Beschluss
3 L 5/13
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2014:1008.3L5.13.0A
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Leitsätze
Zur Klagefrist bei Berichtigung einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung durch sog. wiederholende Verfügung.(Rn.8)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Klagefrist bei Berichtigung einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung durch sog. wiederholende Verfügung.(Rn.8) Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen (nur) dann, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das angefochtenen Urteil in Bezug auf die die Entscheidung tragenden Rechtsätze oder erheblichen Tatsachenfeststellungen fehlerhaft ist und das Urteil im Rechtsmittelverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben wird. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO sind die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 = juris; Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515 = juris; OVG LSA, Beschl. v. 18.02.1998 - A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA 1998 S. 29; Beschl. d. Senats v. 15.11.2013 - 3 L 281/13 -). Hieran gemessen erwecken die von der Klägerin mit der Antragsbegründungsschrift erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Klägerin am 23. Juli 2012 und nicht am 25. Juli 2012 – wie das Verwaltungsgericht unzutreffend, aber letztlich unschädlich angenommen hat – erhobene Klage gegen die Bescheide vom 26. April 2012 und vom 14. Mai 2012 wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig und auch dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu entsprechen ist. Soweit es die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 26. April 2012 betrifft, hätte die Klage gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO binnen Monatsfrist nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden müssen. Die Jahresfrist gem. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt nur dann, wenn im Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist oder unrichtig erteilt wurde. Die Rechtsmittelbelehrung darf allerdings auch keine Angaben oder Zusätze enthalten, die objektiv geeignet sind, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs in nennenswerter Weise zu erschweren, etwa indem beim Rechtsschutzsuchenden ein Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen eines in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorgerufen und er dadurch davon abgehalten wird, einen Rechtsbehelf einzulegen bzw. ihn rechtzeitig einzulegen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 58 Rn. 12 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 13.12.1978 - 6 C 77.78 -, BVerwGE 57, 188 ff. = juris; Urt. v. 21.03.2002 - 4 C 2.01 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 = juris). Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Bescheid vom 26. April 2012 mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, die für sich genommen nicht unrichtig ist. Im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung findet sich allerdings der folgende Passus: „Ich möchte Ihnen die Möglichkeit geben, im Rahmen eines Schriftsatzes tragende Argumente vorzubringen. In Bezug auf den Eingang Ihres Schriftsatzes habe ich mir den 31.03.2012 notiert, danach werde ich nach Aktenlage entscheiden.“ Dieser Passus im Anhang zur Rechtsmittelbelehrung ist nach Auffassung des Senats objektiv nicht geeignet, einen Irrtum darüber hervorzurufen, dass – sofern bei der Klägerin die Absicht bestand, den genannten Bescheid anzufechten – bei dem bezeichneten Verwaltungsgericht innerhalb der angegebenen Monatsfrist Klage zu erheben war. Der in Rede stehende Passus, der sich im Bescheid schon rein optisch von der Rechtsmittelbelehrung absetzt, stammte – wie auch für die Klägerin unschwer erkennbar – aus dem an sie gerichteten Anhörungsschreiben des Beklagten vom 30. Januar 2012, welches dem angefochtenen Bescheid mit einem Entwurf desselben vorausgegangen war. Der insoweit gleich lautende Text wurde entweder als Textbaustein oder aber in sonstiger Weise als Schlusssatz des Anhörungsschreibens offenbar versehentlich und unbemerkt in den Bescheid vom 26. April 2012 übernommen und damit unbeabsichtigt Bestandteil des angefochtenen Bescheides. Hierfür spricht zum einen die Tatsache, dass der Klägerin mit dem in Rede stehenden Passus Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und für den Fall, dass sie hiervon kein Gebrauch mache, nach Ablauf der genannten Frist eine Entscheidung nach Aktenlage angekündigt wird, obwohl in der Sache der Klägerin bereits ein Bescheid erlassen worden ist. Ebenso verhält es sich im Hinblick auf die Tatsache, dass die Klägerin in dem Passus auf eine