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Beschluss

3 L 235/10

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2010:1122.3L235.10.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e: 1. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage - 3 K 927/10 - gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 12. Mai 2010 zum Neubau von Einzelhandelsgeschäften auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur , Flurstücke anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Insbesondere ist er gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) statthaft. Die antragstellende Kommune ist i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt, da sie sich zur Begründung ihres behaupteten Abwehrrechts gegen die erteilte Baugenehmigung auf § 34 Abs. 3 BauGB beruft, eine zugunsten von Nachbargemeinden drittschützende Vorschrift, deren Verletzung hier nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Der Antrag ist aber unbegründet. Bei der im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse des beigeladenen Bauherrn an einer unverzüglichen Ausnutzung der Baugenehmigung und dem gegenläufigen Interesse der Antragstellerin, die Ausführung des Bauvorhabens vor einer abschließenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu verhindern, gebührt dem Interesse des Beigeladenen der Vorrang. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung die Antragstellerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten als Nachbarkommune verletzt. Der Antragstellerin steht kein Abwehrrecht aus § 34 Abs. 3 BauGB zu. Nach dieser Vorschrift dürfen vom hier nach § 34 BauGB zugelassenen Vorhaben der Errichtung von Einzelhandelsgeschäften keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der antragstellenden Kommune zu erwarten sein. Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Baugenehmigung. So ist schon zweifelhaft, ob vorliegend überhaupt ein zentraler Versorgungsbereich der Antragstellerin betroffen ist. Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, NVwZ 2008, 308, 309; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, juris, Rn. 109; Urteil vom 13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, BRS 71 Nr. 92. Ein "Versorgungsbereich" bietet Nutzungen, die für die Versorgung der Einwohner der Gemeinde - ggf. auch nur für einen Teil des Gemeindegebiets - insbesondere mit Waren aller Art von Bedeutung sind. "Zentral" sind Versorgungsbereiche, wenn die Gesamtheit der auf die Versorgung der Bevölkerung ausgerichteten baulichen Nutzungen in diesem Bereich aufgrund der verkehrsmäßigen Erschließung und Anbindung die Funktion eines Zentrums mit einem bestimmten Einzugsbereich hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 10 A 3914/04 -, BRS 71 Nr. 90. Zu den zentralen Versorgungsbereichen können gerade auch Bereiche für die Grund- und Nahversorgung zählen. Dieses Verständnis des Begriffes wird durch die Neuregelung des § 9 Abs. 2a BauGB bestätigt. Nach der amtlichen Begründung zum Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (BT-Drucksache 16/2496, S. 10 f.) dient der Schutz zentraler Versorgungsbereiche besonders auch der Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung, die angesichts der demographischen Entwicklung und der geringeren Mobilität älterer Menschen besonderen Schutzes bedürfe. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 7 A 1392/07 -, BauR 2008, 2025, 2026. Gemessen daran bestehen Zweifel, ob der hier in Rede stehende Einzelhandelsstandort "L.