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Beschluss

9 L 499/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0628.9L499.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 9 K 2180/13 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2 Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der – sinngemäß gestellte – Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 2180/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. März 2013 (Az. 54/1-Kri./Sä.) hinsichtlich der Ziffern A.I.1 und A.I.2 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer A.II. anzuordnen, 4 ist unbegründet. 5 Das Gericht legt den wörtlich gestellten Antrag „auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage“ gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgrund seines Sinnzusammenhangs dahin aus, dass – trotz umfassend erhobener Klage – nur gegen Ziffern A.I.1, A.I.2 und A.II. des Bescheides vom 27. März 2013 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht wird. Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung (Ziffer A.I.1 der Ordnungsverfügung) und der Anordnung, die Container zu entfernen (Ziffer A.I.2 der Ordnungsverfügung), ist diesbezüglich der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sachgerecht. Da nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Justizgesetz NRW (JustG NRW) eine Klage gegen eine Androhung der Ersatzvornahme (Ziffer II. der Ordnungsverfügung) keine aufschiebende Wirkung entfaltet, ist insoweit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sachgerecht. Bezüglich der Gebührenfestsetzung (Ziffer IV. der Ordnungsverfügung) entfällt die aufschiebende Wirkung ebenfalls kraft Gesetzes, nämlich gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, so dass ebenfalls die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden müsste. Ein darauf gerichteter Antrag wäre aber unzulässig, wenn ein Antragsteller vor Antragstellung bei Gericht keinen Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei der Behörde gestellt hat. Allerdings verbietet sich eine Auslegung, die zu einem unzulässigen Antrag führt. Da der Antragsteller ersichtlich zuvor keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bei der Antragsgegnerin gestellt hat, geht die Kammer davon aus, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht die Gebührenfestsetzung umfasst. 6 Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder – im Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO – zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) kommt nicht in Betracht. 7 Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Der Sinn und Zweck dieses Begründungserfordernisses besteht darin, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst macht und mit besonderer Sorgfalt prüft, ob vorrangige öffentliche Interessen eine Vollziehung bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes notwendig erscheinen lassen. Pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen im Regelfall nicht. 8 Die der Untersagungsverfügung beigefügte Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt diesen Anforderungen. Die Antragsgegnerin befürchtet, dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung die Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung leide. Es sei zu befürchten, dass der Antragsteller die Sammlung fortsetze und somit zu Lasten einer funktionsfähigen Abfallentsorgung Fakten schaffe. Es sei anzunehmen, dass der Antragsteller sich einen nicht gerechtfertigten Vorteil gegenüber rechtstreuen Abfallsammlern verschaffen wolle. Dies gelte insbesondere dann, wenn bei einer erfolgten Anzeige die Sammlung nach § 18 Abs. 5 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zu untersagen wäre. Diese Begründung zeigt, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst war. Sie hat in ihrer Argumentation die aufschiebende Wirkung der Klage unterstellt und die damit einhergehenden Folgen als nicht hinnehmbar für die Zeit bis zum Eintritt des Endes der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 1 VwGO angesehen. Ob diese Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in inhaltlicher Hinsicht überzeugt, ist keine Frage ihrer formellen Rechtmäßigkeit. 