bereits abgelaufene Frist zur Stellungnahme verwiesen wird. Dies alles macht – wie die Klägerin in ihrer Antragsbegründung selbst ausführt – offenkundig keinen Sinn, so dass aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers ersichtlich, zumindest aber unschwer erkennbar war, dass es sich bei dem Passus um ein schlichtes Versehen handeln musste. Auch lässt sich in der Gesamtschau nicht feststellen, dass der Passus objektiv geeignet war, die Einlegung des Rechtsmittels zu erschweren; hierfür reicht jedenfalls nicht schon jede perplexe Erklärung im Anhang eines Bescheides aus. Hiervon ausgehend hätte die Klägerin somit spätestens am Dienstag, den 29. Mai 2012 Klage gegen den ihr laut Postzustellungsurkunde am 27. April 2012 zugestellten Bescheid (Bl. 103 d. Beiakte A) erheben müssen. Dies ist aber nicht geschehen; die Klage ist erst am 23. Juli 2012 bei Gericht erhoben worden. Der Bescheid ist damit bestandskräftig geworden, ohne dass – wie noch auszuführen sein wird – die sog. wiederholende Verfügung im Bescheid vom 14. Mai 2012 eine weitere rechtliche Bedeutung erlangt. Aber selbst dann, wenn man davon ausginge, dass die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 26. April 2012 nicht den an eine Belehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO zu stellenden Anforderungen genügen würde bzw. der in Rede stehende Passus die Einlegung eines Rechtsmittels erschwert hätte und dass deshalb grundsätzlich statt der Monatsfrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Jahresfrist gem. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gelten würde, wäre hier die Klagefrist versäumt worden. Denn im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Rechtsmittelbelehrung, sofern man sie im Kontext mit dem Passus als unrichtig erachten würde, durch den Bescheid vom 14. Mai 2012 nachträglich berichtigt worden ist, indem mit dem genannten Bescheid die Belehrung ohne den in Rede stehenden Passus und damit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nachgeholt wurde. Die Nachholung und spätere Berichtigung einer Rechtsmittelbelehrung ist nach anerkannter Rechtsauffassung auch jederzeit möglich (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O. § 58 Rn. 8; BVerwG, Beschl. v. 11.02.1998 - 7 B 30.98 -, juris; Urt. v. 02.04.1987 - 5 C 67.84 -, BVerwGE 77,181 ff. = juris); dies gilt jedenfalls für den Fall, dass die Rechtsmittelfrist – hier die Jahresfrist gem. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO – noch nicht abgelaufen ist. Eine solche nachträglich berichtigte bzw. nachgeholte Rechtsmittelbelehrung hat allerdings zur Folge, dass die Rechtsmittelfrist erst mit der Bekanntgabe der nachträglichen Rechtsmittelbelehrung zu laufen beginnt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 35 Rn. 97 m. w. N.; Kopp/Schenke, a. a. O.; s. auch BVerwG, Beschl. v. 11.02.1998, a. a. O., m. w. N. Rn. 2 juris). Bei dem Bescheid vom 14. Mai 2012 handelt es sich auch nicht um einen Zweitbescheid, sondern um eine sog. wiederholende Verfügung mit der Folge, dass sich die mit dem genannten Bescheid nachträglich berichtigte bzw. nachgeholte Rechtsmittelbelehrung (zugleich) auf den vorausgegangenen Bescheid vom 26. April 2012 bezieht. Ein Zweitbescheid ist nur dann anzunehmen, wenn er den Willen der Behörde, eine neue, an die Stelle des ursprünglichen (unanfechtbaren) Verwaltungsaktes tretende Sachentscheidung zu treffen, unzweideutig zum Ausdruck bringt. Unter einer sog. wiederholenden Verfügung ist indessen die Wiederholung eines (unanfechtbaren) Verwaltungsaktes oder der bloße Hinweis auf einen solchen Verwaltungsakt zu verstehen, ohne dass eine erneute Sachentscheidung ergeht. Die Bewertung, ob einen wiederholende Verfügung in diesem Sinne oder eine erneute Sachentscheidung (Zweitbescheid) vorliegt, hängt dabei maßgeblich davon ab, ob sich die tragenden Erwägungen der behördlichen Aussage gegenüber dem Erstbescheid nach der insoweit maßgeblichen Erklärung der Behörde in ihren nachfolgenden Äußerungen geändert haben, insbesondere weil eine entscheidende Akzentverschiebung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht in der neuen Begründung enthalten ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 04.03. 