OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 B 948/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:1031.16B948.11.00
8mal zitiert
15Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Die Beschwerde des Antragstellers, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 iVm § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung im Beschwerdeverfahren führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. 3 Der Antragsteller rügt zu Unrecht, die in der angefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. April 2011 ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung leide unter formalen oder inhaltlichen Mängeln. Es kann insbesondere keine Unbestimmtheit der Anordnung festgestellt werden, weil sie ausdrücklich "für diese Ordnungsverfügung", also umfassend sowohl für die negative Feststellung (Ziff. 1) als auch für die Verpflichtung zur Vorlage des tschechischen Führerscheins (Ziff. 2) gelten soll. Soweit der Antragsteller mit dem Beschwerdevorbringen, eine von ihm ausgehende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sei nur pauschal und unsubstanziiert in den Raum gestellt worden, eine gemessen an den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 VwGO unzureichende Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs darlegen möchte, ist dem gleichfalls nicht zu folgen. Die Erwägung des Antragsgegners, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch den Antragsteller folge (schon) aus dessen mangelnder Fahreignung, ist sachgerecht und wird insbesondere nicht durch die Darlegung des Antragstellers in Frage gestellt, er habe in der Vergangenheit die zum Bestehen der Führerscheinprüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen. Entscheidend ist, dass der Antragsteller durch die rechtskräftige Entziehung der Fahrerlaubnis im Jahr 1991 und die nachfolgende Versagung einer neuen Fahrerlaubnis als fahrungeeignet anzusehen ist; seither hat der Antragsteller nicht mehr die Überzeugung vermittelt, die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Eignungsvoraussetzungen für das Führen von Kraftfahrzeugen (wieder) zu erfüllen. Im Übrigen weckt die vom Antragsgegner gegebene Begründung des Sofortvollzugs nicht die Besorgnis, dass dieser den Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung verkannt oder den Einzelfall nicht hinlänglich gewürdigt hätte. 4 Dem Verwaltungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass nach summarischer Prüfung die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, weil deutlich Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung spricht. Die unter Ziffer 1 getroffene Feststellung, der Antragsteller sei nicht befugt, von seiner im Februar 2011 in der Tschechischen Republik erworbenen EUFahrerlaubnis auch im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV. Nach der zuletzt genannten Bestimmung fehlt die Berechtigung, eine EU/EWRausländische Fahrerlaubnis auch im Inland zu benutzen, unter anderem solchen Personen, denen zuvor die inländische Fahrerlaubnis von einem Gericht entzogen oder denen eine inländische Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist. Beides trifft für den Antragsteller zu, dem durch Strafurteil des Amtsgerichts N. vom 7. Mai 1991 bestätigt durch Urteil des Landgerichts C. vom 31. Juli 1991 die Fahrerlaubnis entzogen und dessen Antrag auf Wiedererteilung nach einer negativ verlaufenen medizinisch-psychologischen Begutachtung durch Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. August 1992 bestandskräftig abgelehnt worden ist. Auch nachfolgend hat der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland keine Fahrerlaubnis erworben. Er hat mit der Beschwerdebegründung auch nichts Durchgreifendes vorgebracht, was in zeitlicher Hinsicht gegen die Berücksichtigungsfähigkeit der genannten Umstände sprechen könnte. Den Ausführungen im angefochtenen Beschluss, aus denen sich die fortdauernde Verwertbarkeit der vormaligen Fahrerlaubnisentziehung ergibt, ist der Antragsteller mit der Beschwerde im einzelnen nicht entgegengetreten. Sein pauschales Vorbringen, die vom Verwaltungsgericht angewandten Bestimmungen über die Tilgungsfristen bzw. über die Tilgungshemmung benachteiligten ihn unverhältnismäßig in seinen Grundrechten, entbehrt jeder fallbezogenen Konkretisierung. Abgesehen davon, dass den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 6 Satz 1 StVG) nicht zu entnehmen ist, Eintragungen über eine strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis könnten dem davon Betroffenen "für eine unbestimmte Zeit zeitlich unbegrenzt entgegengehalten werden", ist selbst unter Einbeziehung der den Antragsteller nicht berührenden Verschärfung der Tilgungsbestimmungen durch Einführung bzw. Verlängerung der sog. Überliegefrist (§ 29 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 StVG) mit Wirkung vom 1. Februar 2005 (vgl. die Art. 11 und 14 des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004, BGBl. I S. 2198 ff.) von der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Gesamtregelung auszugehen. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2009 9 A 2768/08 , juris, Rn. 2, mit weiteren Nachweisen. 6 Der Antragsteller kann auch offensichtlich nicht mit seinem Einwand durchdringen, die Versagung der Berechtigung, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, bzw. die entsprechende Feststellung in der angefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners verstießen gegen europäisches Recht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass derzeit keine unbestreitbaren Informationen über einen Wohnsitzverstoß des Antragstellers bzw. der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde bei der Erteilung des im Streit stehenden tschechischen Führerscheins vorliegen. Denn ein solcher Verstoß ist seit dem Inkrafttreten der maßgebenden Vorschrift des Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG nicht mehr Voraussetzung für die Befugnis inländischer Behörden, einem ausländischen EU/EWRFührerschein für das Bundesgebiet die Anerkennung zu versagen. 7 Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auf seinen Fall anwendbar. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG sieht zwar vor, dass eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden darf. Gegen die Anwendung dieser allgemeinen Regelung spricht aber zum einen, dass das Inkrafttreten unter anderem des Art. 11 Abs. 4 in Art. 18 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG eine spezielle und von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie abweichende Regelung erfahren hat; danach gilt Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG bereits ab dem 19. Januar 2009. Zum anderen betrifft Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG keinen Fall der Entziehung oder einer anderen einschränkenden Maßnahme im Sinne (etwa) des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG ("Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis"), sondern die davon zu unterscheidende, in Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG nicht genannte innerstaatliche Nichtanerkennung einer ansonsten wirksamen Fahrerlaubnis. 8 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2010 16 B 814/09 , juris, Rn. 3 bis 5 (= VRS 118 [2010], 314 = Blutalkohol 47 [2010], 145 = NWVBl. 2010, 233), mit weiteren Nachweisen, und zuletzt vom 16. August 2011 16 B 330/11 . 9 Abweichendes folgt auch nicht aus Art. 16 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG, da die hier maßgebliche Bestimmung des Art. 11 der Richtlinie bei den nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG genannten umzusetzenden Bestimmungen der Richtlinie nicht aufgeführt ist. 10 Nach der demnach anwendbaren Bestimmung des Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Versagung der Anerkennung einer EU-/EWR-ausländischen Fahrerlaubnis nicht mehr von einem Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung (Art. 7 Abs. 1 lit. e, Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG) abhängt. Die im Vergleich zu Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG weitergefasste Bestimmung des Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG unterliegt nicht den Einschränkungen, die der Europäische Gerichtshof im Hinblick auf den nur unter engsten Voraussetzungen einer Ausnahme zugänglichen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen in Europa (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, nunmehr Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG) aufgestellt hat. Die im Vergleich zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG stärkere Akzentuierung des Nachwirkens vormaliger Fahrerlaubnisentziehungen und vor allem Verlautbarungen der am Normsetzungsverfahren beteiligten europäischen Gremien lassen voraussichtlich der mit einem Vorabentscheidungsbegehren befasste EuGH hat noch keine Entscheidung getroffen keinen Raum mehr für das vom Antragsteller weiterhin für richtig gehaltene enge Verständnis des Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG. 11 Vgl. hierzu eingehend OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2010 16 B 814/09 , a.a.O. (juris, Rn. 8 bis 38), und vom 14. April 2010 16 B 1564/09 ; ebenso Bayer. VGH, Beschluss vom 10. November 2009 11 CS 09.2082 , juris, Rn. 19 bis 29 (= NZV 2010, 48 = VRS 118 [2010], 51); VGH Baden-Württ., Beschluss vom 21. Januar 2010 10 S 2391/09 , juris, Rn. 17 bis 25 (= NJW 2010, 2821 = DAR 2010, 153 = VRS 118 [2010], 249 = Blutalkohol 47 [2010], 149); Nieders. OVG, Beschlüsse vom 11. August 2010 12 ME 130/10 , juris, Rn. 10 bis 20, und vom 18. August 2010 12 ME 57/10 , juris, Rn. 10 bis 26; OVG MV, Beschluss vom 23. Februar 2010 1 M 172/09 , juris, Rn. 14 bis 24; ähnlich auch schon im Sinne einer Vorwirkung der Richtlinie 2006/126/EG auf die Bewertung von Altfällen Hess. VGH, Beschluss vom 19. Februar 2007 2 TG 13/07 , juris, Rn. 5 bis 8 (= NJW 2007, 1897 = NZV 2007, 379 = VRS 112 [2007], 377 = Blutalkohol 44 [2007], 332), und OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 21. Juni 2007 10 B 10291/07 , juris, Rn. 14 (= NJW 2007, 2650); anders OVG Saarl., Beschluss vom 23. Januar 2009 1 B 438/08 , juris, Rn. 12 f. (= DAR 2009, 163), und nunmehr auch Hess. VGH, Beschluss vom 4. Dezember 2009 2 B 2138/09 , juris, Rn. 6 (= Blutalkohol 47 [2010], 154), sowie OVG Rheinl.Pfalz, Beschluss vom 17. Februar 2010 10 B 11351/09 , juris, Rn. 6 bis 21 (= NJW 2010, 2825 = NZV 2010, 636 = DAR 2010, 406). 12 Die nunmehr deutliche Betonung des Verbots, trotz einer früheren Fahrerlaubnisentziehung oder einer anderen vorlaufenden Maßnahme eine neue Fahrerlaubnis anzuerkennen, ergibt sich zur Überzeugung des Senats daraus, dass die vormalige Ermessensvorschrift des Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG mit Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG durch eine zwingende Bestimmung ersetzt worden ist. Da Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG in derartigen Fällen der vormaligen Entziehung zudem gleichfalls zwingend bereits die Neuausstellung einer Fahrerlaubnis im Ausland untersagt, besteht nunmehr gleichsam eine doppelte Absicherung zur Verhinderung des in den letzten Jahren um sich greifenden sog. Führerscheintourismus. Diesen zu unterbinden war ausdrücklich das Bestreben der normsetzenden europäischen Gremien, und dieses Bestreben sollte auch gerade durch die geänderte Bestimmung des Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG herbeigeführt werden. 13 Vgl. dazu eingehend OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2010 16 B 814/09 , a.a.O. (juris, Rn. 9 bis 31). 14 Die vom Antragsteller genannte Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Grasser 15 Urteil vom 19. Mai 2011 C184/10 , juris (= DAR 2011, 385 = Blutalkohol 48 [2011], 236) 16 verhält sich zu der hier maßgeblichen Auslegung des Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG nicht, sondern betrifft noch die Richtlinie 91/439/EWG. Im Übrigen befasst sich diese Entscheidung mit der hier nicht relevanten, letztlich verneinten Frage, ob bei feststehendem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis die Nichtanerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis zusätzlich eine im Inland vorangegangene Maßnahme (Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) voraussetzt. 17 Speziell zur Rechtmäßigkeit der Verpflichtung des Antragstellers, seinen tschechischen Führerschein dem Antragsgegner zur Kennzeichnung vorzulegen (Ziff. 2 der Ordnungsverfügung vom 29. April 2011), bringt der Antragsteller mit der Beschwerde nichts vor. 18 Schließlich enthält das Beschwerdevorbringen des Antragstellers nichts, was für eine fehlerhafte Abwägung der widerstreitenden Interessen zu seinen Ungunsten sprechen könnte. Die Erwägung, seine tschechische Fahrerlaubnis sei erst mit Schreiben des Antragsgegners vom 13. April 2011 beanstandet worden, gibt für einen Abwägungsmangel schon deshalb ersichtlich nichts her, weil dem Antragsgegner bis dahin die Existenz dieser Fahrerlaubnis nicht bekannt war. Auch das behauptete Ausbleiben von Straßenverkehrsgefährdungen oder Unfällen seit dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis ändert nichts daran, dass ohne den noch immer ausstehenden Nachweis der hiesigen Standards entsprechenden Fahreignung von einer fortbestehenden Gefahr nicht nur für die - abstrakte Sicherheit des Straßenverkehrs, sondern auch für höchstrangige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer auszugehen ist. Dem steht nicht entgegen, dass die im Strafurteil des Amtsgerichts N. vom 7. Mai 1991 ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis nach heutigem Verständnis des § 69 Abs. 1 Satz 1 StVG jedenfalls mit der gegebenen Begründung nicht mehr zu rechtfertigen wäre, weil eine aus der Tat zu folgernde charakterliche Ungeeignetheit die (zusätzliche) Feststellung voraussetzt, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. 19 Vgl. dazu grundlegend BGH (großer Senat), Beschluss vom 27. April 2005 GSSt 2/04 , juris (= BGHSt 50, 93 = NJW 2005, 1957 = NZV 2005, 503 = DAR 2005, 452 = Blutalkohol 42 [2005], 311). 20 Denn jedenfalls nachfolgend hat der Antragsteller durch wiederholtes vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis gezeigt, dass er Erwägungen der Sicherheit des Straßenverkehrs in bedenklicher Weise seinem persönlichen Mobilitätsinteresse unterordnet. Weitere Zweifel an einer ernsthaften Umkehr des Antragstellers resultieren im Übrigen daraus, dass er den vermeintlich einfachen Weg eines Führerscheinerwerbs im Ausland gewählt hat, statt sich einer kritischen Aufarbeitung seines vormaligen Fehlverhaltens zu stellen. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).