9 Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt ferner von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers, da an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht – für den Fall des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. 10 Bezüglich der begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung (Ziffer A.I.1 der Ordnungsverfügung) und die Anordnung der Entfernung der Sammelcontainer (Ziffer A.I.2) ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits – vorläufig eine gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Altschuhen durchführen zu dürfen und dies tatsächlich mit den aufgestellten Sammelcontainern zu tun – mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits – Sammlungen, die ohne (hinreichendes) Anzeigeverfahren durchgeführt werden, umgehend zu untersagen, um Gefahren etwa durch unzuverlässige Sammler sofort auszuschließen und/oder Sammlungen, denen überwiegende öffentlichen Interessen entgegenstehen, sofort zu unterbinden –, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erweist sich die in der Hauptsache angefochtene Untersagungs- und Entfernungsverfügung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Ferner liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers begründen könnten. 11 Die Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig ergangen. Die Antragsgegnerin ist als untere Umweltschutzbehörde gemäß § 38 Landesabfallgesetz NRW (LAbfG NRW) i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz NRW (ZustVU NRW) vom 11. Dezember 2007 (Artikel 15 des Gesetzes zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts – GV. NRW. S. 662 –), zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 700) für den Erlass von Ordnungsverfügungen nach dem KrWG sachlich und instanziell zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass die Sammlung in ihrem Stadtgebiet durchgeführt wird. 12 Ein Verstoß gegen die in § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) niedergelegte grundsätzliche Pflicht zur Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes dürfte nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht gegeben sein. Selbst wenn eine Anhörung des Antragstellers entgegen § 28 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW unterblieben wäre, führt dies nicht zu einer formellen Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein solcher Mangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW zwischenzeitlich geheilt worden ist oder bis zum Abschluss des Klageverfahrens geheilt werden wird. 13 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 – , juris, Rn. 7, und vom 29. Oktober 2010 – 7 B 1293/10 –, juris, Rn. 13. 14 Im Übrigen ist der Antragsteller voraussichtlich ordnungsgemäß angehört worden. Soweit der Antragsteller vorbringt, ein etwaiges Anhörungsschreiben sei ihm jedenfalls nicht zugegangen, dürfte dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller unter seiner Firmenbezeichnung (§ 17 Abs. 1 Handelsgesetzbuch [HGB]) mit an die Adresse Q.-----allee 78/79 in 00000 C. gerichtetem Schreiben vom 29. Januar 2013 gegen Postzustellungsurkunde zu der beabsichtigten Ordnungsverfügung angehört. Dieses Schreiben dürfte nach § 181 Abs. 1 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz NRW – LZG NRW) als dem Antragsteller zugestellt gelten. Unter der vorgenannten Adresse ist das Gewerbe des Antragstellers nach einer von der Antragsgegnerin bei dem Bezirksamt Q1. eingeholten Auskunft aus dem Gewerberegister vom 13. März 2013 angemeldet. Ausweislich der Postzustellungsurkunde konnte das Anhörungsschreiben weder nach § 178 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW übergeben noch gemäß § 180 ZPO i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW in einen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung des Geschäftsraums eingelegt werden und wurde deshalb gemäß § 181 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 LZG NRW niedergelegt. Die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung wurde an die Firma N. , Q.-----allee 78/79, 00000 C. abgegeben. Ausweislich der unter der von der N. U. GmbH betriebenen Internetadresse http://www.N. .de/download/N. _coworking.pdf einsehbaren Broschüre „Coworking Club/Büros/Konferenzräume/Geschäftsadressen“ (abgerufen am 19. Juni 2013) finden sich unter der Überschrift „Geschäftsadressen“ folgende Ausführungen: 15 „Eine Geschäftsadresse ist mehr als eine Anschrift. Für jedes Unternehmen und besonders für Freiberufler und Freelancer ist eine attraktive und verlässliche Firmenadresse unerlässlich. Bei mobilesuite gibt es deshalb vollwertige Geschäftsadressen in bester Lage - entweder als Zusatz zum Büro oder flexiblen Arbeitsplatz oder als alleinstehendes Produkt. 16 Vollwertig bedeutet dabei, dass die eigene Geschäftsadresse ganz ohne Nennung eines Zusatzes („c/o“) oder einen Hinweis auf mobilesuite auskommt. Sie ist so eindeutig als eigene Geschäftsadresse erkennbar.“ 17 Weiterhin findet sich in der Übersicht über die Produkte „Geschäftsadresse“ und „Virtual Office“ unter dem Stichwort „Postadresse/Weiterleitung“ jeweils die Angabe „inklusive/ ab 5 €“, unter dem Stichwort „Abholung Post vor Ort“ jeweils die Angabe „kostenfrei“. Bedient sich der Antragsteller somit nach bisherigem Sachstand sehr wahrscheinlich eines Dienstleisters, der ihm eine Geschäftsadresse (ohne eigenen Briefkasten o.ä.) verschafft und für ihn gerade auch Post entgegennehmen soll – sei es zur Weiterleitung oder zur Abholung – und ist deshalb keine Zustellung nach § 178 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW oder Ersatzzustellung nach § 180 ZPO i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW möglich, ist die Übergabe an den Dienstleister und Betreiber die bei gewöhnlichen Briefen übliche Weise der Abgabe i.S.d. § 181 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 LZG NRW. Auf die Frage der Kenntnisnahme der Niederlegungsnachricht oder der Abholung des niedergelegten Schriftstückes kommt es in der Folge gerade nicht an. 18 Vgl. zu Letzterem etwa: BFH, Urteil vom 29. April 1987– I R 131/84 –, juris, Rn. 11; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage 2004, § 182 Rn. 9. 19 Die Ziffern A.I.1 und A.I.2 der Ordnungsverfügung sind materiell rechtmäßig. Dabei kann jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes dahinstehen, auf welche Ermächtigungsgrundlage die Untersagung der Sammlung von Altkleidern und Altschuhen und die Anordnung der Entfernung der Container richtigerweise zu stützen sind. Nach einer Auffassung kann im Fall einer vollständig unterbliebenen Anzeige der Sammlung die Untersagung (und die Anordnung der Entfernung der Container) auf der Grundlage der abfallrechtlichen Generalklausel des § 62 KrWG ausgesprochen werden. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Ein Rückgriff auf die grundsätzlich speziellere Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG mit seinen abweichenden Voraussetzungen, nach der die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen hat, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben (1. Alt.), oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist (2. Alt.), komme nicht in Betracht. Insofern fehle es gänzlich an einer Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG. Auch wollten die Behörden in solchen Fällen keine (endgültige) Untersagungsentscheidung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG treffen. Ziel der Behörden sei es vielmehr, die ordnungsgemäße Durchführung des Anzeigeverfahrens abzusichern. Ohne Anzeige könne nicht abschließend geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG vorlägen. 20 Vgl. zu § 62 KrWG als Rechtsgrundlage der Untersagung bei vollständig fehlender Anzeige: VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. März 2013 – 17 L 266/13 –, juris, Rn. 9; VG Augsburg, Urteil vom 24. April 2013 – Au 6 K12.1572 –, juris, Rn. 17. 21 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 KrWG sind erfüllt, denn es bestand bzw. besteht ein Durchführungs-/Vollzugserfordernis hinsichtlich der Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Ein solches ist gegeben, wenn eine danach bestehende Rechtspflicht verletzt wird oder verletzt zu werden droht. 22 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. März 2013 – 17 L 266/13 –, juris, Rn. 21; VG Augsburg, Urteil vom 24. April 2013 – Au 6 K 12.1572 –, juris, Rn. 18; Versteyl, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Auflage 2012, § 62 Rn. 4. 