2013 - 15 A 2421/12 -, juris; Beschl. v. 13.08.2009 - 1 B 264/09 -, juris). Im vorliegenden Fall ist der Klägerin mit Bescheid vom 14. Mai 2012 nicht nur – wie der Beklagte meint (siehe Beschwerdeerwiderung d. Beklagten, S. 2 letzter Absatz) – in derselben Sache ein weiterer Bescheid „mit größtenteils dem gleichen Inhalt wie der Erstbescheid“ übersandt worden, sondern – mit Ausnahme des streitgegenständlichen Passus – ein inhaltlich völlig identischer Bescheid. D. h. es ist unzweifelhaft keine neue Sachprüfung erfolgt und es ist auch keine neue Sachentscheidung ergangen. Vielmehr ist von einer rechtlich unerheblichen, bloßen Wiederholung des vorausgegangen Verwaltungsaktes ohne jeglichen neuen Regelungsgehalt auszugehen. Dies entsprach im Übrigen auch dem Willen des Beklagten, wie er der Klägerin gegenüber anlässlich des Telefonats mit ihrem Lebensgefährten vom 27. April 2012 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden ist. Nach allem steht außer Frage, dass es sich bei dem Bescheid vom 14. Mai 2012 lediglich um eine sog. wiederholende Verfügung gehandelt hat, mit der die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO (erneut) in Gang gesetzt wurde. Dieser Bescheid ist der Klägerin laut Postzustellungsurkunde (Bl. 110 d. Beiakte A) am 15. Mai 2012 zugestellt worden. Die hiermit unter Abänderung der Jahresfrist maßgebliche einmonatige Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO lief daher am Freitag, den 15. Juni 2012 ab. Die Klägerin hat diese Frist ebenfalls versäumt, denn ihre Klage ging – wie bereits erwähnt – erst am 23. Juli 2012 beim Verwaltungsgericht ein. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht dem Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen. Denn jedenfalls kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die Klagefrist(en) ohne Verschulden versäumt hat. Soweit es die Klagefrist in Bezug auf den Bescheid vom 26. April 2012 betrifft, ist nicht ersichtlich, dass ein Hinderungsgrund vorlag, der es der Klägerin bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt und unter Aufbietung zumutbarer Anstrengungen schlechthin unmöglich gemacht hätte, die Frist zu wahren. Dies bedarf hier aber angesichts der mit Bescheid vom 14. Mai 2012 erfolgten wiederholenden Verfügung und der insoweit erneut in Lauf gesetzten Klagefrist keiner Vertiefung. Soweit es darüber hinaus die versäumte Klagefrist in Bezug auf den Bescheid vom 14. Mai 2012 betrifft, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ebenfalls aus, weil auch insoweit nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin ohne Verschulden an der fristgerechten Klageerhebung verhindert war. Wenn die Klägerin vorträgt, sie sei durch den Erlass zweier inhaltsgleicher Bescheide „verwirrt“ gewesen, zumal der Bescheid vom 26. April 2012 mit einem nicht nachvollziehbaren Zusatz in der Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei, ist dies in keiner Weise plausibel. Zum einen war der Bescheid vom 14. Mai 2012 mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung ohne jeden Zusatz versehen, so dass keine ernstlichen Zweifel (mehr) aufkommen konnten, dass von einer Klagefrist von einem Monat auszugehen war. Zum anderen war – wie ebenfalls schon erwähnt – seitens des Beklagten im Rahmen eines Telefonats vom 27. April 2012 mitgeteilt worden, dass es sich bei dem in Rede Zusatz im Bescheid vom 26. April 2012 um ein Versehen handelt, für welches er sich entschuldige, und dass die Übersendung eines „korrekten Bescheides“ folgen werde. Bei dieser Sachlage lässt sich von einer – zumal unverschuldeten – Fehlvorstellung bzw. „Verwirrung“ der Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 14. Mai 2012 schlechterdings nicht mehr ausgehen. Soweit die Klägerin ferner vorträgt, sie habe sich hinsichtlich der maßgeblichen Klagefrist in einem Rechtsirrtum befunden, vermag sie hiermit ebenfalls nicht durchzudringen. Denn jedenfalls ist – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – ein derartiger Rechtsirrtum im Zusammenhang mit einem Wiedereinsetzungsgesuch unbeachtlich, weil mangelnde Rechtskenntnisse Fristversäumnisse in aller Regel nicht zu entschuldigen vermögen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.09.1998 - 8 B 154.98 -, NVwZ-RR 1999, 538 = juris; Kopp/Schenke, a. a. O. § 60 Rn. 12 m. w. N.). Dass hier ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hätte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Auch ist im Hinblick auf die von der Klägerin mit dem Zulassungsantrag geltend gemachte Grundrechtsrelevanz der Entscheidung des Beklagten über die Erlaubnis zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit als Krankenschwester eine abweichende rechtliche Bewertung nicht veranlasst. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 14.1 der Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der zuletzt geänderten Fassung vom 18. Juli 2013 (veröffentlicht unter: www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) Die abweichende Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgericht 21. November 2012 wird gem. § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen geändert. Der Beschluss ist unanfechtbar, §§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.