Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 15.4.2019 und des dazu gehörigen Gebührenbescheides verpflichtet, der Klägerin auf den Bauantrag eine Baugenehmigung für ihren Betrieb auf dem Grundstück O.-straße 17-19 in U. zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Baugenehmigung für den Betrieb eines B.-Verbrauchermarktes unter Änderung bereits genehmigter Betriebsabläufe (u. a. Verlängerung der Öffnungszeiten, Änderung des Anlieferungsregimes). Die Klägerin betreibt auf dem von ihr angemieteten Vorhabengrundstück O.-straße 17-19 in U.-G. (Gemarkung G., Flur 00, Flurstücke 131, 140, 362) einen großflächigen Verbrauchermarkt. Westlich an den Anlieferbereich des Verbrauchermarktes grenzt unmittelbar das Grundstück O.-straße 21 an, auf dem sich ein in den 30er Jahren erbautes Wohnhaus befindet. Das Vorhabengrundstück liegt - ebenso wie das westlich angrenzende Wohngrundstück O.-straße 21 - im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 01/77/III - „Ortsmitte G.“, der seit dem 26.5.1986 rechtsverbindlich ist. Der Bebauungsplan setzt für das Vorhabengrundstück eine Fläche für Tiefgaragen und Stellplätze als Bestandteil eines Kerngebietes fest. In den textlichen Festsetzungen heißt es unter Nr. 1.4, „die unter § 7 Abs. 2 (7) genannten Wohnungen sind allgemein ab ersten Obergeschoss zulässig.“ Nr. 5.5 der textlichen Festsetzungen lautet: „Die Sockelhöhe darf 40 cm nicht überschreiten. Die Sockelhöhe wird gemessen von Oberkante Kellerdecke bis zur natürlichen unveränderten oder zugelassenen Geländefläche bzw. Oberkante Straßenverkehrsfläche an der Straßenbegrenzungslinie.“ Das Nachbargrundstück O.-straße 21 wurde als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Mit der im Jahr 1992 in Kraft getretenen 2. Änderung des Bebauungsplans wurde die Festsetzung eines Kerngebietes für das Vorhabengrundstück und eines allgemeinen Wohngebietes für das Grundstück O.-straße 21 unverändert beibehalten, die überbaubare Grundstücksfläche wurde bis an die O.-straße ausgedehnt. Die zitierten textlichen Festsetzungen blieben unverändert. Die nachfolgenden Änderungen des Bebauungsplans betrafen weder das Vorhabengrundstück noch das Nachbargrundstück O.-straße 21. Auf dem Vorhabengrundstück befand sich ursprünglich auf Grundlage eines Bauscheins vom 6.5.1955 eine Lager-, Gefrier- und Kühlhalle. Mit Baugenehmigung vom 9.10.1979 genehmigte die Beklagte einen Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb. Mit Bescheid vom 4.12.1998 erteilte die Beklagte hinsichtlich des Vorhabengrundstücks die Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage. Ausweislich der Nettogrundrissflächenberechnung betrug die Nutzfläche 1.224,41 m². Die Verkaufsfläche betrug deutlich über 900 m². Nach der grün gestempelten Betriebsbeschreibung zur Errichtung eines Supermarktes vom 25.3.1998 war die Betriebszeit an Werktagen von 8:00 bis 20:00 Uhr und an Samstagen von 8:00 bis 16:00 Uhr. Die Warenanlieferung sollte in der Zeit von 7:00 bis 22:00 Uhr stattfinden. Zum Fahrzeugverkehr wird „1-Anlieferung“ angegeben. Mit weiterer Baugenehmigung vom 21.6.2016 erteilte die Beklagte die Erlaubnis für die Änderung des Geschäftsgebäudes und die Umgestaltung des Lebensmittelmarktes. Die Beklagte genehmigte eine Verkaufsfläche von 1.404,27 m². In Nr. 11 der Nebenbestimmungen heißt es: „Die Anlieferung darf maximal insgesamt 3 x täglich, ausschließlich in der Zeit von 7:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr stattfinden.“ In der grün gestempelten Betriebsbeschreibung wird unter Nr. 7.2 ausgeführt, der Anlieferverkehr erfolge 2-3 Mal täglich in der Zeit von 7:00 bis 21:00 Uhr. Die differenzierte Aufschlüsselung sei der Schallimmissionsprognose zu entnehmen. Seit 2016 beschwerten sich Nachbarn über die mit dem Betrieb des Lebensmittelmarktes verbundenen Lärmimmissionen. Mit am 24.11.2016 bei der Beklagten eingegangenen Bauantrag vom 15./18.11.2016 stellte die Klägerin einen „Nachtrag zur Baugenehmigung vom 21.6.2016“ zur Genehmigung. Nach der Betriebsbeschreibung vom 15.11.2016 öffnet der Markt in der Zeit von 8:00 Uhr bis 21:30 Uhr, die Anliefer- und Entsorgungsfahrten finden in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr statt, die Tiefgaragennutzung erfolgt in der Zeit von 7:00 bis 22:00 Uhr. Die Kundenstellplätze sollen in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr für Kunden und in der Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr für Mitarbeiter zur Verfügung stehen, die Mitarbeiterstellplätze sollen im Übrigen von 6:00 bis 22:00 Uhr genutzt werden. In der Beschreibung und Erläuterung zum Betriebskonzept vom 18.11.2016 heißt es unter Nr. 3.1 weiterhin, dass die Anlieferung ausschließlich in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr mit max. 32 Lkw pro Tag erfolge. Die Hauptanlieferung erfolge in der Ladezone 1 (vor dem Lager Warenannahme) mit bis zu 30 Lkw pro Tag und direkter Belieferung mit bis zu 60 Paletten pro Tag sowie bis zu 15 Rollcontainern am Tag. Die Ladezone 2 (Bereich westlich neben dem Kundenhaupteingang) werde täglich mit einem Lkw mit Ladebordwand und bis zu fünf Kleintransportern (z.B. Paketdienste) angefahren. In der Ladezone 3 (westlich versetzt neben der Ladezone 1) erfolge mit einem Lkw am Tag die Getränkeanlieferung. Mit Schreiben vom 14.12.2016 machte die Klägerin u. a. geltend, ihr Bauantrag verstoße nicht zulasten des Grundstücks O.-straße 21 gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Ausgehend von einer Gemengelage sei hier gemäß Nr. 6.7 TA Lärm ein geeigneter Zwischenwert zu bilden. Zudem legte die Klägerin mit Schreiben vom 21.2.2017 ein ergänzendes Lärmgutachten der R. GmbH vom 20.2.2017 vor. Das um ein Anlieferungskonzept und die Berücksichtigung eines Kontrolldienstes ergänzte Gutachten gelangte - ebenso wie das Gutachten vom 16.11.2016 - an den Immissionspunkten IP 1 und IP 2.1 tagsüber zu einem Beurteilungspegel von 58 dB(A), der den für allgemeine Wohngebiete zulässigen Immissionsrichtwert um 3 dB(A) überschreite. Daraus resultierten keine unzulässigen Geräuschimmissionen, wenn für die Gebäude O.-straße 15 und 21 ein jeweils geeigneter Zwischenwert festgelegt werde. Mit Schreiben vom 2.1.2019 teilte die Klägerin mit, dass die Ruhendstellung des Bauantrages mit Ablauf des 31.12.2018 geendet sei. Es bestünde keine Veranlassung, diese erneut zu verlängern. Weitere Lärmminderungsmaßnahmen (Lärmschutzwand, Wachdienst, Reduzierung der Anlieferungsfahrten, Reduzierung der Ladungsträger, Anlieferkonzept mit festen Zeitfenstern) wolle sie nicht zum Gegenstand des Bauantrages machen. Mit diesem Schreiben legte sie eine weitere schalltechnische Stellungnahme der R. GmbH vom 23.1.2018 vor, in der die Geräuschminderung verschiedener Maßnahmen (u. a. Lärmschutzwand, Einhausung der Hauptanlieferungszone, Reduktion der Anlieferungsfahrten auf 15 Lkw, Reduktion der Ladungsträger um 30 % etc.) untersucht wird. Mit Bescheid vom 15.4.2019 lehnte die Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung ab. Dem Bauvorhaben stünden immissionsschutzrechtliche Vorgaben entgegen. Es liege eine Gemengelage vor. Das an den Einzelhandelsmarkt unmittelbar angrenzende Grundstücke O.-straße 21 werde im Bebauungsplan Nr. 01/77/III als Teil eines allgemeinen Wohngebietes festgesetzt. Das Vorhabengrundstück sei Teil eines Kerngebietes. Mithin sei ein Zwischenwert festzulegen. Der Fachbereich Umwelt habe für den Tageszeitraum einen angemessenen Zwischenwert von 57 dB(A) festgelegt. Erforderlich sei jedoch, dass der Stand der Lärmminderungstechnik eingehalten werde. Zur Begründung werde auf das zum Gegenstand des Bescheides gemachte Gutachten der F. Rechtsanwälte vom 14.12.2017, Seite 23 ff., verwiesen. Bei der im vorliegenden Antrag zugrunde gelegten Anzahl an Anlieferungsfahrzeugen und Ladungsträgern werde der Zwischenwert am IP 1 und IP 2.1 jeweils überschritten. Die Klägerin hat am 15.5.2019 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt. Das der Baugenehmigung vom 21.6.2016 zugrundeliegende Schallgutachten vom 20.4.2016 genüge in wesentlichen Punkten nicht den Anforderungen der TA Lärm. Der Gutachter sei der Meinung gewesen, die betriebsbedingten Lärmimmissionen seien nicht über einen Zeitraum von 16 Stunden zu mitteln. Deshalb sei er zu einer maximalen Anlieferung mit drei Lkw gelangt. Dies sei im Bauantrag und im dem Bescheid vom 21.6.2016 einfach übernommen worden, habe sich aber im Nachhinein als unzutreffend herausgestellt. Der Ablehnungsbescheid vom 15.4.2019 sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Sie habe einen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung. Die beantragte Nutzungsänderung führe nicht dazu, dass von dem Verbrauchermarkt künftig Belästigungen oder Störungen ausgingen, die im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar seien. Vielmehr seien die mit dem Betrieb verbundenen Lärmimmissionen von den Eigentümern des Hauses O.-straße 21 hinzunehmen. Die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen erfolge nach Maßgabe der TA Lärm. Der Bebauungsplan Nr. 01/77/III stehe dem Vorhaben nicht entgegen, da er aus verschiedenen Gründen (u. a. Kerngebiets- und Höhenfestsetzung) unwirksam sei. Die sich für diesen Fall aus Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm ergebende Schutzbedürftigkeit des Wohnhauses O.-straße 21 entspreche der eines Misch- oder Kerngebiets. Dabei gehe es ausschließlich um die Tageszeit, da nachts die pegelbestimmenden Anlieferungen nicht stattfänden. Selbst wenn der Bebauungsplan wirksam sei, müssten die Eigentümer gemäß Nr. 6.7 TA Lärm einen Beurteilungspegel von mindestens 58 dB(A) hinnehmen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 15.4.2019 und des dazu gehörigen Gebührenbescheides zu verpflichten, ihr entsprechend ihrem Antrag vom 18.11.2016 eine Baugenehmigung für ihren Betrieb auf dem Grundstück O.-straße 17-19 in U. zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie u. a. ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Nachtragsgenehmigung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a. F. Das Vorhaben führe insbesondere gegenüber dem Wohngrundstück O.-straße 21 zu unzumutbaren Lärmimmissionen. Grundlage für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Wohngrundstücks sei der Bebauungsplan Nr. 01/77/III einschließlich seiner Änderungen. Der Bebauungsplan sei entgegen der klägerischen Auffassung wirksam. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.5.2023 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage habe keinen Erfolg. Dem Vorhaben stünden baurechtliche Vorschriften bereits deshalb entgegen, weil die Klägerin entgegen § 70 Abs. 2 BauO NRW i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 BauPrüfVO NRW keinen bescheidungsreifen Bauantrag für ihr mit Schreiben vom 2.1.2019 und Klagebegründung vom 10.12.2019 konkretisiertes Vorhaben vorgelegt habe. Die vorgelegten schalltechnischen Gutachten vom 15.11.2016, 20.2.2017 und 23.1.2018 böten keine verlässliche Grundlage für die prognostische Beurteilung der zu erwartenden Lärmimissionen. Sie bezögen die Lärmbelastung nicht mit ein, die durch Fahrbewegungen und Rangiervorgänge von Anlieferfahrzeugen entstünden, die nicht sofort nach ihrer Ankunft am Markt mit dem Ausladen der Ware beginnen könnten, weil die vorgesehene Ladezone bereits durch Lieferfahrzeuge besetzt sei. Dem Vorhaben stünden auch bauplanungs- und immissionsschutzrechtliche Bestimmungen entgegen. Die in den genannten Untersuchungen für die Umgebung berechneten Lärmimissionen seien nach Maßgabe der TA Lärm unzulässig und zwar sowohl bei Wirksamkeit des Bebauungsplanes als auch bei dessen unterstellter Unwirksamkeit. Bei Wirksamkeit des Bebauungsplans beurteile sich die Schutzwürdigkeit der Umgebung des Grundstücks O.-straße 21 gemäß Nr. 6.6 Satz 1 TA Lärm nach Maßgabe der Festlegungen des Bebauungsplans. Damit sei hier ein Immissionsrichtwert tagsüber von 55 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet im Sinne der Nr. 6.1 lit. e) TA Lärm einzuhalten. Nach der Prognose des Schallgutachtens vom 20.2.2017 werde bei dem beantragten Anlieferungsregime tagsüber ein Beurteilungspegel von 58 dB(A) erreicht und der Immissionsrichtwert somit um 3 dB(A) überschritten. Der für das Grundstück O.-straße 21 geltende Immissionsrichtwert sei auch nicht nach Nr. 6.7 TA Lärm auf einen geeigneten Zwischenwert zu erhöhen. Die Erhöhung des für das allgemeine Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwertes auf einen Zwischenwert sei nicht zulässig, weil die Klägerin mit ihren Bauvorlagen nicht bescheidungsreif dargelegt habe, dass sie für ihr Vorhaben den Stand der Lärmminderungstechnik einhalte. Dies sei deshalb der Fall, weil sie für die Anlieferung ihres Marktes mit täglich bis zu 32 LKW-Fahrten kein Anlieferungskonzept und keine Einweisereinsätze vorsehe. Sie habe auch nicht dargelegt, dass der finanzielle Aufwand für das Anlieferkonzept und den Einsatz eines Einweisers in Relation zu den erreichbaren Lärmminderungen unverhältnismäßig sei. Bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans sei das Vorhaben ebenfalls nicht mit den immissionsschutzrechtlichen Vorgaben der TA Lärm vereinbar. Die Schutzwürdigkeit bestimme sich dann nach Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm. Maßgeblich für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit von Gebieten ohne planungsrechtliche Festsetzungen sei nicht die nähere Umgebung des Vorhabens im Sinne des § 34 BauGB, sondern der Gebietscharakter des von den Immissionen betroffenen Einwirkungsbereiches der Anlage. Die Schutzwürdigkeit des Einwirkungsbereiches des Vorhabens der Klägerin, namentlich des Nachbargrundstücks O.-straße 21, entspreche der eines allgemeinen Wohngebiets. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass die im Einwirkungsbereich gelegenen gewerblichen Nutzungen den Gebietstyp dahingehend änderten, dass eine Einstufung als allgemeines Wohngebiet nicht mehr in Betracht komme, führe dies betreffend die Schutzwürdigkeit des Einwirkungsbereichs zu keinem anderen Ergebnis. Wegen der erheblichen und weit überwiegenden Wohnnutzung im westlich und südwestlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Einwirkungsbereich entspreche die immissionsschutzrechtliche Schutzwürdigkeit des Gebietes am ehesten der eines allgemeinen Wohngebietes. Die von der Klägerin benannten Betriebe auf den Grundstücken O.