---------ring " im nördlichen Stadtgebiet der Antragstellerin (F. -Nord) als Grund- und Nahversorgungszentrum und damit als zentraler Versorgungsbereich zu qualifizieren ist. Nach der von der Antragstellerin vorgelegten Bestandsaufnahme, der die Beteiligten nicht entgegengetreten sind, bleibt mit Unsicherheiten behaftet, ob die in diesem Bereich ausgeübten Nutzungen das für einen zentralen Versorgungsbereich erforderliche Gewicht aufweisen. In diesem Einkaufszentrum unterhält der Lebensmittelanbieter "Q. " (O. Marken Discount AG & Co. KG) eine Filiale mit einer Verkaufsfläche von ca. 810 m², die Bäckerei P. /Metzgerei F1. weisen ca. 160 m², ein Geschäft mit Artikeln aus dem Bereich Presse/Lotto/Tabak weist ca. 65 m², ein Friseur ca. 85 m², eine Pizzeria ca. 135 m², eine Eisdiele ca. 65 m², der Gemischtwarenladen "Q1. " (Obst, Gemüse, Backwaren, Käse, Pralinen und Alkoholika) ca. 130 m² sowie der Tattoo- und Piercingshop "N. " ca. 285 m² Nutzfläche auf. Vor dem "Q. "-Lebensmittelmarkt befindet sich zudem ein Geldautomat der Volksbank F. /X. sowie ein Briefkasten. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt F. , Juni 2008, S. 123 f., qualifiziert den Bereich "L.---------ring " in F. -Nord zwar als Nahversorgungszentrum und damit als zentralen Versorgungsbereich. Unverbindlichen planerischen Instrumenten wie einem Einzelhandelskonzept kommt aber bei der Bestimmung eines tatsächlich vorhandenen zentralen Versorgungsbereichs allenfalls eine Indizfunktion zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 4 B 5.09 -, BauR 2009, 946, 947; OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 - 10 A 1512/07 -, BauR 2009, 216, 218 f. Selbst wenn man den Bau eines Getränkemarktes mit 500-600 m² Verkaufsfläche, der sich laut Auskunft der Antragstellerin in Vorbereitung befindet, berücksichtigte, vgl. kritisch zur Berücksichtigung von Planungsvorstellungen: Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 2007, Rn. 352, dürfte es diesem Bereich an einem hinreichend breiten Spektrum an Waren und Dienstleistungen fehlen. Neben dem Lebensmittelmarkt bieten nur acht verschiedene Betriebe Waren des kurz- bzw. mittelfristigen Bedarfs sowie Dienstleistungen an. Angesichts dieser begrenzten Produktvielfalt besteht in dichter räumlicher Nähe nicht in ausreichendem Maße die Möglichkeit, bei einem einheitlichen Einkaufsvorgang umfassend alle Bedarfsaspekte zu decken. Standorte mehrerer, einzelner Einzelhandelsbetriebe, auch wenn sie am gegebenen Standort eine gewisse Versorgungsfunktion für ihr Umfeld erfüllen mögen, sind nicht als zentrale Versorgungsbereiche zu qualifizieren. Verzichtete man auf die qualifizierenden Merkmale eines breiten Spektrums der nahversorgungsrelevanten Angebotspalette für den zentralen Versorgungsbereich, führte dies dazu, dass der von § 34 Abs. 3 BauGB beabsichtigte Schutz zentraler Versorgungsbereiche der Sache nach auf einen individuellen Schutz von bestimmten Einzelhandelsnutzungen hinausliefe. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, juris, Rn. 121; Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt a.M., Beschluss vom 2. November 2007 - 8 G 2535/07 -, juris, Rn. 18. Mangels Entscheidungserheblichkeit kann aber letztlich offen bleiben, ob hier ein zentraler Versorgungsbereich betroffen ist. Selbst wenn man das Vorliegen eines zentralen Versorgungsbereichs zugunsten der Antragstellerin unterstellt, ergibt sich daraus kein Abwehrrecht im Hinblick auf die angegriffene Baugenehmigung. Die Kammer stützt ihre Entscheidung nämlich maßgeblich darauf, dass vom Vorhaben des Beigeladenen jedenfalls keine schädlichen Auswirkungen auf den Bereich "L.---------ring " in F. -Nord zu erwarten sind. Bei dem Begriff der schädlichen Auswirkungen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Ein Vorhaben lässt schädliche Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich jedenfalls dann erwarten, wenn es außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs angesiedelt werden soll, sein Warenangebot gerade (auch) solche Sortimente umfasst, die zu den für die gegebene Versorgungsfunktion des betreffenden zentralen Versorgungsbereichs typischen Sortiment gehören und das Vorhaben nach seiner konkreten Lage und Ausgestaltung erwarten lässt, dass es die Funktionsfähigkeit des betroffenen Versorgungsbereichs insbesondere durch zu erwartende