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Beschluss

16 B 1246/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0130.16B1246.11.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 29. September 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 29. September 2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. 1. Die Beschwerde ist bereits mangels einer den gesetzlichen Erfordernissen genügenden Begründung unzulässig. Das folgt daraus, dass die Beschwerdebegründung das Erfordernis der inhaltlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung verfehlt. Die Beschwerdebegründung befasst sich in einem solchen Ausmaß mit Erwägungen, die das Verwaltungsgericht gar nicht angestellt hat, dass die Annahme einer nicht auf die konkrete Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingehenden "Standardbegründung" naheliegt; zur angefochtenen Entscheidung "passende" Ausführungen sind wie zufällig in die überdies absätzelange wortwörtliche Wiederholungen enthaltende Begründung eingestreut. So enthält das Beschwerdevorbringen zahlreiche Passagen, in denen die vorliegend nicht einschlägige und nach den Klarstellungen durch den Europäischen Gerichtshof auch keine grundsätzlichen Streitfragen mehr aufwerfende (zweite Führerschein)Richtlinie 91/439/EWG thematisiert wird, obwohl die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf die (dritte Führerschein)Richtlinie 2006/126/EG abgestellt und hierzu ausgeführt hat, die in der EuGHRechtsprechung zur Richtlinie 91/439/EWG, speziell zu deren Art. 8 Abs. 4, aufgestellten Grundsätze seien auf die seit dem 19. Januar 2009 geltende Rechtslage nicht übertragbar. Auch der wiederholt angeführte Beschluss des EuGH vom 2. Dezember 2010 Rechtssache C334/09 (Scheffler), NJW 2011, 587 = DAR 2011, 74, befasst sich ausschließlich mit der zweiten Führerscheinrichtlinie. Neben der Sache liegt es auch, wenn eine rechtliche Grundlage dafür verneint wird, allein wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis einer EUausländischen Fahrerlaubnis die Anerkennung zu versagen (vgl. S. 3 der Beschwerdebegründung); das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nämlich gerade nicht auf einen Wohnsitzverstoß gestützt. An anderer Stelle (S. 4 der Beschwerdebegründung) wird gerügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht Bezug auf einen Beschluss des Bayerischen VGH vom 7. Oktober 2010 genommen; dieser Beschluss wird indessen im angefochtenen Beschluss nicht erwähnt. Auch das in der Beschwerde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Hessischen VGH wiederholt angesprochene Problem des sog. kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 FeV weist keinen Bezug zur angefochtenen Entscheidung auf; abgesehen davon hat sich auch schon der EuGH zu dieser Frage geäußert, und zwar abweichend von der u.a. vom Hessischen VGH vertretenen Auffassung. Vgl. Urteil vom 19. Mai 2011 C184/10 (Grasser) , DAR 2011, 385 = Blutalkohol 48 (2011), 236. Soweit sich die Beschwerdebegründung mit der Auslegung der entscheidungserheblichen Bestimmung des Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG befasst, beschränken sich die Angriffe des Antragstellers weithin darauf, die Rechtslage stelle sich auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des EuGH der sich indessen noch nicht zur Richtlinie 2006/126/EG geäußert hat und diverser Oberverwaltungsgerichte genannt werden der Hessische VGH und das OVG Saarland als offen dar. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht angezogenen ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2010 16 B 814/09 , juris, Rn. 6 bis 38 (= VRS 118 [2010], 314 = Blutalkohol 47 [2010], 145 = NWVBl. 2010, 233; vgl. weiter OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2010 16 B 1564/09 und zuletzt vom 31. Oktober 2011 16 B 948/11 , juris, Rn. 5 bis 12, die mit der mehrheitlich vertretenen Auffassung in der obergerichtlichen Verwaltungsrechtsprechung übereinstimmt, vgl. die Nachweise in OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2011 16 B 948/11 , juris, Rn. 10; außerdem Schlesw.Holst. OVG, Beschluss vom 23. Juni 2010 2 MB 31/10 , juris, ist abgesehen von nicht näher verdeutlichten Hinweisen auf Wortlaut und Systematik des Art. 11 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG nicht erkennbar. 2. Selbst wenn wegen der grob aufgezeigten Auslegungsdifferenzen betreffend Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG von einer noch ausreichenden Beschwerdebegründung ausgegangen werden könnte, erwiese sich die Beschwerde jedenfalls als unbegründet. Denn die Auslegung der genannten Bestimmung und damit die Erfolgsaussichten der Klage stellen sich mit Blick auf die noch ausstehende Klärung durch den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren C419/10 (Rechtssache Hofmann) vorgelegt vom Bayer. VGH, Beschluss vom 16. August 2010 11 B 10.1030 , juris (= DAR 2010, 596); vgl. zur Frage der Vereinbarkeit der inländischen Bestimmungen (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 3 FeV) mit dem Unionsrecht nunmehr auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. September 2011 2 BvR 947/11 , juris, Rn. 19 ff., derzeit als offen dar. Die in diesem Falle gebotene "reine", d.h. von der Einschätzung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsmittels gelöste, Abwägung der widerstreitenden Interessen führt zu einem Überwiegen des vom Antragsgegner verfochtenen öffentlichen Interesses hier: an der Sicherheit des Straßenverkehrs und an dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer gegenüber dem Mobilitätsinteresse des Antragstellers. Der Antragsteller hat über einen langen Zeitraum hinweg immer wieder ohne Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge geführt; selbst wiederholt verhängte Freiheitsstrafen haben nicht ausgereicht, ihn von der weiteren Begehung dieser Straftaten abzuhalten. Hinzu kommt, dass der Antragsteller insgesamt drei Mal stark alkoholisiert beim Führen eines Kraftfahrzeuges angetroffen worden ist; es ist nicht erkennbar geworden, dass der Antragsteller diesen verfestigten Alkoholmissbrauch mittlerweile eingestellt hätte. Schließlich wird der charakterliche Eignungsmangel des Antragstellers auch daran deutlich, dass er statt an der Überwindung der zutage getretenen erheblichen Fahreignungsmängel zu arbeiten den vermeintlich bequemeren Weg des Fahrerlaubniserwerbs in einem Drittstaat gewählt hat, dessen Fahrerlaubnisbehörde allem Anschein nach keine Kenntnis über seine Vorgeschichte als Kraftfahrer hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).