Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 19. August 2008 verpflichtet, der Klägerin den am 27. Juni 2008 beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung eines SB-Markts (Lebensmitteldiscountmarkt) nebst Backshop und 92 Stellplätzen auf dem Grundstück F. Straße 54 bis 56 in I. (Gemarkung F1. , Flur 15, Flurstück 33) zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks F. Straße 54 bis 56 in I. (Gemarkung F1. , Flur 15, Flurstück 33; im Folgenden: Vorhabengrundstück). Das Vorhabengrundstück, das früher den I1. „Milchhof“ - eine Molkerei - beherbergte, liegt zwischen der F. Straße - der B 54 - im Westen und einer Bahntrasse im Osten. Es wird derzeit zu verschiedenen Zwecken gewerblich genutzt. Im Gebäude F. Straße 54b befinden sich ein Obst- und Gemüsegroßhandel und ein Großhandel für Hotel und Gastronomie. Im Haus F. Straße 56 ist ein Weinhandel ansässig. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3/84 (412) Teil 1 „F1. -Süd“ (im Folgenden: Bebauungsplan) der Beklagten, den ihr Rat am 30. Juni 2005 als Satzung beschloss und der am 1. Oktober 2005 - und später nochmals am 29. Oktober 2005 in einer berichtigten Fassung, weil die Veröffentlichung vom 1. Oktober 2005 das Plangebiet nicht korrekt abgebildet hatte - in der Westfalenpost öffentlich bekannt gemacht wurde. Der Bebauungsplan weist neben Verkehrsflächen zum Ausbau von Radwegen an der F. Straße im Wesentlichen östlich der F. Straße für mehrere Flurstücke ein Sondergebiet - Gebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe - aus. In dem Sondergebiet waren im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits die Baumärkte „C. “ und „N. C1. “ angesiedelt. Es umfasste darüber hinaus eine ca. 14.000 m² große Brachfläche, die nördlich an das Vorhabengrundstück grenzt. Auf dieser hat zwischenzeitlich ein Drive-in-Baumarkt eröffnet. Im Übrigen befinden sich im Plangebiet unter anderen sowohl Wohnhäuser als auch andere gewerbliche Nutzungen wie eine Tankstelle, ein Kraftfahrzeugzubehörhandel mit Werkstatt, wie eine Waagenfabrik und wie eine Spedition mit Lagerhaus. Im Einzelnen sind in dem festgesetzten Sondergebiet nach der textlichen Festsetzung Nr. 4 folgende Vorhaben zulässig: „großflächige Einzelhandelsbetriebe mit folgenden Sortimenten: - Baustoffe, Sanitär/Fliesen, Bauelemente, Installationsmaterial, Beschläge - Eisenwaren, Werkzeuge, Badeeinrichtungen und -ausstattung, Rollläden, Gitter, Markisen - Möbel/Küchen/Büromöbel - Teppich, Bodenbeläge - Holz, Bauelemente (Fenster, Türen ...) - Pflanzen und Zubehör, Pflege, Düngemittel - Gartenmöbel, Gartenwerkzeuge, Gartenhäuser - Campingartikel - Kfz, Motorräder, Fahrräder, Rasenmäher, jeweils mit Zubehör und Werkstatt - Boote, Bootszubehör und Werkstatt - Tiere, Tiernahrung, Tierbedarf - Sportartikel“. Die textliche Festsetzung Nr. 4 beschränkt das zentrenrelevante Randsortiment auf maximal 10 % der Verkaufsfläche und für das gesamte Sondergebiet auf maximal 2.500 m² Verkaufsfläche. Nahversorgungsrelevante Randsortimente sind ausgeschlossen. Die Teilsegmente des zentrenrelevanten Randsortiments dürfen jeweils 500 m² Verkaufsfläche nicht überschreiten. Weiterhin sind im Sondergebiet zulässig: „Tankstellen mit Verkaufsfläche bis 50 m² für Lebensmittel und Getränke - Waschanlagen - Drive-In-Restaurants - in den Gebäuden Baumärkte jeweils ein einzelnes Bistro zum Verkauf folgender Waren an Mitarbeiter und Kunden: Snacks, Baguettes, belegte Brötchen, Fertiggerichte, Backwaren, kalte und warme Getränke Ausnahmsweise zulässig sind: - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter“. Für das Vorhabengrundstück und die südlich von diesem gelegenen Grundstücke setzt der Bebauungsplan ein Gewerbegebiet fest. Zulässig sind in diesem Gewerbegebiet gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 2 nur Einzelhandelsbetriebe mit folgenden Sortimenten: „- Baustoffe, Sanitär/Fliesen, Bauelemente, Installationsmaterial, Beschläge, - Eisenwaren, Werkzeuge, Badeeinrichtungen und -ausstattung, Rollläden, Gitter, Markisen - Möbel/Küchen/Büromöbel - Teppich, Bodenbeläge - Holz, Bauelemente (Fenster, Türen ...) - Pflanzen und Zubehör, Pflege, Düngemittel - Gartenmöbel, Gartenwerkzeuge, Gartenhäuser - Campingartikel - Kfz, Motorräder, Fahrräder, Rasenmäher, jeweils mit Zubehör und Werkstatt - Boote, Bootszubehör und Werkstatt - Tiere, Tiernahrung, Tierbedarf - Sportartikel - Brennstoffe, Mineralölerzeugnisse Ausnahmsweise zulässig sind: - Lebensmittel und Getränke bis zu einer Verkaufsfläche von 50 m² in Tankstellen“. Des Weiteren regelt der Bebauungsplan für das Vorhabengrundstück in der textlichen Festsetzung Nr. 3 einen erweiterten Bestandsschutz. Danach sind ausnahmsweise zulässig Änderungen und Erneuerungen der vorhandenen Nutzungen: „- F. Straße 54 - Einzelhandel Gemüse und Feinkost/Lebensmittel - F. Straße 54 - Einzelhandel für Hotel- und Gastronomiebedarf - F. Straße 56 - Einzelhandel Wein und Feinkost/Lebensmittel“. In der Planbegründung vom 1. Juni 2005 heißt es, (siehe dort S. 3) bei dem Plangebiet handele sich um einen ehemaligen Industriestandort, dessen Umstrukturierungsprozess in großen Bereichen abgeschlossen sei. Entlang der F. Straße befänden sich westlich die Gleisanlagen der Deutschen Bahn sowie eine gemischte Struktur aus Wohnen und Gewerbe. Östlich der F. Straße würden die Flächen fast ausschließlich gewerblich genutzt. Es seien dort zwei Baumärkte, Einzelhandelsgeschäfte, eine Spedition und weitere gewerbliche Betriebe ansässig. Im Jahr 1984 sei das Bebauungsplanverfahren Nr. 3/84 mit dem Ziel eingeleitet worden, das frühere Betriebsgelände der Firma I2. östlich der F. Straße einer neuen städtebaulichen Nutzung zuzuführen. Nach Erreichen des Verfahrensstands nach § 33 BBauG sei im nördlichen Bebauungsplanabschnitt der Baumarkt „C. “ angesiedelt worden. Im Dezember 2003 sei die Eröffnung eines zweiten Baumarkts - „N. C1. “ - erfolgt. Südlich dieses Baumarkts befinde sich eine ca. 14.000 m² große Industriebrachfläche. Daran anschließend hätten in den Gebäuden der ehemaligen Molkerei und einer Lager- und Produktionshalle mehrere Nutzungsänderungen stattgefunden. Es bestehe die Gefahr einer ungesteuerten Einzelhandelsentwicklung, die durch die vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe ausgelöst werden könne. Mehrere Bauanträge für Einzelhandelsgeschäfte mit zentrenrelevanten Sortimenten seien aufgrund einer Veränderungssperre abgelehnt worden. Ziel der Planung sei primär die Steuerung des Einzelhandels durch die Ausweisung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel und von Gewerbegebieten mit Nutzungsbeschränkungen. Zusätzlich sollten Verkehrsflächen für den Bau von Radwegen planungsrechtlich gesichert werden. Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans würden die entgegenstehenden Festsetzungen in dem Bebauungsplan Nr. 7/80 und den Fluchtlinienplänen ersetzt (siehe dort S. 5). Zur Aufrechterhaltung einer gesunden gesamtstädtischen Versorgungsstruktur müsse es eine sinnvolle Aufgaben- beziehungsweise Funktionsteilung zwischen City, Stadtbezirkszentren und Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel geben (siehe dort S. 5). Fachmarktstandorte sollten eine Ergänzungsfunktion für die City, die Stadtteilzentren und die Nahversorgungszentren haben, diese aber nicht durch zu starke Kaufkraftbindung erheblich in ihren Entwicklungsmöglichkeiten oder Überlebenschancen beeinträchtigen. In einer vorläufigen Untersuchung sei der Standort an der F. Straße als für die Ansiedlung von Fachmärkten geeignet bewertet worden. Der Bebauungsplan sehe deshalb die Ausweisung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel vor. Zulässig seien nichtzentrenrelevante Sortimente. Hiervon abweichend sehe der Festsetzungskatalog das zentrenrelevante Sortiment „Sportartikel“ vor. Ziel der Planung sei insoweit, einen großflächigen Sportartikelanbieter in das Stadtgebiet zu integrieren. Für diesen komme aufgrund des hohen Flächenbedarfs eine direkte Innenstadtlage nicht in Frage. Daher könne die Sportartikelzulassung im Sondergebiet als zentrenverträglich angesehen werden. Die Verkaufsflächenbeschränkung auf maximal 2.500 m² beziehe sich nicht auf das einzelne Vorhaben, sondern auf das gesamte Sondergebiet (siehe dort S. 6). Die übrigen Baugrundstücke im Plangebiet würden als Gewerbegebiete festgesetzt. Diese Festsetzung entspreche der heutigen Situation und solle das Gewerbe langfristig sichern (siehe dort S. 6). Für die drei bestehenden Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten sehe der Bebauungsplan einen erweiterten Bestandsschutz vor. Am 30. Juni 2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheids für den Neubau eines SB-Markts mit Backshop und 92 Stellplätzen auf den Vorhabengrundstück. Der SB-Markt solle einen Nahversorger mit 799 m² Verkaufsfläche, 251 m² Lager- und Sozialräumen sowie 30 m² Verkaufsfläche für den Backshop sein. Die Bruttogeschossfläche betrage ca. 1.150 m². Mit Bescheid vom 19. August 2008, der Klägerin zugestellt am 27. August 2008, lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, das zur Vorbescheidung gestellte Vorhaben sei nach der textlichen Festsetzung Nr. 2 des Bebauungsplans unzulässig. Die textliche Festsetzung Nr. 3 könne nicht zur Genehmigung herangezogen werden, weil der beantragte SB‑Markt als Weiterentwicklung der vorhandenen Einzelhandelsbetriebe einzustufen sei und die geplante Verkaufsfläche mit 799 m² fast eine Verdoppelung der vorhandenen Verkaufsflächen darstelle. Von den textlichen Festsetzungen Nr. 2 und Nr. 3 könne nicht befreit werden, weil das Vorhaben den Grundzügen der Planung widerspreche. Die Klägerin hat am 23. September 2008 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, das beantragte Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht. Insbesondere könne es den erweiterten Bestandsschutz der textlichen Festsetzung Nr. 3 für sich in Anspruch nehmen. Das Vorhaben sei nicht großflächig, weil es den Schwellenwert einer Verkaufsfläche von 800 m² unterschreite. Hilfsweise müsse die Beklagte eine Befreiung erteilen. Negative städtebauliche Auswirkungen seien nicht zu erwarten. Im Umkreis des Vorhabengrundstücks befänden sich in einer Entfernung von bis zu 800 m Luftlinie diverse Lebensmittelmärkte. Das Einzelhandelskonzept der Beklagten befinde sich erst in der Entstehung. Eine rechtsverbindliche Aussage könne hierauf nicht gestützt werden. Warum die Beklagte für die genannten Lebensmittelmärkte Baugenehmigungen erteilt habe, für das Vorhaben der Klägerin aber nicht, erschließe sich nicht. Die der Beklagten vorliegenden Zahlen zum Umfang der auf dem Grundstück F. Straße 54 bis 56 vorhandenen Verkaufsfläche seien unzutreffend. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 19. August 2008 zu verpflichten, ihre Bauvoranfrage vom 27. Juni 2008 betreffend den Neubau eines SB-Markts mit einer Verkaufsfläche von 799 m² und 251 m² Lager und Sozialräumen, eines Backshops mit einer Verkaufsfläche von 30 m² sowie 92 Stellplätzen auf dem Grundstück F. Straße 54 bis 56 in I. (Gemarkung F1. , Flur 15, Flurstück 33) zustimmend zu bescheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die geplante Bebauung verstoße gegen den Bebauungsplan. Die textliche Festsetzung Nr. 3 gewähre keinen erweiterten Bestandsschutz für den Neubau eines Lebensmittelmarkts. Eine Befreiungserteilung komme nicht in Betracht. Der Standort „Milchhof“ könne nicht als zentraler Versorgungsbereich bewertet werden. Als zusätzlicher Nahversorger sei er nicht fußläufig erreichbar. Durch die unmittelbare Nähe zum zentralen Versorgungsbereich der Innenstadt seien negative städtebauliche Auswirkungen zu erwarten. Am 14. Mai 2009 habe der Rat ein Einzelhandels- und Zentrenkonzept beschlossen. Ausweislich dieses Konzepts lägen die Grundstücke der Klägerin anders als andere Standorte nicht in einem zentralen Versorgungsbereich. Das die derzeitigen Nutzer des Grundstücks F. Straße 54 bis 56 von den Baugenehmigungsakten abweichende Verkaufsflächenangaben gemacht hätten, bedeute nicht, dass die Nutzung derartiger Verkaufsflächen genehmigt sei. Mit Urteil vom 8. Juni 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben der Klägerin sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es den Festsetzungen des Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung des Grundstücks widerspreche. Auf den erweiterten Bestandsschutz der textlichen Festsetzungen Nr. 3 könne die Klägerin sich nicht berufen. Der erweiterte Bestandsschutz ermögliche nicht die Beseitigung der gesamten Bausubstanz und die Errichtung eines SB-Markts. Es komme weder die Erteilung einer Ausnahme noch diejenige einer Befreiung in Betracht. Zur Begründung ihrer vom Senat durch Beschluss vom 15. Juli 2011 zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, der Bebauungsplan leide an einem Bekanntmachungs- beziehungsweise Ausfertigungsfehler. Nachdem die Beklagte festgestellt habe, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans in der Bekanntmachung unzutreffend dargestellt worden sei, sei erst mit Bekanntmachung vom 25. Oktober 2005 eine Berichtigung erfolgt. Es sei zu vermuten, dass dieser fehlerhafte Plan bereits bei der Ausfertigung beziehungsweise der Bekanntmachungsanordnung vorgelegen habe. Aber auch davon abgesehen könne der Bebauungsplan dem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden, weil er unter mehreren Gesichtspunkten unwirksam sei. Die Verkaufsflächenbegrenzung im Sondergebiet sei unwirksam, weil dort mehrere großflächige Einzelhandelsbetriebe mit verschiedensten Kernsortimenten zulässig seien. Dies führe zur Unwirksamkeit der Sondergebietsfestsetzung insgesamt, was wiederum den Bebauungsplan insgesamt unwirksam mache. Darüber hinaus fehle für den Ausschluss zentrenrelevanten Einzelhandels im Gewerbegebiet die erforderliche städtebauliche Begründung. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses habe der Beklagten lediglich die „I. Einzelhandelsstrukturuntersuchung“ der Firma K. und L. von Mai 1998 vorgelegen. In diesem Gutachten seien zwar zahlreiche Untersuchungen vorgenommen worden. Die Erstellung einer Sortimentsliste, die den Festsetzungen des Bebauungsplans entspreche, sei ihm jedoch nicht zu entnehmen. Der Einzelhandelsausschluss im Gewerbegebiet sei außerdem wegen des Fehlens eines schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Plankonzepts unwirksam. Ein widerspruchsfreies Konzept würde voraussetzen, dass die im Gewerbegebiet wie im Sondergebiet zulässigen Warensortimente identisch seien. Dies sei nicht der Fall. Während im Gewerbegebiet die Sortimente „Brennstoffe, Mineralölerzeugnisse“ veräußert werden dürften, sei im Sondergebiet im Gegensatz dazu auch die Veräußerung von Sportartikeln zulässig. Bei diesen handele es sich aber um einen zentrenrelevantes Sortiment. Es sei nicht erkennbar und auch nur schwer begründbar, warum die Veräußerung von Sportartikeln im Gewerbegebiet in jeder Größenordnung nicht zulässig sein solle, im Sondergebiet hingegen auch auf mehreren 1.000 m² Verkaufsfläche. Sollte der Abriss der auf dem Vorhabengrundstück befindlichen Einzelhandelsbetriebe und die Neuerrichtung des Discountmarkts nicht ohnehin auch von der erweiterten Bestandsschutzfestsetzung der textlichen Festsetzung Nr. 3 gedeckt sein, sei der Bebauungsplan schließlich abwägungsfehlerhaft. Die Beklagte habe ihr im Planaufstellungsverfahren mehrfach mitgeteilt, dass diese Festsetzung auch den Abriss der bestehenden Einzelhandelsbetriebe sowie die Errichtung von Einzelhandelsbetrieben mit den beschriebenen Warensortimenten bis maximal zur Größe der Großflächigkeit zulasse. Bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans sei das geplante Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässig. § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB gelte nicht. Bereits das Vorhandensein zweier großflächiger Baumärkte nördlich des Vorhabengrundstücks stehe einer Qualifizierung der näheren Umgebung als Gewerbegebiet entgegen. Das Vorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dies würde selbst für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb gelten, weil insoweit mit den zwei Baumärkten großflächige Vorbilder vorhanden seien. § 34 Abs. 3 BauGB stehe dem Vorhaben schließlich nicht entgegen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. August 2008 zu verpflichten, den am 27. Juni 2008 beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung eines SB-Markts (Lebensmitteldiscountmarkt) nebst Backshop und 92 Stellplätzen auf dem Grundstück F. Straße 54 bis 56 in I. (Gemarkung F1. , Flur 15, Flurstück 33) zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, Schriftsatznachlass zu der Problemstellung der schädlichen Auswirkungen des Vorhabens auf das Nahversorgungszentrum Altenhagen gewähren. Sie trägt vor, der Bebauungsplan sei wirksam. Er sei ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden. Es sei überdies davon auszugehen, dass der Rat den Bebauungsplan insbesondere vor dem Hintergrund der Einzelhandelssteuerung - aber zum Erhalt von Gewerbeflächen - auch nur für das Gewerbegebiet beschlossen hätte. Im Gewerbegebiet hätten bestimmte Warensortimente zum Schutz des Innenstadtbereichs ausgeschlossen beziehungsweise begrenzt werden sollen. Die bei der Überplanung vorhandener Nutzungen geforderte individuelle Betrachtung und Aufnahme des Bestands sei vorgenommen und bei der Ermittlung und Bewertung der von der Planung betroffenen Belange berücksichtigt worden. Eine Bestandsaufnahme im Rahmen der Erarbeitung des Einzelhandelsgutachtens aus dem Jahre 2006 sei ebenso Grundlage gewesen wie eine aktualisierte Erhebung der Örtlichkeit. Es sei einzuräumen, dass diese Erhebungen wahrscheinlich nicht ausreichend dokumentiert worden seien. Allerdings seien die diesbezüglichen Anforderungen nicht zu überspannen. Zwar habe eine ortsspezifische Sortimentsliste noch nicht vorgelegen. Jedoch habe der Einzelhandelserlass NRW Aussagen zur Unterscheidung gemacht, die Grundlage der Differenzierung im Bebauungsplan seien. Die Untersuchung der örtlichen Situation habe ergeben, dass dem Standort „Milchhof“ keine Versorgungsfunktion zukomme, da im unmittelbaren Einzugsbereich keine Wohnbevölkerung vorhanden und der Charakter eines Gewerbegebiets eindeutig zu belegen sei. Darüber hinaus habe das Einzelhandelsgutachten eindeutig der Innenstadt die Priorität als Versorgungsschwerpunkt zugeordnet. Dieser Stellenwert könne nur erhalten und verbessert werden, indem Standorte außerhalb der Versorgungszentren verhindert würden. Diese städtebauliche Zielsetzung berücksichtige der Bebauungsplan und setze sie um. Auch wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung noch kein beschlossenes Einzelhandelskonzept und somit auch noch keine exakte Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche vorgelegen habe, sei der Standort an der F. Straße aufgrund funktional-städtebaulicher Kriterien eindeutig nicht als Versorgungsbereich auszumachen. Die Forderung der Klägerin, im Gewerbegebiet und im Sondergebiet die gleichen Festsetzungen zu treffen, sei nicht nachvollziehbar. Im Zeitpunkt der Planaufstellung habe der noch nicht bebaute Bereich des Sondergebiets als potentieller Fachmarktstandort gegolten. Da in der Innenstadt ein Defizit im Sektor „Sportartikel“ zu verzeichnen gewesen sei, sei der Bereich als möglicher Ergänzungsstandort vorgehalten worden. Im Rahmen der Gespräche mit der Klägerin bei Planaufstellung habe die Beklagte nicht erklärt, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans die Neuerrichtung eines Einzelhandelsbetriebs mit zentrenrelevanten Sortimenten bis zur Grenze der Großflächigkeit zuließen. Im Übrigen habe die Beklagte mit der Klägerin die Vorteile einer Gewerbegebietsausweisung und die damit verbundenen Nutzungspotentiale des Gebiets im Vorfeld des Satzungsbeschlusses ebenso besprochen wie die Bestandssituation und die später im Bebauungsplan festgesetzten Erweiterungspotentiale. Sei der Bebauungsplan unwirksam, sei das - in der Summe großflächigen Einzelhandel darstellende - Vorhaben der Klägerin nach § 34 BauGB unzulässig. Das Vorhabengrundstück sei kein Nahversorgungsstandort. Die Siedlungsstruktur der Umgebung rechtfertige das Vorhaben nicht. Vergleichbare Betriebe seien in der Umgebung nicht vorhanden, so dass das Vorhaben sich nicht einfüge. Der sich für den Stadtteil B. unter städtebaulichen und einzelhandelsrelevanten Gesichtspunkten abzeichnende zentrale Bereich befinde sich an ganz anderer Stelle im Bereich des Friedensplatzes. Dort hätten sich verschiedene Discounter angesiedelt. Mit diesen sei der Stadtteil B. , was den großflächigen Lebensmitteleinzelhandel angehe, nahezu überversorgt. Die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks habe seit jeher den Charakter eines Gewerbegebiets. Auf dem Vorhabengrundstück sei über Jahrzehnte die I1. Molkerei untergebracht gewesen. Im südlichen Verlauf der F. Straße stünden die Gebäude und Anlagen einer großen Speditionsgesellschaft mit Lagerhaus, daneben eine Autolackiererei und ein Betrieb, der unter anderem mit Flüssiggas handele. Im nördlichen Verlauf der F. Straße sei der Gebietscharakter durch die zwei großen Baumärkte mit den zugehörigen Parkflächen und einer „Drive-in-Arena“ geprägt. In einem Gewerbegebiet sei der von der Klägerin geplante großflächige Einzelhandel allerdings unzulässig. Unabhängig davon verstoße das Vorhaben gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Es lasse schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich erwarten. Wie die Recherchen zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Beklagten aus dem Jahr 2009 ergeben hätten, komme den großflächigen Einzelhandelsbetrieben eine prägende Rolle in der I1. Einzelhandelsstruktur zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegten Aufstellungs- und Verwaltungsvorgänge (7 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige, namentlich innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründete, Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 19. August 2008 ist rechtswidrig. Die Klägerin hat gemäß § 71 Abs. 2 BauO NRW in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr den am 27. Juni 2008 beantragten bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid zur Errichtung eines SB-Markts (Lebensmitteldiscountmarkt) nebst Backshop und 92 Stellplätzen auf dem Grundstück F. Straße 54 bis 56 in I. (Gemarkung F1. , Flur 15, Flurstück 33) erteilt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem zur Vorbescheidung gestellten Vorhaben der Klägerin stehen keine Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen. § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3/84 (412) Teil 1 der Beklagten widerspricht dem Vorhaben nicht. Der Bebauungsplan ist unabhängig von der Frage der ordnungsgemäßen Bekanntmachung beziehungsweise Ausfertigung infolge der Unwirksamkeit der Sondergebietsausweisung der textlichen Festsetzung Nr. 4 insgesamt unwirksam (dazu 1. a). Daneben ist auch die das Vorhabengrundstück betreffende Gewerbegebietsfestsetzung der textlichen Festsetzung Nr. 2 mit ihrem partiellen Einzelhandelsausschluss für sich genommen unwirksam (dazu 1. b). Nach dem solchermaßen für die bauplanungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen § 34 BauGB ist das Vorhaben der Klägerin zulässig (dazu 2.) 1. a) Die Festsetzung eines Sondergebiets - Gebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe - ist unwirksam (dazu aa). Dies führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans (dazu bb). aa) Soweit die Sondergebietsfestsetzung das zentrenrelevante Randsortiment für das gesamte Sondergebiet auf maximal 2.500 m² Verkaufsfläche beschränkt, ist dies nicht von § 11 BauNVO gedeckt. Gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere unter anderem Gebiete für großflächige Handelsbetriebe in Betracht (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO). Nicht nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestattet ist eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle im Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe. Eine derartige Festsetzung verlässt das System der vorhabenbezogenen Typisierung, auf dem die Vorschriften der Baunutzungsverordnung zur Art der baulichen Nutzung beruhen. Eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen ist der Baunutzungsverordnung grundsätzlich fremd. Zulässig ist allein, in einem Sondergebiet den Anlagentyp durch eine bestimmte Begrenzung der Verkaufsflächen selbst festzusetzen oder die höchstzulässige Verkaufsfläche für das jeweilige Grundstück im Bebauungsplan in der Form festzusetzen, dass die maximale Verkaufsflächengröße im Verhältnis zur Grundstücksgröße durch eine Verhältniszahl festgelegt wird, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll. Eine baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung kann zudem ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist. Dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = juris Rn. 23 f., Beschluss vom 11. November 2009 - 4 BN 63.09 -, BRS 74 Nr. 77 = juris Rn. 2, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 16 ff.; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 39/09.NE -, juris Rn. 49. Gemessen an diesen Maßstäben wird die Verkaufsflächenbegrenzung für zentrenrelevante Randsortimente der textlichen Festsetzung Nr. 4 nicht von § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauNVO getragen. Sie legt unzulässigerweise für das gesamte Sondergebiet, das verschiedene Grundstücke und mit den Baumärkten „N. C1. “ und „C. “ bereits zwei Einzelhandelsbetriebe umfasste und in dem sich noch weitere Handelsunternehmen namentlich auf der in etwa 14.000 m² großen Brachfläche nördlich des Vorhabengrundstücks ansiedeln sollten, gebietsbezogen und betriebsunabhängig eine Verkaufsflächenkontingentierung von 2.500 m² fest. Einer der sonstigen geschilderten Ausnahmefälle, in denen § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauNVO eine solche Kontingentierung akzeptieren würde, liegt nicht vor. Weder beschreibt die Verkaufsflächenbegrenzung einen bestimmten Betriebstyp noch wird die maximale Verkaufsflächengröße im Verhältnis zur Grundstücksgröße durch eine Verhältniszahl festgelegt, um dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen zu regeln. Entsprechendes gilt für die objektiv ebenfalls gebietsbezogen zu verstehende Regelung zu den Teilsegmenten, die jeweils 500 m² Verkaufsfläche nicht überschreiten dürfen. bb) Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Verkaufsflächenbegrenzung ist die Unwirksamkeit der gesamten Sondergebietsfestsetzung der textlichen Festsetzung Nr. 4 und im Weiteren des ganzen Bebauungsplans. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen (nur) dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können (Grundsatz der Teilbarkeit) und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen mit Sicherheit auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Plangebers). Diese Regel stellt die bauplanungsrechtliche Konkretisierung eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch in anderen Rechtsgebieten gilt und etwa in § 139 BGB oder § 44 Abs. 4 VwVfG zum Ausdruck gelangt. Er bewirkt, dass nicht jeder Planungsfehler zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen muss, solange der fehlerfreie Teil des Plans noch (objektiv) sinnvoll bleibt und - mit Sicherheit - (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird. Die Erklärung der Teilunwirksamkeit darf nicht zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzepts beitragen. Vielmehr ist der Gemeinde im Zweifel die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 -, BRS 74 Nr. 8 = juris Rn. 5, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 30, Beschlüsse vom 6. April 1993 - 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31 = juris Rn. 11, vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55 Nr. 30 = juris Rn. 27, vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52 Nr. 36 = juris Rn. 16 ff., und vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 -, BRS 49 Nr. 35 = juris Rn. 14 ff. Nach diesen Grundsätzen infiziert die Unwirksamkeit der Verkaufsflächenbegrenzung die Sondergebietsausweisung der textlichen Festsetzung Nr. 4 im Übrigen und den restlichen Bebauungsplan gleichermaßen. Was die objektive Teilbarkeit der Sondergebietsausweisung angeht, mag es sein, dass diese auch ohne die maximale Verkaufsflächenbeschränkung für zentrenrelevante Randsortimente im gesamten Sondergebiet über die relative Verkaufsflächengrenze für den jeweiligen Betrieb von 10 % noch eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs im Sinne des Planungsziels gewährleisten könnte, negative Auswirkungen von Einzelhandelsniederlassungen im Sondergebiet zum Schutz der Innenstadt und von Nebenzentren zu vermeiden (siehe dazu S. 6 der Planbegründung). Allerdings lässt sich losgelöst davon nicht mit hinreichender Sicherheit sagen, dass die Beklagte das Sondergebiet subjektiv mutmaßlich auch ohne die in Rede stehende Kontingentierung beschlossen hätte. Da primäres Planungsziel die Steuerung des Einzelhandels unter anderem durch die Ausweisung eines Sondergebiets für stadt- und regionalverträglichen großflächigen Einzelhandel an nicht integrierten Standorten ist (siehe S. 3 undS. 5 f. der Planbegründung), ist die Begrenzung des Handels im Sondergebiet mit für das Stadtgebiet der Beklagten zentrenrelevanten Sortimenten - abgesehen von Sportartikeln - für die Erreichung dieses Planungsziels von essentieller Bedeutung. Fällt die maximale Verkaufsflächenbeschränkung für zentrenrelevante Randsortimente im Sondergebiet weg, könnten Einzelhandelsbetriebe dort angesichts dessen Größe - allein die ehemalige Brache nördlich des