-straße 17-19 (Fitnessstudio) und O.-straße 13 (Restaurant) gehörten nicht zum maßgeblichen Einwirkungsbereich, weil sie durch das Gebäude des Marktes der Klägerin von den Immissionen des Anlieferverkehrs abgeschirmt würden. Den nach Nr. 6.1 lit. e) TA Lärm für allgemeine Wohngebiete vorgesehenen Immissionsrichtwert von 55 dB(A) halte die Klägerin mit ihrem Vorhaben nicht ein. Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 TA Lärm gegeben wären, wäre der von der Beklagten angesetzte Zwischenwert von 57 dB(A) nicht zu beanstanden. Die Gebührenfestsetzung i. H. v. 265,50 € begegne ebenfalls keinen Bedenken. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Der Bauantrag genüge den formalen Anforderungen des § 70 Abs. 2 BauO NRW 2018 i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 BauPrüfVO. Die vermeintlich fehlende Bescheidungsfähigkeit des Antrages könne ihr nicht entgegengehalten werden, weil in der Bescheidung des Bauantrages ein konkludenter Verzicht auf eventuell fehlende oder fehlerhafte Bauvorlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 3 BauPrüfVO NRW zu sehen sei. Auch sei zweifelhaft, ob es allein die Sache des Bauantragstellers sei, die erforderlichen Gutachten beizubringen. Letztlich könne beides dahinstehen. Mit der im Zulassungsverfahren vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme der R. GmbH vom 26.7.2023 habe sie den Nachweis erbracht, dass mit dem beantragten Vorhaben keine unzumutbaren Immissionen für dessen Umgebung entstünden und auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliege. Dieses Gutachten berücksichtige auch die Lärmbelastung, die durch Fahrbewegungen und Rangiervorgänge von Anlieferfahrzeugen entstünden, die nicht sofort nach ihrer Ankunft am Markt mit dem Ausladen der Ware beginnen könnten. Der Mangel sei somit geheilt. Dies sei im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen, nachdem die gutachterliche Stellungnahme vom 26.7.2023 nebst Übereinstimmungserklärung des Entwurfsverfassers nach § 7 BauPrüfVO am 31.7.2023 bei der Beklagten nachgereicht worden sei. Das Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig. Es führe insbesondere nicht zu i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbaren Belästigungen oder Störungen. Zur Bestimmung der Grenzen der Zumutbarkeit der Immissionen sei auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zurückzugreifen. Davon ausgehend sei eine Unzumutbarkeit im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO erst dann anzunehmen, wenn die Störungen oder Belästigungen unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse erheblich im Sinne von § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG seien. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stelle die Wirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 01/77/III der Beklagten in der Fassung seiner 2. Änderung eine für die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit der maßgeblichen Immissionsorte des Verbrauchermarktes und damit die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages wesentliche Vorfrage dar, die nicht offengelassen werden könne. Ausgehend von der Wirksamkeit des Bebauungsplans sei der für das Grundstück O.-straße 21 nach Nr. 6.1 lit. e) TA Lärm für allgemeine Wohngebiete geltende Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tags einzuhalten. Sei der Bebauungsplan hingegen unwirksam, beurteile sich die Schutzbedürftigkeit nach dem Gebietscharakter im Einwirkungsbereich der Anlage. Dem Einwirkungsbereich des B.-Marktes könne aber kein höheres Schutzniveau zugesprochen werden, als das für ein Kern-, Dorf- oder Mischgebiet nach Nr. 6.1 lit. d) TA Lärm. Der Bebauungsplan Nr. 01/77/III sei sowohl in der Fassung seiner 2. Änderung als auch in seiner Ursprungsfassung unwirksam. Die textliche Festsetzung Nr. 1.4 Satz 2, wonach in den Kerngebieten die unter § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO 1977 genannten Wohnungen allgemein ab dem 1. Obergeschoss zulässig seien, entbehre einer Rechtsgrundlage. Der Bebauungsplan sehe für die Kerngebiete überwiegend eine Bebauung mit bis zu drei Vollgeschossen vor. Durch Nr. 1.4 Satz 2 der textlichen Festsetzungen sei die allgemeine Zweckbestimmung der Kerngebiete weder gewahrt noch zukünftig gesichert. Die textliche Festsetzung beschränke sich auch nicht auf Teile eines Kerngebietes im Sinne des § 7 Abs. 4 BauNVO 1977. Weiterhin sei die Festsetzung der Kerngebiete städtebaulich nicht gerechtfertigt. Der Bebauungsplan sei von vornherein auch in Bezug auf die Kerngebiete auf ein Miteinander von Wohnen und Arbeiten angelegt, welches allerdings dem in § 7 Abs. 1 BauNVO 1977 normierten Gebietscharakter widerspreche. Auch eine zukünftige Entwicklung zu einem Kerngebiet sei nicht zu erwarten gewesen. Die Festsetzung Nr. 1.5 zur baulichen Nutzung für Gewerbegebiete sei ebenfalls nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Der Bebauungsplan weise keine Gewerbegebiete aus. Die Höhenfestsetzung Nr. 5.5 der textlichen Festsetzungen zur Sockelhöhe sei zu unbestimmt. Es fehle an einem hinreichend bestimmten unteren Bezugspunkt zur Ermittlung der zulässigen Sockelhöhe, da die Festsetzung verschiedene Alternativen zulasse („bzw.“). Eine praktikable und willkürfreie Plananwendung sei nicht gewährleistet. Zudem sei völlig unklar, auf welchen Punkt abzustellen sei, wenn im Einzelfall die Straßenverkehrsfläche Höhenunterschiede aufweise oder aber es um die Bebauung eines Eckgrundstücks gehe. Auch die Festsetzungen der Gemeinbedarfsflächen für sozialen Zwecken dienenden Gebäude und Einrichtungen sowie kirchlichen Zwecken dienenden Gebäude und Einrichtungen seien unbestimmt. Ihnen lasse sich nicht hinreichend klar entnehmen, für welchen konkreten Zweck sie getroffen worden seien. Die Bandbreite möglicher Einrichtungen erfordere vielmehr eine weitere Konkretisierung. Die zeichnerischen Festsetzungen für den Bereich südlich der O.-straße, östlich der heutigen H.-straße und nördlich des heutigen I. Gäßchen seien ebenfalls nicht hinreichend bestimmt. Hier weise der Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet mit entsprechender farblicher Flächensignatur aus. Gleichzeitig seien aber die Planzeichen für Gemeinbedarfsflächen eingetragen. Es bliebe völlig unklar, welche Nutzung für die betroffenen Grundstücke zulässig sei. Weiterhin führe auch der Umstand zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, dass der Plangeber den seinerzeit bereits bestehenden Nutzungskonflikt zwischen der gewerblichen Nutzung des Vorhabengrundstücks einerseits und den benachbarten Wohngrundstücken andererseits nicht aufgelöst, sondern bewusst verschärft habe. Es seien keine Vorkehrungen zu Lösungen des Immissionskonfliktes getroffen worden. Schon damals sei ein gerechter Ausgleich zwingend geboten gewesen. Somit sei die Abwägung sowohl in Bezug auf die Ursprungsfassung als auch die 2. Änderung im Ergebnis fehlerhaft. Dies führe auch heute noch zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Zudem leide der Bebauungsplan an einem auch heute noch beachtlichen Mangel im Abwägungsergebnis. Entgegen § 1 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1976 seien die zu den Belangen des Umweltschutzes bzw. des Wassers gehörenden Belange des Hochwasser- und Überflutungsschutzes einschließlich der Vorsorge gegenüber den insbesondere an Gebäuden bei Hochwasserkatastrophen entstehenden gravierenden Schäden schon bei der ursprünglichen Aufstellung des Bebauungsplans nicht berücksichtigt worden. Das Plangebiet sei latent hochwassergefährdet. Diese Risiken seien im Bebauungsplanverfahren nicht berücksichtigt worden. Ausgehend von der Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans wahre das Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme. Es liege eine bauplanungsrechtliche Gemengelage vor. Die maßgebliche nähere Umgebung stelle sich als Bereich mit gewerblicher Prägung einerseits und Wohnnutzung andererseits dar, wobei die Wohnnutzung zwar flächenmäßig überwiege, die gewerbliche Nutzung aber auch nicht als untergeordnet angesehen werden könne. Trotz des Übergewichts der zu Wohnzwecken genutzten Flächen besitze das Gebiet (noch) einen kern- oder mischgebietsähnlichen Charakter. Dies entspreche auch der Darstellung im Flächennutzungsplan als Mischgebiet. Auch sei die Beklagte ausweislich der beigezogenen Baugenehmigungen vom 29.11.1963 und vom 3.7.1996 für die Schreinerei C. (O.-straße 26) in der Vergangenheit von einem Mischgebiet ausgegangen. Infolgedessen sei hinsichtlich des Ausmaßes zumutbarer Immissionen auf den in Nr. 6.1 lit. d) TA Lärm genannten Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags abzustellen. Mit ihrem Vorhaben halte sie diesen Immissionsrichtwert auch ohne Anlieferkonzept und Einweiser ein. Für die Bildung eines Zwischenwertes nach Maßgabe von Nr. 6.7 TA Lärm bestehe somit kein Anlass und auch keine Notwendigkeit. Selbst wenn dem Nachbargrundstück O.-straße 21 der Schutzanspruch für ein allgemeines Wohngebiet von tagsüber 55 dB(A) nach Nr. 6.1 lit. e) TA Lärm zuzugestehen wäre, würde das Gebot der Rücksichtnahme gewahrt. In diesem Fall wäre der Immissionsrichtwert nach Maßgabe von Nr. 6.7 TA Lärm auf einen Zwischenwert von mindestens 60 dB(A) zu erhöhen. Die Anwendung von Nr. 6.7 TA Lärm sei nicht schon deshalb unzulässig, weil der Betrieb angeblich den Stand der Lärmminderungstechnik nicht einhalte. Hier grenzten auch nicht zwei Gebiete unterschiedlicher Prägung im Sinne von Nr. 6.7 TA Lärm aneinander, sondern es sei von einer (Groß-) Gemengelage auszugehen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23.5.2023 - 2 K 3098/19 - abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 15.4.2019 sowie des dazugehörigen Gebührenbescheides zu verpflichten, der Klägerin entsprechend ihres Antrages eine (Nachtrags-)Baugenehmigung für ihren Betrieb auf dem Grundstück O.-straße 17-19 in U. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Berufung sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die beantragte Nachtragsgenehmigung. Der Bauantrag sei weiterhin nicht bescheidungsfähig. Die im Zulassungsverfahren vorgelegte gutachterliche Stellungnahme der R. GmbH vom 26.7.2023 ändere nichts an der fehlenden Bescheidungsfähigkeit des Antrags. Insbesondere sei der Mangel nicht geheilt. Das neue Gutachten sei schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht berücksichtigungsfähig. Vielmehr seien allein die Bauantragsunterlagen in der Fassung zum Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung am 15.4.2019 maßgeblich. Für das Nachreichen eines neuen Gutachtens fehle es an ihrer Gestattung im Sinne des § 70 Abs. 2 Satz 4 BauO NRW 2018. Insbesondere sei die Nachreichung von Bauantragsunterlagen im Berufungsverfahren nicht zulässig. Dies würde die Gewaltenteilung durchbrechen. Selbst die Berücksichtigung des Gutachtens führe nicht zur Bescheidungsfähigkeit des Antrages. Das Gutachten biete keine verlässliche Grundlage für die prognostische Beurteilung der zu erwartenden Lärmimmissionen des Vorhabens. Es berücksichtige nach wie vor nicht die in der Vergangenheit von Mitarbeitern der Beklagten und Anwohnern beobachtete Situation, dass Lkw-Fahrer sich nicht an die Vorgabe hielten, den Motor und das Kühlaggregat in der Parkposition abzustellen. Das Vorhaben verstoße jedenfalls gegen das aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO folgende Gebot der Rücksichtnahme. Die im Gutachten vom 26.7.2023 prognostizierten vorhabenbedingten Lärmimmissionen von 59 dB(A) tags am IP 2.1 überschritten den hier maßgeblichen Richtwert von 55 dB(A). Daher könne letztlich offenbleiben, ob der Bebauungsplan wirksam sei. Aus Nr. 6.6 TA Lärm folge, dass hier der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 lit. e) TA Lärm maßgeblich sei. Dies ergebe sich aus dem - entgegen der Auffassung der Klägerin - wirksamen Bebauungsplan Nr. 01/77/III, der für das Nachbargrundstück O.-straße 21 ein allgemeines Wohngebiet ausweise. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin sei sowohl der Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung als auch in der für das Vorhaben relevanten 2. Änderung wirksam. Die von der Klägerin geltend gemachten Mängel lägen nicht vor. Die Kerngebietsfestsetzung sei nicht unwirksam. Die Festsetzung unter Nr. 1.4 wahre die Zweckbestimmung des Kerngebiets. Die von der Klägerin herangezogene Rechtsprechung beziehe sich auf die BauNVO 1990, nicht auf die hier maßgebliche BauNVO 1977. Diese BauNVO habe die Stärkung der Wohnnutzung im Kerngebiet zum Ziel gehabt. Solange zumindest ein Geschoss, also das Erdgeschoss, von Wohnnutzung frei sei, handele es sich um ein Kerngebiet. Die Festsetzung Nr. 5.5 zur Sockelhöhe sei ebenso nicht unwirksam. Die Ergänzung durch die Alternative „bzw. Oberkante Straßenverkehrsfläche“ gelte nur für die Fälle, in denen die natürliche bzw. zugelassene Geländeoberfläche mit der Oberkante der Straßenverkehrsfläche identisch sei. Außerdem handele es sich um keine zwingende Höhenfestsetzung als Maß der baulichen Anlage, sondern um eine Gestaltungsvorschrift. Jedenfalls führe ihre eventuelle Unbestimmtheit nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Es komme auch keine Erhöhung des danach maßgeblichen Immissionsrichtwertes von 55 dB(A) tags auf eine Zwischenwert gemäß Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm in Betracht. Die Anwendbarkeit von Nr. 6.7 TA Lärm scheitere daran, dass die Klägerin den Stand der Technik nicht einhalte, weil der Bauantrag weder einen Einweiser noch ein Anlieferkonzept vorsehe. Selbst wenn ein Zwischenwert gebildet werden müsste, würde dieser hier nicht eingehalten. Ein Zwischenwert könnte höchstens bei 57 dB(A) zu bilden sein. Auch bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans sei das Vorhaben nicht genehmigungsfähig. Auch in diesem Falle sei das über das Merkmal des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Die Schutzbedürftigkeit sei nach Nr. 6.6 Satz 2 2. Alt. TA Lärm i.V.m. Nr. 6.1 TA Lärm zu beurteilen. Die Schutzbedürftigkeit des im Einwirkungsbereich der Anlage liegenden Gebietes westlich und südwestlich des Vorhabengrundstücks, in dem auch das Grundstück O.-straße 21 liege, entspreche der eines allgemeinen Wohngebietes. Maßgeblich für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit von Gebieten ohne planungsrechtliche Festsetzungen sei dabei nicht die nähere Umgebung des Vorhabens im Sinne von § 34 BauGB, sondern der Gebietscharakter des von den Immissionen prägend betroffenen Einwirkungsbereichs der Anlage. Dies ergebe sich aus der anlagenbezogenen Sicht des Bundesimmissionsschutzgesetzes und dem mit der TA Lärm bezweckten Lärmschutz. Dem Grundstück O.-straße 21 sei danach die Schutzwürdigkeit eines allgemeinen Wohngebietes zuzusprechen. In den Blick zu nehmen sei als maßgeblicher Bereich die Nutzung zwischen der O.-straße, der H.-straße und dem nördlichen Arm von I. Gässchen. Dort befinde sich weit überwiegend Wohnbebauung. Die weiter ansässigen gewerblichen Nutzungen in Form eines Fahrradgeschäfts, eines Kinderheims, einer Praxis für Zahnheilkunde und eines Übersetzungsbüros seien (ausnahmsweise) im allgemeinen Wohngebiet zulässig. Das Grundstück des B.-Marktes entspreche entweder einem sonstigen Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe oder einem Kerngebiet. Im Ergebnis liege somit eine Gemengelage zwischen einem Kern- oder entsprechend schutzwürdigen Sondergebiet und einem allgemeinen Wohngebiet vor. Es liege eine signifikant unterschiedliche Nutzungsstruktur der Bereiche im Westen des Vorhabengrundstücks und im Südosten vor. Im relevanten Einwirkungsbereich westlich und südwestlich des Vorhabengrundstückes befänden sich nur nach § 4 BauNVO zulässige Nutzungen. Bei dieser Feststellung sei die Definition des Einwirkungsbereichs ausschlaggebend. Flächen, auf denen die Anlage einen Beurteilungspegel verursache, der 10 dB(A) oder mehr über dem jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwert liege, blieben außer Betracht. Damit müssten der Tiernahrungsmarkt, die Tischlerei, die Hausarztpraxis, der Z.-Markt, die Fernmeldeeinrichtung und auch das Einkaufszentrum Arcaden außer Betracht bleiben. Bei diesen Grundstücken sei ausweislich der vorgelegten Lärmkarte allenfalls mit einem verursachten Pegel von 35-40 dB(A) zu rechnen. An diesen Orten würden die Immissionsrichtwerte um mindestens 10 dB(A) unterschritten, so dass sie nicht mehr zum Einwirkungsbereich gehörten. Zudem komme der O.-straße eine trennende Wirkung hinsichtlich der nördlich von ihr liegenden Bebauung zu. Die dortige Bauung weise mehr gewerbliche Nutzungen auf und habe eine andere Bebauungsstruktur in Form größerer Grundflächen der Gebäude. Den somit maßgeblichen Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tags halte die Klägerin nicht ein. Ein Zwischenwert - müsste ein solcher gebildet werden - sei auch hier höchstens bei 57 dB(A) anzusetzen. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 17.6.2024 in Augenschein genommen. Mit Schriftsatz vom 18.9.2025 hat die Klägerin eine ergänzende Stellungnahme der R. Köln GmbH vom 12.9.2025 übersandt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (§ 74 Abs. 1 BauO NRW 2018). Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats liegt ein bescheidungsfähiger Bauantrag vor (dazu 1.). Das Vorhaben ist zudem genehmigungsfähig dazu 2.). 1. Es liegt (jedenfalls nunmehr) ein i. S. d. § 70 BauO NRW i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 BauPrüfVO NRW bescheidungsfähiger Bauantrag vor. Die Klägerin hat ihren Bauantrag mit Schreiben vom 2.1.2019 dahingehend klargestellt, keine weiteren Lärmminderungsmaßnahmen wie z. B. ein Anlieferkonzept oder die Beschäftigung eines Einweisers zur Genehmigung zu stellen. Mit ihrer Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung hat sie die gutachterliche Stellungnahme der R. GmbH vom 26.7.2023 vorgelegt, die dieses zur Genehmigung gestellte Szenario lärmtechnisch bewertet. Die Stellungnahme berücksichtigt auch den Umstand, dass anliefernde Lieferfahrzeuge wegen bereits besetzter Anlieferzonen bis zu ihrer Entladung warten müssen. Dies ist im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.2.2017 - 7 A 1397/15 -, BauR 2017, 1020 = juris, Rn. 42. 2. Das mit dem so verstandenen Bauantrag zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist genehmigungsfähig. Dem steht der Bebauungsplan Nr. 25/77/III nicht entgegen (dazu a)). In bauplanungsrechtlicher Hinsicht ist das Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig (dazu b)). a) Der positiven Bescheidung steht weder der (Ursprungs)Bebauungsplan Nr. 01/77/III in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 9.9.1985 noch die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 01/77/III in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 4.2.1991 entgegen. Die Bebauungspläne leiden jeweils an mindestens zwei zu ihrer Gesamtunwirksamkeit führenden Mängeln. aa) Die jeweils in Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen der Bebauungspläne vorgenommenen Kerngebietsfestsetzungen entbehren einer Rechtsgrundlage. Die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bzw. der Bekanntmachung des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung gültigen Normen deckten die Festsetzung eines Kerngebiets, in dem „die unter § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO genannten Wohnungen allgemein ab 1. Obergeschoss“ uneingeschränkt zugelassen sind, nicht. Gemäß § 7 Abs. 1 BauNVO in der Fassung vom 15.9.1977 (BauNVO 1977) dienen Kerngebiete vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung. Auch unter dem Geltungsbereich der BauNVO 1977 war bei der Festsetzung eines Kerngebietes sicherzustellen, dass dessen allgemeine Zweckbestimmung gewahrt bleibt. Vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 4. Auflage, 1979, § 7 Anm. 12. Die Festsetzung, dass im Kerngebiet Wohnungen allgemein bzw. vorwiegend zulässig sind, verstößt daher gegen §§ 1 Abs. 6 Nr. 2, 7 BauNVO 1977, weil dadurch die allgemeine Zweckbestimmung des Kerngebietes nicht gewahrt ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21.8.1997 - 11a D 156/93.NE -, BauR 1998, 294 = juris Rn. 34, m. w. N. und vom 20.11.1992 - 11a NE 47/89 -, juris, Rn. 20, m. w. N. Dass die tatsächlichen Umstände im Plangebiet eine zumindest gleichwertige Wohnnutzung hinreichend ausschließen, ist nach dem Eindruck des Berichterstatters im Ortstermin, den er dem Senat vermittelt hat, nicht ersichtlich. Dies wurde seitens der Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht. Auch die im Zeitpunkt der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 01/77/III geltende Regelung des § 7 BauNVO in der Fassung vom 23.1.1990 deckt die konkrete Festsetzung eines Kerngebiets nicht. Auch danach dienen Kerngebiete vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, Verwaltung und Kultur. Eine Planfestsetzung, die demgegenüber ein überwiegendes Wohnen ermöglicht, läuft dieser Zweckbestimmung zuwider. Nichts anderes ergäbe sich im Übrigen aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 1, 7 BauNVO in der aktuell gültigen Fassung. Auch diese Regelungen stellen keine hinreichende Rechtsgrundlage für die jeweils in Nr. 1.4 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans und des Änderungsbebauungsplans getroffenen Festsetzungen dar. Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 26.2.2025 - 7 D 138/20.NE -, BauR 2025, 877 = juris, Rn. 28., m. w. N. Anderweitige Rechtsgrundlagen für die in Rede stehenden Festsetzungen sind nicht ersichtlich. Dieser Mangel der Rechtsgrundlage führt insgesamt zur Unwirksamkeit des Plans. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Plans, wenn die übrigen Regelungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.6.2014 - 7 D 68/12.NE -, BRS 82 Nr. 86 = BauR 2015, 79 = juris, Rn. 52, m. w. N. Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin die übrigen Regelungen des jeweiligen Plans ohne die unwirksame Kerngebietsfestsetzung getroffen hätte. bb) Darüber hinaus ist auch die in beiden Bebauungsplänen jeweils in Nr. 5.5 der textlichen Festsetzungen getroffene Regelung zur Sockelhöhe wegen der fehlenden Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit des unteren Bezugspunktes unwirksam. Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen auch die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die gebotene Normenklarheit und -bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die planerische Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann. Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung nach § 18 Abs. 1 BauNVO auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist. Überdies kann unter dieser Maßgabe das Inbeziehungsetzen des jeweiligen Baugrundstücks zur faktischen Höhe einer zugeordneten öffentlichen Verkehrsfläche hinreichend bestimmt sein und dies auch dann, wenn die Höhenfestsetzung bei geneigter Verkehrsfläche auf eine mittlere Höhenlage abstellt. Vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 26.6.2013 - 7 D 75/11 -, juris, Rn. 62, m. w. N.; Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Auflage, § 18 Rn. 3. Hiernach erweist sich die Höhenfestsetzung in Nr. 5.5 der textlichen Festsetzungen als unzureichend. Sowohl im Ursprungsbebauungsplan als auch im Änderungsplan lautet diese: „Die Sockelhöhe darf 40 cm nicht überschreiten. Die Sockelhöhe wird gemessen von Oberkante Kellerdecke bis zur natürlichen unveränderten oder zugelassenen Geländefläche bzw. Oberkante Straßenverkehrsfläche an der Straßenbegrenzungslinie.“ Dieser Festsetzung lässt sich nicht entnehmen, wann die Geländeoberfläche und wann die Oberkante der Straßenverkehrsfläche als unterer Bezugspunkt maßgeblich sein soll. Dies ist durch die Formulierung „bzw.“ nicht hinreichend klargestellt. In der Begründung zum Ursprungsbebauungsplan findet sich keine weitere Erläuterung zur Handhabung der Höhenfestsetzung in Nr. 5.5. Gleiches gilt für die Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes. Dort heißt es lediglich, dass sich die Planänderungen in Nutzungsart und Höhenentwicklung nicht wesentlich vom bisher Zulässigen unterschieden. Soweit die Beklagte diesbezüglich geltend macht, die Ergänzung durch die Alternative „bzw. Oberkante Straßenverkehrsfläche“ gelte nur für die Fälle, in denen die natürliche bzw. zugelassene Geländeoberfläche mit der Oberkante der Straßenverkehrsfläche identisch sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dass die Festsetzung so zu verstehen sein könnte, ergibt sich weder aus ihrem Wortlaut noch aus den jeweiligen Planbegründungen. Dass die Regelung Nr. 5.5 der textlichen Festsetzungen unter der Überschrift „5. Gestaltung“ steht, ändert nichts an ihrem Festsetzungscharakter. Es handelt sich nicht um eine gestalterische Festsetzung i. d. S. § 9 Abs. 4 BBauG i. V. m. § 4 der dritten Verordnung zur Änderung der ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes vom 21.4.1970 (GVBl. NRW 1970, Nr. 41, Seite 299) i. V. m. § 81 Abs. 4 BauO NRW in der Fassung vom 26.6.1984, sondern um eine Festsetzung der Höhenlage i. S. d. § 9 Abs. 2 BBauG. Nach dieser Vorschrift ist bei Festsetzungen nach Absatz 1 des § 9 BBauG, soweit erforderlich, auch die Höhenlage festzusetzen. Selbst wenn es sich um eine Regelung i. S. d. § 9 Abs. 4 BBauG i. V. m. § 81 Abs. 4 BauO NRW 1984 handelte, handelte es sich nach diesen Regelungen ebenfalls um eine dem Bestimmtheitserfordernis unterliegende Festsetzung. Die Unwirksamkeit der Höhenfestsetzung in Nr. 5.5 der textlichen Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplanes und des Änderungsbebauungsplanes erfasst nach den obigen Maßstäben auch jeweils den gesamten Bebauungsplan. Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass der Plangeber den Bebauungsplan auch ohne eine entsprechende Höhenbegrenzung erlassen hätte. b) In bauplanungsrechtlicher Hinsicht ist das Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen § 31 Abs. 2 BauGB anzuwenden (§ 34 Abs. 2 BauGB). Das Vorhaben fügt sich nach der für die Beurteilung maßgeblichen Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch der Art nach in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die nähere Umgebung eines Vorhabens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird dadurch ermittelt, dass sowohl in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung als auch in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 26.5.1978 ‑ 4 C 9.77 ‑, BRS 33 Nr. 36 = BauR 1978, 276 = juris, Rn. 45f. Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bei der Bestimmung des Rahmens der näheren Umgebung ist zunächst die vorhandene Bebauung in den Blick zu nehmen, abzustellen ist auf das, was in der Umgebung des Vorhabens tatsächlich an Bebauung vorhanden ist. Sodann muss alles außer Betracht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt und in ihr als Fremdkörper erscheint. Baulichkeiten, die als Fremdkörper erscheinen, sind indes nur dann außer Betracht zu lassen, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit bzw. Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung nicht zu beeinflussen vermögen, was dann schließlich bei wertender Betrachtung der Gegebenheiten des Einzelfalles zu ermitteln ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.7.2010 ‑ 7 A 44/09 ‑, BRS 76 Nr. 79 = BauR 2010, 2061 = juris, Rn. 9. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist auf der Grundlage der Eindrücke des Berichterstatters im Ortstermin, die er dem Senat vermittelt hat, sowie des bei den Akten befindlichen Karten- und Bildmaterials im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung das Gebiet wie folgt abzugrenzen: Als maßgebliche Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB ist hier die Bebauung östlich der H.-straße, beidseitig der O.-straße im Abschnitt zwischen der H.-straße und der V. Landstraße, begrenzt im Norden durch die N.-T.-Straße, westlich der V. Landstraße bis zur Höhe des Abzweigs I. Gäßchen und beidseitig der Straße I. Gäßchen in dem Bereich zwischen H.-straße und der gedachten Verlängerung bis zur V. Landstraße anzusehen. Insbesondere kommt der O.-straße im maßgeblichen Bereich keine trennende Wirkung zu. Es handelt sich um eine lediglich zweispurige Straße. Die Bebauung nördlich der O.-straße weist keine wesentlich andere Bebauungsstruktur auf. Sie wird in der Örtlichkeit als Einheit mit der südlichen Bebauung wahrgenommen. Die Bebauungen beidseits der O.-straße prägen das städtebauliche Erscheinungsbild. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten gehört auch die östlich und südöstlich des B.-Marktes anschließende Bebauung (Fernmeldeeinrichtung, Einkaufszentrum Arcaden) wegen der räumlichen Nähe und das Vorhabengrundstück prägenden Wirkung zur maßgeblichen näheren Umgebung. Gleiches gilt für die südlich des Vorhabengrundstücks liegenden Nutzungen. Die Eigenart dieser näheren Umgebung entspricht keinem der in der BauNVO genannten Baugebiete (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB), insbesondere keinem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Dagegen spricht schon das Vorhandensein zweier großflächiger Lebensmittelmärkte (B.-Markt und Z.-Markt). Diese sind ausschließlich in Kern- und Sondergebieten zulässig, in denen aber nicht vorwiegend gewohnt werden darf. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO regelt, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Solche Auswirkungen sind, wie aus § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO hervorgeht, in der Regel anzunehmen, wenn die Geschoßfläche 1.200 ²m überschreitet. Dieses Maß wird von den oben genannten Betrieben überschritten. Anhaltspunkte dafür, dass die Regelwirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO hier ausnahmsweise nicht greifen könnte, sind nicht ersichtlich. Der B.-Markt ist ebenso wie der Z.-Markt auch nicht als Fremdkörper außer Acht zu lassen. Beide Betriebe prägen maßgeblich ihre Umgebung. Auch die Tischlerei (O.-straße 26) ist im (faktischen) allgemeinen Wohngebiet nicht gebietsverträglich. Holzverarbeitende Betriebe, die über die für sie typische maschinelle Ausstattung mit Kreissägen, Hobelmaschinen und ähnlichen Maschinen verfügen, sind in aller Regel - und so auch hier - als das Wohnen wesentlich störende Betriebe (vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO) in Mischgebieten und damit erst recht in reinen oder allgemeinen Wohngebieten unzulässig. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.2.2019 - 2 A 2584/14 -, juris, Rn. 61, m. w. N. Ausweislich der der Baugenehmigung vom 3.7.1996 zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung ist der Tischlereibetrieb für neun Beschäftigte ausgelegt. Dem grün gestempelten Einrichtungsplan des Erdgeschosses ist zu entnehmen, dass die Werkstatt u.a. mit einer Furniersäge, einer Presse, einer Fräse, einer Bandschleifmaschine und einer Kreissäge ausgestattet werden soll. Dem Nachtrag zur Betriebsbeschreibung vom 24.5.1996 ist weiterhin zu entnehmen, dass eine Lackierwand und eine Holzstaubsauganlage vorhanden sind. Damit handelt es sich nicht mehr um einen in einem allgemeinen Wohngebiet ggf. noch verträglichen Betrieb. Ob weitere Einrichtungen - wie das Einkaufszentrum, der Tiernahrungsmarkt und die Fernmeldeeinrichtung - ebenfalls der Annahme eines faktischen Wohngebiets entgegenstehen, bedarf damit keiner Klärung. Ausgehend von dieser maßgeblichen näheren Umgebung befinden sich der B.-Markt und die angrenzende Wohnbebauung nicht in zwei unterschiedlichen faktischen Baugebieten, sondern in einer gemeinsamen Gemengelage. Dagegen spricht auch nicht die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hervorgehobene Kleinteiligkeit bzw. kleinräumige Nutzungsmischung der Umgebung des Vorhabengrundstücks. Dass unterschiedliche Nutzungen - etwa die Wohnnutzung auf dem Grundstück O.-straße 21 und die gewerbliche Nutzung etwa auf dem Vorhabengrundstück - unmittelbar aneinandergrenzen, ist vorliegend vielmehr Kennzeichen der den dargestellten Bereich umfassenden Gemengelage. Soweit die Beklagte darauf verweist, die Trennung in ein faktisches Wohngebiet einerseits und ein faktisches Kerngebiet andererseits sei durch den Bebauungsplan vorgegeben, ergibt sich daraus schon mit Blick auf dessen Unwirksamkeit nichts anderes. Innerhalb des so abgegrenzten Rahmens fügt sich der B.-Markt nach der Art im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb hält sich der Art nach innerhalb des Rahmens der näheren Umgebung, wenn dort zumindest ein anderer großflächiger Einzelhandelsbetrieb bereits vorhanden ist. Als Vorbild kommt auch ein genehmigter bereits großflächiger Markt auf dem Vorhabengrundstück in Betracht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.12.2024 - 7 A 794/22 -, BauR 2025, 457 = juris, Rn. 167. Hier befinden sich in der maßgeblichen näheren Umgebung der bereits genehmigte großflächige B.-Markt der Klägerin und der (nach den Angaben der Beklagten im Ortstermin) ebenfalls großflächige Z.-Markt (I. Gäßchen 7-9). Für die Frage, ob sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kommt es nicht auf die in § 11 Abs. 3 BauNVO umschriebenen etwaigen negativen städtebaulichen Auswirkungen an. Die in § 11 Abs. 3 BauNVO bezeichneten Fernwirkungen gehören nicht zu den nach dieser Vorschrift maßgeblichen Tatbestandsmerkmalen. § 34 Abs. 1 BauGB stellt beim Einfügenserfordernis allein auf Nutzungsart, Nutzungsmaß, Bauweise und Grundstücksüberbauung ab. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.4.2000 - 4 B 25.00 -, BRS 63 Nr. 103 = BauR 2001, 212 = juris, Rn. 8. Das Vorhaben erweist sich auch mit Blick auf das im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu prüfende Gebot der Rücksichtnahme als zulässig. Insbesondere überschreiten die vorhabenbedingten Lärmimmissionen am Immissionsort O.-straße 21 nicht den für diesen Immissionsort gemäß Nrn. 6.6, 6.1 lit. c) TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwert in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten von tagsüber 60 dB(A). Gebiete und Anlagen, für die - wie hier - keine (wirksamen) planungsrechtlichen Festsetzungen bestehen, sind gemäß Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm entsprechend der Schutzwürdigkeit nach Nr. 6.1 TA Lärm zu beurteilen. Entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts und dem Vorbringen der Beklagten bestimmt sich der danach maßgebliche Immissionsrichtwert für das Grundstück O.-straße 21 nach dem Gebietscharakter der näheren Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB i. V. m. der TA Lärm. Soweit das Verwaltungsgericht insbesondere der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.5.2006 - 7 B 1.06 - entnimmt, dass es für die Bestimmung des Immissionsrichtwerts nach Nr. 6.6 Satz 2, 6.1 TA Lärm auf den Gebietscharakter des von Immissionen betroffenen Einwirkungsbereichs der Anlage ankomme, folgt der Senat dem nicht. Denn die Bestimmung des Einwirkungsbereichs nach Nr. 2.2 TA Lärm setzt voraus, dass zuvor der zu beachtende Immissionsrichtwert feststeht. Denn erst von diesem Wert ausgehend können die Flächen bestimmt werden, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Ausgehend von der danach maßgeblichen - oben dargestellten - näheren Umgebung i. S. d. § 34 BauGB bestimmt sich das Schutzniveau des Grundstücks O.-straße 21 nach dem für eine Gemengelage aus Wohnnutzung, großflächigem Einzelhandel und gewerblicher Nutzung (Tischlerei) maßgeblichen Immissionsrichtwert für ein Kern-, Dorf- und Mischgebiet gemäß Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c) TA Lärm und beträgt tagsüber 60 dB(A). Nach Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm dürfen einzelne Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Daran gemessen werden weder die für das Grundstück O.-straße 21 maßgeblichen Immissionsrichtwerte (Imnmissionspunkte IP 1, IP 2.1 und IP 2.2) noch die maßgeblichen Spitzenwerte durch vorhabenbedingte Immissionen überschritten. Dies ergibt sich aus dem zugrunde zu legenden Gutachten der R. GmbH vom 26.7.2023 in der Fassung der ergänzenden Stellungnahme vom 12.9.2025. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass der Beurteilungspegel tags (Szenario 2, stärkster Tag incl. Müllabfuhr) an den Imissionspunkten IP 1, IP 2.1 und IP 2.2.für das Grundstück O.-straße 21 maximal 59 dB(A) beträgt (Tabellen 5.2.1 und 5.2.2 in der Fassung der Stellungnahme vom 12.9.2025). Die Spitzenpegel an diesen Immissionspunkten tagsüber betragen maximal 85 dB(A) und bleiben damit deutlich unterhalb des zulässigen Spitzenpegels von 90 dB(A) (Tabelle 5.4.1., Seite 43 des Gutachtens vom 26.7.2023). Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ist das Gutachten vom 26.7.2023 in der Fassung der ergänzenden Stellungnahme vom 12.9.2025 auch methodisch nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst, soweit die Beklagte geltend macht, das Gutachten biete keine verlässliche Grundlage für die prognostische Beurteilung der zu erwartenden Lärmimmissionen des Vorhabens. Es stelle keine worst case-Betrachtung dar, vielmehr gehe es davon aus, dass ankommende Lkw stets mit abgeschaltetem Motor und abgeschaltetem Kühlaggregat auf dem Lkw-Parkplatz abgestellt würden. Bei kürzeren Wartezeiten werde aber oft darauf verzichtet, den Motor abzustellen. Auch bei erkennbar längeren Wartezeiten sei aber zu erwarten, dass insbesondere bei zu kühlenden Waren der Motor und das (ggf. durch den Motor betriebene) Kühlaggregat nicht abgeschaltet würden, da dies die Unterbrechung der Kühlkette zur Folge haben könnte. In dem Gutachten wird ausgeführt, dass unter Berücksichtigung eines realistischen worst case-Szenarios von den 30 Lkw, die die Ladezone 1 anfahren, 18 Lkw direkt dorthin fahren und entladen werden. Für sechs weitere Lkw werde davon ausgegangen, dass diese zunächst den Lkw-Parkplatz vor dem Gebäude nutzten und danach rückwärts an die Ladezone 1 führen. Ebenfalls sechs Lkw würden zunächst den Hof anfahren und dort erst nach entsprechendem Rangiervorgang an die Ladezone 1 fahren. Von den Betreibern werde im Sinne eines worst case-Ansatzes davon ausgegangen, dass insgesamt acht Mal am Tag ein weiterer Lkw bei bereits belegter Ladezone 1 ankomme. Bis zu zwei Mal pro Tag sei davon auszugehen, dass zwei weitere Lkw bei bereits belegter Ladezone 1 ankämen. Weiterhin werde davon ausgegangen, dass wartende Lkw mit ausgeschaltetem Motor und ausgeschalteter Kühlmaschine stünden. Die Stellungnahme vom 12.9.2025 zeigt zudem nachvollziehbar auf, dass auch die Berücksichtigung jeweils eines stehenden LKWs mit laufendem Kühlaggregat in zwei Wartepositionen über 30 Minuten pro Tag zu keiner Erhöhung der Beurteilungspegel führt. Dass das der Berechnung zugrunde liegende Szenario, insbesondere die Anzahl der Anlieferungsfahrten insgesamt und der auf die Entladung wartenden Lkw, unrealistisch sein könnte, ist nicht erkennbar und hat die Beklagte - auch in der mündlichen Verhandlung - nicht dargelegt. Der Einwand der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die ergänzende Stellungnahme decke die gerichtliche Anfrage nicht ab und lasse die Fälle, in denen die Lkw mit motorunabhängigem Kühlaggregat den Motor dennoch nicht abstellten, unberücksichtigt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Mit Verfügung vom 26.8.2025 bat der Senat um eine ergänzende Stellungnahme des Gutachterbüros R. Z. GmbH zum Gutachten vom 26.7.2023 zu den Beurteilungspegeln tags an den maßgeblichen Immissionspunkten unter der Annahme, dass die wartenden Lkw weder den Motor noch das Kühlaggregat ausschalten. Diese Fragestellung hat der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 12.9.2025 beantwortet. Der gleichzeitige Betrieb des motorunabhängigen Kühlaggregats bei dennoch laufendem (Haupt)Motor während der Wartezeit bedarf hingegen keiner lärmtechnischen Beurteilung. Das unnötige Laufenlassen des Motors ist gemäß § 30 StVO bzw. § 11a LImschG NRW untersagt. Eventuelle Verstöße gegen diese Vorgaben wären ordnungsrechtlich durch die Beklagte zu verfolgen. Ein methodischer Mangel ist ebenfalls nicht mit dem in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwand aufgezeigt, der in dem Gutachten zugrunde gelegte LKW-Parkplatz vor dem Gebäude des B.-Marktes im öffentlichen Straßenraum könne regelmäßig nicht genutzt werden, da er durch andere Fahrzeuge, etwa von parkenden Kunden, blockiert sei. Ein etwaiges ordnungswidriges Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zieht die Annahmen des Gutachtens nicht durchgreifend in Zweifel und unterläge zudem ebenfalls der Überwachung und ggf. Sanktionierung durch die Beklagte. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung weiter geltend gemacht hat, die Wartezeit der Lkw sei mit 30 Minuten deutlich zu kurz angegeben, führt dies ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Das Gutachten der R. GmbH vom 26.7.2023 in der Fassung der ergänzenden Stellungnahme vom 12.9.2025 wird als Bestandteil des Bauantrags der Klägerin durch Grünstempelung zum Gegenstand der Baugenehmigung. Das so festgeschriebene Anlieferungskonzept ist Grundlage des Bauantrags und gibt den Genehmigungsinhalt vor. Sollten die Entladezeiten und damit auch die Wartezeiten - wie die Beklagte aufgrund von Nachbareingaben geltend macht - tatsächlich länger als 30 Minuten dauern, wäre dies nicht mehr vom Inhalt der Baugenehmigung gedeckt. Dies festzustellen und ggf. bauordnungsrechtlich zu sanktionieren obliegt der Beklagten, ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Des Weiteren steht § 34 Abs. 3 BauGB dem Vorhaben nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach Absatz 1 keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Dabei gilt die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauNVO weder unmittelbar noch entsprechend. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.2.2009 ‑ 4 B 3.09 ‑, BRS 74 Nr. 101 = BauR 2009, 944 = juris, Rn. 9. Schädliche Auswirkungen i. S. d. § 34 Abs. 3 BauGB sind nach den gesetzlichen Vorgaben dann zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sind nicht erst dann schädlich, wenn sie die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten. Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich „nachhaltiger“ Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2009- 4 C 2.08 -, BRS 74 Nr. 97 = BauR 2010, 736 = juris, Rn. 13, und vom 11.10.2007 ‑ 4 C 7.07 ‑, BRS 71 Nr. 89 = BauR 2008, 315 = juris, Rn. 14. Soll ein bestehender Einzelhandelsbetrieb erweitert werden, ist die Zulässigkeit des Gesamtvorhabens zu prüfen; bei der Prognose über schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der zu erweiternde Betrieb mit seiner bisherigen (genehmigten) Größe am Erweiterungsstandort bereits vorhanden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.11.2008 - 10 A 1417/07 -, BRS 73 Nr. 88 = BauR 2009, 220 =juris, Rn. 84, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 17.2.2009 - 4 B 4.09 -, juris, Rn. 6. Dass das Vorhaben danach zu schädlichen Auswirkungen in diesem Sinne führen könnte, ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich und wird seitens der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich.