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Beschluss

16 B 72/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0616.16B72.11.00
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Tenor

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G. N. aus N1. beigeordnet.

Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt, soweit es die dem Antragsteller in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners auferlegte Verpflichtung zur Vorlage oder Übersendung seines Führerscheins betrifft. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. Januar 2011 ist insoweit wirkungslos.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. Januar 2011 zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt von den Kosten beider Rechtszüge vier Fünftel, der Antragsgegner ein Fünftel.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G. N. aus N1. beigeordnet. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt, soweit es die dem Antragsteller in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners auferlegte Verpflichtung zur Vorlage oder Übersendung seines Führerscheins betrifft. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. Januar 2011 ist insoweit wirkungslos. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. Januar 2011 zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt von den Kosten beider Rechtszüge vier Fünftel, der Antragsgegner ein Fünftel. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren sowie die Anwaltsbeiordnung beruhen auf § 166 VwGO in Verbindung mit den §§ 114 Satz 1, 115 Abs. 1, 119 Abs. 1 und 121 Abs. 1 ZPO. Soweit die Beschwerde die vorläufige Vollstreckbarkeit der nunmehr erledigten Verpflichtung des Antragstellers betraf, seinen tschechischen Führerschein beim Antragsgegner vorzulegen bzw. den Führerschein zu übersenden, bot seine Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das selbe gilt für die Beschwerde im Übrigen, der zwar wie aus dem Nachfolgenden ersichtlich kein Erfolg beschieden ist, deren Ergebnis aber von der Beantwortung rechtlicher Fragen abhängt, die derzeit noch einer abschließenden Klärung harren, sodass dem Begehren des Antragstellers auch insoweit nicht von vornherein jede Erfolgsaussicht abgesprochen werden konnte. Die Beschwerde hat, soweit sie sich nicht durch übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten erledigt hat, keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis darin beizupflichten, dass nach summarischer Prüfung die Klage soweit sie sich auf den feststellenden Teil der Ordnungsverfügung des Antragsgegners bezieht voraussichtlich erfolglos bleiben wird, weil deutlich Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit dieses Teils der angefochtenen Ordnungsverfügung spricht. Auch wenn indessen von einer offenen Sach und Rechtslage auszugehen sein sollte, würde dies das Ergebnis der Interessenabwägung nicht ändern, weil auch die von der Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage gelöste Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Ungunsten des Antragstellers ausfällt. Der Antragsteller kann zunächst offensichtlich nicht mit seinem Einwand durchdringen, die Voraussetzungen für eine Feststellung nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV seien schon deshalb nicht erfüllt, weil keiner der Fälle des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV gegeben sei. Insoweit kann dahinstehen, ob die mit Urteil des Amtsgerichts Menden (Sauerland) vom 24. September 2001 gegen den Antragsteller verhängte Festsetzung einer isolierten Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB für die (Wieder)Erteilung einer Fahrerlaubnis bei wertender Betrachtung einer gerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gleichzustellen ist, so VGH Bad.Württ., Beschluss vom 18. November 2010 10 S 1837/10 , juris, Rn. 6 (= Blutalkohol 48 [2011], 118); ähnlich auch schon OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2009 16 B 1067/09 , juris, Rn. 5 (= NZV 2010,167 = VRS 118 [2010], 228 = Blutalkohol 47 [2010], 259); anderer Ansicht Bayer. VGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 11 C 10.2462 , juris, Rn. 20 bis 22 (= Blutalkohol 48 [2011], 121); VG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2010 4 L 425.10 , juris, Rn. 16, bzw. ob die Bestimmung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV nicht nur während des Laufes der Sperrfrist der Anerkennung einer EU/EWRFahrerlaubnis entgegensteht, sondern die Sperrzeitverhängung wie die in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV genannten Tatbestände ohne eine entsprechende zeitliche Begrenzung die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis ausschließt. Vgl. hierzu Bayer. VGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 11 C 10.2462 , a.a.O., Rn. 21. Denn vorliegend ist § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV jedenfalls deswegen anwendbar, weil die mit Urteil des Amtsgerichts Menden vom 21. September 1995 im Zusammenhang mit der Verurteilung des Antragstellers wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr verhängte Entziehung der Fahrerlaubnis diesem mangels Tilgung im Verkehrszentralregister noch entgegengehalten werden kann (§ 28 Abs. 4 Satz 3 FeV). Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 13a Abs. 2 Nr. 3 StVZO, jeweils in den bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassungen, galt für die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis eine Tilgungsfrist von zehn Jahren; das folgt insbesondere im Umkehrschluss aus § 13a Abs. 2 Nr. 2 lit. c bis e StVZO. Nach dem Außerkrafttreten der genannten Bestimmungen richtet sich die Tilgungsfrist nach der Übergangsregelung des § 65 Abs. 9 StVG. Diese Regelung sieht vor, dass Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 1999 im Verkehrszentralregister eingetragen worden sind, bis zum 1. Januar 2004 nach den Bestimmungen des § 29 StVG in der bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung in Verbindung mit § 13a StVZO getilgt werden. Daher greift für diesen Zwischenzeitraum auch die Regelung des § 13a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 StVZO ein, wonach spätere Eintragungen von strafgerichtlichen Entscheidungen mit Ausnahme solcher, in denen von Strafe abgesehen worden ist, die Tilgung unter anderem aller anderen gerichtlichen Entscheidungen hindern. Das hatte zur Folge, dass die strafgerichtliche Verurteilung des Antragstellers vom 24. September 2001 jedenfalls bis zum 1. Januar 2004 die Tilgung der strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung vom 21. September 1995 verhinderte. Für die Zeit seit dem 1. Januar 2004 greifen die nunmehr geltenden Tilgungsbestimmungen ein mit der Folge, dass zum einen die einer zehnjährigen Tilgungsfrist unterliegende Verurteilung vom 24. September 2001 dem Antragsteller noch entgegengehalten werden kann (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVG in Gegenüberstellung mit § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a StVG), und dass zum anderen diese Verurteilung nach wie vor auch der Tilgung der strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung vom 21. September 1995 entgegensteht (§ 29 Abs. 6 Satz 1 StVG). Somit liegt nach wie vor eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV vor, die dem Antragsteller entgegengehalten werden kann. Das Fehlen der Berechtigung, Kraftfahrzeuge im Inland führen (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV), bzw. die entsprechende Feststellung in der angefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV) verstoßen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht gegen europäisches Recht, wobei es nicht darauf ankommt, dass derzeit keine unbestreitbaren Informationen über einen Wohnsitzverstoß des Antragstellers bzw. der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde bei der Erteilung des im Streit stehenden tschechischen Führerscheins vorliegen. Denn ein solcher Verstoß ist seit dem Inkrafttreten der maßgebenden Vorschrift des Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG am 19. Januar 2009 nicht mehr Voraussetzung für die Befugnis inländischer Behörden, einem ausländischen EU/EWRFührerschein für das Bundesgebiet die Anerkennung zu versagen. Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auf seinen Fall anwendbar. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG sieht zwar vor, dass eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden darf. Gegen die Anwendung dieser allgemeinen Regelung spricht aber zum einen, dass das Inkrafttreten unter anderem des Art. 11 Abs. 4 in Art. 18 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG eine spezielle und von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie abweichende Regelung erfahren hat; danach gilt Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG bereits ab dem 19. Januar 2009. Zum anderen betrifft Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG keinen Fall der Entziehung oder einer anderen einschränkenden Maßnahme im Sinne (etwa) des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG ("Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis"), sondern die davon zu unterscheidende, in Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG nicht genannte innerstaatliche Nichtanerkennung einer ansonsten wirksamen Fahrerlaubnis. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2010 16 B 814/09 , juris, Rn. 3 bis 5 (= VRS 118 [2010], 314 = Blutalkohol 47 [2010], 145 = NWVBl. 2010, 233), mit weiteren Nachweisen. Im Übrigen stellen die Bestimmungen der Richtlinie 2006/126/EG hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit entweder auf den Zeitpunkt des Fahrerlaubniserwerbs (insbesondere Erwägungsgrund 5 der Richtlinie, aber auch Art. 13 Abs. 2) oder auf das Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmung (vgl. Art. 18 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG) ab, nicht jedoch auf den Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für den Erwerb einer Fahrerlaubnis erstmals erfüllt waren. Nach den demnach anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie 2006/126/EG ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Versagung der Anerkennung einer EU/EWRausländischen Fahrerlaubnis nicht mehr von einem Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung (Art. 7 Abs. 1 lit. e, Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG) abhängt. Die im Vergleich zu Art. 8 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 91/439/EWG weitergefasste Bestimmung des Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG unterliegt nicht den Einschränkungen, die der Europäische Gerichtshof im Hinblick auf den nur unter engsten Voraussetzungen einer Ausnahme zugänglichen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen in Europa (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, nunmehr Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2006/126/EG) aufgestellt hat. Die im Vergleich zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG stärkere Akzentuierung des Nachwirkens vormaliger Fahrerlaubnisentziehungen und vor allem Verlautbarungen der am Normsetzungsverfahren beteiligten europäischen Gremien lassen voraussichtlich der mit einem Vorabentscheidungsbegehren befasste EuGH hat noch keine Entscheidung getroffen keinen Raum mehr für das vom Antragsteller weiterhin für richtig gehaltene enge Verständnis des Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG. Vgl. hierzu eingehend OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2010 16 B 814/09 , a.a.O. (juris, Rn. 8 bis 38), und vom 14. April 2010 16 B 1564/09 ; ebenso Bayer. VGH, Beschluss vom 10. November 2009 11 CS 09.2082 , juris, Rn. 19 bis 29 (= NZV 2010, 48 = VRS 118 [2010], 51); VGH BadenWürtt., Beschluss vom 21. Januar 2010 10 S 2391/09 , juris, Rn. 17 bis 25 (= NJW 2010, 2821 = DAR 2010, 153 = VRS 118 [2010], 249 = Blutalkohol 47 [2010], 149); Nieders. OVG, Beschlüsse vom 11. August 2010 12 ME 130/10 , juris, Rn. 10 bis 20, und vom 18. August 2010 12 ME 57/10 , juris, Rn. 10 bis 26; OVG MV, Beschluss vom 23. Februar 2010 1 M 172/09 , juris, Rn. 14 bis 24; ähnlich auch schon im Sinne einer Vorwirkung der Richtlinie 2006/126/EG auf die Bewertung von Altfällen Hess. VGH, Beschluss vom 19. Februar 2007 2 TG 13/07 , juris, Rn. 5 bis 8 (= NJW 2007, 1897 = NZV 2007, 379 = VRS 112 [2007], 377 = Blutalkohol 44 [2007], 332), und OVG Rheinl.Pfalz, Beschluss vom 21. Juni 2007 10 B 10291/07 , juris, Rn. 14 (= NJW 2007, 2650); anders OVG Saarl., Beschluss vom 23. Januar 2009 1 B 438/08 , juris, Rn. 12 f. (= DAR 2009, 163); Hess. VGH, Beschluss vom 4. Dezember 2009 2 B 2138/09 , juris, Rn. 6 (= Blutalkohol 47 [2010], 154); OVG Rheinl.Pfalz, Beschluss vom 17. Februar 2010 10 B 11351/09 , juris, Rn. 6 bis 21 (= NJW 2010, 2825 = NZV 2010, 636 = DAR 2010, 406). Die (jedenfalls nunmehr) deutliche Betonung des Verbots, trotz einer früheren Fahrerlaubnisentziehung oder einer anderen vorlaufenden Maßnahme eine neue Fahrerlaubnis anzuerkennen, gegebenenfalls ohne dass mangels Kenntniserlangung die jeweiligen Fahreignungsmängel überhaupt in den Blick genommen werden konnten, ergibt sich zur Überzeugung des Senats daraus, dass die vormalige Ermessensvorschrift des Art. 8 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 91/439/EWG mit Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG durch eine zwingende Bestimmung ersetzt worden ist. Da Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/126/EG in derartigen Fällen der vormaligen Entziehung zudem gleichfalls zwingend bereits die Neuausstellung einer Fahrerlaubnis im Ausland untersagt, besteht nunmehr gleichsam eine doppelte Absicherung zur Verhinderung des um sich greifenden sog. Führerscheintourismus. Diesen zu unterbinden war ausdrücklich das Bestreben der normsetzenden europäischen Gremien, und dieses Bestreben sollte auch gerade durch die geänderte Bestimmung des Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG herbeigeführt werden. Vgl. dazu eingehend OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2010 16 B 814/09 , a.a.O. (juris, Rn. 9 bis 31). Schließlich macht der Antragsteller auch ohne Erfolg geltend, der Antragsgegner habe ihm zustehendes Ermessen nicht bzw. nicht zureichend ausgeübt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsfolge des § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV, nämlich das Fehlen der Berechtigung, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, im Geltungsbereich der Richtlinie 2006/126/EG schon kraft Gesetzes eingreift. Es muss daher kein Bescheid erlassen werden, der diese Berechtigung mit rechtsgestaltender Wirkung entzieht. Das der Fahrerlaubnisbehörde eingeräumte Ermessen bezieht sich folglich nur auf die Frage, ob die gegebene Rechtslage durch einen feststellenden Bescheid verdeutlicht werden soll. Mangels hinreichenden Bezugs zu den schützenswerten Rechten des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers sind im Zusammenhang mit dem Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV keine hohen Anforderungen an die Ermessensausübung zu stellen. Es genügt regelmäßig, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde von der Vorstellung leiten lässt, dass der Betroffene über die kraft Gesetzes geltende Rechtslage ins Bild gesetzt werden muss, etwa weil dieser sich des fortdauernden Rechts berühmt, auch im Bundesgebiet von seiner ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen, bzw. weil ein solches weiteres Gebrauchmachen zu erwarten ist. Hiervon kann vorliegend ohne Weiteres ausgegangen werden. Mit der angefochtenen Ordnungsverfügung hat der Antragsgegner wenngleich in der Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgeführt, der Antragsteller habe sowohl mündlich wie schriftlich seine Absicht bekundet, weiterhin Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen zu wollen, weil er sich aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis hierzu für berechtigt halte. Da seine Nichtberechtigung aber kraft Gesetzes feststehe, sei sicherzustellen, dass er ab sofort keine Kraftfahrzeuge mehr führe. Damit sind dem Antragsteller die ermessensleitenden Erwägungen zutreffend verdeutlicht worden. Soweit der Antragsteller einen Ermessensfehler speziell darin sieht, dass der Antragsgegner seiner Entscheidung die Fahrerlaubnisentziehung aus dem Jahr 1995 zugrundegelegt hat, bleibt nach dem oben Ausgeführten festzuhalten, dass dies der Sach und Rechtslage entsprochen hat und schon deshalb ein Ermessensfehler fernliegt. Vorläufiger Rechtsschutz im Hinblick auf die Feststellung in der angefochtenen Ordnungsverfügung müsste dem Antragsteller aber auch dann versagt werden, wenn bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser Feststellung von einer offenen Sach und Rechtslage auszugehen sein sollte. Auch in diesem Falle ginge die Abwägung der widerstreitenden Interesse zu Ungunsten des Antragstellers aus, der innerhalb eines noch berücksichtigungsfähigen Zeitraums zweimal unter unerlaubt hoher Alkoholbeeinflussung am Kraftverkehr teilgenommen hat. Der Umstand, dass der Antragsteller im Jahr 2001 ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug geführt hat, wirft zusätzliche Zweifel an seiner Bereitschaft auf, den Belangen der Sicherheit des Straßenverkehrs in ausreichendem Maße Rechnung zu tragen. Angesichts des Fehlens greifbarer Anhaltspunkte für eine grundlegende Verhaltensänderung trotz mehrmaliger Versuche des Antragstellers, die 1995 entzogene Fahrerlaubnis wiederzuerlangen, ist es nie zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gekommen, die den notwendigen Einstellungs- und Verhaltenswandel dokumentiert erweisen sich die vom Antragsteller ausgehenden Gefahren nicht nur für das Abstraktum der Sicherheit des Straßenverkehrs, sondern auch für hochrangige Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl anderer Verkehrsteilnehmer als zu hoch. Weitere Zweifel an einer ernsthaften Umkehr des Antragstellers resultieren im Übrigen daraus, dass er den vermeintlich einfachen Weg eines Führerscheinerwerbs im Ausland gewählt hat, statt sich einer kritischen Aufarbeitung seines vormaligen Missbrauchsverhaltens zu stellen. Die vom Antragsteller geschilderten persönlichen Belange haben zwar auch Gewicht, vermögen sich aber in der Gesamtschau nicht gegen die entgegenstehenden öffentlichen Interessen durchzusetzen; dabei verwundert im Übrigen, dass der Antragsteller einerseits eine schwere Erkrankung seiner Frau ins Feld führt, andererseits er im Rahmen seiner Prozesskostenhilfeerklärung als Familienstand "ledig" angegeben hat. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erledigten Verfahrensteils auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 2 VwGO. Im Rahmen der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung für den erledigten Teil des Verfahrens (sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung an den Antragsteller, seinen tschechischen Führerschein der Führerscheinstelle des Antragsgegners vorzulegen bzw. dem Antragsgegner zu übersenden) ist der Antragsgegner mit den Kosten zu belasten, weil er ohne das erledigende Ereignis insoweit unterlegen wäre. Dabei geht der Senat mit dem Antragsteller davon aus, dass die Aufforderung des Antragsgegners im Sinne einer dauerhaften Abgabe seines Führerscheins zu verstehen ist. Der Begriff des "Vorlegens" kann zwar nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch bedeuten, dass der Führerschein der Führerscheinstelle nur kurzfristig ausgehändigt werden sollte; auch in § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV wird dieser Begriff verwendet. Es hätte aber zur Verdeutlichung nahegelegen, den Zweck der (kurzzeitigen) Vorlage offenzulegen oder zumindest auf die Regelung des § 47 Abs. 2 FeV hinzuweisen, wo die Verknüpfung zwischen der Vorlage des Führerscheins (Satz 1) und der Anbringung eines Vermerks über die (teilweise) Ungültigkeit der Fahrerlaubnis (Sätze 2 und 3) hervorgehoben wird. Da es hieran fehlt, durfte und musste der Antragsteller die Aufforderung in einem zeitlich umfassenden Sinne verstehen. Dass der Antragsgegner letztlich dem Antragsteller den Führerschein nach der Anbringung des Sperrvermerks für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wieder aushändigte, vermag an der weitergehenden sprachlichen Fassung der Ordnungsverfügung nachträglich nichts zu ändern. Eine Verpflichtung des Antragstellers zur dauerhaften oder längerfristigen Abgabe seines ausländischen Führerscheins wäre im Hinblick auf die nunmehr klarstellende Regelung des § 47 Abs. 2 FeV, die wie erwähnt nur die Vorlage des Führerscheins zur Anbringung eines Ungültigkeitsvermerks vorsieht, rechtswidrig gewesen, so dass die Interessenabwägung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5 VwGO) insoweit zugunsten des Antragstellers ausgegangen wäre. Der für den Antragsteller erfolgreiche Teil der Beschwerde (Anordnung der Ablieferung seines tschechischen Führerscheins) schlägt im Vergleich zum Unterliegen (einstweiliger Rechtsschutz gegen die Feststellung, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland nicht Gebrauch machen zu dürfen) kostenmäßig mit einem Fünftel der Gesamtkosten zu Buche. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2006 16 B 38/06 . Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).