23 Vorliegend ist ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1, 2. Alt KrWG i.V.m. § 69 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alt. KrWG gegeben. Nach § 18 Abs. 1, 2. Alt KrWG sind gewerbliche (Abfall-)Sammlungen i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme anzuzeigen. Aus der Formulierung des Abs. 1 („drei Monate vor…“) ergibt sich jedenfalls mittelbar, das der gewerbliche Sammler vor Ablauf der Drei-Monats-Frist vorbehaltlich von Ausnahmen nicht mit der Sammlung beginnen darf. 24 Vgl. Schomerus, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Auflage 2012, § 62 Rn. 10. 25 Weiterhin handelt nach § 69 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alt. KrWG ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 KrWG eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet (und gleichwohl sammelt). Der Antragsteller hat unstreitig keine Sammlung nach §§ 18 Abs. 1, 2. Alt, 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG angezeigt. 26 Entgegen der Auffassung des Antragstellers obliegt ihm eine solche Anzeigepflicht. Er ist Träger einer gewerblichen Sammlung von als Abfall zu klassifizierenden Altkleidern und Altschuhen auf dem Gebiet der Antragsgegnerin. Gemäß § 3 Abs. 18 Satz 1 KrWG ist eine gewerbliche Sammlung i.S.d. Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmenerzielung erfolgt. Nach § 3 Abs. 15 KrWG ist eine Sammlung i.S.d. Kreislaufwirtschaftsgesetzes das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufigen Sortierung und vorläufigen Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage. Sammler von Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist gemäß § 3 Abs. 10 KrWG jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig […] Abfälle sammelt. Der Antragsteller ist Sammler von Abfällen, weil er die verfahrensgegenständlichen Altkleider und Altschuhe in selbständiger Weise zum Zwecke der Gewinnerzielung auf dem Gebiet der Antragsgegnerin einsammelt. 27 Darüberhinaus ist der Antragsteller auch Träger der Sammlung, so dass dahinstehen kann, ob jeder, der für einen anderen unmittelbar sammlungsbezogene Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Sammlung i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erbringt, bereits als Sammler einer selbständigen Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 KrWG unterliegt. Der Antragsteller ist Träger der Sammlung, weil er in Abgrenzung zu seiner von ihm benannten sogenannten Auftraggeberin, der DTRW GmbH, allein über Umfang und Ort der Sammlung bestimmt. Ausweislich des von dem Antragsteller vorgelegten zwischen der DTRW GmbH („Auftraggeberin“) und ihm („Auftragnehmer“) geschlossenen Dienstleistungsvertrages wird ihm u.a. die Aufstellung der Sammelcontainer übertragen (§ 2 Abs. 1, 1. Alt. des Vertrages). Nach § 2 Abs. 3 des Vertrages ist die Auftraggeberin verpflichtet, auf Anforderung des Antragstellers die von ihm angeforderte Menge Sammelcontainer zur Verfügung zu stellen. Weiter heißt es in dem Dienstleistungsvertrag in § 2: 28 „(4) Der Auftragnehmer bestimmt sodann – einseitig und ohne jegliche Mitwirkung der Auftraggeberin – eigenverantwortlich Standorte der Behälter im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und führt eigenverantwortlich und ohne Mitwirkung und/oder Information der Auftraggeberin die Aufstellung der Behälter durch. […] 29 (7) Der Auftragnehmer ist vor dem Hintergrund seines allein verantwortlichen Handelns berechtigt, der Auftraggeberin Auskunft über die Standorte zu verweigern.“ 30 Weiterhin übernimmt der Antragsteller gemäß § 2 Abs. 5 des Vertrages die Verkehrssicherungspflichten für die aufgestellten Container und stellt die Auftraggeberin jedenfalls im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter frei. Hat die sog. Auftraggeberin aber ausweislich des Vertrages weder Einwirkungsmöglichkeiten auf die Anzahl der aufgestellten Container noch auf deren Aufstellungsort, ist sie nicht in der Lage, Umfang und Ort der Sammlung zu beeinflussen. Sie ist vielmehr nur verpflichtet, entsprechende Container zur Verfügung zu stellen. Wird Sammlungsgut in einen der von dem Antragsteller aufgestellten Container eingeworfen, hat ausschließlich der Antragsteller die Möglichkeit der Einwirkung auf dieses. Dass nach § 2 Abs. 2 des Vertrages eine Verpflichtung des Antragstellers besteht, das Sammlungsgut der Auftraggeberin zu übergeben, steht einer Trägerschaft nicht entgegen, denn diese Pflicht berührt die maßgeblichen Einfluss- und Einwirkungsmöglichkeiten auf Umfang und Ort der Sammlung gerade nicht. 31 Neben der rechtlichen Gestaltung des Dienstleistungsvertrages zwischen der Auftraggeberin und dem Antragsteller spricht auch die tatsächliche äußerliche Gestaltung der Sammelcontainer für eine Trägerschaft des Antragstellers. Ausweislich der von der Antragsgegnerin gefertigten Lichtbilder befindet sich neben den Aufklebern „Kleider + Schuhe“ auf den Containern ein Aufkleber „Betreuung durch: L. , Q.-----allee 78/79, 00000 C. , Tel. 0180 00 000 00“. Ein Hinweis auf die Auftraggeberin als (vermeintliche) Trägerin der Sammlung von Altkleidern und Altschuhen findet sich dort nicht. Für den objektiven Betrachter (vgl. §§ 133, 157 BGB) erscheint deshalb allein der unter der Firmenbezeichnung L. handelnde Antragsteller verantwortlich. Der Einschränkung durch das Wort „Betreuung“ kommt – mangels Nennung eines ansonsten verantwortlichen Sammlungsträgers – nur eine nachrangige Bedeutung zu, die diesen Gesamteindruck nicht zu verändern vermag. 32 Die Untersagung der Sammlung und die Anordnung der Entfernung der Sammelcontainer sind verhältnismäßig. Das Bestreben, nicht angezeigte und damit unzulässige gewerbliche Abfall-Sammlungen zu unterbinden, ist ein legitimer, durch das Kreislaufwirtschaftsrecht gedeckter Zweck einer Ordnungsverfügung. Die geeigneten Mittel sind erforderlich. Ein gleich wirksames, aber den Antragsteller weniger belastendes Mittel ist nicht ersichtlich. Anders als durch eine vollständige Untersagung der Sammlung kann die Erfüllung der in § 18 Abs. 1 KrWG statuierten vorgelagerten Anzeigepflicht nicht wirksam durchgesetzt werden. Auch der durch eine nicht angezeigte und damit unerlaubte Sammlung bestehende Verstoß gegen die in § 17 Abs. 1 KrWG begründete Überlassungspflicht privater Haushalte kann allein durch eine vollständige Sammlungsuntersagung beseitigt werden. Soll die Sammlung nicht nur pro forma untersagt, sondern zugleich auch tatsächlich beendet werden, bedingt dies eine vollständige Entfernung der Sammelcontainer. Eine bloße Verriegelung des Einwurfmechanismus ist im Vergleich zu einer vollständigen Entfernung der Sammelcontainer nicht gleich geeignet. Anders als bei einer vollständigen Entfernung der Sammelcontainer wäre in diesem Fall eine Weiterführung der Sammlung nur dann auszuschließen, wenn eine etwaige Sperre nicht ohne weiteres wieder entfernt werden könnte. Nur in diesem Fall wäre sichergestellt, dass der Antragsteller oder Dritte einen Sammelcontainer nicht wieder in Betrieb nehmen und somit die Untersagung der Sammlung unterlaufen. Dass eine solche sichere Möglichkeit der Verriegelung vorliegend besteht, hat der Antragsteller weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. 33 Das in § 62 KrWG vorgesehene Ermessen hat die Antragsgegnerin im Rahmen der durch das Gericht zu überprüfenden Grenzen, § 114 Satz 1 VwGO, ohne Rechtsfehler im Sinne des § 40 VwVfG NRW ausgeübt. 34 Auch soweit für die Untersagung einer gänzlich nicht im Sinne des § 18 Abs. 1 KrWG angezeigten Sammlung (und in der Folge der Anordnung ihrer tatsächlichen Beendigung) nicht § 62 KrWG, sondern § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG im Sinne eines Erst-Recht-Schlusses als anzuwendende Ermächtigungsgrundlage angesehen wird, 35 vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 – 20 CS 12.841 –, juris, Rn. 27; VG Neustadt (Weinstaße), Beschluss vom 6. Mai 2013 – 4 L 318/13.NW –, juris, Rn. 6, 36 führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung und der Anordnung der Entfernung der Sammelcontainer. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG sind – unter Anwendung des vorgenannten Erst-Recht-Schlusses – vorliegend gegeben. Die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen ist nicht anders als durch eine Untersagung der Sammlung und eine Entfernung der Sammelcontainer sicherzustellen. 