Vorhabengrundstücks ist ca. 14.000 m² groß - auf mehreren 1.000 m² Handel mit zentrenrelevanten Randsortimenten treiben, solange die diesbezügliche Verkaufsfläche 10 % des Gesamtbetriebs nicht erreicht. In diesem Fall würde die Planungsintention aber vorhersehbar verfehlt werden (siehe dazu S. 5 der Planbegründung), Fachmarktstandorten eine reine Ergänzungsfunktion für die Innenstadt, die Stadtteilzentren und die Nahversorgungszentren zuzuweisen, ohne die letztgenannten Bereiche durch zu starke Kaufkraftbindung erheblich in ihren Entwicklungsmöglichkeiten oder Überlebenschancen zu beeinträchtigen. Bei dieser Sachlage kann nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, die Beklagte hätte sich für ein Sondergebiet entschieden, in dem der Handel mit zentrenrelevanten Randsortimenten weitgehend unreglementiert gewesen wäre. Vielmehr ist die Planungshoheit der Beklagten zu respektieren und ihr die Gelegenheit zu geben, auf der Basis ihres zwischenzeitlich im Jahr 2009 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts neu in die Planung des Sondergebiets und die Ausgestaltung der Einzelhandelssteuerung einzusteigen. Die Gesamtunwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 4 schlägt auf den übrigen Bebauungsplan - und damit auch auf die Gewerbegebietsausweisung für das Vorhabengrundstück nebst ihrem partiellen Einzelhandelsausschluss - durch. Neben den genannten Grundsätzen zur Gesamt-/Teilunwirksamkeit eines Bebauungsplans ist hierbei zwar zu berücksichtigen, dass ein einheitliches planerisches Konzept der Teilbarkeit des Bebauungsplans nicht zwingend entgegen steht. Auch wenn die Gemeinde in allen Baugebieten dasselbe übergeordnete städtebauliche Ziel verfolgt, kann sie dieses Ziel im jeweiligen Baugebiet durch eigenständige Festsetzungen verwirklichen, die für sich betrachtet eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 39/09.NE -, juris Rn. 88. Dessen ungeachtet lässt sich in der konkreten Planungssituation des vorliegenden Falls auf der subjektiven Seite nicht mit der erforderlichen Sicherheit sagen, dass die Beklagte sich bei erkannter Unwirksamkeit der Sondergebietsausweisung mutmaßlich isoliert auf die Festsetzung von eingeschränkten Gewerbegebieten und von Verkehrsflächen zum Ausbau von Radwegen auf der F. Straße verlegt hätte. Gegen diese Annahme spricht schon das schiere Größenverhältnis zwischen dem Sondergebiet und den Gewerbegebieten einerseits sowie die von der Beklagten durch die Regelungen des Bebauungsplans hergestellte innere Beziehung zwischen diesen den Plan dominierenden Gebietsfestsetzungen andererseits. Das Sondergebiet - mit, wie gesagt, einer Industriebrache von allein ungefähr 14.000 m² - nimmt den Großteil des Plangebiets ein und ermöglicht daher planintern die größtmögliche Ansiedlung großflächigen Einzelhandels. Ohne eine Reglementierung dieses Bereichs kann die Einzelhandelssteuerung am nordwestlichen Zugang zur I1. Innenstadt ihren intendierten zentren-schützenden Effekt unabhängig von dem von der Beklagten mit der Berufungserwiderung vom 19. September 2011 ins Feld geführten Handlungsbedarf mit Blick auf das Vorhabengrundstück allenfalls sehr eingeschränkt erreichen. Die beiden voneinander getrennten und auch zusammen genommen im Verhältnis zu dem Sondergebiet wesentlich kleineren Gewerbegebiete westlich und - im Bereich des Vorhabengrundstücks - östlich der F. Straße bleiben in ihrer einzelhandelssteuernden Wirkkraft wegen ihres geringeren Ansiedlungspotentials deutlich dahinter zurück und würden vor allem das Problem der Nutzung der Brachfläche nördlich des Vorhabengrundstücks ungelöst lassen. Allein dieser Umstand hätte die Beklagte im Zweifel dazu veranlasst, sich nicht ohne das Sondergebiet mit der textlichen Festsetzung Nr. 2 in ihrer derzeitigen Gestalt zu begnügen, sondern sich erneute Gedanken über die Gesamtkonzeption des Plangebiets zu machen, um die formulierten Planungsziele zu erreichen. So wäre etwa denkbar gewesen, die Brachfläche (ebenfalls) zu einem eingeschränkten Gewerbegebiet zu machen, in dem auch der Einzelhandel mit Sportartikeln zulässig ist, um gleichzeitig einen Ergänzungsstandort für Fachhandel anzubieten und Gewerbeflächen langfristig zu sichern. Die innere Verwobenheit von Sondergebiet und Gewerbegebieten, die sie zu im Zweifel nach dem mutmaßlichen Willen der Beklagten untrennbaren Bestandteilen des Bebauungsplans zusammenschließt, zeigt des Weiteren die Liste der durch die textlichen Festsetzungen Nr. 2 und Nr. 4 regelhaft zugelassenen Sortimente. Bis auf die Segmente „Brennstoffe, Mineralölerzeugnisse“ (Gewerbegebiet) und „Sportartikel“ (Sondergebiet) sind die Listen identisch. Dieser Umstand belegt die Gleichgerichtetheit des planerischen Ziels, das die Beklagte mit dem Sondergebiet und den Gewerbegebieten verfolgt und das sich - was die Einzelhandelssteuerung namentlich auf der seinerzeit unbesiedelten Brachfläche nördlich des Vorhabengrundstücks angeht - nur marginal unterscheidet. Aus diesem Blickwinkel erscheinen die in Betracht kommenden Gebietsausweisungen für die Brachfläche - Sondergebiet oder Gewerbegebiet - als austauschbar. Schließlich spricht für eine zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führende Verzahnung seiner Gebietsfestsetzungen, dass die als Verkehrsfläche neu und - zum Ausbau von Radwegen - verbreitert überplante F. Straße (siehe dazu S. 7 der Planbegründung) sich nordsüdlich durch das Plangebiet erstreckt und beidseits sowohl das Sondergebiet als auch die Gewerbegebiete erschließt. Mit dem Bebauungsplan wollte die Beklagte gesamtkonzeptionell nicht bloß eine punktuelle Einzelhandelssteuerung erreichen, sondern den gesamten Bereich als städtebauliche Einheit nordwestlich der Innenstadt neu ordnen. Da ihr dies in dem Sondergebiet bislang nicht wirksam gelungen ist, ist ihr auch hinsichtlich des Gesamtbebauungsplans die Chance einzuräumen, die von ihr angestrebte Gesamtneuordnung bei einer Neuplanung zu erreichen. b) Die das Vorhabengrundstück betreffende Gewerbegebietsausweisung mit ihrem partiellen Einzelhandelsausschluss ist gleichfalls unwirksam (dazu aa). Diese Unwirksamkeit erfasst die Festsetzung als Gewerbegebiet der textlichen Festsetzung Nr. 2 insgesamt (dazu bb). aa) Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und § 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann darüber hinaus im Bebauungsplan, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, bei Anwendung des § 1 Abs. 5 bis Abs. 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Der von § 1 Abs. 5 BauNVO gestattete Ausschluss bestimmter Nutzungsarten - zum Beispiel von Einzelhandel - aus einem festgesetzten Baugebiet ist nur wirksam, wenn er im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich und durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2002 - 4 BN 20.02 -, juris Rn. 6, vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4, und vom 22. Mai 1987 - 4 N 4.86 -, BVerwGE 77, 308 = BRS 47 Nr. 54 = juris Rn. 13. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven und schlüssigen - von wesentlichen Widersprüchen freien - Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2002 - 4 BN 20.02 -, juris Rn. 6, vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5, und vom 3. Mai 1993 - 4 NB 13.93 -, juris Rn. 5. Geht der Plangeber über die Ausschlussmöglichkeit des § 1 Abs. 5 BauNVO hinaus und differenziert die ausgeschlossenen Nutzungsarten feiner - wie hier nach Sortimentsgruppen als Unterarten der Nutzungsart Einzelhandel, welche die Beklagte als zentrenrelevant/nicht zentrenrelevant eingestuft hat - aus, ist diese Feindifferenzierung zusätzlich an den Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO zu messen und muss durch „besondere“ städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein. Das „Besondere“ an den städtebaulichen Gründen im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO besteht dabei nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit „besonderen“ städtebaulichen Gründen gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Oktober 2007 - 4 BN 39.07 -, BRS 71 Nr. 21 = juris Rn. 4, und vom 10. November 2004 - 4 BN 33.04 -, BRS 67 Nr. 18 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 18. Mai 2010 - 10 D 92/08.NE -, juris Rn. 66, und vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 60. Hiervon ausgehend setzt die Festsetzung eines partiellen Einzelhandelsausschlusses auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO in jedem Fall - gewissermaßen als Basis der Festsetzung - voraus, dass die Gemeinde für den Einzelhandelsausschluss eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichungen von den an sich nach der Baunutzungsverordnung zulässigen baulichen Nutzungen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange rechtfertigt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Planung auf einem hinreichend nachvollziehbaren und schlüssigen (Einzelhandels-)Konzept beruht. Angesichts der der Gemeinde zustehenden planerischen Gestaltungsfreiheit unterliegt ein solches Konzept der gerichtlichen Überprüfung aber nur insoweit, als es nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei ist. Dies schließt ein, dass die Gemeinde sich im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Ziele konsistent verhalten muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 18, 20 und 26; OVG NRW, Urteile vom 6. September 2011 - 2 A 59/10 -, juris Rn. 46, vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 57, und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BauR 2011, 789 = juris Rn. 88 (die letztgenannten jeweils zu § 9 Abs. 2 a) BauGB). Dabei ist die Gemeinde im Rahmen ihres Einzelhandelskonzepts nicht darauf beschränkt, auf bereits eingetretene Störungen der städtebaulichen Entwicklung zu reagieren. Es ist ihr auch gestattet, vorbeugend bestimmte Einzelhandelsnutzungen mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zur Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität der Innenstadt und den (eventuell) vorhandenen oder noch zu entwickelnden Nahversorgungsbereichen zuzuführen. Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen status quo hinzuwirken. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004 - 4 BN 33.04 -, BRS 67 Nr. 18 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 24. September 2010 - 2 D 74/08.NE -, juris Rn. 35, Beschluss vom 6. August 2010 - 2 A 1445/09 -, juris Rn. 11, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 66. Darüber hinaus ist ein Einzelhandelsausschluss gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO nur dann von besonderen städtebaulichen Gründen getragen, wenn sich Einzelhandelsvorhaben - würden sie in dem betreffenden Plangebiet realisiert - potentiell schädlich auf die Einzelhandelsstruktur des zentralen Versorgungsbereichs auswirken würden. Entschließt sich eine Gemeinde zu einem Einzelhandelsausschluss in einem Bebauungsplan, muss sie einen derartigen negativen Effekt plausibel machen. Welche Anforderungen an die Darlegung schädlicher Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens auf das Zentrum zu stellen sind und welche Ermittlungen eine Gemeinde insofern anzustellen hat, lässt sich nicht für jede Fallgestaltung abstrakt beantworten und ist weitgehend von dem Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 4 BN 28.09 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 6. September 2011 - 2 A 59/10 -, juris Rn. 50, und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE - , juris Rn. 61 (zu § 9 Abs. 2 a) BauGB). Allerdings bietet es sich an, insoweit zwischen der Hauptzielrichtung der Einzelhandelssteuerung zu unterscheiden, welche die Gemeinde mit ihrer Planung verfolgt: Dient der Einzelhandelsausschluss nicht nur dem Schutz eines zentralen Versorgungsbereichs vor schädlichen Auswirkungen auf die bestehende Einzelhandelsstruktur - also seiner Erhaltung - , sondern zumindest gleichrangig auch der Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs - also seiner Entwicklung - im Rahmen eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts, das auf die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in diesem zielt, ist die Ermittlungstiefe im Hinblick auf die zentrumsschädlichen Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens in dem betreffenden Plangebiet herabgesetzt. Eine Ermittlung der konkret zentren-schädlichen Sortimente ist dann nicht geboten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 19; OVG NRW, Urteile vom 6. September 2011 - 2 A 59/10 -, juris Rn. 53, vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 64 (zu § 9 Abs. 2 a) BauGB), und vom 25. Oktober 2007 - 7 A 1059/06 -, juris Rn. 65, Beschluss vom 6. August 2010 - 2 A 1445/09 -, juris Rn. 20. Anders verhält es sich, wenn der Einzelhandelsausschluss allein oder vorrangig auf den Schutz bestehender Einzelhandelsstrukturen im zentralen Versorgungsbereich vor schädlichen Auswirkungen durch Einzelhandelsnutzungen außerhalb des Zentrums abzielt. In einem solchen Fall steigen die an die Gemeinde zu richtenden Ermittlungs- und Begründungsanforderungen und verlangt ein vollständiger Ausschluss des Einzelhandels mit ausgewählten Warensortimenten im Hinblick auf seine Zentrenschädlichkeit - um den städtebaulichen Bezug einer solchen Planung nachvollziehbar sicherzustellen - konkrete Angaben dazu, warum jegliche Form von Einzelhandel der besagten Art, würde er in dem in Rede stehenden Baugebiet angesiedelt, die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen in den Zentren der Gemeinden unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen Warenangebots schädigen würde. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. September 2011 - 2 A 59/10 -, juris Rn. 55, vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 66 (zu § 9 Abs. 2 a) BauGB), vom 24. August 2006 - 10 D 126/04.NE -, juris Rn. 57, vom 17. Januar 2006 - 10 A 3413/03 -, BRS 70 Nr. 9 = juris Rn. 89, und vom 12. November 2004 - 10a D 38/02.NE -, BRS 67 Nr. 15 = juris Rn. 33. Gemessen an diesen Maßstäben steht der partielle Einzelhandelsausschluss der textlichen Festsetzung Nr. 2 mit § 1 Abs. 9 BauNVO nicht im Einklang. Er krankt bereits daran, dass er der Planbegründung zufolge (siehe dort S. 3 und S. 5 f.) zwar das mit Blick auf § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB grundsätzlich legitime städtebauliche Ziel verfolgt, die Einzelhandelsentwicklung zu steuern, um die gesamtstädtische Versorgungsstruktur zu schützen. Außerhalb des Zentrums und der Nebenzentren sollen ausweislich der Empfehlung eines Einzelhandelsgutachtens - so die Planbegründung wörtlich, ohne dieses Einzelhandelsgutachten allerdings näher zu bezeichnen - keine zentrenrelevanten Sortimente zugelassen werden. Der Bebauungsplan kann für diesen teilweisen Nutzungsausschluss aber keine städtebauliche Begründung anführen, die sich aus der konkreten seinerzeitigen Planungssituation ergab und welche die Abweichung von den an sich nach der Baunutzungsverordnung in einem Gewerbegebiet zulässigen baulichen Nutzungen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange im Rahmen eines Planungskonzepts rechtfertigt. Dem sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschluss der textlichen Festsetzung Nr. 2 lag kein nachvollziehbares schlüssiges (Einzelhandels-)Konzept der Beklagten zugrunde. Weder ist aus einem Einzelhandelskonzept, das dem Satzungsbeschluss zugrunde gelegen hätte, zu ersehen noch erschließt sich aus der konkreten Planungssituation aufgrund evidenter städtebaulicher oder topographischer Zäsuren, welchen Bereich mit welcher räumlichen Abgrenzung die Beklagte im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 30. Juni 2005 als „Zentrum“ beziehungsweise als „Nebenzentren“ verstanden wissen wollte. Das im Internet abrufbare Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Beklagte, das entsprechende Festschreibungen im Stadtgebiet ausmodelliert, datiert erst aus dem Jahr 2009. Wie die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung vom 19. September 2011 einräumt, gab es vorher noch keine exakte Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche. Bleibt der dem partiellen Einzelhandelsausschluss im Gewerbegebiet zugrunde liegende, als schützenswert erachtete räumliche Innenstadtbereich beziehungsweise der Zuschnitt und die Lage der „Nebenzentren“ aber unklar, kann weder verifiziert noch nachvollzogen werden, ob der in diesem Bereich im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ansässige, gewachsene Einzelhandelsbestand tatsächlich - wie die Planbegründung befürchtet - in seinen Entwicklungsmöglichkeiten oder Überlebenschancen beeinträchtigt würde, wenn sich etwa auf dem Vorhabengrundstück Lebensmitteleinzelhandel gleich in welcher Größe ansiedelte. Da der Plan und die Planungsunterlagen zudem keinen Aufschluss über die Einzelhandelsstruktur des - nicht genau abgegrenzten und in seiner Grenzziehrung auch nicht ins Auge springenden - Zentrums und der - nicht genau abgegrenzten und auch nicht ohne Weiteres sichtbaren - Nebenzentren bieten, sind die von der Beklagten vermuteten schädlichen Auswirkungen zentrenrelevanten Einzelhandels auch nicht mit Blick auf die Entfernung dieses Plangebiets zur Innenstadt oder zu Nebenzentren ohne Weiteres einleuchtend. Soweit die Beklagte sich in der Berufungserwiderung auf eine Bestandsaufnahme und eine „aktualisierte Erhebung der Örtlichkeit“ im Rahmen der Erarbeitung des Einzelhandelsgutachtens aus dem Jahr 2006 bezieht, lag diese bei Satzungsbeschluss gleichfalls nicht vor. Zudem würde sie die Festlegung (oder als deren Surrogat die unproblematische Erkennbarkeit) der zu schützenden zentralen Versorgungsbereiche nicht ersetzen. Da die von der Beklagten genannte Erhebung in den Aufstellungsvorgängen nicht enthalten ist und der Beschlussvorlage 0494/2005 zufolge nicht Grundlage der Abwägung war, kann sie die planerische Entscheidung des partiellen Einzelhandelsausschlusses der textlichen Festsetzung Nr. 2 genauso wie die erstmals von der Klägerin mit der Berufungsbegründung in das Verfahren eingeführte „I1. Einzelhandelsstrukturuntersuchung“ aus dem Jahr 1998, deren Inhalt im Einzelnen nicht aktenkundig ist, nicht getragen haben. Weiterhin nennt die Planbegründung keinen besonderen städtebaulichen Grund, aus dem sich ergibt, warum die Beklagte gerade die in der textlichen Festsetzung Nr. 2 aufgeführten Sortimente im Gewerbegebiet zulässt, alle anderen Einzelhandelsnutzungen - abgesehen von der Ausnahme für Lebensmittel und Getränke bis zu einer Verkaufsfläche von 50 m² in Tankstellen - aber ausschließt. Auch insofern gesteht die Beklagte zu, dass zur Zeit des Satzungsbeschlusses keine verbindliche Sortimentsliste vorlag, die konkret auf die Spezifika der Einzelhandelsstruktur der Beklagten abgestimmt zwischen zentren- und nicht zentren-relevanten Sortimenten unterschied. Der Einzelhandelserlass NRW, auf den die Beklagte sich in diesem Zusammenhang beruft und der auch in der Beschlussvorlage 0494/2005 in Bezug genommen wird, hat regelmäßig keine hinreichende Aussagekraft, um aus sich heraus ohne weitergehende Betrachtung der gegebenen Bestandssituation in der Gemeinde partielle Einzelhandelsausschlüsse zu rechtfertigen. Bei dem Ausschluss von als zentren- und nahversorgungsrelevant angesehenen Sortimenten muss die Gemeinde darlegen, warum das von ihr gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht. Sie kann dabei zwar im Ausgangspunkt auf Listen in Einzelhandelserlassen oder sonstigen Orientierungshilfen zurückgreifen, soweit dadurch bestimmte Nutzungsarten im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO zutreffend gekennzeichnet werden. Sollen - wie hier - zum Schutz eines Innenstadtbereichs bestimmte Warensortimente an nicht integrierten Standorten ausgeschlossen werden, bedarf es gleichwohl daneben einer - vorliegend im Zuge des