Kaufkraftabflüsse in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und nachhaltig so stört, dass der zentrale Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, NVwZ 2008, 308, 309; OVG NRW, Urteil vom 1. September 2009 - 10 A 2350/07 -. juris, Rn. 78. Dabei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, wobei es grundsätzlich Aufgabe des Tatsachengerichts ist, die Methode zu bestimmen, anhand derer schädliche Auswirkungen ermittelt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, NVwZ 2008, 308, 310. Im Rahmen der Prognose sind alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu zählt insbesondere die Verkaufsfläche und das Sortiment des Vorhabens im Vergleich zu den im Versorgungsbereich vorhandenen Verkaufsflächen derselben Branche, die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, die voraussichtliche Umsatzumverteilung sowie alle weiteren im Einzelfall relevanten Umstände der konkreten städtebaulichen Situation. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 - BRS 71 Nr. 92. Vorliegend führt die gebotene umfassende Wertung der städtebaulichen Umstände zu dem Ergebnis, dass bei Verwirklichung des Vorhabens keine beachtlichen Beeinträchtigungen des Bereichs "L.---------ring " in F. -Nord zu erwarten sind. Das streitige Vorhaben liegt ca. 2,5 km südlich des Bereichs "L.---------ring " in F. -Nord am nördlichen Ortsausgang des X1. Ortsteils S. direkt an der H. Straße / Bundesstraße (B ) und wird nicht von einem Bebauungsplan erfasst. Südlich des Vorhabens grenzt direkt ein Bau- und Gartenmarkt mit integriertem Getränkehandel (150 m²) des Beigeladenen an, westlich befindet sich das Gewerbegebiet S1. -Straße mit vornehmlich Betrieben des Kraftfahrzeughandels. Nördlich des Vorhabenstandorts schließt sich lockere Wohnbebauung, vorwiegend Einfamilienhäuser, an; östlich befindet sich ein Friedhof. Das Vorhaben ist mithin zwar weitgehend von gewerblicher, wohnfremder Nutzung umgeben und wird daher zumindest auch auf Zufluss von Kunden aus anderen Orten bzw. Ortsteilen angewiesen sein. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Ortsteil S. selbst immerhin ca. 1598 Personen beheimatet und bisher im ganzen Ortsteil kein Lebensmittelanbieter vorhanden ist. Ebenso sind bisher die kleineren Ortslagen von X. , die im nordwestlichen und nordöstlichen Umkreis von S. liegen (J.---graben, G. , L1. , I. , N1. , C. , T. , G1. , C1. bei C. , N2. , L2. mit insgesamt ca. 4.125 Einwohnern) ohne Versorgung im Lebensmittelbereich. Erst im Hauptzentrum der Stadt X. existieren Selbstbedienungs-Lebensmittelmärkte der Firmen I1. , B. , M. , F2. , Q2. , Q. , ein ausländischer Lebensmittelladen sowie L3. - Einkaufen auf dem Bauernhof. Somit besteht zumindest ein Kundenpotential von ca. 5.723 Personen aus den umgebenden X1. Ortsteilen. Eine Entfernung von ca. 2,5 km zum Vorhaben spricht in erheblichem Maße gegen eine relevante Gefahr eines Kaufkraftabflusses von solchem Ausmaß, dass der von S. und den X1. Ortsteilen südlich gelegene Bereich "L.---------ring " mit dem Lebensmittelmarkt "Q. " bzw. den sonstigen Einzelhandelsbetrieben in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt würde. Diese Einschätzung wird verstärkt durch die besondere städtebauliche Situation am Standort "L.---------ring " in F. -Nord: Zwar ist der Standort vom Vorhaben nahezu in senkrechter Linie über die B und den Abzweig L4. Straße zu erreichen. Er liegt jedoch kreisförmig umgeben von einem umfangreichen Wohngebiet - nur gemischt mit einigen Dienstleistungsgeschäften und kleineren Gastronomieanbietern -, so dass im fußläufigen Umkreis von 700 Metern (10 Minuten Fußweg) rund 8.500 Einwohner erreicht werden. Das nördliche Siedlungsgebiet von F. ist vergleichsweise dicht besiedelt und gewinnt zudem bereits jetzt - wie die Antragstellerin selbst vorträgt - aufgrund der Umsiedlung der dem Braunkohlebergbau weichenden Ortsteile an Bevölkerung. Die Umsiedlung C2. mit einer angenommenen Einwohneraufnahme von mindestens ca. 450 Personen in den Bereich nördlich der E. Straße / östlich der B hat bereits 2006 begonnen und wird 2015 abgeschlossen sein. Vgl. Homepage der Stadt F. , Rubrik "Umsiedlungen". Daraus ergibt sich insgesamt als zu berücksichtigender Aspekt, dass es sich beim Standort "L.---------ring " um einen im Hinblick auf seine städtebauliche Funktionsfähigkeit momentan und auch in Zukunft stabilen Bereich handelt. Der Standort ist damit gerade nicht als (z.B. aufgrund von Leerständen im Bereich des Einzelhandelsgewerbes) städtebaulich "vorgeschädigt" anzusehen, sondern der Standort wird künftig nach Darstellung der Antragstellerin sogar noch an Bedeutung gewinnen (vgl. Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt F. , Juni 2008, S. 58). Bei einem Abstand von mehr als 2,5 km ist nicht mit einem Abzug des fußläufigen Kundenverkehrs zu rechnen. Der Standort wird insbesondere für die Bewohner der angrenzenden Seniorenresidenz (L.---------ring 000 die zentrale Einkaufsmöglichkeit bleiben, da Senioren besonders auf fußläufig erreichbare Einkaufsmärkte angewiesen sind. Im Haus L.---------ring 000 hat zudem ein praktischer Arzt seine Praxis und an das Altenheim - dort werden nach Terminvereinbarung zudem fußpflegerische und therapeutische Leistungen sowie Dienstleistungen aus den Bereichen Massage und Haarschneidehandwerk angeboten - grenzt östlich weiterhin ein Kindergarten an, so dass in diesem Bereich mit besonderem Durchgangsverkehr zu rechnen ist, der dem Einzelhandelsstandort "L.---------ring " zusätzlichen Kundenzulauf beschert. Erst im Zentrum von F. befinden sich weitere Lebensmittelgeschäfte sowie im südöstlichen Stadtteil von F. -L5. , dort wurde im April 2010 eine Filiale des Lebensmitteldiscounters "B. " eröffnet. L5. ist jedoch vom F. Stadtzentrum und somit auch vom Standort F. -Nord abgetrennt durch die Autobahn 00, so dass sich eine Schädigung auch nicht daraus ergeben kann, dass ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander von Einzelhandelsstandorten durch das Zusammenwirken des Standorts L5. und des zugelassenen Vorhabens in eine beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Standorts "L.---------ring " umschlägt. Vgl. zur Berücksichtigung, ob in der Umgebung bereits weitere Einzelhandelsangebote vorhanden sind, deren Auswirkungen auf den Versorgungsbereich durch das zu prüfende Vorhaben gesteigert werden könnten: BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 4 B 3.09 -, BauR 2009, 944, 945; Beschluss vom 18. Februar 2009 - 4 B 4.09 -, juris, Rn. 11 f.; OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 - 10 A 1417/07 -, BauR 2009, 220, 222. Die Prognose, dass schädliche Auswirkungen auf den Standort "L.---------ring " nicht zu erwarten sind, wird nach summarischer Prüfung auch nicht mit Blick auf die verkehrsgünstige Lage an der vielbefahrenen B mit überörtlicher Verbindungsfunktion und der damit einhergehenden sog. "Autokundenorientierung" in Frage gestellt. Zwar erscheint es möglich, dass ein Teil der Personen, der bisher den Standort "L.---------ring " genutzt hat, nunmehr den Einzelhandelsstandort in S. mit dem Kfz ansteuern wird. Für Pendler aus/nach F. bietet sich aber weiterhin zumindest auch der Standort "L.---------ring " an, da dieser nur ca. 350 m von der B entfernt liegt und über die L4. Straße, die wiederum direkt ins F. Zentrum führt, unmittelbar erreichbar ist. Wie die Antragstellerin zudem selbst vorträgt, nutzen die Bewohner von F. -Nord in erster Linie den Bereich "L.---------ring ", den unmittelbaren Nahbereich, zum Einkaufen von Lebensmitteln und nicht etwa auch andere Einzelhandelsangebote in ihrer eigenen Gemeinde (z.B. in F. -L5. ), da die dortigen Geschäfte eben nicht fußläufig für die Bewohner von F. -Nord erreichbar sind. Für die Einkäufe der täglichen Lebensmittel wird der Großteil der Bewohner von F. -Nord und damit in Anbetracht des fußläufigen Einzugsbereichs von mindestens 8.500 Einwohnern und angesichts einer Kaufkraftbindungsquote von 90,1 % in F. für den Bereich Nahrungs- und Genussmittel (Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt F. , Juni 2008, S. 72) nicht eine solche Zahl an Kunden auf die Einkaufsmöglichkeit am "L.---------ring " verzichten, dass der Kundenverlust bedrohliche Ausmaße annimmt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Standort "L.---------ring " mit 140 Stellplätzen über erheblich mehr Parkraum als das streitige Vorhaben (89 Stellplätze) verfügt, was die Attraktivität des Standortes für motorisierte Kunden aus F. und Umgebung deutlich erhöht. Es steht somit nicht zu befürchten, dass Kunden allein deshalb von dem Standort in F. -Nord in das Umfeld des Vorhabens des Beigeladenen abwandern könnten, weil die Versorgung mit Parkraum dort besser wäre. Vgl. zur Relevanz dieses Aspektes OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 2009 - 10 A 2350/07 -, juris, Rn. 101; Urteil vom 17. Oktober 2007 - 10 A 3914/04 -, BRS 71 Nr. 90. Der Vergleich der an beiden Standorten jeweils vorhandenen Verkaufsflächen in quantitativer und qualitativer Hinsicht führt ebenfalls nicht dazu, dass die Grenze der Schädlichkeit erreicht oder gar überschritten wird. Bei der Gesamtbetrachtung zur Prüfung schädlicher Auswirkungen ist auch die Größe des streitigen Vorhabens im Verhältnis zu Vorhaben derselben Branche in dem zu schützenden Versorgungsbereich zu berücksichtigen, bei Einzelhandelsnutzungen ist die Verkaufsfläche maßgebliches Kriterium. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 2009 - 10 A 2350/07 -, juris, Rn. 80. Durch das Vorhaben in S. wird ein Lebensmitteldiscounter mit einer Verkaufsfläche von 799,66 m², ein Blumenladen mit 72,71 m², eine Metzgerei mit 98,22 m², eine Bäckerei/Café mit 80,04 m² und ein Kiosk mit 28,54 m² Verkaufsfläche zugelassen. Das gesamte Vorhaben hat also eine Verkaufsfläche von 1079,12 m². Dem steht im Bereich "L.---------ring " in F. -Nord ein Q. -Lebensmittelmarkt (O. Marken Discount AG & Co. KG) mit einer Verkaufsfläche von 810 m² gegenüber. Daneben bestehen die Bäckerei P. , die Metzgerei F1. , ein Geschäft mit Artikeln aus dem Bereich Presse/Lotto/Tabak, ein Friseur, eine Pizzeria, eine Eisdiele, der Gemischtwarenladen "Q1. " (Obst, Gemüse, Backwaren, Käse, Pralinen und Alkoholika) sowie der Tattoo- und Piercingshop "N. " mit einer Gesamtverkaufsfläche von ca. 925 m². Der gesamte Standort hat somit eine Verkaufsfläche von 1865 m². Sowohl die Gesamtverkaufsfläche am Standort der Antragstellerin als auch die Verkaufsfläche des Lebensmittelanbieters - dessen unbeeinträchtigter Bestand als sog. "Magnetbetrieb" oder "Frequenzbringer" maßgebliche Bedeutung für die weitere Funktionsfähigkeit des gesamten Einzelhandelsstandortes besitzt - übersteigen damit sogar die jeweiligen Verkaufsflächenzahlen des Vorhabens. Zu vergleichen ist aber auch die Verkaufsfläche in qualitativer Hinsicht, also die Angebotspalette und die Sortimentsstruktur der Anbieter an beiden Standorten. Die Sortimentspalette und die Spartenvielfalt am Standort "L.---------ring " übertreffen das Angebot am Standort des Vorhabens deutlich. Neben dem Vollsortimenter "Q. " ist zusätzlich ein Angebot an weiteren Fachgeschäften, Dienstleistungs- und Gastromiebetrieben vorhanden. Schon diese deutlich stärkere Diversifizierung des Angebots lässt es als nahezu ausgeschlossen erscheinen, dass das Vorhaben die Attraktivität des Standorts "L.---------ring " gefährden könnte; zumal die neben dem Lebensmitteldiscounter zugelassene Bäckerei, Metzgerei und der Kiosk entsprechend am Standort "L.---------ring " vorhanden sind, so dass diese Bedarfsaspekte an beiden Standorten in gleichem Maße bei einem einheitlichen Einkaufsvorgang gedeckt werden können. Das begrenzte Angebot des geplanten Lebensmitteldiscounters bietet weiterhin kein durchgängig attraktiveres Warenangebot als der "Q. "-Lebensmittelmarkt als sog. "Magnetbetrieb" in F. -Nord an. Die Verkaufsfläche des Vorhabens unterschreitet - wie bereits ausgeführt - diejenige des Standortes "L.---------ring ", so dass ein erdrückendes Überangebot an Waren durch den zugelassenen Lebensmitteldiscounter auszuschließen ist. Es besteht zudem insoweit kein systemgleicher Wettbewerb, da der "Q. "-Markt ein Vollsortimenter mit einem entsprechend breiteren Spektrum der Angebotspalette ist. Vgl. Bericht der Arbeitsgruppe "Strukturwandel im Lebensmitteleinzel-handel" vom 30. April 2002, ZfBR 2002, 598. Zwar haben sich die Sortimente beider Firmen über die Jahre angeglichen, es besteht aber immer noch eine anders geartete Sortiments- und Zielkundenausrichtung. Insbesondere bieten Vollsortimenter mehr Markenprodukte an, so dass diese zusätzlich einen Kundenstamm anziehen, der Markenprodukte nachsucht. Schließlich führen auch die Randsortimente des zugelassenen Lebensmitteldiscounters, typischerweise handelt es sich um in kurzen Zeitabständen wechselnde Aktionsware vor allem im sog. "Non-Food-Bereich", nicht zu solchen Umsatzverlagerungen, dass schädliche Auswirkungen zu erwarten wären. Die Baugenehmigung lässt die Errichtung eines Lebensmitteldiscounters zu, damit wird der Großteil der Verkaufsfläche dem Kernsortiment Lebensmittel vorbehalten bleiben. Außerdem bietet der Lebensmittelmarkt "Q. " mittlerweile auch in gewissem Umfang Aktionsware im "Non-Food-Bereich" an. Die Kammer übersieht nicht, dass die voraussichtlichen Umsatzumverteilungen ein zusätzliches Kriterium für die mit dem Begriff der schädlichen Auswirkungen erfassten Funktionsstörungen darstellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 4 C 1.08 - NVwZ 2010, 587, 588. Allerdings lassen sich objektive Aussagen über voraussichtliche Umsatzumverteilungen nur schwer treffen. Vielmehr hängt die Frage, in welchem Ausmaß ein Unternehmen auf die bestehende Markt- und Versorgungssituation einwirkt, von verschiedenen, bodenrechtlich nicht relevanten Faktoren der individuellen Betriebsgestaltung und der Auswirkung dieser Faktoren auf ein ebenfalls durch individuelle Besonderheiten anderer Betriebe geprägtes Marktgeschehen ab. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 - BRS 71 Nr. 92. Diese Problematik belegen die im Verfahren vorgelegten, sich widersprechenden Gutachten zur Umsatzumverteilung. Einerseits geht das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten, vgl. Stadtforschung - Planung E1. : Stadt F. - Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich NVZ F. -Nord, Mai 2009, S. 12 f., von einer Umsatzumverteilung von mindestens 15-20 % aus, andererseits kommt die vom Beigeladenen eingereichte Studie, vgl. Marktrecherche zur Standortsituation und zum Einzugsgebiet eines B. -Marktes in X. -S. durch G2. , Juli 2009, S. 9, zum Ergebnis, dass lediglich 500 Einwohner aus F. -H1. mit einem Nachfragepotential von 1,1 Millionen EUR pro Jahr angesprochen werden, woraus eine Umsatzumverteilung unter 10 % geschlossen werden kann. Die Gutachten zur Umsatzumverteilung ergeben mithin kein eindeutiges Bild. Einer weiteren Aufklärung hinsichtlich der prognostizierten Umsatzumverteilungen bedurfte es jedoch nicht. Die umfassende Wertung aller anderen Faktoren der konkreten städtebaulichen Situation führt nach Einschätzung der Kammer bereits dazu, dass im Ergebnis die Grenze der Schädlichkeit nicht erreicht oder gar überschritten wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO), da dieser sich durch die Stellung eines Antrages einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer bewertet das Interesse der Antragstellerin an der Durchführung des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Anlehnung an Nr. 9.7.2 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) mit der Hälfte des dort für ein Hauptsacheverfahren vorgesehenen Betrages von 30.000,- EUR, mithin im Eilverfahren mit 15.000,- EUR.