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Urteil

17 K 8594/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:1104.17K8594.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger sind je zur Hälfte Miteigentümer des Wohngrundstücks F. Straße 10, Gemarkung N. -M. , Flur 17, Flurstück 872. Das Flurstück 872 grenzt mit seiner westlichen Seite unmittelbar in einer Länge von 6 m an die F. Straße. In einer Länge von 32 m verläuft die südliche Seite des Flurstücks 872 annähernd parallel zur M1.-----straße . Von der M1.-----straße aus gelangt man über einen Privatweg (Flurstück 862), an dem die Kläger zu einem 1/39 Anteil Miteigentum haben, auf das Flurstück 872. Sie sind auch je zur Hälfte Eigentümer des mit 3 m unmittelbar an die M1.-----straße angrenzenden Flurstücks 880, das als Stellplatz genutzt wird. Mit Klage vom 2. Dezember 2011 (Az.: 17 K 7326/11) wandten sich die Kläger zunächst gegen die Erhebung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für Februar bis Dezember 2011 (Veranlagungszeitraum 2011) anhand des Bescheides der Beklagten vom 2. November 2011 (38 Frontmeter für die der M1.-----straße zugewandte Grundstücksseite). Im Wesentlichen wurde vorgebracht, das Wohngrundstück werde nicht im straßenreinigungsrechtlichen Sinne durch die M1.-----straße erschlossen; der Privatweg verschaffe aufgrund seiner geringen Breite insbesondere keine tatsächliche Zugangsmöglichkeit. Im Rahmen der Prüfung eines Aussetzungsantrages nach § 80 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- wies die Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 darauf hin, die -unstreitig fehlerhaft zugrundegelegten- 38 der M1.-----straße zugewandten Frontmeter würden auch zunächst für das Jahr 2012 veranlagt. Aus technischen Gründen könne die gebotene Korrektur auf 35 Meter erst nach Erlass des Bescheides für 2012 erfolgen; sie werde insoweit für die Jahre 2011 und 2012 Ende Januar 2012 von Amts wegen vorgenommen. Mit Bescheid vom 16. Januar 2012 zog die Beklagte die Kläger zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für das Veranlagungsjahr 2012 ebenfalls über 38 Frontmeter für die der M1.-----straße zugewandte Seite des Wohngrundstücks heran. Mit Bescheid vom 23. Januar 2012 setzte die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 2. November 2011 (Veranlagungszeitraum 2011) und vom 16. Januar 2012 (Veranlagungsjahr 2012) Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren auf Basis von jeweils 35 Frontmetern für die der M1.-----straße zugewandte Grundstücksseite fest. Nachdem die erkennende Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 17. August 2012 in einem Verfahren anderer Kläger betreffend die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren erstmals Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Satzung der Beklagten über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 20. Dezember 1978 (StrS) in der Fassung des 33. Nachtrages vom 22. Dezember 2011 geäußert hatte, hob die Beklagte mit Bescheid vom 11. September 2012 insoweit die Straßenreinigungsgebühren für den Veranlagungszeitraum 2011 auf; die Klage bezüglich der verbleibend festgesetzten Winterdienstgebühren wurde mit Urteil vom 19. September 2012 rechtskräftig abgewiesen (Az.: 17 K 7326/11). Der Bescheid vom 23. Januar 2012 wurde für das Veranlagungsjahr 2012 bestandskräftig. Bereits am 20. April 2012 hatten die Kläger einen Antrag auf Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides vom 16. Januar 2012 in der Fassung vom 23. Januar 2012 für das Veranlagungsjahr 2012 mit der Begründung gestellt, sie seien mit der grundsätzlichen Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren aus den im Verfahren 17 K 7326/11 benannten Gründen nicht einverstanden. Mit Bescheid vom 10. Mai 2012 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Gebührenbescheid vom 16. Januar 2012 in der Fassung vom 23. Januar 2012 sei rechtmäßig. Selbst aber die Rechtswidrigkeit des Bescheides unterstellt, überwiege die Rechtssicherheit vor dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit, weshalb sie ihr Ermessen dahin ausübe, den Bescheid nicht aufzuheben. Gründe, die das pflichtgemäße Ermessen einschränkten, seien nicht ersichtlich. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 14. Juni 2012 Klage, die durch die erkennende Kammer mit rechtskräftigem Urteil vom 11. September 2012 abgewiesen wurde (Az.: 17 K 4516/12). Ein Anspruch der Kläger auf Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides bestünde nicht. Es könne dahinstehen, ob der Gebührenbescheid der Beklagten vom 16. Januar 2012 in der Fassung vom 23. Januar 2012 für das Gebührenjahr 2012 rechtswidrig sei oder nicht, da selbst dann deren Entscheidung, den bestandskräftig gewordenen Heranziehungsbescheid nicht aufzuheben, nicht zu beanstanden wäre. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründe keinen Anspruch auf Rücknahme, sie sei lediglich Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde. Das Rücknahmeermessen sei auch nicht „auf Null“ reduziert. Insbesondere sei es unschädlich, dass die Beklagte einen Bescheid über Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für das Jahr 2012 erlassen habe, obwohl ein Rechtsstreit zwischen den Beteiligten betreffend den Veranlagungszeitraum 2011 noch anhängig gewesen sei. Lediglich die positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des zu erlassenden Gebührenbescheides bei dessen Erlass ließe das Festhalten an dem Bescheid angesichts der Bindung der Beklagten an Gesetz und Recht als schlechthin unerträglich erscheinen. Diese habe aber nicht vorgelegen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 stellten die Kläger erneut einen „Überprüfungsantrag gem. § 48 VwVfG“ bei der Beklagten mit dem Ziel, unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Mai 2012 den Grundbesitzabgabenbescheid vom 16. Januar 2012 in der Fassung vom 23. Januar 2012 hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2012 aufzuheben. Die Rechtslage habe sich verändert, da aufgrund von Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Satzung die Straßenreinigungsgebühr für den Veranlagungszeitraum 2011 im Verfahren 17 K 7326/11 am 11. September 2012 aufgehoben worden sei. Gleiches müsse auch für die Heranziehung 2012 gelten. Mit Schreiben vom 8. November 2012 lehnte die Beklagte abermals unter Bezugnahme auf die Urteilsgründe im Verfahren 17 K 4516/12 und den Bescheid vom 10. Mai 2012 diesen Antrag ab; es könne offen bleiben, ob der Gebührenbescheid vom 16. Januar 2012 in der Fassung vom 23. Januar 2012 (teilweise) rechtmäßig oder rechtwidrig gewesen sei. Sie vertiefte dabei die Erwägungen aus dem vormaligen Bescheid um Einnahme- und Haushaltssicherungsaspekte. Auch lägen Besonderheiten des Einzelfalles, wie etwa eine Existenzgefährdung der Kläger, die nunmehr eine abweichende Entscheidung rechtfertigten, nicht vor. Mit dem 34. Nachtrag zur StrS vom 20. Dezember 2012 (AmtsBl. Stadt MG, Nr. 37, S. 235) erhöhte die Beklagte rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 ihren Öffentlichkeitsanteil (§ 5 Satz 2 StrS) und reduzierte infolgedessen den Gebührensatz in § 6 Abs. 5 Satz 1 StrS von ursprünglich 7,06 Euro auf 6,97 Euro für die Straßenreinigungsgebühren im Veranlagungsjahr 2012. Gegen das Schreiben vom 8. November 2012 haben die Kläger am 7. Dezember 2012 Klage erhoben. Sie tragen im Wesentlichen vor, der Ansatz der Straßenreinigungsgebühren sei offenkundig rechtswidrig; die Beklagte habe in einem Verfahren anderer Kläger entsprechende Gebührenbescheide insoweit aufgehoben, da die erkennende Kammer in diesen Verfahren Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührensatzung geäußert habe. Der Vollzug einer rechtwidrigen Satzung könne -trotz bestandskräftigen Gebührenbescheides für 2012- in keinem Falle dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit dienen. Das Recht werde hier regelrecht mit Füßen getreten. Das Ermessen der Beklagten, den bestandskräftigen Gebührenbescheid aufzuheben, sei „auf Null“ reduziert. Das öffentliche Interesse an der Einbehaltung rechtswidrig erhobener Gebühren könne nicht das Interesse überwiegen, sich an Recht und Gesetz zu halten. Demgegenüber müsse die Einnahme- und Planungssicherheit des kommunalen Haushaltes zurücktreten. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08. November 2012 zu verpflichten, den Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 16. Januar 2012 in der Fassung vom 23. Januar 2012 hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Klage sei bereits unzulässig, es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis. Denn das Gericht habe mit Urteil vom 11. September 2012 (Az. 17 K 4516/12) bereits das entsprechende Begehren der Kläger abgewiesen. Der Streitstand sei nach wie vor unverändert. Ungeachtet der Frage, ob der Grundbesitzabgabenbescheid vom 16. Januar 2012 in der Fassung vom 23. Januar 2012 hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2012 rechtmäßig oder (zumindest teilweise) rechtswidrig gewesen sei, sei die Entscheidung, den bestandskräftigen Bescheid nicht aufzuheben im Übrigen auch zutreffend. Zur näheren Begründung werde auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Bescheid und in dem zuvor zitierten gerichtlichen Verfahren Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie auf den der Gerichtakten in den Verfahren 17 K 7326/11 und 17 K 4516/12 verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit einer entsprechenden Entscheidung einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig (A.); im Übrigen wäre sie auch unbegründet (B.). A. Der Zulässigkeit der Klage steht die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. September 2012 (Az.: 17 K 4516/12) entgegen (I.). Eine Durchbrechung der Bindungswirkung dieser Entscheidung ist nicht erfolgt (II.). I. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtkräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Mit der Bestimmung soll verhindert werden, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Sachurteil entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- und Rechtslage erneut - mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse - zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Beteiligten gemacht und einer erneuten Sachprüfung zugeführt werden kann, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9/11 -, juris, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 11. September 1998 - 8 B 218/98 -, juris; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 121, Rn. 80 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 121, Rn. 9. Dies entspricht der Funktion der Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Urteile, Rechtsfrieden mittels der Maßgeblichkeit und Rechtsbeständigkeit der Entscheidung über den Streitgegenstand zu gewährleisten, wobei die Bindungswirkung des § 121 VwGO unabhängig davon eintritt, ob das rechtkräftige Urteil die Sach- und Rechtslage zutreffend beurteilt hat oder nicht, vgl. BayVGH, Urteil vom 4. Januar 2001 - 13 A 98.1556, juris, m.w.N. Dementsprechend haben die im Vorprozess unterlegenen Kläger, solange und soweit die Bindungswirkung des klageabweisenden rechtskräftigen Urteils reicht, keinen Rechtsanspruch auf eine erneute Entscheidung in der Sache. Ein eine Verpflichtungsklage abweisendes Sachurteil enthält dabei die Feststellung, dass zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der behauptete Anspruch nicht besteht; an der materiellen Rechtskraft nehmen die tragenden Gründe für die Verneinung des Anspruchs teil. Daran gemessen steht die Rechtskraftbindung des Urteils vom 11. September 2012 (Az.: 17 K 4516/12) einem Anspruch der Kläger auf Sachentscheidung über den erneuten Antrag auf Aufhebung des bestandskräftigen Gebührenbescheides für das Veranlagungsjahr 2012 entgegen. Das Antragsbegehren entspricht hier auch dem unveränderten Streitgegenstand, über den rechtskräftig entschieden worden ist. Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage ist die Rechtsbehauptung der Kläger, sie hätten einen Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsakts, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9/11 -, juris, m.w.N., hier folglich auf eine Verpflichtung der Beklagten, ihren Grundbesitzabgabenbescheid vom 16. Januar 2012 in der Fassung vom 23. Januar 2012 (hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren für 2012) aufzuheben. Dieses Begehren war aber bereits Gegenstand des Urteils vom 11. September 2012. Ungeachtet der Frage, ob eine andere Beurteilung im Hinblick auf den Streitgegenstand bereits dann gerechtfertigt wäre, wenn es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 8. November 2012 um einen negativen Zweitbescheid / Wiederaufgreifensbescheid handeln würde, mit dem die Beklagte eine neue Sachprüfung ermöglicht hätte und sich die Rechtskraft der Entscheidung über den Bescheid vom 10. Mai 2012 dann möglicherweise nicht mehr auf die Zulässigkeit der nunmehr erhobenen Klage auswirken würde, vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - 11 ZB 08.822 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2013 - 15 A 2421/12 -, juris; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 24 Lfg., § 121 Rn. 22; Lindner, in: BeckOK, 26. Ed., § 121 Rn. 40. liegt hier schon kein solcher Bescheid vor. Ein Zweitbescheid ist nur dann anzunehmen, wenn er den Willen der Behörde, eine neue, an die Stelle des ursprünglichen unanfechtbaren Verwaltungsakts tretende Sachentscheidung zu treffen, unzweideutig zum Ausdruck bringt, vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 42 Rn. 25; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., Anh § 42 Rn. 29, jew. m.w.N. Die Äußerung der Beklagten vom 8. November 2012 ist jedoch in der Sache lediglich eine wiederholende Verfügung des Bescheides vom 10. Mai 2012. Unter einer wiederholenden Verfügung ist die Wiederholung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts oder der Hinweis auf einen solchen Verwaltungsakt zu verstehen, ohne dass eine erneute Sachentscheidung ergeht. Die Bewertung, ob eine wiederholende Verfügung in diesem Sinne oder eine erneute Sachentscheidung (Zweitbescheid) vorliegt, hängt maßgeblich davon ab, ob sich die tragenden Erwägungen der behördlichen Aussage gegenüber dem Erstbescheid nach der insoweit maßgeblichen Erklärung der Behörde in ihrer nachfolgenden Äußerung geändert haben, insbesondere weil eine entscheidende Akzentverschiebung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht in der neuen Begründung enthalten ist. Beigefügte Rechtsausführungen nehmen der behördlichen Äußerung mithin dann nicht die Eigenschaft einer wiederholenden Verfügung, wenn es sich um Erwägungen handelt, die der Sache nach schon in der ursprünglichen Begründung enthalten waren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2013 - 15 A 2421/12 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2009 - 1 B 264/09 -, juris. Zwar scheint hier die äußerlich gewählte Form für einen Zweitbescheid zu sprechen. Denn die Beklagte hat dem Schreiben vom 8. November 2012 eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt und in dieser das Schreiben als Bescheid bezeichnet sowie den erneuten Antrag der Kläger „abgelehnt“. Darauf kommt es aber im Ergebnis nicht entscheidend an. Denn im gegebenen Fall konnte und musste ein objektiver Empfänger des Schreibens vom 8. November 2012 bei verständiger und lebensnaher Würdigung davon ausgehen, dass die Beklagte mit der in Rede stehenden Verfügung in Wahrheit keine inhaltlich neue Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs auf Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides vom 16. Januar 2012 in der Fassung vom 23. Januar 2012 im Sinne eines sog. Zweitbescheids treffen wollte. Die Kläger sollten nicht neu und erstmalig über die Aufhebung der Bescheide über die Pflicht zur Zahlung einer Straßenreinigungsgebühr nach § 12 Abs. 1 Nr. 3b) Kommunalabgabengesetz für das M. Nordrhein-Westfalen ‑ KAG NRW ‑ i.V.m. § 130 Abgabenordnung -AO- beschieden werden. Die Beklagte zielte mit ihrem Schreiben nur darauf ab, die bereits mit dem bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt vom 10. Mai 2012 getroffene Regelung hinweisend zu wiederholen. Denn wie ein Vergleich des Bescheids aus Mai 2012 mit dem Schreiben vom 8. November 2012 zeigt, decken sich die in beiden Schriftstücken enthaltenen Begründungen, die im maßgeblichen Kern beide darauf abstellen, dass sich ein Aufhebungsanspruch mangels Ermessenreduzierung „auf Null“ nicht ergibt und sich im Übrigen auch die Beklagte aufgrund ihres sachgerecht ausgeübten Ermessens nicht gehalten sieht, den bestandskräftigen Gebührenbescheid aufzuheben. Desweiteren hat die Beklagte durch ihre „zur Vermeidung von Wiederholungen“ erfolgte Bezugnahme auf die Urteilsbegründung in dem Verfahren 17 K 4516/12 (streitgegenständlich war der Bescheid vom 10. Mai 2012) hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass sie keine erneute originäre Entscheidung mit ggf. abweichendem Tenor in der Sache treffen oder eine maßgeblich veränderte Sach- oder Rechtslage sehen will, sondern sich auf die Rechtskraft des Urteils im Ergebnis berufen will und damit auch keine konkludente Wiederaufgreifensentscheidung treffen wollte. Zudem nimmt sie Bezug auf ihren rechtskräftig bestätigten Bescheid vom 10. Mai 2012. Dass die Beklagte Begründungselemente dieses Bescheides präzisiert (z.B.: Einnahme- und Planungssicherheit der kommunalen Haushalte; mögliche Existenzgefährdung der Kläger) ist schließlich für die Annahme einer bloß wiederholenden Verfügung unschädlich. Denn es handelt sich nicht um eine in wesentlichen Punkten geänderte, akzentverschiebende, sondern nur eine weiter erläuternde Begründung der vormaligen Entscheidung (ohne dass zudem ein neuer Sachvortrag der Kläger vorlag), vgl. VGH BW, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 9 S 1099/08, juris, m.w.N. Daher zieht die Beklagte in ihrem Schreiben vom 8. November 2012 eine Aufhebung des Bescheids vom 10. Mai 2012 auch nicht in Betracht. Sie belässt es vielmehr bei diesem und sieht von einer neuen Sachentscheidung ab. II. Die Kläger können auch keine Durchbrechung der Bindungswirkung der Entscheidung des Gerichts vom 11. September 2012 (Az.: 17 K 4516/12) beanspruchen. Die Wirkung des § 121 VwGO kann -jedenfalls in dem hiesigen Fall der vorherigen gerichtlichen Bestätigung eines Verwaltungsaktes- nur auf gesetzlicher Grundlage überwunden werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9/11 -, juris; BVerwG, Urteil vom 22.Oktober 2009 ‑ 1 C 26/08 ‑, juris. Dies ist nicht der Fall. Ein Anspruch auf eine Durchbrechung der Rechtskraft kann weder aus §§ 172, 173 AO (1.) noch aus § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das M. Nordrhein-Westfalen -VwVfG NRW- oder aus dessen Rechtsgedanken (2.) hergeleitet werden. 1. § 12 KAG NRW, der auf die Vorschriften der Abgabenordnung verweist, nimmt die Regelungen des §§ 172, 173 AO nicht in Bezug, so dass mangels einer Regelungslücke eine analoge Anwendung dieser Vorschriften ausscheidet, vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. März 2009 - 9 A 397/08 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 1987 - 2 A 2738/84 -, GemH 1989, 37; OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 1980 ‑ 3 A 2378/79 ‑, KStZ 1980, 239. 2. § 51 VwVfG NRW kommt in Verfahren, in denen - wie hier - Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind, ebenfalls nicht unmittelbar zur Anwendung (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW). Es bedarf keiner darüber hinausgehenden Entscheidung, ob aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen -die ihre Entsprechung im § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG NRW gefunden haben- ein gesetzlich zwingender Anspruch auf Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen abgaberechtlichen Verwaltungsverfahrens im engeren Sinne hergeleitet werden kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2013 - 15 A 2421/12 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 24. März 2009 - 9 A 397/08 -, juris (offengel.); OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 1980 - 3 A 2378/79 -, KStZ 1980, 239 (dort bejaht für Erschließungsbeiträge); OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 1987 ‑ 2 A 2738/84 ‑, GemH 1989, 37 (dort bejaht für Kanalbenutzungsgebühren); vgl. auch Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 6. Aufl., Rn. 463. Denn die Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach dem Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG NRW liegen schon nicht vor (a, b). a) Aus dem „Überprüfungsantrag gemäß § 48 VwVfG“ des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 15. Oktober 2012 ist kein Wiederaufgreifensgrund im Sinne des Rechtsgedankens des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW -nur ein solcher kommt überhaupt in Betracht- erkennbar. Entsprechend dieser Norm müsste sich nach der rechtskräftigen Entscheidung vom 11. September 2012 die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten der Kläger geändert haben. Diese beziehen sich in ihrem Antrag allein auf Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Satzung bzgl. der Straßenreinigungsgebühr und eine entsprechende Aufhebung dieser Gebühr für den Veranlagungszeitraum 2011 im Verfahren 17 K 7326/11 durch die Beklagte. Die Aufhebung der entsprechenden Straßenreinigungsgebühr für den Zeitraum 2011 ist auf erstmaligen rechtlichen Hinweis der Kammer am 17. August 2012 in einem Verfahren anderer Kläger erfolgt und lag im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den ersten Aufhebungsantrag am 11. September 2012 schon vor. Eine Sach- oder Rechtslageänderung nach dieser Entscheidung ist im Antrag vom 15. Oktober 2012 damit nicht dargetan und zu diesem Zeitpunkt auch sonst nicht erkennbar. Lediglich ergänzend wird mit Blick auf die Frage der Rechtslagenänderung darauf hingewiesen, dass diese nicht durch eine bloße Änderung der Rechtsprechung -etwa im Vergleich zu der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der maßgeblichen Satzung in früheren Fällen- begründet wird, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 24. März 2009 - 9 A 397/08 -, juris, std. Rspr. m.w.N. b) Darüber hinaus ist -unmittelbar oder entsprechend- kein weiterer Wiederaufgreifensgrund von den Klägern geltend gemacht worden. Es kann insoweit offen bleiben, ob eine maßgebliche Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW durch die rückwirkende Satzungsänderung am 31. Dezember 2012 für das Gebührenjahr 2012 begründet wurde (aa), denn ein Wiederaufgreifen hieraus wäre mangels entsprechenden Antrages bereits unzulässig (bb). aa) Es ist zweifelhaft, ob sich nach dem Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW die dem Urteil zugrundeliegende Rechtslage nachträglich zugunsten der Betroffenen durch rückwirkende Satzungsänderung mit dem 34. Nachtrag zur StrS vom 20. Dezember 2012 (AmtsBl. Stadt MG vom 31. Dezember 2012, Nr. 37, S. 235) geändert hat und damit ein Wiederaufgreifensgrund vorläge. Mit dieser Satzungsänderung erhöhte die Beklagte aufgrund einer Neukalkulation des Gebührensatzes ab dem 1. Januar 2012 ihren Öffentlichkeitsanteil (§ 5 Satz 2 StrS) und reduzierte infolgedessen den Gebührensatz für Veranlagungen in § 6 Abs. 5 Satz 1 StrS von ursprünglich 7,06 Euro auf 6,97 Euro für die Straßenreinigungsgebühren (Veranlagungsjahr 2012). Zwar mag die rückwirkende Änderung einer -nicht bloß klarstellenden Rechtsnorm, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2013 - 15 A 2421/12 -, juris- grundsätzlich ein Fall der Änderung der Rechtslage sein, die