Beschluss
19 B 1492/21 und 19 E 925/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1129.19B1492.21UND19E9.00
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Tenor
Die Beschwerde 19 B 1492/21 gegen Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens 19 B 1492/21. Im Beschwerdeverfahren 19 E 925/21 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Auf die Beschwerde 19 E 925/21 wird Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses teilweise geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Eilverfahren und für das Beschwerdeverfahren 19 B 1492/21 wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde 19 E 925/21 zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde 19 B 1492/21 gegen Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens 19 B 1492/21. Im Beschwerdeverfahren 19 E 925/21 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Auf die Beschwerde 19 E 925/21 wird Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses teilweise geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Eilverfahren und für das Beschwerdeverfahren 19 B 1492/21 wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde 19 E 925/21 zurückgewiesen. Die Eilbeschwerde 19 B 1492/21 der Antragsteller ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und ihrem Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 10 K 195/21 VG Köln gegen die insgesamt vier Ordnungsverfügungen der Bezirksregierung Köln vom 9. Dezember 2020 und vom 7. Juni 2021 stattzugeben. Mit den beiden Ordnungsverfügungen vom 9. Dezember 2020, gerichtet jeweils einzeln an die beiden antragstellenden Elternteile, hat die Bezirksregierung diese jeweils unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 2) aufgefordert, für einen regelmäßigen Schulbesuch ihres Sohnes Q. I. K. am F. St. K1. -Gymnasium S. oder an einer anderen von ihnen gewählten Schule zu sorgen und dies der Schule bis zum 22. Januar 2021 mit einem entsprechenden Nachweis darzulegen (Nr. 1), sowie ihnen für den Fall der Nichterfüllung dieser Aufforderungen ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro angedroht (Nr. 3). Mit den beiden weiteren einzeln gegen die beiden Antragsteller gerichteten Ordnungsverfügungen vom 7. Juni 2021 hat die Bezirksregierung jeweils die beiden Schulbesuchs- und Nachweisaufforderungen mit Fristsetzung bis zum 25. Juni 2021 erneuert (Nr. 1), insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 3), das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro festgesetzt (Nr. 2), und den Antragstellern für den Fall der Nichterfüllung der beiden Schulbesuchs- und Nachweisaufforderungen ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro angedroht (Nr. 4). Mit ihrer Beschwerde machen die Antragsteller im Kern geltend, die Schulbesuchsaufforderungen seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ermessensfehlerhaft, weil die Bezirksregierung nicht gewürdigt habe, dass die Schulleitung des F. St. K1. -Gymnasiums S. die weitere Beschulung ihres Sohnes „rechtswidrig abbrach.“ Es habe nicht nur ein (niemals wirksam gekündigtes) privates Schulverhältnis, sondern auch ein durch die Aufnahme als Schüler begründetes öffentlich-rechtliches Schulverhältnis zu dieser Schule bestanden, das die Bezirksregierung selbst dadurch als bestehend anerkannt habe, dass sie der Schulleitung die Ordnungsverfügungen vom 9. Dezember 2020 übersandt habe. Das Problem des Falles liege in dem rechtswidrigen Bestreiten des Bestehens des Schulverhältnisses durch das Erzbistum. Diese Rügen bleiben erfolglos, weil die Antragsteller ihnen eine selektive Sachverhaltsdarstellung zugrunde legen, mit welcher sie ihr eigenes Fehlverhalten in Bezug auf eine Unterrichtsteilnahme ihres unstreitig schulpflichtigen Sohnes konsequent