Planaufstellungsverfahrens aber unterbliebenen - individuellen Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 13, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28 = juris Rn. 22; OVG NRW, Urteile vom 6. September 2011 - 2 A 59/10 -, juris Rn. 57, vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 68, vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BauR 2011, 789 = juris Rn. 88 (die beiden letzten jeweils zu § 9 Abs. 2 a) BauGB), vom 18. Mai 2010 - 10 D 92/08.NE -, juris Rn. 68 und 76, vom 20. November 2009 - 7 B 124/08.NE -, juris Rn. 47, vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 69, und vom 22. April 2004 - 7a D 142/02.NE -, BRS 67 Nr. 12 = juris Rn. 87. Davon abgesehen weicht die textliche Festsetzung Nr. 2 von den Listen des Anhangs Teil A und B des im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 30. Juni 2005 noch gültigen Einzelhandelserlasses NRW vom 7. Mai 1996 über die (in der Regel) zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente ab. Die Festsetzung erklärt die nach dem Anhang Teil A und B (in der Regel) auch als zentren- beziehungsweise nahversorgungsrelevant geltenden Sortimente „Teppiche“, „Campingartikel“, „Fahrräder und Zubehör“ (wohl auch „Mofas“) sowie „Tiere und Tiernahrung, Zooartikel“ in dem Gewerbegebiet für zulässig. Warum der Bebauungsplan in diesen Fällen von dem Einzelhandelserlass abweicht, erschließt sich weder aus der Planbegründung noch ohne Weiteres aus der konkreten Planungssituation, welche die Planbegründung nicht weiter erhellt. Aus dem vorstehend dargelegten Fehlen eines den partiellen Einzelhandelsausschluss der textlichen Festsetzung Nr. 2 tragenden nachvollziehbaren (Einzelhandels-)Konzepts der Beklagten folgt zugleich, dass die Beklagte nicht plausibel dargelegt hat, dass sich ausgeschlossene Einzelhandelsvorhaben im Gewerbegebiet potentiell schädlich auf ihre Innenstadt (oder auf Nebenzentren) auswirken würden. Derartige Angaben waren jedoch um so mehr erforderlich, als der Einzelhandelsausschluss der textlichen Festsetzung Nr. 2 ausweislich der Planbegründung zumindest vornehmlich auf den Schutz bestehender Einzelhandelsstrukturen in der Innenstadt und in den Nebenzentren vor schädlichen Auswirkungen durch Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet abzielte. Den sich in dieser Konstellation ergebenden (gesteigerten) Ermittlungs- und Begründungsanforderungen ist die Beklagte nicht gerecht geworden. Dass die Beklagte seit dem Jahr 2009 über ein Einzelhandels- und Zentrenkonzept verfügt, das zentrale Versorgungsbereiche definiert (siehe dort etwa S. 165 ff.), das eine „I1. Sortimentsliste“ formuliert (siehe dort S. 214 ff.), das der Beklagten Empfehlungen für die Einzelhandelssteuerung gibt (siehe dort S. 223 ff.), wonach Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten auf einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m² zukünftig nur noch in zentralen Versorgungsbereichen zulässig sein sollen, ist für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens unerheblich. Die Rechtmäßigkeit des partiellen Einzelhandelsausschlusses der textlichen Festsetzung Nr. 2 ist danach zu beurteilen, ob er im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses aus der damals gegebenen konkreten Planungssituation heraus auf § 1 Abs. 9 BauNVO gegründet werden konnte. Ein - wie hier - erst später (abschließend) erstelltes Planungskonzept kann die im Ursprung fehlenden besonderen städtebaulichen Gründe nicht gleichsam nachschieben. Da es für die Frage der städtebaulichen Rechtfertigung einer Planung - wie für die Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB - grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ankommt, vgl. insoweit Bay. VGH, Urteil vom 23. Dezember 1998 - 26 N 98.1675 -, BRS 60 Nr. 31 = juris Rn. 46, wird das jetzt vorliegende Einzelhandels- und Zentrenkonzept aus dem Jahr 2009 erst bei einer etwaigen Neuaufstellung des Bebauungsplans Bedeutung erlangen können, sollte diese wiederum einen sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschluss im Sinne der textlichen Festsetzung Nr. 2 enthalten, der mit der Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO übereinstimmen muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 59/10 -, juris Rn. 68 ff. bb) Die Unwirksamkeit des partiellen Einzelhandelsausschlusses zieht die Unwirksamkeit der Gewerbegebietsfestsetzung der textlichen Festsetzung Nr. 2 als solcher nach sich. Nach den oben referierten Maßstäben zur Gesamt-/Teilunwirksamkeit eines Bebauungsplans entspräche eine Gewerbegebietsausweisung ohne jede Einzelhandelssteuerung nicht dem mutmaßlichen Willen des Plangebers. Wie aus der Planbegründung hervorgeht, ging es der Beklagten gerade in dem Gewerbegebiet, in dem das Vorhabengrundstück liegt, um eine Beschränkung des Einzelhandels zum Schutz der Innenstadt und der Nebenzentren. Nur um Flächen für das produzierende Gewerbe freizuhalten - was an sich auch ein städtebaulich legitimes Ziel für einen Einzelhandelsausschluss sein kann -, hätte sie das Gewerbegebiet nicht festgesetzt. Dagegen spricht überdies die textliche Festsetzung Nr. 3, welche die existierenden Einzelhandelsnutzungen auf dem Vorhabengrundstück mit einem erweitertem Bestandsschutz versieht, so dass das Vorhabengrundstück auch nach der planerischen Absicht der Beklagten dem produzierenden Gewerbe absehbar zumindest nicht vollumfänglich nicht zur Verfügung stehen wird. 2. Nach dem solchermaßen für die bauplanungsrechtliche Beurteilung nach Auffassung aller Beteiligter maßgeblichen § 34 BauGB ist das Vorhaben der Klägerin zulässig. Nachdem § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB nicht anzuwenden ist, weil das Vorhabengrundstück nicht in einem Gebiet liegt, dessen Eigenart einem der Baugebiete der §§ 2 ff. BauNVO entspricht (dazu a), fügt das Vorhaben sich im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein; die ist Erschließung gesichert (dazu b). Auch§ 34 Abs. 3 BauGB steht dem Vorhaben nicht entgegen (dazu c). a) § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB ist nicht als Maßstab für die bauplanungsrechtliche Beurteilung heranzuziehen, weil die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks keinem der Baugebiete der §§ 2 ff. BauNVO entspricht. Insbesondere befindet es sich nicht, wie die Beklagte vorbringt, in einem faktischen Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO. Die für die Beurteilung des Gebietscharakters maßgebliche nähere Umgebung eines Grundstücks wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Bei der Ermittlung der näheren Umgebung ist die Betrachtung auf das Wesentliche zurückzuführen und sind Fremdkörper und Ausnahmen außer Acht zu lassen, solange beispielsweise die erkennbaren „Grundzüge der Planung“ durch sie nicht berührt werden. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Die Grenzen der näheren Umgebung sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen. Es darf aber nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch „prägend“ auf dasselbe einwirkt. Wie weit die wechselseitige Prägung - und damit die „nähere Umgebung“ - reicht, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 2000- 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. 102 = juris Rn. 34 und 44, vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 -, BRS 60 Nr. 176 = juris Rn. 7 f., und vom 11. November 1980 - 4 B 207.80 -, BRS 36 Nr. 54 = juris Rn. 2, Urteile vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = NJW 1978, 2564 = juris Rn. 33, und vom 18. Oktober 1974 - IV C 77.73 -, BRS 28 Nr. 27 = juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012 - 2 A 536/11 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks, Urteile vom 9. September 2010 - 2 A 508/09 -, juris Rn. 35, und vom 19. April 2010 - 7 A 2362/07 -, juris Rn. 56. Legt man diesen Maßstab an, entspricht die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks keinem der Baugebiete der §§ 2 ff. BauNVO. Es scheidet sowohl eine Qualifizierung als faktisches Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO aus als auch eine Einordnung als Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO oder als Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO. Vielmehr handelt es sich bei der näheren Umgebung, wie sich anhand der verfügbaren Karten und Luftbilder und vor allem der von der Beklagten vorgelegten Nutzungsübersicht ohne Weiteres erkennen lässt, um eine nicht klar abgrenzbare, durch verschiedene Nutzungsarten gekennzeichnete Gemengelage. Die für die Ermittlung des Gebietscharakters maßgebende nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks reicht in etwa von der Einmündung der T.----straße in die F. Straße und deren Überfahrt über die Bahntrasse im Süden bis zur Kreuzung der F. Straße mit der C2.-------straße und der G.