Beschluss
11 L 1800/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2011:0110.11L1800.10.00
16Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 7368/10 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 05. November 2010 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 05. November 2010 ist offensichtlich rechtmäßig. Die Ordnungsverfügung genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Denn in der Begründung der Vollziehungsanordnung wird ausgeführt, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr im Inland ein erhebliches Gefahrenrisiko darstellt und jederzeit einen entsprechenden Schaden eintreten kann. Dass diese Begründung sich teilweise mit den Ausführungen der zur Begründung der Ordnungsverfügung selbst deckt, liegt in der Natur der Sache und stellt keinen Mangel der Vollziehungsanordnung dar. Die Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Es liegen die innerstaatlichen Voraussetzungen dafür vor, der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers die Anerkennung im Inland zu versagen und ihr die Gültigkeit auch nach europäischem Gemeinschaftsrecht abzusprechen. Die maßgeblichen Regelungen des § 28 FeV sind hier in der Fassung anzuwenden, die sie durch die am 19. Januar 2009 in Kraft getretene Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl. I S. 29) erhalten haben. Der gemeinschaftsrechtliche Maßstab ergibt sich aus der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 S. 18, sog. Dritte Führerscheinrichtlinie - RL 2006/126/EG), nach deren Artikel 18 Satz 2 der Artikel 11 Abs. 1 und 3 bis 6 mit den Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen ebenfalls ab dem 19. Januar 2009 gilt. Dies gilt jedenfalls, wenn der fragliche ausländische Führerschein - wie hier - nach dem 19. Januar 2009 erworben wurde. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 16 B 814/09 -, NWVBl. 2010, 233. Die hier erfolgte Feststellung der fehlenden Berechtigung des Antragstellers, von seiner am 05. Februar 2009 ausgestellten tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, findet ihre Rechtgrundlage in § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Sätze 2 und 3 FeV. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Die Berechtigung gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV). Nach § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV ist Satz 1 Nr. 3 und 4 nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 StVG getilgt sind. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 kann die Behörde nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind erfüllt. Die gegenüber dem Antragsteller im Jahre 2003 gerichtlich verhängte rechtskräftige Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine der in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV aufgeführten Maßnahmen, die die Fahrberechtigung im Inland nach § 28 Abs. 1 FeV ausschließen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist im Verkehrszentralregister einzutragen (§ 28 Abs. 2 Nr. 2 StVG) und nicht nach § 29 StVG getilgt. Die Tilgungsfrist beträgt 10 Jahre (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVG), wobei diese Frist erst 5 Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder mit der Neuerteilung einer (deutschen) Fahrerlaubnis zu laufen beginnt und daher noch nicht abgelaufen ist (§ 29 Abs. 5 Satz 1 StVG). Außerdem hat der Antragsgegner die Erteilung einer Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 29. August 2005 bestandskräftig abgelehnt; diese Eintragung im Verkehrszentralregister (§ 28 Abs. 3 Nr. 5 StVG) wird ebenfalls erst nach 10 Jahren getilgt ( § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVG). Die Gleichstellung einer bestandskräftigen Versagung einer Fahrerlaubnis mit einer Entziehung im deutschen Fahrerlaubnisrecht (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV) ist auch mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2006/126/EG vereinbar, der die Anerkennung von Fahrerlaubnissen eines anderen Mitgliedsstaates regelt. VGH BW, Beschluss vom 21.01.2010 - 10 S 2391/09 -, NJW 2010, 2821. Die vom Antragsteller getroffene Feststellung, dass die tschechische Fahrerlaubnis des Antragstellers in Deutschland keine Gültigkeit hat, ist daher in Ansehung der deutschen Regelungen offensichtlich rechtmäßig. Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen stehen nicht entgegen. Gemäß Art. 18 UAbs. 2 der RL 2006/126/EG gilt Art. 11 Abs. 4 der RL bereits ab dem 19. Januar 2009. OVG NRW a.a.O. Danach ist der Ausstellerstaat (hier: Tschechien) seither zwingend zur Ablehnung der Erteilung einer Fahrerlaubnis an eine Person verpflichtet, deren Fahrerlaubnis - wie hier - in einem anderen Mitgliedstaat entzogen worden ist (Art. 11 Abs. 4 UAbs. 1 RL 2006/126/EG); die bestandskräftige Versagung einer Fahrerlaubnis ist dem gleichzustellen. VGH BW a.a.O. Der Aufnahmestaat (hier: Deutschland ) ist seit dem 19. Januar 2009 nunmehr seinerseits zwingend zur Versagung der Anerkennung einer - wie hier - gleichwohl ausgestellten Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedstaates verpflichtet (Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2006/126/EG). Dies hat der Antragsgegner in der angefochtenen Ordnungsverfügung zutreffend getan. Auf den vom Antragsgegner zusätzlich angesprochenen Verstoß gegen das Erfordernis eines Wohnsitzes im Ausstellerstaat kommt es für die Versagungspflicht nach Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2006/126/EG nicht mehr an. OVG NRW a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 11 CS 09.2082 -, NZV 2010, 48; Geiger, Aktuelle Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht, DAR 2010, 61. Auch die bislang restriktive Rechtsprechung des EuGH zu Fragen der Anerkennung von Fahrerlaubnissen anderer Mitgliedsstaaten kann auf die seit dem 19. Januar 2009 geltende Rechtslage nicht mehr unverändert angewandt werden. OVG NRW a.a.O; BayVGH a.a.O; VGH BW a.a.O; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.08.2010 - 12 ME 57/10 -; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 23.11.2009 - 9 L 971/09 - und 26.08.2010 - 9 K 3898/09 -; VG Braunschweig, Beschlüsse vom 22.01.2010 - 6 B 284/09 - und 03.11.2010 - 3 A 31/10; VG Ansbach, Beschluss vom 21.1.0.2010 - AN 10 S 10.01649 -; VG München, Beschluss vom 29.09.2010 - M 6a S 10.4378 -; VG Osnabrück, Beschluss vom 01.06.2010 - 6 B 35710 -. Der EuGH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung stets die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der in anderen Mitgliedsstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse hervorgehoben. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EG - Zweite Führerscheinrichtlinie -, der die Möglichkeit der Ablehnung ("kann...ablehnen) der Gültigkeit eines Führerscheins eines anderen Mitgliedstaates vorsieht, wurde als eng auszulegender Ausnahmetatbestand vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung verstanden. Ferner vertrat er die Auffassung, es sei allein Aufgabe des Ausstellerstaates zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen für eine Fahrerlaubniserteilung - namentlich die der Fahreignung - erfüllt seien. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C - 476/01 - (Kapper); Beschluss vom 06. April 2006 - C - 227/05 - (Halbritter); Urteil vom 26. Juni 2008 - C - 329/06 - (Wiedemann); Beschluss vom 03. Juli 2008 -C - 225/07 - (Möginger). Dem steht jetzt das nunmehr klare und vor allem zwingende Verbot entgegen, nach einer Entziehung (gleichgestellt: Versagung) der Fahrerlaubnis im vorherigen oder eigentlichen Wohnsitzstaat eine Fahrerlaubnis zu erteilen (Art. 11 Abs. 4 UAbs. 1 RL 2006/126/EG) und nach Rückkehr in das Ursprungsland diese dort anzuerkennen (UAbs. 2 ). OVG NRW a.a.O. Die nunmehr gebotene strikte Ablehnung der Gültigkeit eines Führerscheins unter den in Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2006/126/EG angeführten Voraussetzungen ist der Annahme von richterrechtlich begründeten Ausnahmen (mehr) nicht zugänglich. BayVGH a.a.O. Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG gibt den inländischen Fahrerlaubnisbehörden jetzt vor, einer ausländischen Fahrerlaubnis die Anerkennung zu versagen, wenn - wie vorliegend - zuvor im Inland ein früherer Führerschein eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Durch diese Rechtsänderung hat sich nicht nur die Rechtsfolge verändert, vgl. so einschränkend OVG Saarland, Beschlüsse vom 23.01.2009 - 1 B 438/08 -, DAR 2009, 163 und 16.06.2010 - 1 B 204/10 -, DAR 2010, 598; OVG Koblenz, Beschluss vom 17.02.2010 - 10 B 11351/09 - ; Hess.VGH, Beschluss vom 04.12.2009 - 2 B 2138/09 -, sondern auch die Tatbestandsseite. Denn der Normgeber hat in dem "Führerscheintourismus" den wesentlichen Grund für das Neuerteilungsverbot und das Nichtanerkennungsgebot gesehen. Hierzu kann auf die klaren und eindeutigen Ausführungen des OVG NRW im Beschluss vom 20.01.2010 , a.a.O. Bezug genommen werden. Seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2006/126/EG kann deshalb nicht mehr an der Auffassung festgehalten werden, es sei allein Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, also des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt seien. Die vormalige Ermessensvorschrift des Art. 8 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 91/439/EWG ist mit Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG vielmehr durch eine zwingende Bestimmung ersetzt worden. Da Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/126/EG in derartigen Fällen bereits zwingend die Neuausstellung einer Fahrerlaubnis im Ausland untersagt, besteht nunmehr gleichsam eine doppelte Absicherung zur Verhinderung des " Führerscheintourismus". Vgl. OVG NRW a. a. O.; Zwerger, Anmerkung zum Beschluss des BayVGH vom 10.11.2009 - 11 CS 09.2082 -, jurisPR-VerkR 4/2010 Anm. 6. Wegen dieses klaren Verbotes, nach einer Einschränkung, Entziehung oder Aufhebung der Fahrerlaubnis im vorherigen oder eigentlichen Wohnsitzstaat eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen (Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/126/EG) und etwa nach einer Rückkehr in das Ursprungsland diese dort anzuerkennen (Unterabsatz 2), kann eine alleinige Kompetenz des neuerteilenden Staates die Erteilungsvorrausetzungen für alle EU-Staaten bindend festzustellen, nicht mehr anerkannt werden. Vgl. OVG NRW, a.a.O. Auf Grund dieses Federstrichs des Normgebers sind die Entscheidungen des EuGH zur 1. und 2. Führerscheinrichtlinie vgl. u. A. Urteil vom 29. April 2004 - Rs. C-476/01 (Kapper) -, NJW 2004, 1725; Beschluss vom 9. Juli 2009 - C-445/08 (Wierer) -, Blutalkohol 46 (2009), 408, - für Fälle wie dem vorliegenden, bei dem die ausländische Fahrerlaubnis nach dem 19. Januar 2009 erteilt wurde, nicht mehr einschlägig. Im Hinblick darauf war die Sache auch nicht auszusetzen und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Abgesehen davon, dass dies im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes in der ersten Instanz ohnehin nicht geboten ist, lassen sich die entscheidungserheblichen Fragen zweifelsfrei aus Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie beantworten. Auch im Übrigen begegnet die Verfügung keinen Bedenken; dies gilt insbesondere für die Pflicht zur Vorlage des Führerscheins zur Eintragung der Ungültigkeit für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und die Zwangsgeldandrohung. Hinsichtlich des Gebührenbescheides ist der vorliegende Antrag bereits unzulässig, da die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO nicht vorliegen. Im Hinblick darauf war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Ziff. 2 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts.