Beschluss
6 A 2197/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0804.6A2197.10.00
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Leitsätze
Erfolglose Klage einer Lehrerin gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung.
Zur Entbehrlichkeit einer Begründung, wenn die maßgeblichen Erwägungen aus dem bisherigen Verfahrensgang bekannt sind (Einzelfall).
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Klage einer Lehrerin gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung. Zur Entbehrlichkeit einer Begründung, wenn die maßgeblichen Erwägungen aus dem bisherigen Verfahrensgang bekannt sind (Einzelfall). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersuchungsanordnungen hätten begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit der Klägerin bestanden, die sich auf konkrete Umstände gestützt hätten und nicht "aus der Luft gegriffen" gewesen seien. Das Gesundheitsamt der Stadt E. habe sich bei einer zweiten amtsärztlichen Begutachtung der Klägerin am 15. Januar 2009 für die Durchführung einer stationären Maßnahme ausgesprochen und im Anschluss eine erneute amtsärztliche Untersuchung empfohlen. Die angefochtenen Bescheide vom 10. Juni und 22. Juli 2009 dienten der Durchführung dieser Untersuchung, da die Klägerin der ersten Aufforderung nach Abschluss des Klinikaufenthaltes keine Folge geleistet habe. Veranlassung für den Bescheid vom 22. Juli 2009 sei gewesen, dass die Klägerin auch der Aufforderung vom 10. Juni 2009 unentschuldigt nicht nachgekommen sei. Das Antragsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Es kann offen bleiben, ob die Klägerin den Untersuchungsterminen am 3. Juni 2009 und am 20. Juli 2009 "entschuldigt" ferngeblieben ist. Der Zulassungsantrag legt nicht dar, inwieweit diese Feststellung ein anderes Entscheidungsergebnis rechtfertigt. Die Rechtmäßigkeit der durch Bescheid vom 10. Juni 2009 statuierten und durch Bescheid vom 22. Juli 2009 bekräftigten Pflicht der Klägerin, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, ist von dem entschuldigten oder unentschuldigten Verstreichenlassen eines Untersuchungstermins unabhängig. Der Dienstherr ist befugt, mit einer von ihm verfügten Untersuchungsanordnung allein die Pflicht des Beamten zu begründen, sich zeitnah amtsärztlich untersuchen zu lassen, während eine etwaige Bestimmung eines Untersuchungstermins nicht Bestandteil der Regelung ist, sondern lediglich der "technischen Abwicklung" der Untersuchungsanordnung dient. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2009 - 1 B 264/09 -, juris. Der weitere Vortrag, die Untersuchungsanordnungen seien wegen Begründungsmangels formell rechtswidrig, greift nicht durch. Eine Begründung war nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW entbehrlich. Inhalt und Umfang der notwendigen Begründung eines Verwaltungsaktes richten sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Falles. Von den jeweiligen Umständen des Falles hängt es auch ab, ob und inwieweit es gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW einer Begründung nicht bedarf, weil dem Adressaten oder Betroffenen die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung ohne weiteres erkennbar ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1987 - 4 B 101.87 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. März 1997 - 8 S 3371/96 -, juris. Nach diesem Maßstab war die Bezirksregierung B. berechtigt, bei den Untersuchungsanordnungen vom 10. Juni 2009 und 22. Juli 2009 von einer Begründung abzusehen. Die maßgeblichen Erwägungen, die zu der Untersuchungsaufforderung geführt haben, waren der Klägerin bereits aus den vorangegangenen Verfahrensabschnitten bekannt bzw. für sie ohne weiteres erkennbar. Aufgrund ununterbrochener Dienstunfähigkeit seit dem 8. Januar 2008 hatte die Bezirksregierung B. im Juni 2008 ein Zurruhesetzungsverfahren eingeleitet und die Klägerin erstmalig am 7. Juli 2008 im Hinblick auf ihre Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen lassen. Ab diesem Zeitpunkt wusste die Klägerin, dass Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit bestanden. Auch sie selbst hielt sich in der Folge nicht für voll dienstfähig, sondern beantragte im Rahmen einer vom Amtsarzt befürworteten Wiedereingliederungsmaßnahme aus gesundheitlichen Gründen eine Verlängerung der Pflichtstundenreduzierung auf 14 Wochenstunden. In dem zum Ablauf des Verlängerungszeitraums in Auftrag gegebenen amtsärztlichen Gutachten vom 15. Januar 2009 wurde die Klägerin zum Untersuchungszeitpunkt als dienstunfähig erachtet, eine stationäre fachspezifische Maßnahme jedoch für erfolgversprechend gehalten und eine anschließende erneute amtsärztliche Untersuchung empfohlen. Im Rahmen ihrer Einwendungen gegen die von der Bezirksregierung B. zunächst beabsichtigte Zurruhesetzung wies die Klägerin ausdrücklich auf die vom Amtsarzt empfohlene Vorgehensweise hin und erklärte sich mit einer stationären Behandlung einverstanden. Vor diesem Hintergrund teilte die Bezirksregierung B. ihr mit Schreiben vom 1. April 2009 mit, sie werde zunächst von einer Versetzung in den Ruhestand absehen, da der Klinikaufenthalt abgewartet werden solle. Nach dessen Beendigung sei beabsichtigt, die Dienstfähigkeit erneut überprüfen zu lassen. Die Klägerin teilte der Bezirksregierung B. kurz vor ihrer Entlassung aus der Klinik schließlich selbst – dies ergibt sich aus einem Aktenvermerk vom 4. Mai 2009 – telefonisch ihren Entlassungstermin mit, um eine zeitnahe (Nach-) Untersuchung zu ermöglichen. Angesichts des vorstehenden Verfahrensgangs, der durch einen vollständigen Austausch der Beteiligten über den entscheidungserheblichen Sachverhalt geprägt ist, war es offenkundig, dass sich die angefochtenen Untersuchungsanordnungen auf die angekündigte Überprüfung der Dienstfähigkeit nach Abschluss des Klinikaufenthaltes bezogen. Neue Umstände, die auf einen darüber hinausgehenden Begründungsbedarf hindeuten könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).