Urteil
10 A 1417/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nachträgliche Erweiterung ist bei Prüfung nach § 34 BauGB als Gesamtvorhaben zu beurteilen; eine isolierte Betrachtung der hinzutretenden Verkaufsfläche ist unzulässig.
• § 34 Abs. 1 BauGB verlangt beim Einfügen allein Übereinstimmung in Art, Maß, Bauweise und überbaubarer Fläche; mögliche Fernwirkungen nach § 11 Abs. 3 BauNVO sind nicht unmittelbar oder automatisch zu übertragen.
• § 34 Abs. 3 BauGB schützt zentrale Versorgungsbereiche vor schädlichen Auswirkungen; hierzu ist eine konkrete Prognose unter Berücksichtigung der bestehenden Marktverhältnisse vorzunehmen.
• Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 BauNVO gilt nicht für Entscheidungen nach § 34 Abs. 3 BauGB; es ist eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Vorbescheid: Erweiterung bestehender Discountfläche als Gesamtvorhaben zulässig • Eine nachträgliche Erweiterung ist bei Prüfung nach § 34 BauGB als Gesamtvorhaben zu beurteilen; eine isolierte Betrachtung der hinzutretenden Verkaufsfläche ist unzulässig. • § 34 Abs. 1 BauGB verlangt beim Einfügen allein Übereinstimmung in Art, Maß, Bauweise und überbaubarer Fläche; mögliche Fernwirkungen nach § 11 Abs. 3 BauNVO sind nicht unmittelbar oder automatisch zu übertragen. • § 34 Abs. 3 BauGB schützt zentrale Versorgungsbereiche vor schädlichen Auswirkungen; hierzu ist eine konkrete Prognose unter Berücksichtigung der bestehenden Marktverhältnisse vorzunehmen. • Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 BauNVO gilt nicht für Entscheidungen nach § 34 Abs. 3 BauGB; es ist eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die Klägerin betreibt auf einem nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Gewerbegrundstück einen Lebensmitteldiscountmarkt mit 727,97 m² Verkaufsfläche und beantragte die bauplanungsrechtliche Vorbescheiderteilung für eine Verlängerung des Gebäudes, die die Verkaufsfläche um 171,43 m² auf 899,40 m² erhöhen würde. Der Beklagte lehnte ab mit der Begründung, die Umgebung sei Mischgebiet und die Erweiterung führe zu einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit schädlichen Auswirkungen auf nahegelegene Stadtteilzentren (O.-Mitte, M1.-Mitte). Die Bezirksregierung bestätigte die Ablehnung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; dagegen legte die Klägerin Berufung ein. Streitgegenstand ist, ob die Erweiterung nach § 34 BauGB zulässig ist und ob schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind. • Zulässigkeit: Das Vorhaben ist baugenehmigungspflichtig und als Vorhaben i.S.v. § 29 BauGB als Gesamtvorhaben zu prüfen; eine isolierte Betrachtung der hinzu kommenden Fläche ist nicht möglich. • § 34 Abs. 1 BauGB: Die nähere Umgebung ist weder typisches Wohn- noch Misch- oder Gewerbegebiet; sie ist diffus geprägt. Das geplante Vorhaben fügt sich in Art und Maß in die Eigenart der näheren Umgebung ein, insbesondere weil vergleichbare großflächige Einzelhandelsbetriebe (z.B. Küchenfachmarkt) bereits vorhanden sind. • Abgrenzung zu § 11 Abs. 3 BauNVO: Die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO, insbesondere die dort enthaltene Vermutungsregel, ist nicht auf § 34 Abs. 3 BauGB übertragbar; § 34 Abs. 3 BauGB verlangt eine konkrete, einzelfallbezogene Prognose über schädliche Auswirkungen. • § 34 Abs. 3 BauGB: Schädliche Auswirkungen liegen nur vor, wenn die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche substantiiell beeinträchtigt wird. Bei der Prognose sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere bestehende Betriebsgröße, beabsichtigte qualitative Änderungen, räumliche Entfernung, weitere vorhandene Einzelhandelsstandorte und mögliche Umsatzumverteilungen. • Anwendung auf den vorliegenden Fall: Maßgeblich ist die Vergleichsbetrachtung des Ist-Zustands des bereits etablierten Marktes (727,97 m²) mit dem prognostizierten Zustand nach Erweiterung (899,40 m²). Die Klägerin beabsichtigt keine Sortimentsausweitung; der Standort ist autoorientiert und außerhalb des fußläufigen Einzugsbereichs der Zentren. Zudem bestehen große Einkaufszentren in der Region, die stärkere Magnetwirkung entfalten. • Beweisführung: Der hilfsweise gestellte Beweisantrag des Beklagten auf Vorlage umfangreicher, unbestimmter Unterlagen war unsubstantiiert, ausforschungsbegehrend und unerheblich für die fallbezogene Prognose. • Rechtsfolge: Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen; die vorinstanzlichen ablehnenden Bescheide sind rechtswidrig und aufzuheben. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich; das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, den am 05.04.2005 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Erweiterung des Lebensmitteldiscountmarktes zu erteilen. Die Ablehnungsbescheide des Beklagten und der Bezirksregierung sind rechtswidrig, weil das Vorhaben sich nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und nach § 34 Abs. 3 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind. Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.