-------straße im Norden. Die westliche und östliche Grenze des Plangebiets wird durch die dominanten breiten Bahntrassen markiert, welche die Grundstücke beidseits des in Rede stehenden Abschnitts der F. Straße deutlich vom übrigen Stadtgebiet abgrenzen. Mit diesem steht das Vorhabengrundstück aufgrund der trennenden Wirkung der bezeichneten Verkehrstangenten in keiner wechselseitigen städtebaulichen Wirkungsbeziehung. Innerhalb dieser näheren Umgebung herrscht keine Nutzungsstruktur vor, die eine Zuordnung zu einem der Baugebiete der §§ 2 ff. BauNVO erlauben würde. Westlich der F. Straße finden sich neben Gewerbebetrieben und einem Betriebswerk der Bahn auch Wohnhäuser. Östlich der F. Straße stechen gewerbliche Nutzungen - wie auf dem Vorhabengrundstück -, aber vor allem auch die großflächigen Baumärkte mit ihren Parkplätzen und die „Drive-in-Arena“ hervor. Darüber hinaus ist hier im Norden der städtische Fuhrpark angesiedelt. In der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks besteht damit ein Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe, wobei das Betriebswerk der Bahn und der städtische Fuhrpark möglicherweise als erheblich störende Gewerbebetriebe und damit als im Sinne von § 9 Abs. 1 BauNVO industriegebistypisch zu qualifizieren sein könnten. Die großflächigen Baumärkte unterfallen § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, weshalb sie außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten - also etwa nicht in Gewerbegebieten - zulässig sind. Als nicht maßstabsbildende Fremdkörper können sie nicht angesehen werden. Dafür sind sie in dem hier zu betrachtenden Gebiet zu raumgreifend und zu nah am Vorhabengrundstück gelegen. Nach alledem kann die von § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB geforderte Einordnung der näheren Umgebung in den Katalog der Baugebietstypen der §§ 2 ff. BauNVO nicht erfolgen. b) Gemessen an § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fügt sich das Vorhaben der Klägerin nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Seine Erschließung ist - was keiner näheren Ausführung bedarf - gesichert. Ein Vorhaben fügt sich nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es, bezogen auf die in dieser Vorschrift genannten Kriterien, den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet, indem es dort kein „Vorbild“ oder keine „Entsprechung“ findet und - zusätzlich - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Die Prüfung hat also in zwei Schritten zu erfolgen. Dabei fällt mit der Beantwortung der ersten Frage, ob sich das hinzukommende Vorhaben im Rahmen der bereits in der Umgebung vorhandenen baulichen Nutzung hält, eine wichtige Vorentscheidung, die innerhalb des zweiten Prüfungsschritts nur noch ausnahmsweise korrigiert werden kann. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 -, BRS 56 Nr. 61 = juris Rn. 17. Gemessen an diesen Maßstäben fügt sich das Vorhaben der Klägerin in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Selbst wenn es die Grenze zur Großflächigkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO überschreiten sollte, weil die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarkts von 799 m² und diejenige des Backshops von ca. 30 m² zusammenzurechnen sind, vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 = BRS 69 Nr. 72 = juris Rn. 19 ff., und vom 24. November 2005 - 4 C 8.05 -, BRS 69 Nr. 73 = juris Rn. 10 ff.; OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2011 - 2 A 1416/09 -, DVBl. 2011, 560 = juris Rn. 93 ff., fügt es sich in die Gemengelage ein, weil es in der näheren Umgebung mit den großflächigen Baumärkten Vorbilder hat und sich schon dadurch innerhalb des Gebietsrahmens hält. Ob das Einzelhandelsvorhaben der Klägerin die in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 BauNVO beschriebenen negativen städtebaulichen Auswirkungen hat, ist kein Tatbestandsmerkmal des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Lediglich soweit dieser auch auf das Merkmal der Nutzungsart abstellt, bietet er insoweit einen Anknüpfungspunkt an § 11 Abs. 3 BauNVO, als diejenigen Nutzungsarten, zwischen denen die Baunutzungsverordnung unterscheidet, in unterschiedlicher Weise städtebaulich relevant sind. Ob sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb in die Eigenart einer - diffus geprägten - näheren Umgebung eingefügt, bleibt aber nach den Merkmalen Nutzungsart, Nutzungsmaß, Bauweise und Grundstücksüberbauung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 4 B 33.08 -, juris Rn. 4, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 = BRS 69 Nr. 72 = juris Rn. 24, Beschlüsse vom 20. April 2000 - 4 B 25.00 -, BRS 63 Nr. 103 = juris Rn. 8, und vom 12. März 1990 - 4 B 210.89 -, juris Rn. 7, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 5.87, 4 C 6.87 -, BRS 47 Nr. 67 = juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 11. Oktober 2006 - 7 A 964/05 -, BRS 70 Nr. 90 = juris Rn. 93 ff. Nach allen diesen Merkmale fügt sich das Vorhaben der Klägerin aber in die nähere Umgebung ein. Die großflächigen Baumärkte sind, wie dargelegt, auch keine Fremdkörper ohne Vorbildwirkung für das Vorhabengrundstück. Dafür sind sie zu beherrschend und zu nah am Vorhabengrundstück. Ob sich die Klägerin für das geplante Vorhaben daneben auf eine Vorbildwirkung der schon jetzt auf dem Vorhabengrundstück betriebenen Einzelhandelsmärkte berufen kann oder ob diese als Vorbilder nicht in Betracht kommen, weil sie womöglich auch zusammengenommen weniger Verkaufsfläche als 800 m² haben, kann offen bleiben. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass das Vorhaben der Klägerin im Falle seiner Großflächigkeit auch in einem faktischen Gewerbegebiet nicht ohne Weiteres nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unzulässig wäre, weil die Beklagte bei Unterschreitung der Geschossfläche von 1.200 m² (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO) - wie hier mit ca. 1.150 m² - darlegungspflichtig wäre, dass das Vorhaben die in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO genannten Auswirkungen hat. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364 = BRS 69 Nr. 71 = juris Rn. 24. c) § 34 Abs. 3 BauGB steht dem Vorhaben nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Dies ist hier mit Blick auf das Vorhaben der Klägerin der Fall. Es lässt derartige Auswirkungen nicht erwarten. § 34 Abs. 3 BauGB gilt auch für Einzelhandelsbetriebe, die - sollte das auf das Vorhaben der Klägerin zutreffen - nicht die Schwelle der Großflächigkeit erreichen. Auch ein Vorhaben unterhalb dieser Schwelle kann schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB haben. Bei dieser Prüfung ist nicht davon auszugehen, dass nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe in der Regel keine schädlichen Auswirkungen haben. Eine dahingehende Vermutung ist auch § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht zu entnehmen, demzufolge Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bei Betrieben nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauNVO anzunehmen sind, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet. Im Übrigen spricht Einiges dafür, dass die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO bei der Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB auf - wie vorliegend - nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Vorhaben, auf die § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht unmittelbar anzuwenden ist, seiner Wertung nach als Indiz berücksichtigt werden kann. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136, 10 = BRS 74 Nr. 97 = juris Rn. 12, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 4 B 4.09 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 3. Februar 2011 - 2 A 1416/09 -, DVBl. 2011, 560 = juris Rn. 115, vom 1. Februar 2010 - 7 A 1635/07 -, NWVBl. 2010, 349 = juris Rn. 93, vom 1. Juli 2009 - 10 A 2350/07 -, BRS 74 Nr. 98 = juris Rn. 57, und vom 6. November 2008 - 10 A 1417/07 -, BRS 73 Nr. 88 = juris Rn. 57; zur Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO: BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 4 B 3.09 -, BRS 74 Nr. 101= juris Rn. 9 ff. (das die Heranziehbarkeit des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO im Rahmen des § 34 Abs. 1, Abs. 3 BauGB aber offen lässt); OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2. September 2009 - 8 A 11057/08 -, BRS 74 Nr. 102 = juris Rn. 48. Schädliche Auswirkungen eines Vorhabens im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs durch das Vorhaben in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sind nicht erst dann schädlich, wenn sie die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten. Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich „nachhaltiger“ Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136, 10 = BRS 74 Nr. 97 = juris Rn. 13, und vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307 = BRS 71 Nr. 89 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteile vom 3. Februar 2011 - 2 A 1416/09 -, DVBl. 2011, 560 = juris Rn. 117, vom 1. Februar 2010 - 7 A 1635/07 -, NWVBl. 2010, 349 = juris Rn. 97, und vom 1. Juli 2009 - 10 A 2350/07 -, BRS 74 Nr. 98 = juris Rn. 78. Der Prüfungsmaßstab der schädlichen Auswirkungen fordert eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände. Sind im Einzugsbereich des zentralen Versorgungsbereichs in räumlicher Nähe an anderer Stelle bereits Einzelhandelsbetriebe vorhanden, dürfen auch diese bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben. Schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34Abs. 3 BauGB können sich auch daraus ergeben, dass das geplante Vorhaben zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirkt. Denn ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander von Einzelhandelsbetrieben an nicht integrierten Standorten in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich und Angeboten derselben Branche im geschützten Versorgungsbereich kann durch das Hinzutreten eines weiteren branchengleichen Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136, 10 = BRS 74 Nr. 97 = juris Rn. 16; OVG NRW, Urteile vom 3. Februar 2011 - 2 A 1416/09 -, DVBl. 2011, 560 = juris Rn. 119, vom 1. Februar 2010 - 7 A 1635/07 -, NWVBl. 2010, 349 = juris Rn. 97, und vom 1. Juli 2009 - 10 A 2350/07 -, BRS 74 Nr. 98 = juris Rn. 84. Vorzunehmen ist eine Prognose, die alle Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen hat. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Verkaufsfläche des Vorhabens im Vergleich zu den im zentralen Versorgungsbereich vorhandenen Verkaufsflächen derselben Branche, die voraussichtliche Umsatzverteilung, die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, eine etwaige „Vorschädigung“ des zentralen Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines vorhandenen „Magnetbetriebs“, der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 4 B 4.09 -, juris Rn. 9, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307 = BRS 71 Nr. 89 = juris Rn. 24; OVG NRW, Urteile vom 3. Februar 2011 - 2 A 1416/09 -, DVBl. 2011, 560 = juris Rn. 121, vom 1. Februar 2010 - 7 A 1635/07 -, NWVBl. 