ausblenden. Insbesondere entbehrt ihr Vorwurf nach gegenwärtiger Aktenlage schon in tatsächlicher Hinsicht jeglicher Grundlage, der Schulleiter des F. St. K1. -Gymnasiums S. habe eine „weitere Beschulung“ ihres Sohnes „rechtswidrig“ abgebrochen. Nicht der Schulleiter hat danach einen Schulbesuch des Sohnes beendet, sondern die Antragsteller haben es von vornherein unterlassen, ihn ab dem 12. August 2020, dem Unterrichtsbeginn des Schuljahres 2020/2021, zum Unterricht an diesem Gymnasium zu schicken. Hiermit haben sie jedenfalls ihre Elternverantwortung aus § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW für eine regelmäßige Unterrichtsteilnahme ihres schulpflichtigen Sohnes verletzt. Nach Aktenlage kommt darüber hinaus eine Verletzung auch ihrer Anmeldepflicht aus § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW in Betracht, wenn die Mitteilung des Schulleiters in seinem Schreiben vom 25. August 2020 zutrifft, sie hätten den ihnen am 5. Juni 2020 zur Unterschrift zugeschickten schriftlichen Schulvertrag bisher nicht zurückgesandt. Die Antragsteller haben demgegenüber nur pauschal behaupten lassen, sie hätten „sehr wohl den Schulvertrag unterzeichnet eingereicht beim T. “, ohne jedoch konkret mitzuteilen, wer dieses Dokument wann und auf welchem Weg an die Schule übermittelt haben soll, und zudem versäumt, solche konkreten Tatsachenbehauptungen glaubhaft zu machen. Hätten sie im Übrigen eine Beschulung ihres Sohnes am F. St. K1. -Gymnasium S. zum Schuljahresbeginn 2020/2021 tatsächlich gewünscht, hätten sie unabhängig vom Verbleib dieses Dokuments jedenfalls für die Unterrichtsteilnahme ihres Sohnes sorgen und gegebenenfalls erneut ein Vertragsexemplar unterzeichnen können. Stattdessen haben sie die eingestandenermaßen rechtswidrige, unautorisiert nur von der Schulsekretärin unterzeichnete Aufnahmebestätigung der von ihrem Wohnort knapp 60 km entfernten und nur in der Primarstufe unterrichtenden G. Schule C. vom 20. August 2020 nebst Anforderung der Schülerakte veranlasst und unter dem 27. August 2020 lediglich per E-Mail gegenüber dem Erzbistum erklärt, das „evtl. bestehende Schulverhältnis“ „mit Wirkung zum Aufnahmedatum“ an der G. Schule C. zu beenden und ihren Sohn Q. vom F. St. K1. -Gymnasium S. abzumelden. Dass der selbst als Rechtsanwalt zugelassene Antragsteller zu 1. für diese Abmeldung die Form einer E-Mail gewählt hat und nunmehr die Auffassung vertreten lässt, das Schulverhältnis zum F. St. K1. -Gymnasium S. „niemals wirksam gekündigt“ zu haben, kann einen Rückschluss auf eine bewusste Irreführung der beteiligten Schulen, Schulträger und Schulaufsichtsbehörden zu dem Zweck zulassen, seine wahre Intention eines Unterlaufens der Schulpflicht zu verschleiern. Der Pflichtverletzung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW stand keine Befreiung oder Beurlaubung aus wichtigem Grund nach § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW entgegen. Eine solche hat der Schulleiter des F. St. K1. -Gymnasiums S. den Antragstellern für ihren Sohn zu keinem Zeitpunkt erteilt. Ihren ebenfalls nur pauschal begründeten Antrag vom 7. August 2020 auf Beurlaubung „für die Dauer des Schuljahres 2020/2021 von der Teilnahme am Präsenzunterricht“ hat er mit Schreiben vom 11. August 2020 sinngemäß mit der Begründung abgelehnt, es liege kein Grund vor, die Schulpflicht im Präsenzunterricht für den Sohn „auszusetzen“. Sollten die Antragsteller ihren dagegen erhobenen Widerspruch vom 15. August 2020 abweichend von ihrer zwischenzeitlich abermals nur per E-Mail sinngemäß erklärten Rücknahme aufrechterhalten, ist er jedenfalls unbegründet. Sie leiten den nach § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW erforderlichen wichtigen Grund wiederum nur pauschal aus einer „unklaren Ansteckungs- und Ausbreitungslage“ der Coronavirus-Pandemie und der „Gefährlichkeit des Virus“, aus einem „regelmäßig unvermeidbaren Kontakt“ ihres Sohnes zu nicht näher bezeichneten „krebskranken“ „hochvulnerablen“ „Angehörigen, die zu den vom Robert-Koch-Institut ausgewiesenen Risikogruppen gehören“, sowie aus ihrer unzutreffenden Rechtsauffassung ab, „dass der Zwang zum Präsenzunterricht verfassungswidrig ist.“ Damit haben sie keine konkrete individuelle gesundheitliche Gefährdung für ihren Sohn, für sie selbst oder für in Haushaltsgemeinschaft lebende Familienangehörige behauptet und durch entsprechende ärztliche Atteste glaubhaft gemacht. Nur eine solche konkrete individuelle gesundheitliche Gefährdung kann die Annahme eines wichtigen Grunds im Sinn des § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW rechtfertigen. Hingegen gewährt diese Bestimmung keinen von einer solchen Gefährdung unabhängigen Anspruch auf Befreiung oder Beurlaubung von der Unterrichtsteilnahme allein wegen der allgemein für alle Schüler bestehenden Gesundheitsgefahren durch die Coronavirus-Pandemie. OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2021 ‑ 19 B 821/21 ‑, NVwZ-RR 2021, 757, juris, Rn. 7 m. w. N., vgl. auch Beschluss vom 22. September 2021 ‑ 19 B 1458/21 ‑, juris, Rn. 13 (zu § 3 Abs. 5 DistanzlernVO). Angesichts der unstreitigen Nichtteilnahme des Sohnes am Unterricht des F. St. K1. -Gymnasiums S. ab dem 12. August 2020 ist unerheblich, ob ein Schulverhältnis zum Erzbistum als Träger dieses Gymnasiums rechtswirksam zustande gekommen ist und ob dieses privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist oder war. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass allein die Begründung eines Schulverhältnisses nicht zur Erfüllung der Elternpflicht nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW ausreicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Versuch der Antragsteller in der Beschwerdebegründung, aus der staatlichen Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG und den sich daraus ergebenden staatlichen Kontrollbefugnissen gegenüber genehmigten Ersatzschulen eine „obliegenheitswidrige“ Verhinderung des Schulbesuchs durch eine „Intervention“ der Bezirksregierung zu konstruieren und damit ihre eigenen Pflichtverletzungen zu relativieren („Die Antragsteller durften vertrauen darauf, dass die Bezirksregierung ihres Amtes walte.“). Ohne Erfolg verfolgen die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung ihre schon erstinstanzlich vertretene Auffassung weiter, ihr Sohn erfülle seine Schulpflicht inzwischen an der von ihrem Wohnort etwa 480 km entfernten G. Schule P. im Landkreis D. , und berufen sich auf die erstinstanzlich eingereichte Aufnahmebestätigung dieser Schule vom 13. Juli 2021 sowie auf die im Beschwerdeverfahren vorgelegte weitere Aufnahmebestätigung vom 3. November 2021 und eine „Bestätigung über die Beschulung“ vom 16. November 2021. Dass diese Schule eine genehmigte Ersatzschule sei, haben sie lediglich behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht. So ist offen, ob der Sohn der Antragsteller an dieser Schule seine Schulpflicht erfüllt. Im Übrigen haben sie die Bitte der Bezirksregierung vom 2. September 2021 um Vorlage eines Nachweises der Anmeldung des Wohnorts und tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthalts ihres Sohnes im Einzugsgebiet dieser Schule unerfüllt gelassen. Die hierzu vorgelegten Dokumente sind dafür offensichtlich ungeeignet. Sie bestätigen im Gegenteil eine allenfalls in fernerer Zukunft bestehende Umzugsabsicht in das Einzugsgebiet dieser Schule. Das gilt für die bis Ende September 2021 befristete und daher inzwischen abgelaufene Reservierung eines unbebauten Grundstücks durch die Nachbargemeinde X. ebenso wie für den nur einseitig unterzeichneten Entwurf eines „Vertrag[s] zur Erstellung von Bauplanungsleistungen“ für dieses Grundstück. Auch mit der pauschalen Behauptung im Schriftsatz vom 17. November 2021, ihr Sohn werde nunmehr im Distanzunterricht beschult, und dem dazu vorgelegten, teilweise geschwärzten und nicht von der Schulleiterin unterzeichneten Schreiben der G. Schule P. vom 19. Oktober 2021, wonach die Schulleitung dem Antrag auf „Befreiung von der Präsenzpflicht“ bis zum 28. Februar 2022 stattgegeben habe, haben die Antragsteller nicht glaubhaft dargelegt, dass und in welcher Form ihr Sohn nunmehr regelmäßig am Schulunterricht teilnimmt. Insbesondere bleibt unklar, auf welcher tatsächlichen und rechtlichen Grundlage die Schule die Befreiung ausgesprochen hat, in welchem Umfang Distanzunterricht stattfindet und wie ihr Sohn den behaupteten Schulbesuch fortsetzen soll, wenn die von der G. Schule P. angenommenen Befreiungsgründe wegfallen. Der unter II. 1. der Beschwerdebegründung der Antragsteller geltend gemachte Gehörsverstoß des Verwaltungsgerichts liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht dadurch in entscheidungserheblicher Weise verletzt, dass es, wie sie ohne Erfolg behaupten, die in 21 Spiegelstrichen im Einzelnen benannten erstinstanzlichen Tatsachenbehauptungen „bei seiner Entscheidung übergangen“ und mit „dem Nichtfeststellen und Nichtwürdigen dieser Tatsachen“ unberücksichtigt gelassen habe. Dieser Rückschluss findet in den Ausführungen der Antragsteller keine tragfähige Grundlage. Vielmehr durfte das Verwaltungsgericht diese Behauptungen in den Gründen des angefochtenen Beschlusses ohne ausdrückliche Erwähnung lassen, weil sie für seine Entscheidung unerheblich oder allenfalls am Rand von Bedeutung waren. Entsprechendes gilt auch für den Vorwurf der „Unfairness“ und der Sachwidrigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügungen, den die Antragsteller gegenüber der Bezirksregierung unter Hinweis auf die Vortragstätigkeit des Antragstellers zu 1. erheben. Abgesehen davon bliebe ein Gehörsverstoß, selbst wenn er vorläge, als im Beschwerdeverfahren heilbarer Verfahrensfehler als solcher ohne Auswirkung auf die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügungen, die das Verwaltungsgericht zur maßgeblichen Grundlage seiner Interessenabwägung gemacht hat. Diese materielle Rechtmäßigkeit stellen die Antragsteller schließlich auch mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen zu „einer adäquaten Zweck-Mittel-Relation“ „in dieser offenkundigen Ausnahmesituation (Coronapandemie)“ nicht durchgreifend in Frage. Die Beschwerde 19 E 925/21, welche die Antragsteller unter II. 3. ihrer Beschwerdebegründung vom 24. September 2021 sinngemäß gegen die Streitwertfestsetzung in Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses erhoben haben, ist zulässig und teilweise begründet. Mit ihr bezeichnen die Antragsteller die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung in Höhe von 11.250,00 Euro als „überhöht“, ohne ausdrücklich die aus ihrer Sicht zutreffende Festsetzung zu beziffern, und machen geltend, es sei nicht „einzusehen, dass für die jeweiligen Grundverfügungen je Antragsteller jeweils der Auffangstreitwert“ in Höhe von 5.000,00 Euro zugrunde zu legen sei. Mit diesem Begehren haben die Antragsteller teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert des erstinstanzlichen Eilverfahrens mit 11.250,00 Euro zu hoch festgesetzt. Der Senat reduziert diese Festsetzung auf die tenorierten 7.500,00 Euro. Dieser Wert setzt sich zusammen zunächst aus (2 x 2.500,00 Euro =) 5.000,00 Euro für die beiden Grundverfügungen in den jeweiligen Nrn. 1 der beiden Ordnungsverfügungen