Beschluss
10 L 231/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:0527.10L231.10.0A
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Leitsätze
1. Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG (juris: EGRL 126/2006) (3. EU-Führerscheinrichtlinie) ist bereits zum 19.01.2009 in Kraft getreten und damit auch auf die seit diesem Zeitpunkt erteilten EU-Fahrerlaubnisse anwendbar(Rn.15)
.
2. Es bestehen gewichtige Zweifel daran, ob die in Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG (juris: EGRL 126/2006) verbindlich festgeschriebene Nichtanerkennung von Führerscheinen, die trotz vorangegangener Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt werden, als eng auszulegende Ausnahme vom allgemeinen Anerkennungsgrundsatz des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG (juris: EGRL 126/2006) angesehen werden kann; bis zu einer ausdrücklichen Entscheidung des EUGH über Anwendung und Auslegung von Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG (juris: EGRL 126/2006) kann daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die restriktive Rechtsprechung des EUGH zu der Vorgängerbestimmung des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG (juris: EWGRL 439/91) auf Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG (juris: EGRL 126/2006) übertragbar ist.(Rn.22)
3. Rechtsbehelfe gegen die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV haben ungeachtet der Regelung in § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV, die eine Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins auch dann vorsieht, wenn die Entscheidung angefochten wurde, die Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat, aufschiebende Wirkung.(Rn.33)
Tenor
1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe – ohne Ratenzahlungen – bewilligt und Rechtsanwalt Dr. T. B. zur unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet, soweit er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 05.03.2010 unter Ziff. 4 enthaltene Zwangsmittelandrohung begehrt.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 05.03.2010 unter Ziff. 4 enthaltene Zwangsmittelandrohung wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 3/4 und der Antragsgegner zu 1/4.
4. Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG (juris: EGRL 126/2006) (3. EU-Führerscheinrichtlinie) ist bereits zum 19.01.2009 in Kraft getreten und damit auch auf die seit diesem Zeitpunkt erteilten EU-Fahrerlaubnisse anwendbar(Rn.15) . 2. Es bestehen gewichtige Zweifel daran, ob die in Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG (juris: EGRL 126/2006) verbindlich festgeschriebene Nichtanerkennung von Führerscheinen, die trotz vorangegangener Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt werden, als eng auszulegende Ausnahme vom allgemeinen Anerkennungsgrundsatz des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG (juris: EGRL 126/2006) angesehen werden kann; bis zu einer ausdrücklichen Entscheidung des EUGH über Anwendung und Auslegung von Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG (juris: EGRL 126/2006) kann daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die restriktive Rechtsprechung des EUGH zu der Vorgängerbestimmung des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG (juris: EWGRL 439/91) auf Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG (juris: EGRL 126/2006) übertragbar ist.(Rn.22) 3. Rechtsbehelfe gegen die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV haben ungeachtet der Regelung in § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV, die eine Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins auch dann vorsieht, wenn die Entscheidung angefochten wurde, die Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat, aufschiebende Wirkung.(Rn.33) 1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe – ohne Ratenzahlungen – bewilligt und Rechtsanwalt Dr. T. B. zur unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet, soweit er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 05.03.2010 unter Ziff. 4 enthaltene Zwangsmittelandrohung begehrt. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. 2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 05.03.2010 unter Ziff. 4 enthaltene Zwangsmittelandrohung wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 3/4 und der Antragsgegner zu 1/4. 4. Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro. Der Aussetzungsantrag des Antragstellers hat nach Maßgabe des Tenors teilweise Erfolg. Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 14.03.2010 gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 05.03.2010 unter Ziff. 1 enthaltene Feststellung, dass seine tschechische Fahrerlaubnis ihn nicht dazu berechtigt, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, begehrt, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da dem Widerspruch des Antragstellers aufgrund der unter Ziff. 2 des Bescheides getroffenen Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Entscheidung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Vgl. zur aufschiebenden Wirkung auch eines Widerspruchs, der sich gegen einen feststellenden Verwaltungsakt richtet, § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist allerdings nicht begründet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügt zunächst die schriftliche Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der sich aus dieser Vorschrift ergebende Begründungszwang dient dem Zweck, die Behörde zu veranlassen, sich des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst zu werden, und die Frage, ob das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung erfordert, sorgfältig zu prüfen. Dementsprechend muss aus der Begründung hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, welche besonderen Gründe die Behörde im konkreten Fall dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen und dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung den Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen einzuräumen. Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Dies ist etwa bei Fahrerlaubnisentziehungen unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs regelmäßig der Fall. Vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.05.2008, 2 B 187/08; ferner die Beschlüsse der Kammer vom 18.05.2010, 10 L 401/10, sowie vom 03.11.2008, 10 L 859/08, m. w. N. Entsprechendes gilt für die Feststellung, dass der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt ist, weil ihm die Fahrerlaubnis mangels Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen worden ist. Insofern hat die Behörde unter Hinweis auf das nicht vertretbare Risiko eines ohne Berechtigung am Straßenverkehr teilnehmenden Kraftfahrers nachvollziehbar erläutert, dass es der Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer erfordert, zu verhindern, dass der Antragsteller bis zur Erteilung einer gültigen Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland im Inland weiter am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt. Soweit der Antragsteller dies unter Hinweis auf die in der Tschechischen Republik am 27.05.2008 bestandene theoretische und praktische Führerscheinprüfung inhaltlich bezweifelt, wird damit das Vorliegen einer im Verständnis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichenden Begründung nicht in Frage gestellt. Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Feststellung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Stellen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs dagegen als offen dar, hängt der Erfolg des Aussetzungsantrages von einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen ab. Hiervon ausgehend erweisen sich die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in dem angefochtenen Bescheid unter Ziff. 1 getroffene Feststellung der fehlenden Berechtigung des Antragstellers, mit seinem tschechischen Führerschein Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen, als offen, da sich aufgrund gegenwärtig noch nicht abschließend geklärter Rechtsfragen im Rahmen der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht sicher beurteilen lässt, ob die tschechische Fahrerlaubnis dem Antragsteller eine entsprechende Berechtigung verleiht. Die unter diesen Umständen im vorliegenden Verfahren vorzunehmende umfassende Interessenabwägung gebietet jedoch, den Aussetzungsantrag des Antragstellers insoweit zurückzuweisen. Ihre Rechtsgrundlage findet die Feststellung der fehlenden Berechtigung des Antragstellers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, in § 28 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV in der seit 19.01.2009 geltenden Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 07.01.2009 (BGBl. I, Seite 29). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist allein die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, hier also des Bescheides vom 05.03.2010. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, zuletzt Urteil vom 25.02.2010, 3 C 16.09, m. w. N., zitiert nach juris Die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV ermächtigt die Fahrerlaubnisbehörde, zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes für den Fall, dass eine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nach § 28 Abs. 1 FeV für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 FeV nicht gilt. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gilt eine solche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind unstreitig erfüllt. Dem Antragsteller wurde wiederholt, zuletzt mit Strafbefehl des Amtsgerichts Merzig vom 01.12.2003, die Fahrerlaubnis der Klasse 3 wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 2,71 Promille entzogen. Diese Maßnahme ist auch, wie § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV weiter erfordert, im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht gemäß § 29 StVG getilgt, da sie gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. Nr. 2 a) StVG einer zehnjährigen Tilgungsfrist unterliegt, die gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 erst am 02.12.2008 zu laufen begann. Dem gegenüber kann bei summarischer Prüfung nicht abschließend beurteilt werden, ob die nach nationalem Recht keinen Bedenken unterliegende Feststellung der fehlenden Berechtigung des Antragstellers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, auch mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Der gemeinschaftsrechtliche Rahmen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Feststellung der fehlenden Berechtigung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland ergibt sich vorliegend aus den Bestimmungen der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (ABl. EU L Nr. 403 Seite 18); sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie). Gemäß Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2006/126/EG werden die von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Abweichend hiervon bestimmt aber Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie, dass ein Mitgliedsstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnt, der von einem anderen Mitgliedsstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaats entzogen worden ist, wie dies beim Antragsteller der Fall ist. Die Anwendbarkeit des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 Richtlinie 2006/126/EG wird entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht durch deren Art. 13 Abs. 2 ausgeschlossen, wonach eine vor dem 19.01.2013 erteilte Fahrerlaubnis aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden darf. Dies folgt schon daraus, dass Art. 13 Richtlinie 2006/126/EG gemäß Art. 16 Abs. 1 und 2 Richtlinie 2006/126/EG erst ab dem 19.01.2013 anzuwenden ist, während Art. 11 Abs. 4 Richtlinie 2006/126/EG in Art. 18 Satz 2 Richtlinie 2006/126/EG eine davon abweichende spezielle Regelung erfahren hat; danach gilt Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6 Richtlinie 2006/126/EG mit den Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen bereits ab dem 19.01.2009. Zudem betrifft Art. 11 Abs. 4 Satz 2 Richtlinie 2006/126/EG keinen Fall der Entziehung oder einer anderen einschränkenden Maßnahme im Sinne etwa des Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2006/126/EG, sondern die davon zu unterscheidende, in Art. 13 Abs. 2 Richtlinie 2006/126/EG nicht genannte innerstaatliche Nichtanerkennung einer ansonsten wirksamen Fahrerlaubnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008, 3 C 26.07, NJW 2009, 1689; ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2010, 10 S 2391/09, DAR 2010, 153; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2010, 16 B 814/09, Blutalkohol 47, 145; BayVGH, Beschluss vom 10.11.2009, 11 CS 09.2082, NZV 2010, 48; a. A. Geiger, Neues Ungemach durch die 3. Führerscheinrichtlinie der Europäischen Gemeinschaften ?, DAR 2007, 126, 128 Der Anwendbarkeit von Art. 11 Abs. 4 Satz 2 Richtlinie 2006/126/EG steht ferner nicht entgegen, dass der Antragsteller sowohl die theoretische als auch die praktische Prüfung für seinen tschechischen Führerschein bereits am 27.05.2008 erfolgreich abgelegt hat. Insoweit kommt es allein auf den Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis an. Die tschechische Fahrerlaubnis wurde dem Antragsteller aber erst am 24.04.2009 und somit unter der Geltung der hier maßgeblichen Bestimmung des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 Richtlinie 2006/126/EG ausgestellt, der – wie ausgeführt – bereits zum 19.01.2009 in Kraft getreten ist. Aus welchen Gründen die Erteilung der Fahrerlaubnis an den Antragsteller erst am 24.04.2009 erfolgt ist, ist dabei unerheblich. Auch gebieten weder der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG noch der rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, hinsichtlich der in Rede stehenden Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis auf den Zeitpunkt der erfolgreichen Führerscheinprüfung abzustellen. Infolge dessen kommt es für die Beurteilung der Frage, ob die Anerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers bei Anwendung des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 Richtlinie 2006/126/EG abgelehnt werden darf, sich die Feststellung der fehlenden Berechtigung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland mithin auch in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht als rechtmäßig erweist, maßgeblich darauf an, ob die von dem Europäischen Gerichtshof zu der Vorgängerbestimmung des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie 91/439/EWG entwickelte Rechtsprechung zur Auslegung des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 Richtlinie 2006/126/EG entsprechend heranzuziehen ist. Der Europäische Gerichtshof hat die in Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439/EWG enthaltene Regelung, wonach es ein Mitgliedsstaat ablehnen kann, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedsstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung des Führerscheins angewendet wurde, als Ausnahme von dem in Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG verankerten allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine in ständiger Rechtsprechung nämlich einschränkend dahingehend ausgelegt, dass eine Verpflichtung zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedsstaat außerhalb einer Sperrfrist ausgestellten Fahrerlaubnis nur dann nicht besteht, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie 91/439/EWG in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist. Danach ist es einem Mitgliedsstaat ausnahmsweise nicht verwehrt, es unter Berufung auf Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 Richtlinie 91/439/EWG abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedsstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedsstaats eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaats hatte. Die Aufzählung der Erkenntnisquellen, auf die der Aufnahmemitgliedsstaat sich stützen kann, um die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, ist dabei abschließend. Vgl. zu Vorstehendem EuGH, Urteile vom 26.06.2008, Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u. a., NJW 2008, 2403, Rdnr. 68 ff., Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche, u. a., Slg. I-4691, Rdnr. 65 ff., sowie Beschluss vom 09.07.2009, Rs. C-445/08, Wierer, Blutalkohol 46, 408 Gegen eine derart restriktive Auslegung auch des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 Richtlinie 2006/126/EG spricht indes der unterschiedliche Wortlaut der Vorgängerbestimmung des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie 91/439/EWG einerseits und von Art. 11 Abs. 4 Satz 2 Richtlinie 2006/126/EG andererseits. Während es in der Vorschrift des Art. 8 Abs. 4 Satz 2 Richtlinie 91/439/EWG heißt, „ein Mitgliedsstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen …“, statuiert Art. 11 Abs. 4 Satz 2 Richtlinie 2006/126/EG mit der Formulierung „ein Mitgliedsstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab , der …“ die Pflicht, die Anerkennung zu verweigern. Mit der durch Art. 11 Abs. 4 Satz 2 Richtlinie 2006/126/EG nunmehr gebotenen strikten Ablehnung der Anerkennung eines Führerscheins unter den dort angeführten Voraussetzungen dürfte aber die Annahme von richterrechtlich begründeten Ausnahmen deshalb nicht vereinbar sein, weil sie die Grenzen einer den Wortlaut der Vorschrift respektierenden Gesetzesauslegung überschreitet. Unterstrichen wird dies dadurch, dass die Richtlinie 2006/126/EG u. a. dem Zweck dient, den sog. Führerscheintourismus zu bekämpfen, und dies auch erklärtes Ziel der Neuregelung des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 Richtlinie 2006/126/EG ist. Eine wirksame Bekämpfung dieses Missstandes setzt aber voraus, dass nach einer innerstaatlichen Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde die strengeren inländischen Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im Hinblick auf den Nachweis der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, insbesondere die Vorlage eines medzinisch-psychologischen Gutachtens, nicht umgangen werden können. So ausdrücklich BayVGH, Beschluss vom 10.11.2009, 11 CS 09.2082, a.a.O.; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2010, 16 B 814/09, a.a.O. sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2010, 10 S 2391/09, a.a.O. Hat danach der Aspekt der Sicherheit des Straßenverkehrs in der 3. Führerscheinrichtlinie eine gegenüber der Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine ( Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2006/126/EG) gesteigerte Bedeutung erhalten, bestehen gewichtige Zweifel, ob die in Art. 11 Abs. 4 Satz 2 Richtlinie 2006/126/EG verbindlich festgeschriebene Nichtanerkennung von Führerscheinen, die trotz vorangegangener Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt werden, ebenfalls als eng auszulegende Ausnahme vom allgemeinen Anerkennungsgrundsatz des Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2006/126/EG angesehen werden kann. Bis zu einer ausdrücklichen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu Anwendung und Auslegung von Art. 11 Abs. 4 Satz 2 Richtlinie 2006/126/EG kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die Feststellung der fehlenden Berechtigung, mit seinem tschechischen Führerschein in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, keine Erfolgsaussichten hat. Als derzeit offen erwiesen sich die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers im Übrigen selbst dann, wenn zu seinen Gunsten von einer Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 8 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie 91/439/EWG auf Art. 11 Abs. 4 Satz 2 Richtlinie 2006/126/EG