2010, 349 = juris Rn. 95, und vom 6. November 2008 - 10 A 1417/07 -, BRS 73 Nr. 88 = juris Rn. 81. Daran gemessen sind von dem Vorhaben der Klägerin keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Beklagten im Sinne des § 34Abs. 3 BauGB zu erwarten. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der geplante Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 799 m 2 zuzüglich eines Backshops mit ca. 30 m² Verkaufsfläche schädliche Auswirkungen in dem vorgenannten Sinn haben könnte, weil er die Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche der Beklagten hinsichtlich der betroffenen Branchen in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigen und damit stören würde, bestehen nicht. Selbst wenn der von der Klägerin projektierte Einzelhandelsbetrieb die Großflächigkeitschwelle von 800 m² überschritte, weil die Verkaufsfläche des Backshops von ca. 30 m² der Verkaufsfläche des Lebensmittelmarkts von 799 m² hinzuzuaddieren wäre, und die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO bei der Prüfung nach § 34 Abs. 1, Abs. 3 BauGB seiner Wertung nach als Indiz herangezogen werden könnte, würde § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO vorliegend keinen (ersten) Aufschluss bieten können, weil die Geschossfläche des Vorhabens der Klägerin mit nach den Bauvorlagen brutto ca. 1.150 m² unterhalb von 1.200 m² liegt. Auch im Übrigen hat die Beklagte konkrete Anhaltspunkte, die eine Schädlichkeitsprognose nach § 34 Abs. 3 BauGB stützen würden, nicht geliefert. Solche ergeben sich nicht aus dem Verweis der Beklagten auf ihr Einzelhandels- und Zentrenkonzept aus dem Jahr 2009, das schützenswerte zentrale Versorgungsbereiche und Nahversorgungsstandorte festlegt. Soweit in dem Konzept, wie die Beklagte hervorhebt, auf S. 39 f. ausgeführt wird, mit rund 220.000 m² Verkaufsfläche (ohne Leerstände) entfalle in I. ein Anteil von 63 % der Verkaufsfläche auf großflächige Einzelhandelsbetriebe, obwohl diese nur 5 % aller Anbieter (55 Einzelhandelsbetriebe) repräsentierten, so dass zu groß dimensionierte und/oder peripher - sowohl innerhalb des Stadtgebietes als auch in Nachbarkommunen - angesiedelte Betriebe negative Folgewirkungen für die Zentrenfunktion des Hauptgeschäftsbereiches oder auch die übrigen (zentralen) Versorgungsbereiche beziehungsweise deren Entwicklungsperspektiven implizieren könnten, ist dies eine allgemein gehaltene Aussage ohne Bezug zum Vorhaben der Klägerin oder zu Einzelhandelsvorhaben gerade auf dem Vorhabengrundstück. Um schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB festzustellen, müsste die Beklagte die oben beschriebene - hier fehlende - Prognoseentscheidung auf einer konkreten Tatsachenbasis - etwa durch die Darstellung konkret zu erwartender Kaufkraftabflüsse - mit Blick auf das konkrete Vorhaben der Klägerin treffen. Aus diesem Grund gibt es für den Standpunkt der Beklagten auch nichts her, dass es sich bei dem Vorhabengrundstück ihrer Einschätzung nach anders als bei dem Bereich Boeler Straße/Friedensplatz im östlich des Vorhabengrundstücks jenseits der Bahntrasse gelegenen Stadtteil B. nicht um einen Nahversorgungsstandort handelt (siehe zu dessen Zuschnitt S. 189 f. des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts). Auch wenn das Einzelhandels- und Zentrenkonzept vorsieht (siehe dazu dort nochmals dessen Empfehlungen auf S. 223 ff.), Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevantem Hauptsortiment ab einer strukturprägenden Größenordnung von mehr als 400 m² Verkaufsfläche zukünftig ausschließlich in den zentralen Versorgungsbereichen zuzulassen, um deren Funktionieren zu gewährleisten, heißt dies nicht gleichzeitig, dass gerade das Vorhaben der Klägerin, wiewohl an einem nicht integrierten Standort nordwestlich der Innenstadt situiert, zentrale Versorgungsbereiche der Beklagten in ihrer Funktionsfähigkeit nachhaltig und substantiell beeinträchtigen würde. Wegen der isolierten Lage des Vorhabengrundstücks ist es immerhin genauso gut denkbar, dass auf ihm realisierte Einzelhandelsvorhaben im Lebensmittelsektor bis zu einer bestimmten Verkaufsfläche auf die Sicherstellung einer wohnortnahen Grund- und Nahversorgung ohne substantiellen Einfluss wären. Jedenfalls müsste die Beklagte diesbezügliche ökonomische Effekte im konkreten Einzelfall eruieren, um dem Vorhaben § 34 Abs. 3 BauGB entgegen halten zu können. Dies gilt eben auch mit Blick auf das verkehrlich nicht unmittelbar mit dem Vorhabengrundstück verbundene Quartierversorgungszentrum B. , zumal das Einzelhandels- und Zentrenkonzept (siehe dort S. 190) dessen Schutzwürdigkeit selbst relativiert, indem es in seiner Nähe, aber abgesetzt von ihm westlich der Altenhagener Straße einen Ergänzungsstandort mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsansiedlungen akzeptiert. Siedelt die Beklagte im Ergänzungsstandort zum zentralen Bereich B. aber zusätzlichen Lebensmitteleinzelhandel an, wird dieser Stadtteil gegenüber Funktionsstörungen durch Einzelhandelsvorhaben in nicht integrierter Lage - zumal in einiger Entfernung von ihm, wie hier - widerstandfähiger. Die Beklagte selbst hält den zentralen Bereich B. nach der Zulassung verschiedener Lebensmittelmärkte derzeit für nahezu überversorgt. Auch in Bezug auf andere zentrale Versorgungsbereiche im Stadtgebiet der Beklagten gibt es keine Evidenzen, dass das Vorhaben der Klägerin auf diese schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB haben würde. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept (siehe dort S. 62 ff.; zur Standortstruktur in I. insgesamt siehe dort S. 164) definiert verschiedene zentrale Bereiche - unter anderem die I1. Innenstadt, den schon behandelten Bereich B. , G1.-------platz , den Bereich X.--ringhausen , X1.------platz - zuzüglich Ergänzungsbereiche. Bezüglich keiner dieser Bereiche ist offensichtlich, dass ein Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 799 m² und Backshop ihn in seiner (Nah-)Versorgungsfunktion nachhaltig und substantiell beschädigen würde. Die I1. Innenstadt weist 5.800 m² Verkaufsfläche für Nahrungs- und Genussmittel auf (siehe S. 64 des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts). Diese Ausstattung erscheint stark genug, um nicht absehbar von dem von der Klägerin geplanten Lebensmittelmarkt schwer geschädigt zu werden. Der zentrale Bereich X.--ringhausen entlang der M. Straße hat - ebenso wie der Bereich B. - keine unmittelbare verkehrliche Verbindung zu dem Vorhabengrundstück. Außerdem bietet er nach dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept (siehe dort S. 84) nicht unerhebliche 4.060 m² Verkaufsfläche für Nahrungs- und Genussmittel. Diese Faktoren lassen ihn nicht evident für eine Schädigung durch das Vorhaben der Klägerin im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB anfällig erscheinen. Der von der Beklagten hilfsweise beantragte Schriftsatznachlass zu der Problemstellung der schädlichen Auswirkungen des Vorhabens auf das Nahversorgungszentrum B. - also um schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34Abs. 3 BauGB noch dartun zu können - war nicht zu gewähren. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 283 Satz 1 ZPO kann das Gericht zur Wahrung rechtlichen Gehörs einem Beteiligten, der in der mündlichen Verhandlung nicht sogleich zu einem Vortrag anderer Beteiligter Stellung nehmen kann, weil er ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, eine Schriftsatzfrist einräumen. Das Erwiderungsrecht gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 283 Satz 1 ZPO bezieht sich allerdings nur auf neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne von § 282 Abs. 2 ZPO. Die Versagung einer Schriftsatzfrist für allgemeine Rechtsausführungen stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 2003 - 8 B 144.02 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2011 - 2 A 2579/09 -, juris Rn. 94; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 104 Rn. 49. Gemessen an diesem Maßstab war dem Hilfsantrag der Beklagten nicht nachzukommen. Dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auch auf § 34 Abs. 3 BauGB ankommen könnte, ist kein Gesichtspunkt, der erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgetreten wäre und zu dem die Beklagte nicht rechtzeitig hätte Stellung beziehen können. Spätestens seit der Berufungszulassung am 15. Juli 2011 war klar, dass der Bebauungsplan als Versagungsgrund womöglich nicht trägt und das Vorhaben der Klägerin nach § 34 BauGB - und damit auch nach § 34 Abs. 3 BauGB - zu beurteilen sein würde. In diesem Sinne hat die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2011 zu dieser Vorschrift vorgetragen und hätte ihren Vortrag zu diesem Punkt im Nachgang noch weiter vertiefen können. Vor diesem Hintergrund war der Beklagten ein weitergehendes Erwiderungsrecht nicht einzuräumen, nachdem sich in der mündlichen Verhandlung insoweit keine neuen Aspekte ergeben haben. Nichts anderes ergibt sich, wenn man den Hilfsantrag auf Schriftsatznachlass sinngemäß als Hilfsbeweisantrag versteht, - wie von der Beklagten mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2011 angeregt - Mitarbeiter des Gutachterbüros K. und L. mit einer Stellungnahme zu der Frage der schädlichen Auswirkungen des Vorhabens der Klägerin im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB zu betrauen. Derartige Ermittlungen drängen sich im Rahmen der Amtsermittlungspflicht des § 86Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO nicht auf, weil die Beklagte trotz bestehender Möglichkeit keine konkreten, spezifisch auf das streitgegenständliche Vorhaben bezogenen Anhaltspunkte geliefert hatte, die auf schädliche Auswirkungen nach§ 34 Abs. 3 BauGB hätten schließen lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.