vom 9. Dezember 2020. Die beiden Zwangsgeldandrohungen in den jeweiligen Nrn. 2 dieser beiden Ordnungsverfügungen bleiben für die Streitwertfestsetzung außer Betracht (Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (StrWKat)). Hinzu kommen (2 x 625,00 Euro =) 1.250,00 Euro für die beiden Zwangsgeldfestsetzungen über jeweils 2.500,00 Euro in den jeweiligen Nrn. 2 der beiden Ordnungsverfügungen vom 7. Juni 2021. Deren Streitwert entspricht in einem Hauptsacheverfahren der Höhe des festgesetzten Zwangsgelds (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, Nr. 1.7.1 Satz 1 StrWKat) und beträgt im Eilverfahren ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache (Nr. 1.5 Satz 1 StrWKat). Zu dem sich daraus als Zwischensumme errechnenden Streitwert des Eilverfahrens in Höhe von 6.250,00 Euro kommen schließlich weitere (2 x 625,00 Euro =) 1.250,00 Euro für die beiden Zwangsgeldandrohungen über jeweils 5.000,00 Euro in den jeweiligen Nrn. 4 der beiden Ordnungsverfügungen vom 7. Juni 2021. Diese beiden weiteren Zwangsgeldandrohungen sind mit einem Streitwert in Höhe von einem Achtel des angedrohten Betrags festzusetzen. Der Senat folgt insoweit der Empfehlung in Nr. 1.5 i. V. m. Nr. 1.7.1 StrWKat und der Streitwertpraxis des 4. Senats des beschließenden Gerichts. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 ‑ 19 B 5/19 ‑, juris, Rn. 24 f., und vom 8. Oktober 2018 ‑ 4 B 1181/18 ‑, NWVBl. 2019, 42, juris, Rn. 10 ff. Die Bezirksregierung hat diese beiden Zwangsgelder in Höhe von jeweils 5.000,00 Euro hier in einem selbstständigen Vollstreckungsverfahren angedroht (Nr. 1.7.1 StrWKat), nicht hingegen unselbstständig neben einer Grundverfügung (Nr. 1.7.2 StrWKat). Insbesondere sind die jeweiligen Nrn. 1 der beiden Ordnungsverfügungen vom 7. Juni 2021 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine solchen (erneuten) Grundverfügungen. Der Senat versteht diese vielmehr als lediglich wiederholende Verfügungen, d. h. der Sache nach als jeweils einen reinen Hinweis auf die in den jeweiligen Nrn. 1 der beiden Ordnungsverfügungen vom 9. Dezember 2020 bereits erlassenen Grundverfügungen ohne erneuten eigenen Regelungscharakter im Sinn des § 35 Satz 1 VwVfG NRW, deren erneute Fristsetzungen Regelungswirkung ausschließlich in Bezug auf die Androhungen der erhöhten Zwangsgelder entfalten. Zur wiederholenden Verfügung vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 26. April 2016 ‑ 1 A 103/15 ‑, juris, Rn. 7 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2009 ‑ 1 B 264/09 ‑, juris, Rn. 9 ff. Im Übrigen ist die sinngemäße Streitwertbeschwerde 19 E 925/21 unbegründet. Zu Unrecht machen die Antragsteller darüber hinausgehend sinngemäß geltend, die Streitwerte der jeweiligen Grundverfügungen für beide Antragsteller dürften nur insgesamt einmal in Ansatz gebracht werden. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Die Grundverfügungen und die auf ihnen beruhenden Zwangsmittel konkretisieren die Elternpflichten aus § 41 Abs. 1 SchulG NRW, welche jeden der beiden antragstellenden Elternteile je für sich treffen. In diesem Punkt unterscheiden sich diese Streitgegenstände von denjenigen anderer schulrechtlicher Verfahren, für welche der Senat den Streitwert je betroffenem Schulpflichtigen bemisst. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Mai 2021 ‑ 19 E 428/21 ‑, juris, Rn. 5 m. w. N., und vom 30. November 2016 ‑ 19 B 1066/16 -, NWVBl. 2017, 122, juris, Rn. 47. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren 19 B 1492/21 beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Kostenhinweis für das Beschwerdeverfahren 19 E 925/21 ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 19 B 1492/21 ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).