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Beschluss

16 B 814/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG berechtigt inländische Behörden, die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis zu versagen, wenn im Inland zuvor die Fahrerlaubnis eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. • Die Regelung des Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 ist bereits ab dem 19.01.2009 anwendbar und verdrängt nicht durch Art. 13 Abs. 2 eine vorzeitige Anwendung für danach erteilte Führerscheine. • Zur Bekämpfung des Führerscheintourismus bedarf es keiner zusätzlichen Anforderung eines nachweisbaren, eindeutig aus den Verlautbarungen des Ausstellerstaates hervorgehenden Wohnsitzverstoßes. • Der Vorrang des Sicherheitsinteresses und das Verbot der Anerkennung nach Art. 11 Abs. 4 sind nicht durch die bisherige EuGH-Rechtsprechung zur Vorgängerregelung beschränkt; die Neufassung verschärft und zwingendert die Nichtanerkennungspflicht.
Entscheidungsgründe
Nichtanerkennung einer nachfolgenden ausländischen Fahrerlaubnis bei früherer Inlandsentziehung • Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG berechtigt inländische Behörden, die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis zu versagen, wenn im Inland zuvor die Fahrerlaubnis eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. • Die Regelung des Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 ist bereits ab dem 19.01.2009 anwendbar und verdrängt nicht durch Art. 13 Abs. 2 eine vorzeitige Anwendung für danach erteilte Führerscheine. • Zur Bekämpfung des Führerscheintourismus bedarf es keiner zusätzlichen Anforderung eines nachweisbaren, eindeutig aus den Verlautbarungen des Ausstellerstaates hervorgehenden Wohnsitzverstoßes. • Der Vorrang des Sicherheitsinteresses und das Verbot der Anerkennung nach Art. 11 Abs. 4 sind nicht durch die bisherige EuGH-Rechtsprechung zur Vorgängerregelung beschränkt; die Neufassung verschärft und zwingendert die Nichtanerkennungspflicht. Der Antragsteller begehrte die aufhebende Entscheidung einer Ordnungsverfügung, mit der die Anerkennung seiner in Polen erworbenen Fahrerlaubnis im Inland versagt wurde. Zuvor war dem Antragsteller im Inland eine frühere Fahrerlaubnis eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden. Der Antragsteller legte eine Bescheinigung vor, aus der sich ein vorläufiger Aufenthalt in Polen ergeben konnte. Das Verwaltungsgericht hielt die Ordnungsverfügung für offensichtlich rechtmäßig; der Antragsteller wandte ein, die einschlägigen Richtlinienvorschriften würden ihn schützen. Der Senat prüfte beschränkt und bejahte die Anwendbarkeit von Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG bereits ab 19.01.2009. Es bestand die Frage, ob zusätzlich ein klarer Wohnsitzverstoß nachgewiesen sein müsse oder die Vorschrift bereits die Nichtanerkennung rechtfertigt. • Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für die Versagung der Anerkennung vorliegen und dass die Fahrerlaubnis auch nach Gemeinschaftsrecht die Gültigkeit versagt werden kann. • Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ist bereits ab 19.01.2009 anwendbar, weil Art. 18 Unterabsatz 2 der Richtlinie ein früheres Inkrafttreten dieser Norm bestimmt und Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie hiervon nicht entgegensteht. • Die Norm betrifft die eigenständige innerstaatliche Nichtanerkennung einer ansonsten wirksamen Fahrerlaubnis und nicht primär Maßnahmen wie Entzug oder Aussetzung im Sinne anderer Richtlinienbestimmungen; daher besteht keine Notwendigkeit, zusätzlich einen eindeutigen Wohnsitzverstoß des Ausstellerstaates zu verlangen. • Die Neufassung der Richtlinie zielt ausdrücklich auf die Bekämpfung des Führerscheintourismus; sie ersetzt frühere Ermessensspielräume durch zwingende Verbote der Neuausstellung und der Anerkennung nach vorheriger Inlandsmaßnahme. • Die bisherige EuGH-Rechtsprechung zur Vorgängerrichtlinie begründet keine restriktive Auslegung von Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2; vielmehr hat der Gesetzgeber durch Wortlaut und Materialien die Nichtanerkennungspflicht verstärkt. • Daher kann die Anerkennung der polnischen Fahrerlaubnis versagt werden, obwohl der Antragsteller einen in Polen begründeten Aufenthalt nur vorläufig nachgewiesen hat und ohne dass ein klarer, aus Verlautbarungen des Ausstellerstaates ersichtlicher Wohnsitzverstoß erforderlich wäre. • Kosten- und Streitwertentscheidungen folgen aus den einschlägigen nationalen Verfahrensvorschriften. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; die Ordnungsverfügung war offensichtlich rechtmäßig. Der Senat stellte fest, dass Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG bereits ab dem 19.01.2009 anwendbar ist und den inländischen Behörden die Befugnis einräumt, die Anerkennung einer im Ausland neu erteilten Fahrerlaubnis zu versagen, wenn zuvor im Inland eine Fahrerlaubnis eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Ein zusätzlicher Nachweis eines eindeutigen Wohnsitzverstoßes des Ausstellerstaates ist für die Nichtanerkennung nicht erforderlich. Damit blieb die Versagung der Anerkennung der polnischen Fahrerlaubnis des Antragstellers in Deutschland wirksam. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.