sich hier auch zugunsten der Kläger in Höhe der überzahlten Gebühren -wohl nur insoweit ließe sich an eine Rechtskraftdurchbrechung denken- auswirkte (Überzahlung von 3,15 Euro [Bescheid vom 23. Januar 2012: 7,06 Euro Straßenreinigung; rückwirkend korrigierter Satz: 6,97 Euro; unverändert 0,64 für Winterdienst, jew. x 35 Frontmeter, ergibt die Differenz von 3,15 Euro]). Im Rahmen des abgabenrechtlichen Regelungsregimes spricht jedoch einiges dafür, die Rückwirkung von konstitutiven Regelungen einer Gebührensatzung -hier des Gebührensatzes- nicht auf bereits unanfechtbar gewordene Veranlagungen zu erstrecken. Der Ortsrechtsgeber will nach seinem verobjektivierten Willen regelmäßig nur die noch „offenen“, d.h. noch nicht abgeschlossenen Fälle von der Rückwirkung erfasst sehen. Die übrigen Verwaltungsentscheidungen sollen jedenfalls konkludent unberührt von Rückwirkungen bleiben, allein schon, weil der Ortsrechtsgeber gerade im -vom massenhaften Bescheiderlass und entsprechend hohem Klageaufkommen geprägten- Abgabenrecht auch seine Haushaltssicherheit nicht gefährden will, zumal ansonsten etwa (ggf. in nicht unbeträchtlichem Maße) kalkulatorische Rückstellungen für Verfahren die dem Rechtsgedanken des § 51 VwVfG NRW unterfielen gebildet werden müssten, was regelmäßig nicht bei einer rückwirkenden Satzungsänderung beabsichtigt ist, vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 6. Aufl., Rn. 466 (Kap.: G. III. 2.); im Ansatz OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 1976 - III A 216/75; zu diesem Ansatz auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 51 Rn. 99 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12. November 1993 - 7 C 7/93 -, juris. Letztlich Bedarf es zu dieser Frage keiner Entscheidung, da ein diesbezüglicher Wiederaufgreifensantrag bereits unzulässig wäre. bb) Die Kläger haben es versäumt den -hier unterstellten- Wiederaufgreifensgrund einer Rechtslagenänderung durch den 34. Nachtrag zur StrS vom 20. Dezember 2012 innerhalb der Dreimonatsfrist im Sinne des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW geltend zu machen. Die Entscheidung des Ortsrechtsgebers vom 20. Dezember 2012, eine rückwirkende Änderung der Satzung vorzunehmen, bildet einen eigenen, selbstständigen Wiederaufnahmegrund. Denn die Entscheidung der Verwaltung, einen einzelnen Gebührenbescheid aufgrund von Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (teilweise) aufzuheben -worauf die Kläger im Schreiben vom 15. Oktober 2012 abstellen- ist von der mittels Ratsbeschluss getroffenen generellen Entscheidung des Ortsrechtsgebers, die Satzung rückwirkend zu ändern, zu trennen. Beide Entscheidungen haben nicht zuletzt sowohl inhaltlich (Aufhebung einer Belastung / Begründung einer möglichen Belastung) als auch vom Adressatenkreis (einzelner Pflichtiger / sämtliche Gebührenpflichtigen) einen anderen Gehalt. Liegt damit ein eigener Wiederaufnahmegrund vor, der nach dem 15. Oktober 2012 datiert, muss gemäß dem übertragbaren Rechtsgedanken des § 51 Abs. 3 VwVfG NRW der Wiederaufnahmegrund binnen drei Monaten nach dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das mögliche Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, geltend gemacht werden. Bei mehreren Wiederaufnahmegründen läuft die Frist für jeden Grund gesondert; das gilt auch dann, wenn bereits ein Verfahren nach § 51 VwVfG NRW anhängig ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28/97 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 22. April 1985 ‑ 4 A 2750/83 ‑, juris; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. § 51 Rn. 139 m.w.N. Selbst wenn die Bekanntmachung im öffentlich zugänglichen Amtsblatt der Beklagten am 31. Dezember 2012 (AmtsBl. Stadt MG Nr. 37, S. 235) nicht für eine positive „Kenntnis“ im Sinne des § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW als hinreichend erachtet würde, so Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. § 51 Rn. 133, erlangte jedenfalls der Prozessbevollmächtigte (und damit auch die Kläger) Kenntnis im Sinne dieser Norm durch die Klageerwiderung vom 28. Januar 2013. Denn dort wies die Beklagte auf die rückwirkende Änderung der Satzung hin (vgl. S. 3 der Klageerwiderung). Damit lief die Frist jedenfalls im Laufe April 2013 ab. Bis dahin haben die Kläger diesen Grund nicht geltend gemacht. Ungeachtet des genauen Ablaufs der Dreimonatsfrist liegt zudem bis heute überhaupt kein ausdrücklicher oder entsprechender Antrag der Kläger diesbezüglich vor. Eine Durchbrechung der Rechtskraft gestützt auf den Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG NRW kommt daher nicht in Betracht. Eine nochmalige Sachprüfung ist dem Gericht aufgrund der Rechtskraft der Entscheidung im Vorprozess 