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Urteil

10 A 332/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1207.10A332.08.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Januar 2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 19. September 2005 verpflichtet, der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung einer Verkaufsstätte überwiegend für Lebensmittel auf dem Grundstück G. -S. -T. 44/46 in C. (Gemarkung X. , Flur 2 Flurstücke 27,28 und 30-33) zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Januar 2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 19. September 2005 verpflichtet, der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung einer Verkaufsstätte überwiegend für Lebensmittel auf dem Grundstück G. -S. -T. 44/46 in C. (Gemarkung X. , Flur 2 Flurstücke 27,28 und 30-33) zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung einer Verkaufsstätte überwiegend für Lebensmittel auf dem Grundstück G. -S. -T. 44/46 (Gemarkung X. , Flur 2, Flurstück 27, 28 und 30 - 33) in C1. . Das Antragsgrundstück liegt im Plangebiet des Bebauungsplanes – G. -S. -T. - der Stadt C1. vom 15. Februar 2007, der für den hier maßgeblichen Bereich unter anderem ein Gewerbegebiet festsetzt. Das Plangebiet grenzt im Norden an die BAB , im Westen an die C2. T. (L.----straße 9), im Süden an die parallel zu einer Bahntrasse verlaufende G. -S. -T. und im Osten an eine Auffahrt zur BAB . Im östlichen Plangebiet befindet sich ein Baumarkt, für den der Plan ein Sondergebiet für die Errichtung eines Baumarktes mit maximal 6.800 qm Bruttogeschossfläche und maximal 5.000 qm Verkaufsfläche festsetzt. Im Plangebiet befindet sich neben überwiegend gewerblicher Nutzung auch vereinzelt Wohnnutzung. Nach den textlichen Festsetzungen sind Einzelhandelsbetriebe mit im Einzelnen aufgeführten zentrenrelevanten Hauptsortimenten, unter anderem auch Nahrungs- und Genussmittel, ausgeschlossen. Ferner sind Schank- und Speisewirtschaften mit Ausnahme von Imbissen, Vergnügungsstätten und Anlagen und Betriebe unzulässig, die gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen und Darbietungen dienen. Ausnahmsweise zulässig sind "Verkaufsstellen von Tankstellen (so genannte Tankstellenshops), Kioske und Verkaufsstellen in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und Gewerbebetrieben." Nachdem vorangegangene Bauvoranfragen der Klägerin und der M. Dienstleistungs GmbH & Co. KG mangels Sachbescheidungsinteresses wegen der nicht in Aussicht gestellten straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG abgelehnt worden waren, beantragte die Klägerin am 9. November 2004 bei der Beklagten erneut einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung einer Verkaufsstätte mit 699 m² Verkaufsfläche. Unter dem 7. Dezember 2004 teilte der M1. T1. der Beklagten mit, dass eine zustimmende Stellungnahme nicht beabsichtigt sei. Zwar solle das Gebäude nunmehr außerhalb der Anbauverbotszone errichtet werden, aber die innerhalb der Anbauverbotszone beabsichtigten ca. 50 Stellplätze und Teile der Umfahrung könnten nicht zugelassen werden. Daraufhin lehnte die Beklagte die Bauvoranfrage der Klägerin mit Bescheid vom 27. Januar 2005 wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses unter Hinweis auf die Stellungnahme des M2. T1. vom 7. Dezember 2004 ab. Zur Begründung führte sie weiter aus, dass Teile der für Stellplätze vorgesehenen Flächen beim Ausbau der Autobahn für eine Stützwand benötigt würden. Dagegen legte die Klägerin am 28. Februar 2005 Widerspruch ein und machte geltend, dass die Anbauverbotszone gemäß § 9 FStrG nur Hochbauten, nicht aber Stellplatzanlagen betreffe. Die Fläche zur Errichtung einer Stützwand erstrecke sich lediglich auf die Stellplätze Nr. 77 bis Nr. 87, auf die verzichtet werden könne. Sie die Klägerin sei mit einer Streichung dieser Stellplätze durch Grüneintragung einverstanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2005 wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung ihrer am 27. Oktober 2005 erhobenen Klage trug die Klägerin vor: Es fehle nicht das erforderliche Sachbescheidungsinteresse. Für die Befreiung nach § 9 Abs. 1 FStrG sei ein eigenständiges Verfahren vorgesehen. Das Rechtschutzinteresse könne nur verneint werden, wenn feststünde, dass diese Befreiung gänzlich ausgeschlossen sei. Das Gegenteil sei aber der Fall. Der zuständige M1. T1. NRW habe mittlerweile klargestellt, dass keine straßenrechtlichen Bedenken gegen das Vorhaben bestünden, wenn ihm die für den Ausbau der BAB benötigten Flächen zur Verfügung gestellt würden. Der Bebauungsplan könne dem Bauvorhaben nicht entgegengehalten werden. Er leide sowohl unter formellen als auch materiellen Mängeln. Insbesondere sei der Einzelhandelsausschluss rechtswidrig. Es sei im Einzelnen nicht nachvollziehbar ermittelt und dargelegt worden, welche schädlichen Auswirkungen von dem im Plangebiet ausgeschlossenen Einzelhandel auf zentrale Versorgungsbereiche der Zentren X1. und I. konkret ausgehen könnten. Auch die Aufnahme von Lebensmitteln in den Katalog der ausgeschlossenen zentrenrelevanten Sortimente sei nicht nachvollziehbar und stelle keine tragfähige städtebauliche Erwägung dar. Die Bezugnahme auf den "Masterplan Einzelhandel" gebe hierfür keine tragfähige Begründung. Dort finde sich allein der Hinweis, dass auch nahversorgungsrelevante Sortimente zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs zentrenrelevant sein könnten. Sollte sich der Bebauungsplan als wirksam erweisen, hätte sie, die Klägerin, zumindest bis zu seinem Inkrafttreten einen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid gehabt. Dem habe § 34 Abs. 3 BauGB nicht entgegengestanden, wie sich schon aus der Beschlussvorlage zur Begründung des Bebauungsplanes ergebe. Auch Veränderungssperren hätten die Erteilung des Vorbescheids nicht gehindert. Der Zeitraum, für den ein Vorhaben längstens zurückgestellt werden dürfe, sei individuell und grundstücksbezogen zu berechnen und sei spätestens im Oktober 2004 abgelaufen. Maßgebend für den Beginn dieses Zeitraums sei die am 6. Oktober 2000 erfolgte Zustellung des ersten Zurückstellungsbescheides der Beklagten bezüglich des für das Grundstück beantragten M. -Marktes gewesen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Januar 2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 19. September 2005 zu verpflichten, ihr den beantragten planungsrechtlichen Bauvorbescheid für die Errichtung einer Verkaufsstätte, überwiegend für Lebensmittel auf dem Grundstück G. -S. -T. 44/46 in C1. (Gemarkung X. , Flur 2 Flurstücke 27, 28 und 30 - 33) zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes der Stadt C1. am 15. Februar 2007 verpflichtet war, den von ihr am 9. November 2004 beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung einer Verkaufsstätte, überwiegend für Lebensmittel auf dem Grundstück G. -S. -T. 44/46 in C1. (Gemarkung X. , Flur 2 Flurstücke 27, 28 und 30 - 33) positiv zu bescheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung geltend gemacht, der Ausschluss von zentrenrelevantem Einzelhandel diene nicht der Verhinderung eines Einzelvorhabens. Ziel sei, bestimmte Einzelhandelsnutzungen den dafür vorgesehenen zentralen Versorgungsbereichen planerisch zuzuordnen. Ein konkreter Nachweis der Schädigung eines Zentrums sei insoweit nicht erforderlich. Es sei der Gemeinde gestattet, "perspektivische" Bauleitplanung mit dem Ziel der Entwicklung der vorhandenen Zentren zu betreiben. In unmittelbarer räumlicher Nähe zum Plangebiet befinde sich der zentrale Versorgungsbereich X1. -Innenstadt. Für ein Stadtbezirkszentrum eher untypisch liege der Angebotsschwerpunkt dort sowohl im kurzfristigen als auch im mittelfristigen Bedarfsbereich. Im Zentrum zeige sich eine vergleichsweise hohe Anzahl von leerstehenden Ladenlokalen, die die gegenwärtige Qualität und Ausstrahlungskraft dieses Standortes beeinträchtige. In zentraler Lage sicherten Lebensmittelanbieter die lebensmittelorientierte Grundversorgung. Der Plangeber habe zur Erhaltung und Stärkung der vorhandenen Strukturen innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche regulierend auf Ansiedlungsvorhaben an peripheren Standorten einwirken wollen. Mit der verbrauchernahen Versorgung in § 1 Abs. 1 Nr. 8a BauGB seien Fragen der flächenmäßigen Zuordnung von Einkaufsmöglichkeiten und Dienstleistungsangeboten zu Wohnstandorten, der Sicherung der Vielfalt von Warenangebot und Dienstleistung an bestimmten Standorten sowie der räumlich ausgewogenen Verteilung des Waren- und Dienstleistungsangebotes angesprochen. Letztlich gehe es dabei um den Schutz und die Sicherung der Versorgung an integrierten, namentlich auch für die nicht motorisierte Bevölkerung möglichst gut erreichbaren Standorten. Die hier streitige Planung verfolge kein anderes Ziel. Die Festsetzungen zum Ausschluss bestimmter Unterarten des Einzelhandels beschränkten sich auf die für C. nach einer gesamtstädtischen Bestandsaufnahme festgelegte Zentrenrelevanz bestimmter Sortimente. Insbesondere das Sortiment Lebensmittel sei sowohl im Zentrum X1. -Innenstadt als auch im Stadtteilzentrum I. und darüber hinaus in weiteren zentralen Versorgungsbereichen im C3. Stadtgebiet prägend vertreten und bereits aus diesem Grunde als zentrenrelevant einzustufen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Das Vorhaben der Klägerin verstoße gegen die Festsetzungen des wirksamen Bebauungsplans Nr.. Die Festsetzung zum Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten sei gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO wirksam. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan erfolge der Ausschluss zum Schutz des in der Nähe gelegenen Stadtbezirkszentrums X1. -Innenstadt und des Stadtteilzentrums I1. in circa 1,3 km Entfernung. Der Schutz von Versorgungszentren sei ein legitimes städtebauliches Ziel. Die Gemeinden dürften entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebietes zur Unterbringung von Einzelhandelsnutzungen zur Verfügung stellten. Insoweit habe der Rat sich bei dem Beschluss des Bebauungsplanes von dem ebenfalls von ihm beschlossenen "Masterplan Einzelhandel", der als informeller Plan eine sonstige städtebauliche Planung im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB darstelle, leiten lassen. Mit dem "Masterplan Einzelhandel" habe der Rat eine klare Aussage zur räumlichen Steuerung von Einzelhandelsansiedlungen im gesamten Stadtgebiet getroffen. Ziel des Konzepts sei die nachhaltige Stärkung bestehender Zentren und die Sicherung einer wohnungsnahen Versorgung (S. 133 des "Masterplans Einzelhandel"). Dieses gesamtstädtische Konzept zur Steuerung von Einzelhandel sei in sich schlüssig nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Bei der Prüfung der Zentrenschädlichkeit im Einzelfall sei nicht auf das einzelne Vorhaben der Klägerin abzustellen, sondern auf das Potential, dessen Realisierung der Bebauungsplan ohne den Einzelhandelsausschluss zuließe. Dass ein mit Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten besetztes Plangebiet dieser Größe insbesondere die schützenswerten Zentren X1. -Innenstadt und I. schädigen würde, liege auf der Hand, zumal in den beiden Zentren auch das Hauptsortiment Nahrungs- und Genussmittel zentrumsbildend sei, wie sich aus dem ergänzenden Gutachten des Büros K. und L1. ergebe, das zum Gegenstand der Planbegründung gemacht worden sei. Der Hilfsantrag habe ebenfalls keinen Erfolg. Die Klägerin habe auch bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes am 15. Februar 2007 keinen Anspruch auf die Erteilung des am 9. November 2004 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheides gehabt. Dem Vorhaben hätten seit dem 1. März 2004 bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes am 15. Februar 2007 Veränderungssperren entgegengestanden. Auf die Frist des § 17 Abs. 1 BauGB seien entgegen der Argumentation der Klägerin keine anderen Zurückstellungszeiträume anzurechnen. Die vom Senat zugelassene Berufung hat die Klägerin im Wesentlichen wie folgt ergänzend begründet: Einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans seien unbestimmt. Dies gelte für die Festsetzung zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Verkaufsstellen in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und Gewerbebetrieben und für die im Sondergebiet zugelassenen baumarktspezifischen Sortimente. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen zur fehlenden Rechtfertigung des Einzelhandelsausschlusses gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO. Bereits die Erforderlichkeit der Planung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB sei in Zweifel zu ziehen. Steuerungsmöglichkeiten bestünden bereits gemäß § 34 Abs. 3 BauGB. Jedenfalls fehlten die nach der Rechtsprechung des Senats für die Rechtfertigung eines Einzelhandelsausschlusses zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche erforderlichen konkreten Angaben dazu, weshalb jegliche Form von Einzelhandel der besagten Art die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen in den Zentren der Gemeinde unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen Warenangebots schädigen würde. Städtebauliche Gründe seien auch mit Blick auf den "Masterplan Einzelhandel" und dessen Umsetzung nicht gegeben. Dieser verlange selbst eine Umsetzung im Einzelfall und führe aus, dass die Stadt C1. nicht von der Pflicht entbunden sei zu prüfen, welche städtebaulichen Maßnahmen zur Erreichung seiner Ziele gerechtfertigt seien. Allein die Existenz eines Konzepts zur Einzelhandelssteuerung stelle für sich genommen keinen besonderen städtebaulichen Grund im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO dar. Der "Masterplan Einzelhandel" sei auch nicht schlüssig, widerspruchsfrei und rechtskonform zustande gekommen. Dies gelte insbesondere für die Festlegung des zentralen Versorgungsbereichs I. , die Aufnahme von Nahrungs- und Genussmitteln in die C3. Liste, den Ausnahmetatbestand der fehlenden schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche und die Realisierbarkeit beziehungsweise Umsetzung des Konzepts. Auf dieser Grundlage sei auch die vorgenommene Abwägung fehlerhaft. Der Bebauungsplan leide zudem unter Verfahrensfehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führten. § 34 Abs. 3 BauGB stehe dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Auch straßenrechtliche Gründe hinderten die Erteilung des beantragten Vorbescheids nicht, wie sich insbesondere aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten Schreiben des M2. T1. NRW ergebe. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen . Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Verwaltungs- und Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die Verpflichtungsklage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Vorbescheids. Das Sachbescheidungsinteresse der Klägerin ist gegeben, nachdem der M1. T1. NRW unter dem 16. Juni 2010 eine straßenrechtliche Ausnahmegenehmigung für das Vorhaben in Aussicht gestellt hat. Dem Vorhaben der Klägerin stehen keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegen. Es widerspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Der für das Gewerbegebiet festgesetzte Ausschluss von Einzelhandel mit im Einzelnen aufgeführten zentrenrelevanten Hauptsortimenten ist unwirksam. Als Rechtsgrundlage für den sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschluss kommt allein § 1 Abs. 9 BauNVO in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung dürfen danach einzelne Einzelhandelsbranchen ausgeschlossen werden, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht. Die "besonderen städtebaulichen Gründe" müssen nicht von größerem oder im Verhältnis zu Absatz 5 zusätzlichem Gewicht sein. Die Vorschrift meint vielmehr, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 4 C 16.07 , BRS 74 Nr. 2. Bei Festsetzungen zur Nutzungsart "Einzelhandel" kann wie hier die Zentrenrelevanz eines Warensortiments ein spezieller Grund für eine Abgrenzung zum Einzelhandel mit sonstigen Warensortimenten sein, weil es etwa eines vollständigen Einzelhandelsausschlusses zur Umsetzung der einschlägigen städtebaulichen Ordnungsvorstellungen des Plangebers nicht bedarf oder ein solcher aus anderen Gründen nicht gewollt ist. In der Planbegründung ist im Einzelnen zum Anlass, zum Erfordernis und zur Zielsetzung der Planung ausgeführt, beabsichtigt sei insbesondere die Lenkung von Einzelhandelsnutzungen unter anderem durch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Der Standort befinde sich außerhalb des circa 800 m entfernten und zugeordneten Zentrenbereichs C1. -X1. . Einzelhandel mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten widerspreche den Aussagen des "Räumlichen Ordnungskonzepts", des "Einzelhandels- und Zentrenkonzepts" und des "Masterplans Einzelhandel" für die Stadt C1. . Negative städtebauliche Auswirkungen auf die wohnungsnahe Grundversorgung und das C3. Zentrengefüge sollten vermieden werden. Es gehöre zu den strategischen Zielen des "Masterplans Einzelhandel", zentrenrelevante Sortimente ausschließlich auf die räumlich abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiche zu lenken. Die Festsetzung zum Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten ist jedoch städtebaulich nicht gerechtfertigt. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen einschließlich solcher nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO. Die Stärkung der gemeindlichen Versorgungszentren ist grundsätzlich ein tragfähiges städtebauliches Ziel, das den Ausschluss von zentrenrelevantem Einzelhandel rechtfertigen kann. Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken. Insofern ist der Plangeber zur Erreichung seines Ziels, die gemeindlichen Zentren zu stärken, nicht darauf beschränkt, nur solche Nutzungsarten in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang anzutreffen sind. Es ist ihm auch gestattet, "zentrumsbildende" Nutzungsarten, die es in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang gibt, in anderen Teilen des Gemeindegebiets mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zuzuführen, um deren Attraktivität zu steigern oder zu erhalten. Anders als bei einem nur zum Schutz eines Zentrums erfolgten Einzelhandelsausschlusses bedarf es in diesem Fall regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente. Vgl. im Einzelnen hierzu BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 4 C 21.07 – BauR 2009, 1245 ff. zu einem Einzelhandelsausschluss gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO. Der Plangeber braucht, sofern er mit dem Einzelhandelsausschluss jedenfalls auch die Stärkung der Zentren erreichen will, insbesondere keine konkreten Angaben dazu machen, weshalb jegliche Form von Einzelhandel der besagten Art, würde er im Plangebiet angesiedelt, die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen in den Zentren der Gemeinde unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen Warenangebotes schädigen würde. Vgl. hierzu die Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen an einen sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschluss gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO zum Zwecke des Zentrenschutzes . Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen ist der Einzelhandelsausschluss mit dem Ziel der Stärkung der Zentren der Stadt C1. städtebaulich nicht gerechtfertigt. Allerdings liegt mit dem "Masterplan Einzelhandel für die Stadt C1. " ein auf das gesamte Stadtgebiet bezogenes Konzept zur Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen auf die Zentren vor, das auch die in der Planbegründung konkret in den Blick genommenen Zentren X1. und I. umfasst. Ob dieses Konzept nachvollziehbar und widerspruchsfrei ist, kann letztlich offen bleiben. Jedenfalls ist die städtebauliche Erforderlichkeit des Einzelhandelsausschlusses nicht gegeben, weil die Festsetzungen des Bebauungsplans ohne nachvollziehbare Begründung die in dem vom Rat beschlossenen "Masterplan Einzelhandel" aufgestellten Grundsätze nicht vollständig umsetzen und somit ein schlüssiges Planungskonzept auf der Ebene der Bauleitplanung nicht erkennbar ist. Die getroffenen Festsetzungen können die ihnen zugedachte Funktion, in Umsetzung des "Masterplans Einzelhandel" den Einzelhandel im Plangebiet zum Zwecke der Zentrenstärkung weitgehend auszuschließen, nicht erfüllen. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans ist Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Hauptsortimenten in den Gewerbegebieten allgemein zulässig, ohne dass der Rat die zulässigen zentrenrelevanten Neben- oder Randsortimente künftiger Einzelhandelsbetriebe nach Art oder Umfang weiter eingeschränkt hätte. Die Einschränkung, die dem Begriff des Neben- beziehungsweise Randsortiments selbst zu entnehmen ist, beschreibt lediglich ein im Einzelnen unbestimmtes Verhältnis zum Hauptsortiment. Weder ergibt sich allein aus den Begriffen, ob die Statusabgrenzung anhand der für das jeweilige Sortiment vorgehaltenen Verkaufsfläche, anhand der auf die Sortimente entfallenden Umsätze oder in anderer Weise zu erfolgen hat, noch wie das Verhältnis zwischen den Sortimenten der Größenordnung nach mindestens ausgestaltet sein muss, um eine Einordnung nach Haupt- und Neben- beziehungsweise Randsortiment zu ermöglichen. Im Prinzip kann bei absoluter Betrachtung auch ein Sortiment, das weniger als die Hälfte der Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs beansprucht und/oder weniger als die Hälfte zum Betriebsumsatz beiträgt, im Vergleich zu den übrigen Sortimenten des Betriebes als Hauptsortiment anzusehen sein. Für die als Gewerbegebiet festgesetzten Bauflächen bedeutet dies, dass dort beispielsweise Einzelhandelsbetriebe für Bau- und Heimwerkerbedarf, Gartenartikel und Möbel jedenfalls bis zu einer Geschossfläche von 1.200 qm (§ 11 Abs. 3 BauNVO) zulässig sind, die im Neben- beziehungsweise Randsortiment zentrenrelevante Waren in nennenswertem Umfang vertreiben dürfen. Auch ein Baumarkt mit einem Sortimentsangebot, das dem des im festgesetzten Sondergebiet bereits vorhandenen Baumarktes entspräche, wäre nach den Ausführungen in der Planbegründung in dem Gewerbegebiet zulässig. Ein entsprechender konkreter Ansiedelungswunsch ist bereits im Aufstellungsverfahren geäußert worden. Ein solcher Baumarkt hat typischerweise bestimmte Warengruppen als Randsortiment im Angebot, die zu denen gehören, die der Rat als zentrenrelevante Hauptsortimente ausgeschlossen hat. Eine künftige Nutzung der Gewerbegebietsflächen in der vorstehend beschriebenen Art würde dort zentrenrelevante Sortimente in erheblichem Umfang binden, die für eine Neuansiedlung in den Zentren der Gemeinde nicht mehr zur Verfügung stünden, was wiederum mit dem mit dem Einzelhandelsausschluss verfolgten Ziel, diese Zentren auch durch Neuansiedlungen zu stärken, nicht zu vereinbaren wäre. Aus dem Fehlen entsprechender Aussagen in der Planbegründung ist zu schließen, dass der Rat diese Zusammenhänge nicht gesehen hat, obwohl die Planung dem Grundsatz 4 des "Masterplans Einzelhandel" zur zukünftigen räumlichen Steuerung und Entwicklung des Einzelhandels und der Zentren in C1. (S. 207) widerspricht. Dieser lautet: "Nicht zentrenrelevanter Einzelhandel im Hauptgeschäftszentrum, in den Stadtbezirks-, Stadtteil- und Nahversorgungszentren und an den Sonderstandorten". Zur Erläuterung führt der "Masterplan Einzelhandel" aus: "Nicht zentrenrelevanter Einzelhandel (bis zur Schwelle der Großflächigkeit) kann zwar grundsätzlich im gesamten Stadtgebiet, wo Einzelhandel zulässig ist, zugelassen werden. Zum Erreichen und zur späteren Einhaltung des Zielsystems zur Einzelhandelsentwicklung für die Stadt C1. sollten jedoch auch Ansiedlungen nicht-zentrenrelevanter Sortimente (groß- und kleinflächig) räumlich gelenkt werden. Dafür bieten sich neben den städtebaulich-funktionalen Zentren insbesondere bestehende Agglomerationen (Sonderstandorte) nicht zentrenrelevanter Einzelhandelsangebote an. Demzufolge sollte nur eine begrenzte Anzahl von Sonderstandorten im C3. Stadtgebiet Einzelhandelsbetriebe umfassen... Besondere Relevanz erhält dieser Grundsatz für bestehende Gewerbegebiete (ohne Einzelhandelsvorprägung), weil damit möglicherweise die Standortqualität bezogen auf andere gewerbliche Nutzungen sinkt bzw. die Bodenpreise für andere Nutzungen zu stark erhöht werden, was dem Zielsystem zuwiderliefe. Angebote zentrenrelevanter Sortimente sollen darüber hinaus generell nicht in Gewerbegebieten verortet werden, wobei der Problematik von Randsortimenten eine besondere Bedeutung zukommt... Angesichts der bereits in C1. vorhandenen Gewerbegebiete mit Einzelhandelsbesatz und deren räumliche Verteilung sollte auch zukünftig eine Einzelhandelsnutzung zumindest aller Gewerbegebiete, die heute nicht über Einzelhandel verfügen, ausgeschlossen werden. Zur angemessenen Versorgung mit Angeboten nicht-zentrenrelevanter Sortimente sind der Einzelhandelsbestand und die Sonderstandorte als zukünftige Konzentrationsbereiche innerhalb des Prognosehorizonts vollkommen ausreichend." Der Rat hat sich in der Planbegründung mit der Abweichung von diesem Grundsatz des "Masterplans Einzelhandel" nicht auseinandergesetzt, obwohl es sich bei dem in Rede stehenden Bereich um ein bestehendes Gewerbegebiet ohne Einzelhandelsvorprägung handelt, für das der angeführte Grundsatz 4 nach den zitierten Ausführungen des "Masterplans Einzelhandel" besondere Relevanz haben soll. Nach der Planbegründung befanden sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Gewerbegebiet im Westen ein Produktionsbetrieb, mehrere Wohngebäude, eine Anzahl kleinerer Produktions-, Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, unter anderem eine Kfz-Werkstatt mit Ersatzteilverkauf, ein Fachgroßhandel für Haustechnik, Leerstände eines früheren Baubetriebes sowie ein Elektrogeräte-Depotverkauf. Soweit die Planbegründung ausführt, mit der Zulassung nicht zentrenrelevanter Sortimente werde die Kfz-Werkstatt mit Ersatzteilverkauf und der Elektrogeräte-Depotverkauf entsprechend dem Ziel, nicht in bestehende gewerbliche Nutzungen einzugreifen, gesichert, bleibt der Grundsatz 4 des Masterplans außer Betracht. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Bestandssicherung zweier Einzelhandelsbetriebe der hier in Rede stehenden Größenordnung, die auch durch Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO möglich gewesen wäre, ein Abweichen von dem beschlossenen Einzelhandelskonzept zu rechtfertigen vermag, das die Steuerung des Einzelhandels durch Festsetzungen auf der Ebene der Bauleitplanung städtebaulich rechtfertigen soll. Auch die in der Planbegründung zitierte Einzelbetrachtung des Gutachterbüros K. und L1. , die im erstinstanzlichen Verfahren als "Textbaustein für die Begründung zum Bebauungsplan" vorgelegt worden ist, lässt nicht erkennen, weshalb der Rat von dem Grundsatz 4 des "Masterplans Einzelhandel" abgewichen ist beziehungsweise weshalb dieser Grundsatz für das konkrete Plangebiet keine Bedeutung haben könnte. Ohne Begründung gehen die Gutachter davon aus, dass dort nur die Grundsätze 1 und 2 des "Masterplans Einzelhandel" einschlägig seien. Die im "Masterplan Einzelhandel" in diesem Zusammenhang ausdrücklich hervorgehobene besondere Bedeutung der Problematik von zentrenrelevanten Randsortimenten bleibt für den in Rede stehenden Bereich im Aufstellungsverfahren ebenfalls unerwähnt, während der Plan für das benachbarte Sondergebiet eine entsprechende Festsetzung zur Beschränkung der Randsortimente trifft. Soweit sich die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf berufen haben, dass der "Masterplan Einzelhandel" nur Leitvorstellungen und Grundsätze vorgebe, die im Einzelfall bauleitplanerisch umzusetzen seien, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die diesbezügliche Formulierung im "Masterplan Einzelhandel" (S. 205) beschreibt eine Selbstverständlichkeit. Die Verantwortlichkeit des Rates für die Umsetzung des Einzelhandelskonzepts auf der Ebene der Bauleitplanung bedeutet aber nicht, dass es in sein Belieben gestellt ist, welche Grundsätze des Konzeptes er im Einzelfall anwenden und welche er unbeachtet lassen will. Ein derart offener Umgang mit dem als Gesamtkonzept beschlossenen "Masterplan Einzelhandel", der dessen Vorgaben auf einzelne reduziert ohne mögliche Zusam-menhänge mit anderen Vorgaben in den Blick zu nehmen, würde ihn als Grundlage einer gemeindeweiten Einzelhandelssteuerung nahezu vollständig entwerten. Werden danach wie hier im Bebauungsplan Festsetzungen zur Steuerung des Einzelhandels getroffen, deren städtebauliche Erforderlichkeit losgelöst von konkreten Untersuchungen allein damit begründet wird, dass das beschlossene Einzelhandelskonzept umgesetzt werden solle, muss sich der Rat quasi als Kehrseite zur erleichterten Begründung seiner Festsetzungen grundsätzlich an dieses Konzept halten und nachvollziehbar städtebaulich begründen, weshalb etwaige Abweichungen von diesem Konzept im Einzelfall den Zielen der gewollten Einzelhandelssteuerung insgesamt nicht schaden oder jedenfalls hinnehmbar sind. Der weitere Vortrag, der Grundsatz 4 des "Masterplans Einzelhandel" beziehe sich allein oder im Wesentlichen auf den großflächigen nicht zentrenrelevanten Einzelhandel, ist unzutreffend. Vielmehr lassen die Formulierungen zum Grundsatz 4 keinen Zweifel daran, dass insbesondere der kleinflächige nicht zentrenrelevante Einzelhandel erfasst sein soll, weil nur dieser bis zur Schwelle der Großflächigkeit grundsätzlich im gesamten Stadtgebiet zulässig sei. Das Argument, der mit dem Einzelhandelsausschluss verbundene Eigentumseingriff habe so gering wie möglich ausfallen sollen, vermag die Abweichungen vom Grund-satz 4 des "Masterplan Einzelhandel" nicht nachvollziehbar zu begründen. Es ist, wie hier losgelöst von den Einzelfallumständen, beliebig auf jedes Baugebiet im Stadtbereich anzuwenden und würde, wollte man es in dieser allgemeinen Form akzeptieren, die Funktion des Einzelhandelskonzeptes als Steuerungselement nachhaltig in Frage stellen. Zudem findet es in den Aufstellungsvorgängen keinen Anhalt. Nichts anderes gilt für den Vortrag, die konzeptwidrige weitgehende Zulassung von Einzelhandel im Gewerbegebiet sei als Ausgleich für den Eigentumseingriff aufzufassen, der mit den wegen der vorhandenen Wohnhäuser notwendigen Festsetzungen zum Immissionsschutz verbundenen sei. Der in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung angesprochene Gesichtspunkt, der Rat habe die Wohnhäuser zwar mit der Gebietsfestsetzung auf den Bestand gesetzt, doch mit den Festsetzungen zum Immissionsschutz zugleich die Ansiedelung produzierender Gewerbebetriebe faktisch ausgeschlossen, sodass aus Eigentumsgründen eine andere Nutzung habe ermöglicht werden müssen, trifft nicht zu. Dass der Rat gerade nicht davon ausgegangen ist, dass sich im Plangebiet wegen der Festsetzungen zum Immissionsschutz künftig keine produzierenden Gewerbebetriebe ansiedeln können, ergibt sich schon aus der Festsetzung zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Verkaufsstätten im räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und Gewerbebetrieben. Mit letzteren sind, wie sich auch aus den Ausführungen in der Planbegründung ergibt, produzierende Gewerbebetriebe gemeint. Abgesehen davon, wäre eine sich aus den Festsetzungen zum Immissionsschutz ergebende mögliche Ausgrenzung produzierender Gewerbebetriebe kein nachvollziehbarer Grund für eine vollständige Öffnung des Baugebiets für den Einzelhandel, da im Gewerbegebiet auch Nutzungsarten etwa im Dienstleistungsbereich allgemein zulässig sind, die durch derartige Festsetzungen nicht davon abgehalten würden, sich dort anzusiedeln. Dem Argument, die Einzelhandelssteuerung setze erst ein, wenn im Einzelfall die Erheblichkeitsschwelle überschritten sei, ist entgegenzuhalten, dass der Rat mit der Aufstellung des Bebauungsplans anlässlich des Ansiedelungswunsches der Klägerin das Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle offenkundig bejaht hat. Dass die im Gewerbegebiet zugelassenen Möglichkeiten der Einzelhandelsnutzung nach den Maßstäben des "Masterplans Einzelhandel" unterhalb dieser Schwelle liegen, ist nicht ersichtlich. Als Anhalt für eine Erheblichkeitsbewertung im "Masterplan Einzelhandel" kommt hier lediglich das Prüfschema zur ersten Bewertung von zukünftigen Einzelhandelsvorhaben (Nr. 8.6 des "Masterplans Einzelhandel") in Betracht, das sich mit der Zulässigkeit von zentrenrelevanten, nahversorgungsrelevanten und nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten in den Zentren, an den bestehenden Sonderstandorten und an sonstigen solitären Standorten befasst. Danach sind Einzelhandelsvorhaben mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment an sonstigen solitären Standorten bis zu einer Verkaufsfläche von 800 qm grundsätzlich zulässig; eine Einzelfallprüfung sei erforderlich. Abgesehen davon, dass hier im Hinblick auf die Zulassung von Einzelhandelsvorhaben mit nicht zentrenrelevanten Hauptsortimenten eine auf den Standort bezogene Einzelfallprüfung nicht stattgefunden hat, bezieht sich das Prüfschema aber nur auf die Erheblichkeitsbewertung von konkreten Ansiedelungs-, Erweiterungs- oder Verlagerungsvorhaben, die als Einzelvorhaben in einem Angebotsbebauungsplan regelmäßig weder festgesetzt noch ausgeschlossen werden können. Dementsprechend dient das Prüfschema als Orientierung für die Verwaltung, in welchen Fällen bei einem entsprechenden Ansiedelungswunsch mit den Mitteln der Bauleitplanung reagiert werden muss, um das Vorhaben im Sinne des Konzeptes zu verhindern, und in welchen Fällen der Bauvorbescheid oder die Baugenehmigung erteilt werden kann. Es soll nach den zugehörigen Erläuterungen eine erste Bewertung von neuen Vorhaben im Hinblick auf ihre Kompatibilität mit dem "Masterplan Einzelhandel" und der dort formulierten Zentrenhierarchie sowie den vorgeschlagenen Zielen und Grundsätzen ermöglichen. Für den vorliegenden Fall ist das Prüfschema ohne Bedeutung, denn es zeigt in keiner Weise auf, dass die mit den Festsetzungen ermöglichte Ansiedelung verschiedener kleinflächiger Fachmärkte mit nicht zentrenrelevanten Hauptsortimenten und nicht weiter eingeschränkten zentrenrelevanten Randsortimenten sowie eines weiteren Baumarktes mit etwa 5.000 qm Verkaufsfläche außerhalb der festgelegten Zentren und Sonderstandorte nach dem Einzelhandelskonzept unterhalb der für die Einzelhandelssteuerung maßgeblichen Erheblichkeitsschwelle bleibt. Die sich aus den Ausnahmen 1 bis 5 (S. 212 bis 214 des "Masterplans Einzelhandel") möglicherweise ergebenden Erheblichkeitsbewertungen können außer Betracht bleiben, da keine der Ausnahmen für die hier in Rede stehenden Festsetzungen einschlägig ist. Auch den Grundsätzen des "Masterplans Einzelhandel", denen die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zum Einzelhandel Rechnung tragen sollen, sind Einschränkungen ihrer Steuerungsfunktion unter dem Gesichtspunkt der Erheblichkeit von Einzelhandelsnutzungen bezogen auf Gewerbegebiete weder im Hinblick auf Hauptsortimente noch auf Neben- oder Randsortimente zu entnehmen. Das Gegenteil ist der Fall. Der Grundsatz 1 (S. 206 des "Masterplans Einzelhandel") schließt Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten auf bis zu 400 qm Verkaufsfläche, die er in bestimmten Baugebietstypen wegen der bei dieser Verkaufsflächengröße regelmäßig zu verneinender negativer Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche für ausnahmsweise zulässig hält, in Gewerbegebieten ausdrücklich aus. Nach dem bereits zitierten Grundsatz 4 (S. 208 des "Masterplans Einzelhandel") sollen Angebote zentrenrelevanter Sortimente generell nicht in Gewerbegebieten verortet werden, wobei der Problematik von Randsortimenten eine besondere Bedeutung zukomme. Das heißt nichts anderes, als dass auch die zentrenrelevanten Randsortimente in Gewerbegebieten nach dem Konzept des "Masterplans Einzelhandel" als erheblich angesehen werden und der Steuerung bedürfen. Schließlich überzeugt auch nicht der Einwand, die Wahrscheinlichkeit der Ansiedlung von (nicht zentrenrelevanten) Einzelhandels(fach)betrieben sei gering. Dieser lediglich allgemein formulierte Aspekt, der sich in den Aufstellungsvorgängen nicht als Begründungselement finden lässt, benennt keine Gründe dafür, weshalb die Erwägungen zum Grundsatz 4 des "Masterplans Einzelhandel" anders als im übrigen Stadtgebiet ausgerechnet für das Plangebiet keine Relevanz haben sollen. Im Gegenteil befindet sich das Plangebiet innerhalb eines im "Masterplan Einzelhandel" hervorgehobenen Bandes nicht integrierter Standorte entlang der BAB , das für den Stadtbezirk von besonderer Bedeutung sei. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Bebauungsplan entgegen dem zur städtebaulichen Rechtfertigung seiner Konzeption herangezogenen "Masterplan Einzelhandel" zentrenrelevanten Einzelhandel in nicht unerheblichem Umfang ermöglicht und somit nicht sicherstellt, dass entsprechender Einzelhandel im Plangebiet nur eine mit der Zielsetzung der Zentrenstärkung vereinbare deutlich untergeordnete städtebauliche Bedeutung haben wird. Zudem gestattet er unbeschränkt den Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten im Gewerbegebiet, das nach dem "Masterplan Einzelhandel" als "sonstiger solitärer Standort" grundsätzlich für den Einzelhandel nicht zur Verfügung stehen soll. Eine kohärente Planung beziehungsweise die Umsetzung eines schlüssigen städtebaulichen Konzepts, wie es der "Masterplan Einzelhandel" möglicherweise vorgibt, ist daher nicht gegeben. Ob auf der Grundlage der festgesetzten Ausnahmeregelungen zur Zulässigkeit von Verkaufsstellen von Tankstellen (so genannte Tankstellenshops) und von Verkaufsstellen in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und Gewerbebetrieben im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren eine mit den Zielsetzungen der Planung vereinbare Begrenzung zentrenrelevanter Einzelhandelsaktivitäten erreicht werden kann, kann offen bleiben. Der Einzelhandelsausschluss ist nach allem unter dem Aspekt der Zentrenstärkung städtebaulich nicht erforderlich. Dasselbe gilt für das in der Planbegründung ebenfalls angesprochene Ziel des Zentrenschutzes bezogen auf die Zentren X1. und I. . Der Rat hätte insoweit nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur städtebaulichen Rechtfertigung des Einzelhandelsausschlusses Angaben dazu machen müssen, weshalb jegliche Form von Einzelhandel der besagten Art, würde er im Plangebiet angesiedelt, die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen in den Zentren X1. und I. unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen Warenangebotes schädigen würde. Das ist nicht geschehen. Es ist auch nicht aus den Umständen ohne weiteres ablesbar, dass es ohne den Einzelhandelsausschluss in der gewählten Form zu solchen Schädigungen der Zentren X1. und I. kommen könnte. Selbst in der Planbegründung heißt es dazu, dass nicht von jeder kleinflächigen Einzelhandelsnutzung bei isolierter Betrachtung bereits negative Auswirkungen auf die Versorgungssituation in den zu schützenden zentralen Lagen zu erwarten seien. Die Unwirksamkeit des im Vordergrund der Planung stehenden Einzelhandelsausschlusses führt jedenfalls zur teilweisen Unwirksamkeit des Bebauungsplans, soweit dieser ein Gewerbegebiet festsetzt. Ob – wofür Vieles spricht – auch die Festsetzung für das Sondergebiet "Baumarkt" zur Zulässigkeit "baumarktspezifischer" Sortimente mangels Bestimmtheit unwirksam ist, ist im vorliegenden Verfahren unerheblich. Bei einer Beurteilung nach § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB ist das geplante Vorhaben seiner Art nach zulässig. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung entspricht. Nach den Angaben in der Planbegründung wird die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks überwiegend gewerblich genutzt. Unter andere befinden sich dort eine Metallbaufirma zur Herstellung von Fenstern, Türen und Wintergärten, ein Fachgroßhandel für Haustechnik und eine Kfz-Werkstatt mit Ersatzteilverkauf. Östlich liegt unter anderem das Gelände eines großflächigen Baumarktes. Daneben sind im Eckbereich der G. -S. -T. drei genutzte Wohngebäude mit insgesamt 11 Wohnungen vorhanden. Falls die nähere Umgebung im Hinblick auf die Wohnnutzung nicht einem Gewerbegebiet zuzuordnen ist, fügt sich das Vorhaben seiner Art nach gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die dann vorhandene Gemengelage als nicht großflächiger Einzelhandelsbetrieb ein. Es hält sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens. Dies ist schon im Hinblick auf die umfangreiche gewerbliche Nutzung in der unmittelbaren Umgebung nicht zweifelhaft. Schließlich verstößt das Vorhaben der Klägerin auch nicht gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Ein Vorhaben lässt schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, BauR 2008, 315 = NVwZ 2008, 308 = ZfBR 2008, 49 = BVerwGE 129, 307. Das Gericht hat bei der Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB zur Feststellung der schädlichen Auswirkungen des Vorhabens eine Prognoseentscheidung zu treffen. In diesem Rahmen sind alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Dazu zählen insbesondere der voraussichtliche Kaufkraftabfluss, ein Verkaufsflächenvergleich, die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem jeweiligen zentralen Versorgungsbereich, die Bedeutung der "Frequenzbringer" und der "Magnetbetriebe" im Versorgungsbereich etc. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 4 C 2.08 , BRS 74 Nr. 97; Beschlüsse vom 12. Februar 2009 4 B 3.09, 4 B 4.09 und 4 B 5.09 ; OVG NRW, Urteile vom 6. November 2008 10 A 2601/07 , 10 A 1512/07 , BauR 2009, 216, und 10 A 1417/07 , BauR 2009, 220. Nach diesen Grundsätzen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass von dem Vorhaben der Klägerin schädliche Auswirkungen auf einen der beiden in Rede stehenden zentralen Versorgungsbereiche ausgehen könnten. In der Planbegründung heißt es hierzu wie bereits zitiert zutreffend, dass es (voraussichtlich) durch die Ansiedlung eines einzelnen kleinflächigen Lebensmittelbetriebs nicht zu wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Zentren X1. oder I. kommen werde. Soweit die Beklagte gleichwohl erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 23. November 2007 schädliche Auswirkungen für das Zentrum I. geltend gemacht hat, hat die Klägerin demgegenüber zu Recht auf die vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen im Aufstellungsverfahren insbesondere zu einer fehlenden Überschneidung der Einzugsbereiche des geplanten Standorts und des Zentrums I. hingewiesen und überzeugend dargelegt, dass auch mit Blick auf die Entfernung des Standortes zum I2. Zentrum und die näher zu diesem Zentrum gelegenen bereits vorhandenen B1. -Filialen schädliche Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu Lasten des Zentrums I. ausgeschlossen werden können. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.