auszugehen wäre so etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 21.01.2009, 1 B 381/08, und vom 23.01.2009, 1 B 438/08, HessVGH, Beschluss vom 04.12.2009, 2 B 2138/09, Blutalkohol 47, 154, sowie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.02.2010, 10 B 11351/09, zitiert nach juris da die Wohnsitzfrage hinsichtlich des Antragstellers bislang nicht abschließend geklärt ist und demzufolge nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon auszugehen ist, dass die Feststellung der fehlenden Berechtigung des Antragstellers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, nicht mit dem gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz in Einklang steht. Die Berechtigung des Antragsgegners, die am 24.04.2009 ausgestellte tschechische Fahrerlaubnis des Antragstellers nicht anzuerkennen, hinge, da in dem tschechischen Führerschein unter der Rubrik Nr. 8 als Wohnsitz des Antragstellers der tschechische Ort „Stribro“ eingetragen ist, nach der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 8 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie 91/439/EWG maßgeblich davon ab, dass sich auf der Grundlage sonstiger vom Ausstellerstaat herrührender unbestreitbarer Informationen feststellen lässt, dass der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in der Tschechischen Republik, sondern in der Bundesrepublik Deutschland hatte, und damit der neue Führerschein unter Missachtung der auch von der Richtlinie 2006/126/EG in Art. 12 Abs. 1 geforderten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist. Solche aus der Tschechischen Republik als dem Ausstellerstaat stammende unstreitige Informationen liegen zwar gegenwärtig nicht vor. Vielmehr hat der Antragsteller als Nachweis für einen Wohnsitz in Tschechien eine seinen Angaben zufolge am 14.04.2008 vom Magistrat in Stribro ausgestellte Meldebescheinigung vorgelegt. Dadurch ist aber weder in eindeutiger Weise belegt, dass die Anmeldung auch noch im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung am 24.04.2009 bestand, noch dass der Antragsteller seinerzeit die Voraussetzungen erfüllte, von denen Art. 12 Abs. 1 Richtlinie 2006/126/EG das Vorhandensein eines „ordentlichen Wohnsitzes“ abhängig macht, aus dem seinerseits die innergemeinschaftliche Zuständigkeit eines Mitgliedsstaats zur Erteilung einer Fahrerlaubnis folgt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es dem Antragsgegner noch gelingen könnte, Erklärungen tschechischer Behörden beizubringen, aus denen sich unter Umständen in unbezweifelbarer Weise ergibt, dass der Antragsteller am 24.04.2009 tatsächlich keinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte. Zur Einholung solcher Informationen von den tschechischen Behörden sowie deren Verwendung als Beweismittel für einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ist der Antragsgegner auch noch nachträglich ohne Weiteres berechtigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.2010, 3 C 16.09, a.a.O.; ferner EuGH, Beschluss vom 09.07.2009, Rs. C-445/08, Wierer, a.a.O., Rdnr. 53 ff. Zwar dürfen Ermittlungen zum ordentlichen Wohnsitz des Betroffenen zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung bei den Behörden des Ausstellermitgliedsstaates mit Blick auf den gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz nicht „ins Blaue hinein“ erfolgen, sondern sind nur dann veranlasst, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der Erwerber der Fahrerlaubnis bei deren Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedsstaat hatte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.2010, 3 C 16.09, a.a.O. Solche ernstlichen Zweifel sind vorliegend allerdings bereits dadurch begründet, dass der Antragsteller aufgrund seiner Tätigkeit für das Autohaus Stein in A-Stadt am See offenbar beruflich im Bundesgebiet gebunden ist. Weitere Zweifel ergeben sich aus den Angaben des Antragstellers im vorliegenden Verfahren, wonach er aufgrund finanzieller Sachzwänge die formelle Erteilung der Fahrerlaubnis nicht unmittelbar nach Bestehen der Führerscheinprüfung am 27.05.2008, sondern erst später habe beantragen können. Dies legt die Annahme nahe, dass der Antragsteller die tschechische Fahrerlaubnis, ohne tatsächlich einen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik zu unterhalten, nur deshalb erworben hat, weil er eine solche in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund bestehender Eignungszweifel ohne Vorlage eines positiven Eignungsgutachtens nicht hätte erlangen können. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Antragstellers vor diesem Hintergrund insgesamt als offen anzusehen, hängt die im vorliegenden Verfahren zu treffende Entscheidung maßgeblich von dem Ergebnis einer Interessenabwägung ab. Diese fällt hier eindeutig zugunsten des überragenden öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Vermögen anderer Verkehrsteilnehmer aus, die bei der Teilnahme einer zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Person am öffentlichen Straßenverkehr bedroht sind. Das Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs gebietet es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Bestehen berechtigte Zweifel daran, dass diese Eignung nicht oder nicht wieder besteht, verdient das öffentliche Interesse daran, dass der Fahrerlaubnisinhaber gehindert wird, von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, den Vorrang. Nach summarischer Prüfung kann es hier nicht als geklärt angesehen werden, dass die durch die Alkoholproblematik des Antragstellers begründeten und durch die wiederholte Verurteilung wegen Trunkenheitsfahrten nachdrücklich belegten Gefahren für die Verkehrssicherheit inzwischen beseitigt sind. Im Gegenteil ist dem von der Begutachtungsstelle für Fahreignung der TÜV Kraftfahrt GmbH erstellten Gutachten vom 25.08.2005 zu entnehmen, dass aufgrund bisher fehlender ausreichender Auseinandersetzung mit seiner Alkoholproblematik zu erwarten steht, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Dass die für erforderlich gehaltene therapeutische Aufarbeitung seiner Alkoholproblematik zwischenzeitlich erfolgt ist, hat der Antragsteller nicht dargetan. Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass eine im Rahmen der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis vorgenommene ärztliche Untersuchung die in der Vergangenheit bestehende Alkoholproblematik des Antragstellers berücksichtigt hätte. Die aufgrund ersichtlich fehlender beruflicher Bindungen des Antragstellers in die Tschechische Republik naheliegende Annahme, dass er sich nur deshalb an die tschechischen Behörden gewandt hat, um unter Umgehung der nach inländischem Recht erforderlichen Eignungsprüfung eine Fahrerlaubnis zu erlangen, spricht im Gegenteil mit Gewicht dagegen, dass der Antragsteller seine Alkoholprobleme überwunden hat. Das Interesse des Antragstellers, in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge führen zu dürfen und die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine Berufstätigkeit und seine private Lebensführung müssen danach gegenüber dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gefahren im Straßenverkehr zurücktreten. Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 05.03.2010 unter Ziff. 3 weiter ausgesprochene Verpflichtung, seinen tschechischen Führerschein zwecks Anbringung eines Aufklebers mit einem durchgestrichenen „D“ innerhalb einer Woche nach der Zustellung des Bescheides vorzulegen, begehrt, fehlt dem Antrag bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die auf einer entsprechenden Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG i. V. m. § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV gründende Vorlageanordnung ist weder kraft Gesetzes vollziehbar, noch wurde von dem Antragsgegner die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 angeordnet, so dass der Widerspruch des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat. Der Auffassung des BayVGH vgl. Beschluss vom 09.06.2005, 11 CS 05.478, ZfS 2005, 471, nach der die Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV, die eine Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins auch dann vorsieht, wenn die Entscheidung angefochten wurde, die Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat, nur so verstanden werden könne, dass sie einen besonderen Fall des gesetzlichen Sofortvollzugs im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO enthält, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Das Verständnis des BayVGH von § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV als einer die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 VwGO ausschließenden Norm überzeugt schon deshalb nicht, weil § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entsprechend seinem Wortlaut und der Bedeutung für die Rechtsschutzgarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nach allgemeiner Ansicht ein Gesetz im formellen Sinn erfordert. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2007, 1 S 31.07, zitiert nach juris; ferner Schoch in Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: November 2009, § 80 Rdnr. 126 Eine derartige Rechtsnormqualität kommt den Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung indes nicht zu. Die bundesgesetzliche Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, die die Ablieferungs- bzw. Vorlagepflicht des Führerscheins nach der Entziehung der Fahrerlaubnis oder – wie hier – nach negativer Feststellung der Berechtigung eines Inhabers einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet bestimmt, enthält ihrerseits keine § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV entsprechende Regelung zur sofortigen Vollziehbarkeit. Die Entscheidung der mithin bundesgesetzlich nicht geregelten Frage, ob die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die behördliche Anordnung der Ablieferung bzw. Vorlage eines Führerscheins dann entfällt, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis oder – wie hier – die Feststellung der fehlenden Berechtigung, mit einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, im öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt worden ist, hat allein der Gesetzgeber zu treffen. Ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2007, 1 S 31.07, a.a.O. Die unter Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung bezieht sich auch nicht auf die hier in Rede stehende Vorlageanordnung, sondern sowohl ihrem Wortlaut nach als auch ausweislich der hierfür von dem Antragsgegner gegebenen Begründung ausdrücklich nur auf die unter Ziff. 1 des Bescheides ausgesprochene Feststellung, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht dazu berechtigt, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Der Antragsgegner hat insoweit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hervorgehoben, dass die Fahrerlaubnis des Antragstellers nicht erst aufgrund der behördlichen Entscheidung, sondern bereits aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV ungültig sei, und dabei ausdrücklich betont, dass es sich bei der in Ziff. 2 des Bescheides angeordneten sofortigen Vollziehung lediglich um eine formelle und der Klarstellung dienende Anordnung handele. Damit verbietet sich aber eine Auslegung dahingehend, dass sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch auf die nachrangig in Ziff. 3 des Bescheides ausgesprochene Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage seines tschechischen Führerscheins bezieht. Ist danach aber die Vorlageanordnung des Antragsgegners aufgrund des dagegen eingelegten Widerspruchs des Antragstellers gegenwärtig nicht vollziehbar, bedarf es insoweit auch nicht der gerichtlichen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Begründet ist der Aussetzungsantrag des Antragstellers allerdings, soweit er sich gegen die in Ziff. 4 des Bescheides vom 05.03.2010 enthaltene Androhung der zwangsweisen Anbringung des Aufklebers durch die Vollstreckungsbehörde richtet. Dabei kann dahinstehen, ob sich die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 20 Satz 1 AGVwGO kraft Gesetzes vollziehbare Androhung unmittelbaren Zwangs nach §§ 22 Abs. 1, 22 a, 22 b Abs. 1 Satz 1, 23 SVwVG schon deshalb als rechtsfehlerhaft erweist, weil die Anwendung unmittelbaren Zwangs gemäß § 22 Abs. 1 SVwVG voraussetzt, dass ein Zwangsgeld nicht in Betracht kommt oder keinen Erfolg verspricht oder unzweckmäßig ist, der Antragsgegner aber auch nicht ansatzweise Gründe dafür dargetan hat, weshalb die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes im konkreten Fall als keinen Erfolg versprechend oder unzweckmäßig anzusehen ist. Denn auch ohne Rücksicht hierauf fehlt es jedenfalls an den allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung von Verwaltungszwang und damit auch für die Androhung eines Zwangsmittels gegen den Antragsteller. Die in dem Bescheid vom 05.03.2010 unter Ziff. 3 enthaltene Vorlageanordnung stellt keine geeignete Vollstreckungsgrundlage dar, weil sie – wie dargelegt – weder kraft Gesetzes vollziehbar ist noch deren sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 VwGO von dem Antragsgegner angeordnet worden ist. Das hat zur Folge, dass dem von dem Antragsteller eingelegten Widerspruch insoweit aufschiebende Wirkung zukommt und demgemäß nach § 18 Abs. 1 SVwVG Verwaltungszwang nicht angewandt werden darf. Demgegenüber bestehen an der Rechtmäßigkeit der in Ziff. 5 des Bescheides vom 05.03.2010 enthaltenen, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes vollziehbaren Gebührenfestsetzung in Höhe von insgesamt 153,50 Euro keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, so dass der hierauf gerichtete Aussetzungsantrag des Antragstellers insoweit ebenfalls keinen Erfolg hat; insbesondere ist weder dargetan noch ansonsten erkennbar, dass die unter Heranziehung der Gebührennummer 206 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26.06.1970, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.01.2008, für die getroffene Feststellung der fehlenden Berechtigung des Antragstellers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, erhobene Verwaltungsgebühr in Höhe von 150,-- Euro den Antragsteller aufgrund ihrer konkreten Höhe unzumutbar belastet. Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehend aufgezeigten Gründen nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist dem Antragsteller auf seinen Antrag hin auch nur insoweit gemäß § 166 VwGO, 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Kostenentscheidung orientiert sich gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO am Maß des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt in NJW 2004, 1327, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Hauptsachewertes und damit 2.500,-- Euro in Ansatz zu bringen ist.