17 K 4516/12 verwehrt, mit der Folge der Unzulässigkeit der erhobenen Klage. B. Selbst wenn die Klage mit der Konsequenz der Eröffnung einer erneuten gerichtlichen Überprüfung für zulässig gehalten würde -etwa weil in dem Schreiben vom 8. November 2012 ein Zweitbescheid mit einer konkludenten Negativentscheidung über ein Wiederaufgreifen gesehen würde-, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26/08 -, juris, Rn. 19: mit der Befugnis der Behörde, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren im Ermessenswege wiederaufzugreifen, korrespondiert ein gerichtlich einklagbarer (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) Anspruch des Betroffenen auf fehlerfreie Ermessensausübung; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 24. Lfg., § 121 Rn 22, bliebe sie dennoch in der Sache ohne Erfolg. Denn die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte über ihren Antrag auf Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides vom 16. Januar 2012 in der Fassung vom 23. Januar 2012 erneut entscheidet, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Rechtskraftbindung wird nicht im Wege des Wiederaufgreifens des abgeschlossenen Verfahrens auf der Grundlage des § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG NRW überwunden (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Wie bereits ausgeführt ist das VwVfG NRW nicht unmittelbar auf die abgabenrechtliche Streitigkeit anwendbar (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW; s. A. II. 2.). Offen bleiben kann auch, ob aus dem § 51 Abs. 5 VwVfG NRW ein entsprechender Rechtsgedanke herzuleiten ist, der dann aufgrund der unanwendbaren §§ 48, 49 VwVfG NRW für das Regelungsregime des Abgabebrechts über § 12 Abs. 1 Nr. 3b) KAG NRW die §§ 130, 131 AO zur Geltung brächte. Denn die Behörde musste ‑ unterstellt es läge im Schreiben vom 8. November 2012 ein Bescheid im zuvor verstandenen Sinne vor ‑ das Verfahren nicht wieder aufgreifen (I.) und hat ein solches im Übrigen auch ermessensfehlerfrei abgelehnt (II.). I. Umstände, die ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung geböten, das Ermessen der Behörde also zu Gunsten der Kläger verdichteten, müssten in ihrer Bedeutung und ihrem Gewicht den in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG NRW getroffenen zwingenden Regelungen vergleichbar sein (zur fehlenden Einschlägigkeit von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW vgl. insoweit entsprechend die Erwägungen unter A. II. 2. a., b.). Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit reduziert sich das Ermessen der Behörde zugunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem rechtskräftig bestätigten Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre. Ob sich die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsaktes als solchermaßen darstellt, hängt von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9/11 -, juris; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 ‑ 1 C 26/08 und 1 C 15.08 ‑, juris, jew. m.w.N. Selbst wenn der rechtskräftig bestätigte Verwaltungsakt vom 10. Mai 2012 -hier die Sicht der Kläger einmal unterstellt- so nicht rechtmäßig hätte verfügt werden dürfen, genügt dies hierfür nicht. Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kommt nämlich prinzipiell kein größeres Gewicht zu als dem Gebot der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Dafür ist nichts ersichtlich. Das Kommunalabgabengesetz NRW oder die in Bezug genommenen Vorschriften der Abgabenordnung enthalten keine Regelung, nach der die materielle Richtigkeit Vorrang gegenüber der Rechtssicherheit zu erhalten hätte. Es bleibt vielmehr bei der allgemeinen Regelung der Verwaltungsgerichtsordnung, die für die Anfechtung von Verwaltungsakten (bzw. Einlegung von Rechtsmitteln gegen Urteile) Fristen vorschreibt und damit der Rechtssicherheit einen hohen Stellenwert zumisst. Unter diesen Umständen ist es in aller Regel gerechtfertigt, wenn die Behörde - wie hier - der Rechtssicherheit den Vorzug vor der materiellen Gerechtigkeit einräumt, vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 8. Auflage, 2007, § 25 Rn. 7; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 6. Aufl., Rn. 465 m.w.N. Auch gibt es sonst -im Sinne einer Ermessensverdichtung- keine Erwägungen, die ein Festhalten an der Bestandskraft letztlich des Veranlagungsbescheides und der Rechtskraft der Entscheidung vom 11. September 2012 nicht geböten. Die Kläger hätten aus dem Bescheid vom 16. Januar 2012 in der Fassung vom 23. Januar 2012 betreffend das Veranlagungsjahr 2012, dessen Aufhebung Gegenstand des rechtskräftigen Bescheides vom 10. Mai 2012 war, erkennen können, dass die Frage der rechtlichen und tatsächlichen Zugangsmöglichkeit und damit der Erschließung ihres Wohngrundstückes auch über die M1.-----straße von der Beklagten nicht anders als im Vorjahr 2011 beurteilt worden war (Festsetzung über 35 Frontmeter). Sie haben sich aber -trotz dieses für sie bezüglich des Veranlagungszeitraums 2011 Anlass zur Klage (17 K 7326/11) gebenden Umstandes und der seinerzeit fortdauernden Anhängigkeit eben jenes Rechtsstreites nicht nur zur Hinnahme des Bescheides für das Jahr 2012 entschlossen, sondern sind auch gegen die gerichtliche Entscheidung vom 11. September 2012 nicht weiter vorgegangen. Sie hätten ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, die Bescheidgrundlagen für 2012 rechtzeitig zu prüfen und von der Möglichkeit eines Rechtsbehelfs Gebrauch zu machen, um die materielle Gerechtigkeit in dem dafür vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahren zu verwirklichen. Da es insbesondere bei Abgabenbescheiden immer eine Frage individueller Abwägung zwischen den finanziellen Vorteilen und Risiken ist, wenn über die Einlegung eines Rechtsbehelfs/Rechtsmittels entschieden werden soll, und die Kläger sich seinerzeit für die Akzeptanz des Verwaltungsakts/Urteils entschieden haben, können sie nicht deshalb weil andere Kläger erfolgreich das Risiko eines Rechtsbehelfs/Rechtsmittels eingegangen sind, eine Gleichbehandlung nach Art. 3 Grundgesetz mit diesen verlangen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2009 - 15 A 3178/08 -, juris; vgl. zu dem Ansatz, dass das vorwerfbare Versäumnis, einen rechtswidrigen Abgabebescheid nicht im Wege des primären Rechtsschutzes bekämpft zu haben, einen späteren Amtshaftungsanspruch ausschließt, BGH, Urteil vom 15. November 1990 - III ZR 302/89 -, juris. Für eine gebildete Verwaltungspraxis und damit eine Selbstbindung der Beklagten dahin, in Fällen bestimmter Art bestandskräftige Verwaltungsakte zurückzunehmen oder die Rechtskraft einer Entscheidung stets mittels einer positiven Wiederaufgreifensentscheidung zu durchbrechen oder, dass eine Abweichung von einer solchen Praxis im konkreten Falle nicht auf sachgerechten Erwägungen beruhte, ist nichts ersichtlich oder vorgetragen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2004 - 15 A 1113/04, juris. Schließlich sind Gesichtspunkte einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit des rechtskräftigen Urteils, mit dem der frühere Verwaltungsakt bestätigt wurde, nicht ersichtlich, vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9/11 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2004 - BVerwG 6 C 24.03 -, juris, jew. m.w.N. II. Im Übrigen hat die Beklagte -immer unterstellt, sie habe am 8. November 2012 konkludent auch über ein Wiederaufgreifen mittels Bescheides entschieden- nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, wenn sie ein Wiederaufgreifen im Hinblick auf die rechtskräftige Bestätigung ihrer Entscheidung ablehnt. Das hat sie hier durch die Bezugnahme auf das Urteil vom 11. September 2012 getan. In diesen Fällen bedarf es regelmäßig keiner weiteren ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen der Behörde, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9/11 -, juris; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 ‑ 1 C 26/08 und 1 C 15.08 ‑, juris. Auch die übrigen Erwägungen der Beklagten lassen keine Ermessensfehler erkennen. Der Ausgleich des Gebührenhaushalts ist erforderlich, um den Einsatz von Haushaltsmitteln sachgerecht und vorausschauend planen zu können, was die Beklagte zutreffend mit dem Verweis auf die Einnahme- und Planungssicherheit der kommunalen Haushalte ins Feld führt. Das Ergebnis des Vorrangs der Rechtssicherheit findet insoweit seine Rechtfertigung darin, dass Straßenreinigungsgebühren dem Zweck dienen, die Kosten der Gemeinden aus der Straßenreinigung zu decken (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen). Bei der Rückzahlung von Gebühren entsteht grundsätzlich eine Deckungslücke im Gebührenhaushalt, die aus Haushaltsmitteln geschlossen werden müsste. Dementsprechend ist das Bedürfnis der Stadt anzuerkennen, sich nach Eintritt der Bestandskraft der Gebührenbescheide darauf verlassen zu können, dass es zu keinen Rückzahlungen mehr kommt und die Haushaltslage ausgeglichen ist. Die Entscheidung der Beklagten, der Sache nach ein Wideraufgreifen abzulehnen und den Gebührenbescheid nicht aufzuheben ist daher nicht zu beanstanden, so dass der Klage auch der Erfolg in der Begründetheit verwehrt geblieben wäre. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (vgl. § 124a Abs. 1 VwGO). Beschluss: Der Streitwert wird auf 269,50 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach §§ 52 Abs. 1, 71 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz erfolgt.