37 Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gilt die Überlassungspflicht für Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 17 Abs. 1 KrWG) dann nicht, wenn die Abfälle durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Eine entsprechende gewerbliche Sammlungstätigkeit kann zwar ohne ausdrückliche behördliche Gestattung aufgenommen werden. Allerdings sind gemäß § 18 Abs. 1 KrWG gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dieser Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind die gemäß § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben beizufügen. Die nach § 18 Abs. 2 KrWG erforderlichen Angaben sollen dabei eine umfassende Prüfung dieser gesetzlichen Voraussetzungen ermöglichen und insbesondere als Grundlage für die Beurteilung dienen, ob der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. 38 So ausdrücklich: VG Neustadt (Weinstaße), Beschluss vom 6. Mai 2013 – 4 L 318/13.NW –, juris, Rn. 7f. unter Bezugnahme auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts BT-Drs. 17/6052, Seite 88, und die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, BT-Drs. 17/7505, Seite 47. 39 Legt der Träger einer gewerblichen Sammlung gar keine Anzeige gemäß § 18 Abs. 1 KrWG vor, kann die zur Prüfung berufene Behörde – wie auch bei nicht vollständig vorgelegter Anzeige – die Einhaltung der sich aus dem Gesetz ergebenden Anforderungen nicht bzw. nicht abschließend prüfen. Der Antragsteller ist Träger der Sammlung und hat sie deshalb nach § 18 Abs. 1 KrWG anzuzeigen. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. 40 Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG vor, hat die zuständige Behörde im Sinne einer gebundenen Entscheidung die Sammlung zu untersagen. Mildere Maßnahmen wie etwa Auflagen oder Bedingungen im Sinne des § 18 Abs. 5 S. 1 KrWG sind in diesem Fall zur Erreichung des Ziels nicht gleich geeignet. Sie würden nicht dazu führen, dem Anzeigeerfordernis des § 18 Abs. 1 KrWG Genüge zu tun. 41 Einer Berücksichtigung der gesteigerten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einer Ordnungsverfügung nach § 18 Abs. 7 KrWG bedarf es nicht. Dass die gewerbliche Sammlung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bereits durchgeführt wurde, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Gegen eine Bestandssammlung spricht jedenfalls, dass ausweislich des von dem Antragsteller vorgelegten Dienstleistungsvertrags dieser erst am 1. Januar 2013 zu laufen begann. 42 Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung der Ersatzvornahme (Ziffer II der Ordnungsverfügung) begehrt, ist der Antrag ebenfalls unbegründet. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand dürfte sich die Androhung der Ersatzvornahme bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen. Die Befugnis der Antragsgegnerin zur Androhung der Ersatzvornahme folgt aus den §§ 55 Abs. 1, 2. Alt., 57 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1, 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Wahl des angedrohten Zwangsmittels ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin konnte im Rahmen des ihr zukommenden Ermessens von der Androhung eines Zwangsgeldes absehen und stattdessen die Ersatzvornahme der Entfernung der Sammelcontainer als vertretbare Handlung androhen. Die hierfür veranschlagten Kosten i.H.v. 120,- € je entferntem Container erweisen sich dabei als angemessen. Es liegen keine Umstände vor, die ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber der Androhung der Ersatzvornahme begründen könnten. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 44 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Hierbei legt die Kammer ihren Erwägungen im Rahmen des richterlichen Ermessens einen Gewinn von 2500,- € je Jahr und Container zugrunde. 45 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Mai 2012 – 9 L 1622/12 –, abrufbar über die Entscheidungsdatenbank www.nrwe.de 46 Die Antragsgegnerin hat in ihrer Ordnungsverfügung zumindest acht Containerstandorte benannt, so dass das Gericht diese Anzahl ansetzt. Gemäß der Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004, 47 vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, Anhang zu § 164, Rn. 14, 48 wonach in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Streitwert regelmäßig auf die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts zu beziffern ist, wird der sich ergebende Wert halbiert, so dass ein Streitwert von 10.000,- € festzusetzen war. Die mit dem Grundverwaltungsakt verbundene Zwangsgeldandrohung bleibt nach Ziffer 1.6.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit außer Ansatz.