Beschluss
6 D 25/22
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 6 D 25/22 1 L 388/22 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Leipzig vertreten durch den Landrat Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Entziehung der Fahrerlaubnis; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 14. September 2022 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Teil des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 27. Juli 2022 - 1 L 388/22 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu Recht abgelehnt, da der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 18 Abs. 1 i. V. m. Art. 38 Satz 1 SächsVerf) verwirklichen, indem Bedürftige in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Somit muss der Erfolg nicht gewiss sein, sondern es genügt 1 2 3 eine gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13. Januar 2021 - 6 D 77/20 -, juris Rn. 4). Nach diesem Maßstab kommt dem Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Juni 2022 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zu, wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt hat. Der Antragsgegner hat den Antragsteller gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - wegen Tatsachen, die auf einen Drogenmissbrauch schließen lassen, die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, BE, L, C1 und C1E entzogen, weil bei ihm als Fahrzeugführer am 29. März 2022 gegen 21:20 Uhr in L...... im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle ein durchgeführter Drugwipetest ein positives Ergebnis auf Amphetamine und Methamphetamine gezeigt und die chemisch-toxikologische Analyse vom 4. April 2022 der am 29. März 2022 um 22:13 Uhr entnommenen Blutprobe eine Methamphetamin-Konzentration von 468,4 ng/mI und eine Amphetamin-Konzentration von <5 ng/ml ergeben hatte. Im Bescheid vom 24. Juni 2022 führte der Antragsgegner in der Begründung aus, dass der Antragsteller am "02.04.2022 gegen 21:20 Uhr … in L......, B......... Straße als Führer des PKW Mazda 6, amtliches Kennzeichen X-XX 0000 durch Beamte der Polizeidirektion L...... … einer Verkehrskontrolle unterzogen (wurde). … Die von Ihnen am 29.03.2022 gegen 22.13 Uhr entnommene Blutprobe wurde … untersucht. Ausweislich des am 04.04.2022 erstellten Gutachtens … ist … der Konsum von Methamphetamin durch die Substanzen Methamphethamin 468,4 ng/ml … nachgewiesen." Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich im angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass keine Bedenken an der Bestimmtheit der Anordnung i. S. v. § 37 VwVfG im Bescheid vom 24. Juni 2022 bestünden. Auch wenn der Tatzeitpunkt, wie vom Antragsteller zu Recht gerügt, im Bescheid fehlerhaft mit "02.04.2022" statt 29. März 2022 angegeben sei, lasse dies die Bestimmtheit der getroffenen Anordnung zur sofort vollziehbaren Fahrerlaubnisentziehung nicht entfallen. Der Regelungsgehalt sei eindeutig erkennbar. Die in der Begründung als Grundlage der Fahrerlaubnisentziehung angeführte Drogenfahrt sei nach den örtlichen und sonstigen Umständen, insbesondere des korrekt angegebenen Zeitpunkts der Blutabnahme - auch in Abgrenzung zu der weiteren Verkehrskontrolle am 4. Mai 2022 - für den Antragsteller unzweideutig. Es handele sich ersichtlich um einen Schreibfehler infolge der irrtümlichen Übernahme des falschen Datums aus dem Polizeibericht vom 7. April 2022. 3 4 4 Die Beschwerde trägt dagegen vor, dass die Erfolgsaussichten des Antragsverfahrens daraus resultierten, dass der Antragsteller am 2. April 2022 einer Verkehrskontrolle nicht unterzogen worden sei und auf eine Maßnahme vom 2. April 2022 die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht hätte gestützt werden können. Er sei vor Erlass des Bescheides nicht angehört worden; auch andere Unterlagen hätten ihm nicht zur Verfügung gestanden, sodass im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO berechtigte Erfolgsaussichten bestanden hätten. Dieser Vortrag rechtfertigt nicht die Annahme hinreichender Erfolgsaussichten. Es handelt sich um einen offenbaren Schreibfehler im Sinne von § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 42 VwVfG; eine derartige offenbare Unrichtigkeit begründet keine Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts, vielmehr wird dieser mit seinem wahren, allerdings nur unvollkommen zum Ausdruck gebrachten Inhalt wirksam (OVG NRW, Beschl. v. 29. Oktober 2010 - 7 B 1293/10 -, juris Rn. 5). Eine Unrichtigkeit im Sinne des § 42 VwVfG liegt vor, wenn in der Formulierung des Verwaltungsakts etwas anderes ausgesagt wird, als die Behörde gewollt hat. Offenbar ist die Unrichtigkeit, wenn sie sich jedermann aufdrängen muss, der in die Lage der Beteiligten versetzt wird. Die Tatsachen, die die Unrichtigkeit eines Verwaltungsakts offenkundig machen, müssen sich nicht sämtlich aus diesem Verwaltungsakt selbst ergeben. Es reicht vielmehr aus, wenn erst durch weitere im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungsakts stehende Umstände die in dem Verwaltungsakt zum Ausdruck kommende inhaltliche Unrichtigkeit für die Beteiligten unverkennbar und augenfällig wird (BVerwG, Beschl. v. 23. Oktober 1985 - 7 B 193.85 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschl. v. 29. Oktober 2010, a. a. O. Rn. 7). Dies trifft auf den Schreibfehler in der Begründung des angefochtenen Bescheids zu. Zwar wurde der Antragsteller im Vorfeld nicht angehört, sodass ein Vergleich der Angaben im Bescheid mit denen der Anhörung nicht möglich war. Die Offensichtlichkeit ergibt sich aber bereits daraus, dass das Datum der Blutprobe, die nachgehend zur Verkehrskontrolle durchgeführt wurde, zutreffend auf den 29. März 2022 lautet. Zu beachten ist zudem der vom Antragsteller zeitgleich mit seinem Eilantrag beim Verwaltungsgericht zur Akte gereichte Bußgeldbescheid vom 21. Juni 2022 der Stadt L......, aus dem sich weitgehend korrespondierende Angaben (29. März 2022, 21:35 Uhr in L......, B......... Straße, PKW mit dem Kennzeichen X - XX 0000) entnehmen lassen. Da zudem die Methamphetaminkonzentration in diesem Bescheid ebenfalls auf 468,4 ng/ml beziffert wurde, musste sich die Unrichtigkeit der Datumsangabe im 5 6 7 5 Bescheid des Antragsgegners jedermann, der in die Lage der Beteiligten versetzt wird, aufdrängen. Die gegen den vorläufigen Rechtsschutz versagenden Teil des Beschlusses gerichtete Beschwerde des Antragstellers blieb ausweislich des Beschlusses des Senats vom heutigen Tag - 6 B 221/22 - ohne Erfolg; auf die Gründe dieses Beschlusses wird ergänzend wird Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden und eine Festgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG in Höhe von 66,- € anfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Dehoust Drehwald Guericke 8 9 10 11