Beschluss
1 B 264/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine als "Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung" bezeichnete Maßnahme ist kein Verwaltungsakt i.S.v. §35 VwVfG NRW, wenn es an einer Regelung fehlt und die Maßnahme objektiv nur wiederholend auf einen bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt verweist.
• Wiederholende Verfügungen, die nur einen unanfechtbaren Erstbescheid wiederholen oder auf ihn hinweisen, begründen keinen neuen Regelungsgehalt und sind nicht als Zweitbescheid anzusehen.
• Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §80 VwGO ist unzulässig, wenn sich der Antrag nicht gegen ein anfechtbares Verwaltungshandeln richtet; eine Umdeutung in einen Antrag auf einstweilige Anordnung ist nur zulässig, wenn diese Aussicht auf Erfolg hätte.
• Für die Frage, ob eine behördliche Erklärung Regelungscharakter hat, ist auf den objektiven Gehalt und den Empfängerhorizont abzustellen; maßgeblich sind Wortlaut und erkennbare Interessen und Umstände bei Erlass.
• Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §123 VwGO scheitert, wenn der Antragsteller keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch darlegt, insbesondere nicht gegen eine auf einem unanfechtbaren Erstbescheid gestützte wiederholende Verfügung.
Entscheidungsgründe
Wiederholende Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung ohne Regelungscharakter • Eine als "Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung" bezeichnete Maßnahme ist kein Verwaltungsakt i.S.v. §35 VwVfG NRW, wenn es an einer Regelung fehlt und die Maßnahme objektiv nur wiederholend auf einen bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt verweist. • Wiederholende Verfügungen, die nur einen unanfechtbaren Erstbescheid wiederholen oder auf ihn hinweisen, begründen keinen neuen Regelungsgehalt und sind nicht als Zweitbescheid anzusehen. • Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §80 VwGO ist unzulässig, wenn sich der Antrag nicht gegen ein anfechtbares Verwaltungshandeln richtet; eine Umdeutung in einen Antrag auf einstweilige Anordnung ist nur zulässig, wenn diese Aussicht auf Erfolg hätte. • Für die Frage, ob eine behördliche Erklärung Regelungscharakter hat, ist auf den objektiven Gehalt und den Empfängerhorizont abzustellen; maßgeblich sind Wortlaut und erkennbare Interessen und Umstände bei Erlass. • Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §123 VwGO scheitert, wenn der Antragsteller keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch darlegt, insbesondere nicht gegen eine auf einem unanfechtbaren Erstbescheid gestützte wiederholende Verfügung. Die Antragstellerin wandte sich gegen eine am 19. Januar 2009 erlassene "Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung" der Antragsgegnerin. Sie begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen diesen Bescheid; zugrunde lag ein bereits am 9. Dezember 2008 ergangener Untersuchungsbescheid, der zwischenzeitlich bestandskräftig geworden war. Die Antragsgegnerin hatte mit dem Schreiben vom 19. Januar 2009 erneut zur Untersuchung aufgefordert und einen neuen Termin mitgeteilt; die Antragstellerin machte geltend, sie müsse sich grundsätzlich nicht untersuchen lassen, weil Zweifel an der Dienstherrenstellung bestünden. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag nicht dem Erfolg versprechend erachtet; die Beschwerde richtete sich gegen diese Entscheidung. Streitgegenstand war somit, ob die erneute "Anordnung" einen selbständigen, anfechtbaren Verwaltungsakt bildet oder lediglich eine wiederholende Hinweisverfügung darstellt. • Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §80 VwGO ist unzulässig, weil sich die Antragstellerin nicht gegen ein belastendes Verwaltungshandeln in Form eines anfechtbaren Verwaltungsaktes wendet. • Die Maßnahme vom 19. Januar 2009 fehlt es an dem konstitutiven Merkmal der Regelung; es handelt sich objektiv um eine wiederholende Verfügung, nicht um einen neuen Verwaltungsakt (§35 VwVfG NRW Maßstab der Regelung). • Bei unklarer Willenserklärung ist auf den objektiven Gehalt anhand des Empfängerhorizonts und der erkennbaren Umstände abzustellen; danach ergibt sich hier, dass die Antragsgegnerin nur die bereits mit dem Erstbescheid vom 9. Dezember 2008 getroffene Verpflichtung hinreichend wiederholen wollte. • Die Beurteilung, ob eine erneute Verfügung eine neue Sachentscheidung (Zweitbescheid) darstellt, richtet sich danach, ob die tragenden Erwägungen gegenüber dem Erstbescheid geändert wurden; hier fehlen inhaltlich neue Erwägungen. • Die Interessenlage der Behörde und der Umstand, dass sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hatte, belegen, dass der neue Bescheid lediglich die Bestandsverpflichtung wiederholt und einen neuen Termin mitteilt; insoweit ist der erneute Bescheid nicht geeignet, neue Rechtsbehelfsfristen auszulösen. • Eine Umdeutung des Antrags in einen Antrag auf einstweilige Anordnung (§123 VwGO) wäre unzulässig, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden ist; die Behörde ist aufgrund des unanfechtbaren Erstbescheids berechtigt, wiederholt zur Untersuchung aufzufordern. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §154 Abs.2 VwGO und den genannten GKG-Vorschriften; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde der Antragstellerin wird auf deren Kosten zurückgewiesen; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Das Gericht hat entschieden, dass die vom 19. Januar 2009 stammende "Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung" keinen Verwaltungsakt mit Regelungscharakter darstellt, sondern eine wiederholende Verfügung, die lediglich auf den bereits bestandskräftigen Bescheid vom 9. Dezember 2008 hinweist und diesen wiederholt. Damit war der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §80 VwGO unzulässig, und ein etwaiger Antrag auf einstweilige Anordnung hätte keinen Erfolg, weil die Antragstellerin keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch gegen die auf dem unanfechtbaren Erstbescheid beruhende Wiederholung darlegen konnte. Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar.