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Urteil

7 A 40/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0328.7A40.10.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 7. Dezember 2007 verpflichtet, der Klägerin auf deren Antrag vom 9. Dezember 2005 eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Lagerraums in einen Verkaufsraum der Filiale auf dem Grundstück C.        Straße 10 in C1.    (Gemarkung C1.    , Flur 54, Flurstück 556) zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 7. Dezember 2007 verpflichtet, der Klägerin auf deren Antrag vom 9. Dezember 2005 eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Lagerraums in einen Verkaufsraum der Filiale auf dem Grundstück C. Straße 10 in C1. (Gemarkung C1. , Flur 54, Flurstück 556) zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Lagerraums eines Lebensmitteldiscounters (Aldi-Markt) mit 850 qm Verkaufsfläche in einen Verkaufsraum (Erweiterungsfläche 145,10 qm) in der Filiale auf dem Grundstück Gemarkung C1. , Flur 54, Flurstück 556 (C2. Straße 10) in C1. . Das Vorhabengrundstück liegt im Stadtbezirk C1. , Ortsteil O. , unmittelbar östlich der Bundesautobahn A 565 zwischen der C2. Straße und dem M.---------weg . Unmittelbar nördlich des Aldi-Markts befindet sich ein kleinflächiger Schuhmarkt („ “) und ein kleinflächiges Bekleidungsgeschäft („ “), unmittelbar östlich des Aldi-Markts werden zwei großflächige Autohäuser betrieben (U. , Q. Vertriebszentrum). Südlich der C2. Straße befindet sich ein großflächiges Möbelhaus (Polsterwelt T. , C2. Straße Nr. 5), und ein gewerblich genutztes Bürohaus (C2. Straße Nr. 7), das Teil des „Forum C1. Nord“ ist. Östlich grenzt an das vom Möbelhaus T. genutzte Grundstück das Gebäude C2. Straße 3, in dem das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Inneren untergebracht ist. Daneben liegt eine Freifläche im Winkel zwischen C2. Straße und C3. Straße, die als Kraftfahrzeugabstellplatz dient. Südlich dieses Bereichs verläuft der S. Bach. Der Bereich zwischen diesem Gewässer und der südlich bzw. südöstlich davon gelegenen Stadtbahntrasse wird weitgehend gewerblich genutzt. Nördlich des M1.---------wegs und östlich der Autobahn 565 stehen mehrere dreigeschossige Wohnblöcke, die durch den vom M.---------weg abzweigenden A.-----weg erschlossen werden. Östlich davon liegt die Feuerwache 1 C1. -Zentrum und dahinter ein städtischer Bauhof. Diese Flächen schließen im Nordosten an die Bundesautobahn A 555 an, die südlich in den Verteilerkreis mündet. Östlich der C3. Straße liegen Flächen des Gewerbegebiets Verteilerkreis, die in verschiedener Weise überwiegend gewerblich genutzt werden (z. B. Baustoffhandel, Schnellgastronomie, Tankstelle). Diese Flächen schließen an den I. -C4. -Ring an, der im Norden an den Verteilerkreis angebunden ist. Die Beklagte beschloss am 11. Juli 2002 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. für das Gebiet zwischen M.---------weg , C3. Straße, Am Q1. , ‑Trasse und A 565. Der Plan erfasst den Bereich des in Rede stehenden Vorhabens. Ziel der Planung war es ausweislich der Begründung des Aufstellungsbeschlusses, eine hochgeschossige Büronutzung, wie sie für das "Forum C1. Nord" konzipiert und eine Erweiterung der „C5. Automeile“ zu ermöglichen. Der Flächennutzungsplan stellt den Planbereich als gewerbliche Baufläche dar. Für den südlichen Teil des Plangebiets (südlich der C2. Straße) bestand seit 1965 der Bebauungsplan Nr. . Er wies den Bereich zwischen C2. Straße und S. Bach als Industriegebiet aus. Für den Bereich zwischen S. Bach und der Straße Am Q1. war ein Gewerbegebiet in offener Bauweise ausgewiesen. Im nördlichen Bereich des Bebauungsplangebiets des Plans Nr. - zwischen C2. Straße und M.---------weg - bestand kein Bebauungsplan. Der Lebensmitteldiscountmarkt der Klägerin wurde am 21. Juli 2003 mit einer Verkaufsfläche von 850 qm und einer Geschossfläche von (brutto) 1.563,34 qm genehmigt. Nach der grün gestempelten Betriebsbeschreibung ist der Betrieb mit dem Gegenstand „Verkauf von Waren aller Art einschließlich Lebensmittel und freiverkäufliche Arzneimittel“ genehmigt. Im Dezember 2005 stellte die Klägerin den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung des Verkaufsraums auf 995,10 qm durch Umnutzung einer Lagerfläche. Eine im Juli 2004 beschlossene zweijährige Veränderungssperre für den Planbereich wurde von der Beklagten am 27. Juni 2006 um 1 Jahr verlängert. Eine erneute Verlängerung der Veränderungssperre um 1 Jahr erfolgte im Juni 2007. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Baugenehmigung mit Bescheid vom 7. Dezember 2007 ab. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt: Die Erweiterung des Markts um 145,10 qm Verkaufsfläche könne schon wegen der Veränderungssperre im Zusammenhang mit dem im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplan Nr. nicht genehmigt werden. Darüber hinaus widerspreche die Erweiterung auch den Planzielen dieses im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplans, deshalb könne keine Ausnahme von der Veränderungssperre erteilt werden. Die Klägerin hat am 18. Dezember 2007 Klage erhoben. Am 2. April 2008 wurde der am 6. März 2008 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. ortsüblich bekannt gemacht. Der Plan sieht für das gesamte Plangebiet die Festsetzung "Gewerbegebiet" vor. Unter Nr. 3 enthält der Bebauungsplan Nr. folgende textliche Festsetzungen: "Einzelhandelsbetriebe des Lebensmittelbereichs sind im gesamten Gewerbegebiet nicht zulässig. Sonstige Einzelhandelsbetriebe und Betriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher können nur ausnahmsweise zugelassen werden." In der Satzungsbegründung des Bebauungsplans heißt es u. a.: Ziel des Plans sei es, einen citynahen Standort für die Branchen Technologie, Kommunikation und Forschung zu schaffen. Zusätzlich sollten auch Einzelhandelsbetriebe zulässig sein, sofern von ihnen keine negativen Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung, insbesondere auf die umgebenden Ortsteilzentren sowie das Stadtzentrum von C1. ausgingen. Das bedeute, dass Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten in der Regel unzulässig seien. Zu den Einzelhandelsbetrieben, die in der Regel keine Auswirkungen auf Zentren und Nahversorgungsbereiche hätten, zählten z. B. solche Betriebe, deren Warensortiment Artikel umfasse, die üblicherweise mit handwerklichen Dienstleistungen angeboten würden. So würde sich aus städtebaulicher Sicht z. B. eine Erweiterung der „C6. Automeile“ anbieten. Auch Einzelhandelsbetriebe, die im Hinblick auf das Sortiment städtebaulich vertretbar seien, wie z. B. Bau- und Gartenmärkte oder Möbelhäuser, die nicht zentren- oder nahversorgungsrelevante Einzelhandelsbetriebe seien, sollten in dem Gebiet letztlich die Ausnahme darstellen, um die Flächen den angesprochenen Zielen (Bürostandort für die Branchen Technologie, Kommunikation und Forschung) vorzubehalten. In der Satzungsbegründung wird ferner ausgeführt, durch zentrenrelevante oder nahversorgungsrelevante Einzelhandelsbetriebe an dieser Stelle wäre eine Beeinträchtigung für die in U1. und in der Nordstadt vorhandenen Ortsteilzentren zu befürchten, die die Versorgung der Bevölkerung wohnungsnah sicherstellten, der vorhandene Lebensmitteldiscounter an der C2. Straße sei seit längerem Teil des Versorgungsangebots für U1. und die Nordstadt. Zugleich mit dem Satzungsbeschluss über den Plan Nr. beschloss der Rat der Beklagten die Aufhebung des Plans Nr. und machte dies ortsüblich bekannt. Am 18. Juni 2008 beschloss die Beklagte das C6. "Einzelhandels- und Zentrenkonzept". Darin werden Zentren der Kategorien A – Innenstadt C1. , B – Stadtbezirkszentren, C – Ortsteilzentren und D – Reine Nahversorgungszentren mit nur geringem Angebot an Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzungen definiert. Als Zentrum der Kategorie C ist die Nordstadt im Stadtbereich C1. (entlang der L.---straße zwischen X.-------platz und der B. -Straße) dargestellt. Als Zentrentyp D ist Alt-U1. dargestellt. Dazu heißt es u. a. „D-Zentrum Alt-U1. Der zentrale Bereich Alt-U2. befindet sich im Ortsteil U1. am Q2.-----platz . Dieses Zentrum ist wegen der geringen Erweiterungsmöglichkeiten des Lebensmittelhandels sowie der Nähe des großen C-Zentrums Neu-U1. als auch der Einzelhandelsstandorte an der I1.---straße und des Aldi-Discounters an der C2. Straße erheblich gefährdet. Eine Ausweitung des Standortes an der I1.---straße oder Neuansiedlung im südlichen Bereich L1. / C2. Straße/ C7.---------straße / K. M2. -Straße sind zur Sicherung des Zentrums zu vermeiden. Das Zentrum dient allein der Nahversorgung und ist fußläufig gut erreichbar. Eine Anbindung an die nächst größeren Zentren besteht durch Buslinien.“ Ferner legt das Einzelhandelskonzept die C6. Sortimentsliste fest, in der zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente und nicht zentren- bzw. nicht nahversorgungrelevante Sortimente abgegrenzt werden. Diese Sortimentsliste stimmt weitgehend überein mit der Sortimentsliste in dem vorbereitenden Gutachten des Dr. B1. vom 17. Oktober 2006, auf das in der Verwaltungsvorlage zur Beschlussfassung über den Bebauungsplan Bezug genommen wurde. Die Klägerin hat zur Begründung der Klage im Wesentlichen vorgetragen: Dem Vorhaben könne der Bebauungsplan Nr. nicht entgegen gehalten werden. Er sei unwirksam. Der im Bebauungsplan geregelte Einzelhandelsausschluss sei städtebaulich nicht erforderlich. Es liege kein schlüssiges Konzept der Beklagten vor. Die Begründung, es seien Flächen für die Branchen Technologie, Kommunikation und Forschung freizuhalten, sei unschlüssig, weil im Plangebiet andere großflächige Nutzungen wie Großhandel, Lagerhäuser und Speditionen weiterhin zulässig seien. Die Begründung, es müssten die Zentren und die Nahversorgungsbereiche geschützt werden, sei ebenfalls nicht tragfähig. Die Ausnahmevorschrift, nach der sonstige Einzelhandelsbetriebe dann zulässig seien, wenn sie, wie sich aus der Begründung ergebe, keine schädlichen Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung hätten, sei ebenfalls unzulässig. Die Unwirksamkeit dieser Ausnahmeregelung führe insgesamt zur Unwirksamkeit der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans und damit des Plans insgesamt. Abgesehen davon sei der Bebauungsplan auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil der zu erweiternde Aldi-Markt auf den Bestandsschutz reduziert werde. Zudem seien einige andere Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet angesiedelt worden, sodass das Regel-Ausnahme-Prinzip des § 31 Abs. 1 BauGB nicht mehr gewahrt sei. Auf der Grundlage des § 34 BauGB sei das Vorhaben zulässig. Es bestehe eine Gemengelage, das Vorhaben füge sich in diese Umgebung ein. § 34 Abs. 3 BauGB stehe dem Vorhaben nicht entgegen, da es nicht um die Neuerrichtung eines Einzelhandelsbetriebs gehe, sondern um die geringfügige Erweiterung eines bestehenden Betriebs. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 7. Dezember 2007 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Lagerraums in einen Verkaufsraum der Filiale auf dem Grundstück C2. Straße 10 in C1. (Gemarkung C1. , Flur 54, Flurstück 556) zu erteilen, hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerin bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. am 2. April 2008 einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Lagerraums in einen Verkaufsraum hatte. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Der Bebauungsplan sei wirksam. Die planerische Begründung für den Lebensmitteleinzelhandelsausschluss genüge den Anforderungen, die hierfür maßgeblich seien. Der Bebauungsplan sei nicht abwägungsfehlerhaft. Im Rahmen des der Klägerin zugebilligten Bestandsschutzes seien die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung notwendigen Maßnahmen möglich. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 2. Dezember 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben sei nach § 30 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben des Lebensmittelbereichs im Bebauungsplan Nr. wirksam sei. Der Ausschluss sei städtebaulich gerechtfertigt durch das Planziel, schädliche Auswirkungen auf zentren- oder nahversorgungsrelevante Einzelhandelsbetriebe zu verhindern. Es könne dahinstehen, ob die textlich festgesetzte Ausnahmevorschrift zur ausnahmsweisen Zulassung von Betrieben mit Verkaufsflächen für den Verkauf an Endverbraucher wirksam sei. Eine etwaige Unwirksamkeit dieser textlichen Festsetzung könne nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen. Der Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen folgendes vor: Der Bebauungsplan könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, er sei unwirksam. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die hierzu im erstinstanzlichen Verfahren aufgezeigten Gründe. Ergänzend trägt sie vor: Die Beklagte habe sich nicht mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, für den in Rede stehenden Aldi-Markt eine Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO zu treffen. Bedenklich sei auch die Festsetzung über die Zulässigkeit von Schank‑ und Speisewirtschaften, es sei unklar, ob diese der Versorgung der Bewohner, der Beschäftigten oder der Kunden der Betriebe dienen sollten. Angesichts der zahlreichen großflächigen Einzelhandelsbetriebe in der Umgebung sei das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. In der Umgebung ihres Aldi‑Markts und noch im Plangebiet befänden sich ausschließlich Einzelhandelsbetriebe, ein kleinflächiger Schuhfachmarkt, ein kleinflächiges Textilgeschäft, zwei großflächige Autohäuser und ein Möbelhaus. Angesichts der Geringfügigkeit der Verkaufsflächenvergrößerung stehe auch § 34 Abs. 3 BauGB dem Vorhaben nicht entgegen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 7. Dezember 2007 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Lagerraums in einen Verkaufsraum der Filiale auf dem Grundstück C2. Straße 10 in C1. (Gemarkung C1. , Flur 54, Flurstück 556) zu erteilen, hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerin bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. am 2. April 2008 einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Lagerraumes in einen Verkaufsraum hatte. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan sei wirksam und stehe dem Vorhaben der Klägerin entgegen. Das Plankonzept sei nicht zu beanstanden. Das C6. Einzelhandels- und Zentrenkonzept und darin die C6. Sortimentsliste stuften Nahrungs- und Genussmittel (Lebensmittel) als nahversorgungsrelevant ein. Damit nähmen Nahrungs- und Genussmittel eine Sonderstellung innerhalb der Sortimentsliste ein, da die planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Betrieben, die diese Sortimente anböten, eine wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung mit diesen lebensnotwendigen Gütern sicherstellen solle. Andere nicht lebensnotwendige nahversorgungsrelevante bzw. zentrenrelevante Sortimente würden über die textliche Festsetzung in Nr. 3 Satz 2 planungsrechtlich gesteuert. Damit liege ein abgestuftes Konzept zur Einzelhandelssteuerung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor. Auch die Bedenken gegen die Festsetzung von Schank‑ und Speisewirtschaften seien nicht begründet. Sie habe sich im Übrigen auch mit der Frage einer Fremdkörperfestsetzung in Bezug auf das Gebäude der Klägerin (§ 1 Abs. 10 BauNVO) auseinandergesetzt. Das Vorhaben sei im Übrigen selbst dann unzulässig, wenn der Bebauungsplan unwirksam wäre. Dann ende die maßgebliche Umgebung nördlich des Vorhabens am M.---------weg und sei im Sinne von § 34 BauGB als faktisches Gewerbegebiet zu charakterisieren, in dem das Vorhaben nicht zulässig sei. Zudem stehe auch § 34 Abs. 3 BauGB einer Zulassung entgegen, weil die Versorgungsbereiche am Q2.-----platz in Alt-U1. und an der L. Straße in der Nordstadt schädlichen Auswirkungen ausgesetzt wären. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 19. März 2012 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf das Ortsterminprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorliegenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die mit dem Hauptantrag zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil ist zu ändern, der Klage ist stattzugeben. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung eines Lagerraums in einen Verkaufsraum. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2007 ist deshalb rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen. Das ist hier der Fall. Dem Vorhaben stehen die zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauplanungsrechts (dazu I.) und des Bauordnungsrechts (dazu II.) nicht entgegen. I. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach § 34 BauGB (dazu 1.); nach der für die Beurteilung des Vorhabens maßgeblichen Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fügt es sich insbesondere im Sinne des Gesetzes in die Eigenart der näheren Umgebung ein (dazu 2.); auch § 34 Abs. 3 BauGB steht dem Vorhaben nicht entgegen (dazu 3.). 1. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich allein nach § 34 BauGB. Das Vorhaben liegt unstreitig innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Stadt C1. ; für diesen Bereich ist zwar ein Bebauungsplan erlassen worden, entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieser Bebauungsplan Nr. allerdings insgesamt unwirksam und deshalb nicht gemäß § 30 Abs. 3 BauGB im Umfang seiner Festsetzungen der bauplanungsrechtlichen Beurteilung zugrundezulegen. Die textliche Ausnahmeregelung in Nr. 3 Satz 2 des Plans ist unwirksam (dazu a)); das führt auch zur Unwirksamkeit der Regelung in Satz 1 (dazu b)) und ferner zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt (dazu c)). a) Die Regelung in Nr. 3 Satz 2 des Bebauungsplans über die Möglichkeit, sonstige Einzelhandelsbetriebe und Betriebe für den Verkauf an letzte Verbraucher ausnahmsweise zuzulassen, ist unwirksam, weil das erforderliche, in sich stimmige und widerspruchsfreie städtebauliche Konzept und damit die städtebauliche Erforderlichkeit der Festsetzung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehlt. Bei der Beurteilung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Ein solcher Ausschluss bestimmter Nutzungsarten ist nur wirksam, wenn er im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich und durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Grundlage für Feindifferenzierungen, mit denen bestimmte Nutzungsarten ausgeschlossen werden, die in einem Gebiet an sich zulässig sind, ist § 1 Abs. 9 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 5 BauNVO. Danach kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen zulässig sind oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Die Ausnahmeregelung in Nr. 3 Satz 2 des Bebauungsplans genügt den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB jedenfalls deshalb nicht, weil es an der Rechtfertigung dafür fehlt, dass Autohäuser nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele. Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung dienen, sind nicht erforderlich. § 1 Abs. 3 BauGB gebietet es insofern, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BRS 74 Nr. 1. Die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehlt nach den oben aufgezeigten Grundsätzen, wenn solche Nutzungen, deren Ansiedlung mit dem Plan gerade ermöglicht werden sollten, nur für ausnahmsweise zulässig erklärt werden. Vgl. etwa Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Rn. 847; OVG NRW, Urteile vom 13. September 2007 - 7 D 91/06.NE -, juris, Rn. 67; und vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, BRS 74 Nr. 33. So verhält es sich hier in Bezug auf die Behandlung von Autohäusern. Diese zählen zu den Einzelhandelsbetrieben, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2007 - 7 D 24/06.NE -, juris, Rn. 55, und fallen daher in den Anwendungsbereich der Nr. 3 Satz 2 des Bebauungsplans. Autohäuser sind nach der Satzungsbegründung als Einzelhandelsbetriebe vom Plangeber ausdrücklich als im Rahmen der Erweiterung der „C6. Automeile“ erwünscht bezeichnet worden. Diese planerische Konzeption ist in der Verwaltungsvorlage zum Satzungsbeschluss unter Hinweis auf die zwischenzeitlich angesiedelten zwei Autohäuser (U. , Q. ) ausdrücklich bestätigt worden. Die Beklagte hat sie im Übrigen im Rahmen des Berufungsverfahrens nochmals bekräftigt. Vor diesem Hintergrund ist eine Regelung, die solche Betriebe in Anwendung von § 1 Abs. 9 i. V. m. Abs. 5 BauNVO nur für ausnahmsweise zulässig erklärt, städtebaulich durch die Konzeption der Beklagten nicht gerechtfertigt. Dies kann nicht etwa deshalb anders beurteilt werden, weil Zielsetzung des Bebauungsplans auch die Bereitstellung von Flächen für die Branchen „Technologie, Kommunikation und Forschung“ ist und deshalb nicht zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe mit hohem Flächenbedarf nur ausnahmsweise zugelassen werden sollen. Denn diese planerische Erwägung betrifft, wie sich aus dem Zusammenhang der Begründung ergibt, ohnehin nicht Autohäuser im Rahmen der „C6. Automeile“, sondern Vorhaben, die - wie Baumärkte und Gartenmärkte - einen sehr großen Flächenbedarf haben. Der Mangel, der in dem Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB liegt, ist gemäß §§ 214, 215 BauGB als sogenannter "Ewigkeitsmangel" unabhängig von einer fristgebundenen Rüge zu beachten. Aus dem aufgezeigten Gesetzesverstoß folgt die Unwirksamkeit der gesamten Regelung in Nr. 3 Satz 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen ‑ für sich betrachtet ‑ noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BRS 74 Nr. 1. Davon ist hier nicht auszugehen. Eine denkbare Regelung, nach der Autohäuser vom Anwendungsbereich des Satzes 2 ausgenommen und damit generell im gesamten Gewerbegebiet zulässig gewesen wären, hätte nicht ohne Weiteres mit der planerischen Zielsetzung übereingestimmt, die dahin ging, im Gewerbegebiet einen citynahen Standort für Gewerbe und Büroflächen für die Branchen Technologie, Kommunikation und Forschung zu schaffen. Insoweit wäre aus Sicht des Plangebers möglicherweise eine horizontale Gliederung des Plangebiets in Betracht gekommen. b) Die Unwirksamkeit der Ausnahmeregelung in Nr. 3 Satz 2 des Bebauungsplans erfasst nach den dargestellten Grundsätzen die gesamte textliche Festsetzung zu Nr. 3. Nach der Planbegründung verfolgte der Rat der Beklagten im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar die Zielsetzung, eine Gesamtlösung für die Entwicklung des Gewerbegebiets an der C2. Straße zu erreichen. Eine isolierte Regelung über den Ausschluss nur des Lebensmitteleinzelhandels (Nr. 3 Satz 1) hätte der planerischen Zielsetzung der Beklagten nicht entsprochen. Die bereits genannte Zielsetzung einer Bereitstellung von Flächen für die Branchen Technologie, Kommunikation und Forschung hätte damit nicht in der beabsichtigten Weise verwirklicht werden können. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Regelung über Ausnahmen im Verhältnis zum Ausschluss des Lebensmitteleinzelhandels in der Festsetzung Nr. 3 Satz 1 objektiv teilbar wäre, was das Verwaltungsgericht angenommen hat. c) Die Unwirksamkeit der Regelung in Nr. 3 des Bebauungsplans erfasst auch die Regelung in Nr. 1 des Plans mit der Festsetzung eines Gewerbegebiets und damit den gesamten Bebauungsplan. In Anwendung der dargestellten Grundsätze kann nicht davon ausgegangen werden, dass es dem mutmaßlichen Willen des Plangebers entsprochen hätte, den Satzungsbeschluss mit der Festsetzung „Gewerbegebiet“ ohne die Regelung über den teilweisen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in Nr. 3 zu fassen, dem nach der Satzungsbegründung eine wesentliche Bedeutung im Rahmen der Planungen zukam. Allein mit einer allgemeinen Festsetzung eines Gewerbegebiets hätte die beabsichtigte Bereitstellung von Flächen für die Branchen „Technologie, Kommunikation und Forschung“ gegenüber anderen gewerblichen Nutzungen mit großem Flächenbedarf nicht verwirklicht werden können. 2. Im Rahmen der Beurteilung, ob sich das Vorhaben im Sinne des § 34 BauGB einfügt, ist allein § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblich (dazu a.); im Sinne dieser Regelung fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein (dazu b)). a) Maßgeblich für die Beurteilung ist - auch hinsichtlich der Art der Nutzung - § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht nicht im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9 a BauGB erlassenen Verordnung (Baunutzungsverordnung) bezeichnet sind. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9 a BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen § 31 Abs. 2 BauGB anzuwenden (§ 34 Abs. 2 BauGB). Als maßgebliche Umgebung ist hier mit Blick auf die Art der Nutzung ein Bereich anzusehen, der das Bebauungsplangebiet umfasst, aber auch die nördlich am A.-----weg gelegene Wohnbebauung und die Feuerwache der Stadt C1. nebst anschließendem Bauhof sowie die Bereiche an der C3. Straße bis zum I. -C4. -Ring mit einbezieht und damit im Wesentlichen durch den Verlauf der A 565 und der A 555 im Norden sowie des anschließenden I. -C4. -Rings und der Stadtbahntrasse im Süden umschlossen wird. Die nähere Umgebung eines Vorhabens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird dadurch ermittelt, dass sowohl in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung als auch in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 ‑ 4 C 9.77 ‑, BRS 33 Nr. 36. Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bei der Bestimmung des Rahmens der näheren Umgebung ist zunächst die vorhandene Bebauung in den Blick zu nehmen, abzustellen ist auf das, was in der Umgebung des Vorhabens tatsächlich an Bebauung vorhanden ist. Sodann muss alles außer Betracht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt und in ihr als Fremdkörper erscheint. Baulichkeiten, die als Fremdkörper erscheinen, sind indes nur dann außer Betracht zu lassen, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit bzw. Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung nicht zu beeinflussen vermögen, was dann schließlich bei wertender Betrachtung der Gegebenheiten des Einzelfalles zu ermitteln ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 ‑ 7 A 44/09 ‑, BRS 76 Nr. 79. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist auf der Grundlage des bei den Akten befindlichen Karten- und Bildmaterials, des in der mündlichen Verhandlung des Senats in Augenschein genommenen Luftbilds sowie nach dem tatsächlichen Eindruck, den der Berichterstatter bei der Besichtigung der Örtlichkeit gewonnen und dem Senat im Rahmen der Beratung vermittelt hat, im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung das Gebiet in dem vorstehend genannten Sinne abzugrenzen. Das Gebiet wird zunächst nach Westen durch die in erhöhter Lage verlaufende A 565 begrenzt. Ebenso stellt sich nach Süden die in Höhenlage verlaufende Stadtbahntrasse als städtebauliche Begrenzung dar. Eine entsprechende städtebauliche Zäsur bildet nach Norden und Osten der Verlauf der A 555 und des südlich anschließenden I. -C4. -Rings. Nach Norden hin endet das Gebiet - entgegen der Einschätzung der Beklagten, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußert wurde - nicht mit dem M.---------weg . Diesem kommt nicht etwa eine trennende Wirkung zu. Eine Straße hat bei beidseitig andersartiger Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion. Ob einer Straße im Rahmen der Abgrenzung der näheren Umgebung trennende oder verbindende Wirkung zukommt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - 4 B 74.03 -, juris. Nach Ausbauzustand und Verkehrsfunktion dient der M.---------weg maßgeblich auch der Erschließung der südlich und nördlich gelegenen Umgebung einschließlich Feuerwache und Bauhof. Danach kommt ihm nicht trennende, sondern die nördlich und südlich gelegenen Bereiche verbindende Wirkung zu. Eine städtebauliche Zäsur entlang des Verlaufs des M1.---------wegs lässt sich ebensowenig daraus herleiten, dass dort die Grenze zwischen jeweils einheitlich geprägten Bebauungskomplexen mit voneinander verschiedener Bau- und Nutzungsstruktur verliefe. Vgl. zu diesem Abgrenzungskriterium BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - 4 B 74.03 -, juris. Die Bebauung nördlich des M1.---------wegs ist mit einem erheblichen Anteil an Wohngebäuden sowie dem Standort der Feuerwache und des städtischen Bauhofs heterogen strukturiert. Sie ist deshalb gegenüber der vorwiegend gewerblichen Nutzung im Bereich südlich des M1.---------wegs nicht maßgeblich durch eine einheitlich geprägte Bebauungsstruktur städtebaulich abgegrenzt. Zudem findet eine gegenseitige Prägung auch über gegenseitige Sichtbeziehungen nicht nur zwischen der Bebauung des Aldi-Markts und der bestehenden weiteren Bebauung im Plangebiet statt. Sie besteht auch mit Blick auf die Wohnbebauung am A.-----weg und die unmittelbar benachbarte Feuerwache mit dem anschließenden Bauhof. Dem steht im Übrigen nicht entgegen, dass es für diesen Bereich - ebenso wie für den Bereich östlich der C3. Straße - eigenständige Bebauungspläne gibt. Denn für die Ermittlung der näheren Umgebung kommt es auf diesen rechtlichen Aspekt nicht an. Zu der in den Fällen des § 34 BauGB den Maßstab bildenden „vorhandenen Bebauung“ kann auch qualifiziert beplantes Gebiet gehören. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1975 - 4 C 16.73 -, BauR 1976, 185; ebenso etwa Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 34, Rn. 36. Das so abgegrenzte Gebiet ist zwar überwiegend gewerblich geprägt. Vorhanden ist eine Ansammlung von gewerblicher Nutzung und daneben von Verwaltungsgebäuden, was für das Vorliegen eines faktischen Gewerbegebiets (§ 8 BauNVO) sprechen könnte; daneben befindet sich in der näheren Umgebung aber auch Wohnnutzung, die am A.-----weg einen erheblichen Umfang aufweist. Bei der Wohnbebauung handelt es sich auch nicht etwa um einen Fremdkörper, der bei der Beurteilung des Charakters des Gebiets außer Betracht zu bleiben hätte. Außer Betracht bleiben bei der Beurteilung des Gebietscharakters nur solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild oder nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Dies ist der Fall, wenn bauliche Anlagen von ihrem Erscheinungsbild her nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Vgl. Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 34, Rn. 37 m. w. N. Dies ist hier nach dem tatsächlichen Eindruck, den der Berichterstatter bei der Besichtigung der Örtlichkeit gewonnen und dem Senat vermittelt hat, nicht der Fall. Die aus mehreren mehrgeschossigen Blöcken bestehende Wohnbebauung tritt in der Örtlichkeit deutlich sichtbar in Erscheinung und prägt auch mit Blick auf ihre etwas angehobene Lage die Umgebung in dem in Rede stehenden Gebiet. Aufgrund des Vorhandenseins eines erheblichen Anteils an Wohngebäuden neben zahlreichen gewerblichen Anlagen und auch Verwaltungsgebäuden kommt eine Einordnung als faktisches Gewerbegebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 8 BauNVO) nicht in Betracht. Dort können Wohnungen allenfalls ausnahmsweise zugelassen werden, soweit es sich um Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen oder für Betriebsinhaber oder Betriebsleiter handelt (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Andere Gebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung kommen ebensowenig in Betracht. Deshalb ist davon auszugehen, dass es sich um eine bauplanungsrechtliche Gemengelage handelt und § 34 Abs. 2 BauGB keine Anwendung findet. b) Im Rahmen dieser städtebaulichen Gemengelage fügt sich das Vorhaben der Klägerin nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb hält sich der Art nach innerhalb des Rahmens der näheren Umgebung, wenn dort zumindest ein anderer großflächiger Einzelhandelsbetrieb bereits vorhanden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 25.82 -, BRS 42 Nr. 52. Dies ist hier im Hinblick auf die vorhandenen Autohäuser der Fall, bei denen es sich, wie oben dargelegt, um Einzelhandelsbetriebe handelt und deren Großflächigkeit in dem genannten Sinne nach dem vorliegenden Karten- und Bildmaterial nicht zweifelhaft erscheint. Vgl. zur Abgrenzung etwa BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 14.04 - , BRS 69 Nr. 72. Für die Frage, ob sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kommt es nicht auf die in § 11 Abs. 3 BauNVO umschriebenen etwaigen negativen städtebaulichen Auswirkungen an. Die in § 11 Abs. 3 BauNVO bezeichneten Fernwirkungen gehören nicht zu den nach dieser Vorschrift maßgeblichen Tatbestandsmerkmalen. § 34 Abs. 1 BauGB stellt beim Einfügenserfordernis allein auf Nutzungsart, Nutzungsmaß, Bauweise und Grundstücksüberbauung ab. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2000 - 4 B 25.00 -, BRS 63 Nr. 103. Ebenso wenig erscheint zweifelhaft, dass es sich auch mit Blick auf die weiteren nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblichen Merkmale in die Eigenart der insoweit jeweils maßgeblichen näheren Umgebung einfügt, d. h. hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche. Auch bestehen keine Zweifel an der Sicherung der Erschließung. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anforderungen an gesunde Wohn‑ und Arbeitsverhältnisse nicht gewahrt wären oder das Ortsbild beeinträchtigt wäre. 3. Des Weiteren steht § 34 Abs. 3 BauGB dem Vorhaben nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach Abs. 1 keine schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Im Sinne der Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BauGB lässt sich eine Gefährdung der von der Beklagten benannten und hier allein in Betracht zu ziehenden zentralen Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB vorliegend nicht feststellen. Der Bereich Q2.-----platz (Alt-U1. ) ist nicht als zentraler Versorgungsbereich im Sinne des Gesetzes zu werten (dazu a)); für den Bereich des Ortsteilzentrums O. an der L.---straße lässt sich nicht feststellen, dass schädliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben der Klägerin zu erwarten sind (dazu b)). a) Der Nahversorgungsbereich am Q2.-----platz in Alt-U1. ist kein zentraler Versorgungsbereich im Sinne des Gesetzes, dessen Schädigung hier erwartet werden müsste. Zentrale Versorgungsbereiche sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen ‑ häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote ‑ eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Bei der Beurteilung, ob ein Versorgungsbereich einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB bildet, bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung der städtebaulich relevanten Gegebenheiten. Auch eine räumlich konzentrierte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, die darauf angelegt ist, einen fußläufigen Einzugsbereich zu versorgen, kann einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB bilden. Entscheidend ist, dass der Versorgungsbereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 ‑ 4 C 2.08 ‑, BRS 74 Nr. 97. Ein solcher zentraler Versorgungsbereich ist hier von der Beklagten nicht aufgezeigt worden, soweit sie sich auf einen Versorgungsbereich am Q2.-----platz in dem Bereich Alt-U1. bezieht. Dieser Bereich ist zwar im Einzelhandelskonzept als Versorgungsbereich der Kategorie D und als erheblich gefährdet eingestuft. Es handelt es sich aber nach den maßgeblichen Grundsätzen nicht um einen zentralen Versorgungsbereich. Ein "Versorgungsbereich" bietet Nutzungen, die für die Versorgung der Einwohner der Gemeinde ‑ gegebenenfalls auch nur eines Teils des Gemeindegebiets - insbesondere mit Waren aller Art von Bedeutung sind. "Zentral" sind Versorgungsbereiche, wenn die Gesamtheit der auf eine Versorgung der Bevölkerung ausgereichten baulichen Nutzungen in dem betreffenden Bereich auf Grund der verkehrsmäßigen Erschließung und verkehrlichen Anbindung die Funktion eines Zentrums mit einem bestimmten Einzugsbereich hat. Diese Funktion besteht darin, die Versorgung des Gemeindegebiets oder eines Teilbereichs mit einem auf den Einzugsbereich abgestimmten Spektrum an Waren des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs funktionsgerecht sicherzustellen. Zentrale Versorgungsbereiche können sowohl einen umfassenden als auch einen hinsichtlich des Warenangebots oder des örtlichen Einzugsbereichs eingeschränkten Versorgungsbedarf abdecken. Zu den zentralen Versorgungsbereichen können deshalb auch Bereiche für die Grund- und Nahversorgung gehören. Diese versorgen in der Regel nur bestimmte Stadtteile größerer Städte bzw. gesamte kleinere Orte mit Waren des kurzfristigen und mittelfristigen Bedarfs. In größeren und mittleren Städten dienen sie der Versorgung der Bevölkerung verschiedener Quartiere von zumeist einigen tausend Einwohnern vornehmlich mit Waren des kurzfristigen Bedarfs, die regelmäßig auch durch beschränkte Angebote von einzelnen Waren des mittelfristigen Bedarfs wie z. B. Bekleidung sowie von Dienstleistungen (Bank, Lottoannahmestellen, Friseur etc.) ergänzt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 ‑ 10 A 1417/07 -, BRS 73 Nr. 88, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 4 B 4.09 -, juris; sowie Kuschnerus, ZfBR 2009, 24, m. w. N. Hierfür bedarf es grundsätzlich eines „Magnetbetriebs“ bzw. „Frequenzbringers“, d. h. eines Lebensmittelmarkts, der Kundschaft aus der Umgebung anzieht und dadurch auch den Bestand der weiteren auf „Laufkundschaft“ angewiesenen Geschäfte sichert. Vgl. Kuschnerus, ZfBR 2009, 24 (28). Ein solcher Einzelhandelsbetrieb ist für den Bereich Q2.-----platz nicht aufgezeigt. Der im Gutachten des Dr. B1. erwähnte Lebensmittelmarkt ist tatsächlich nicht mehr vorhanden. Bei der Ortsbesichtigung hat sich herausgestellt, dass dieser „Nah-und Gut-Markt“ seit etwa einem Jahr nicht mehr betrieben wird. Anhaltspunkte für eine kurzfristig absehbare Neueröffnung sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Die von der Beklagten erstmals im Rahmen der Ortsbesichtigung bezeichneten Geschäfte im Bereich der P. Straße, der „N. -Markt“ und der „N1.--markt “ können nach dem Eindruck, den der Berichterstatter bei der Ortsbesichtigung gewonnen und dem Senat im Rahmen der Beratung vermittelt hat, nicht dem Nahversorgungsbereich Q2.-----platz zugerechnet werden. Schon wegen der nicht unerheblichen fußläufigen Distanz fehlt es an der erforderlichen Zuordnung dieser Märkte zu der Konzentration von Ladengeschäften und Dienstleistungsangeboten am Q2.-----platz . Abgesehen davon können die verbleibenden Geschäfte am Q2.-----platz – auch wenn man vom Erfordernis eines "Magnetbetriebs" absehen wollte – nicht die Versorgungsfunktion erfüllen, die nach den aufgezeigten Grundsätzen von einem Nahversorgungszentrum gesichert werden muss, wenn es die Voraussetzungen eines zentralen Versorgungsbereichs erfüllen soll. Hierzu bedarf es eines umfassenden Angebots, das in einem zentralen Versorgungsbereich typischerweise zu erwarten ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2012 - 11 D 32/11.NE -. Nach den Feststellungen im Ortstermin befinden sich dort neben einer Apotheke ein Bäckereigeschäft, ein Friseur, ein Zeitschriftengeschäft, ein Schönheitssalon, ein Optiker, ein Pflegebüro der Arbeiterwohlfahrt, eine Reinigungsfiliale, zwei logopädische Praxen, ein Fernsehreparaturgeschäft, eine Eisdiele, ein Buchladen, eine Sparkassenfiliale und ein Tierkrematorium. Es fehlt allerdings ein hinreichendes Angebot jedenfalls im Bereich des - auch nach dem Einzelhandelskonzept der Beklagten - nahversorgungsrelevanten Sortiments der Lebensmittel und der Drogeriewaren. Vgl. zur Bedeutung dieses Sortimentsbereichs auch OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 7 A 1392/07 -, BRS 73 Nr. 86, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 4 C 2.08 - BRS 74 Nr. 97. Selbst wenn vorliegend ein Nahversorgungszentrum angenommen würde, das die Funktion eines zentralen Versorgungsbereichs erfüllte, wäre jedenfalls eine nach § 34 Abs. 3 BauGB relevante Auswirkung auf ein solches Zentrum nach den nachfolgend näher dargestellten Grundsätzen (vgl. b)) und den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls nicht festzustellen. Mit Blick auf das quantitativ erweiterte, qualitativ indes unveränderte Sortiment des Aldi-Markts an der C2. Straße und die Besonderheiten der am Q2.-----platz angebotenen Sortimente fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für die Gefahr wesentlicher Kaufkraftverluste zu Lasten des Nahversorgungsbereichs am Q2.-----platz . Für diese Beurteilung spricht im Übrigen auch die im Einzelhandelskonzept festgehaltene Einschätzung der Beklagten, dass mit Blick auf den Nahversorgungsbereich am Q2.-----platz Neuansiedlungen von Lebensmittelmärkten an der C2. Straße vermieden werden sollten; von der Vermeidung jeglicher Erweiterungen bestehender Märkte ohne Sortimentsänderung ist auch dort nicht die Rede. b. Das ferner benannte Versorgungszentrum im Bereich von C1. ‑O. ist zwar als zentraler Versorgungsbereich im Sinne des Gesetzes anzusehen. Nach den Feststellungen im Ortstermin verfügt es insbesondere über eine Aldi-Filiale mit der Funktion eines "Magnetbetriebs" und ergänzende Angebote nahversorgungsrelevanter Sortimente durch einen Rewe-Markt, einen Netto-Markt, eine Schlecker-Filiale und vielfältige ergänzende Angebote zentrenrelevanter Sortimente. Der Senat ist allerdings nicht zu der Überzeugung gelangt, dass eine Schädigung dieses Bereichs im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB im Zusammenhang mit dem Vorhaben der Klägerin zu erwarten wäre. Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauNVO gilt für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 ‑ 4 B 3.09 ‑, BRS 74 Nr. 101. Schädliche Auswirkungen sind nach den gesetzlichen Vorgaben dann zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sind nicht erst dann schädlich, wenn sie die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten. Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich „nachhaltiger“ Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2009 - 4 C 2.08 -, BRS 74 Nr. 97 und vom 11. Oktober 2007 ‑ 4 C 7.07 ‑, BRS 71 Nr. 89. Soll ein bestehender Einzelhandelsbetrieb erweitert werden, ist die Zulässigkeit des Gesamtvorhabens zu prüfen; bei der Prognose über schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der zu erweiternde Betrieb mit seiner bisherigen (genehmigten) Größe am Erweiterungsstandort bereits vorhanden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 - 10 A 1417/07 -, BRS 73 Nr. 88, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 4 B 4.09 -, juris. Danach ist hier auch zu berücksichtigen, dass der Markt der Klägerin seit längerem tatsächlich vorhanden ist und sich die Umgebung auf diese Situation eingerichtet hat. Bei einer solchen Betrachtung lässt sich die Gefahr schädlicher Auswirkungen zu Lasten des Versorgungsbereichs O. nicht feststellen. Gegen die Annahme schädlicher Auswirkungen durch das Vorhaben der Klägerin dürfte bereits die eigene Einschätzung der Beklagten sprechen, die sich aus der Satzungsbegründung ergibt. Diese Ausführungen dürften so zu verstehen sein, dass nur eine Neuansiedlung eines Lebensmitteldiscounters im Plangebiet als schädlich für den genannten Versorgungsbezirk angesehen wurde und verhindert werden sollte, nicht aber schon eine geringfügige Erweiterung um weniger als 20 % der Verkaufsfläche, wie sie hier in Rede steht. Abgesehen davon lässt sich indes nach den genannten Maßstäben eine Funktionsstörung des vitalen Ortsteilzentrums O. durch das Vorhaben der Klägerin nicht feststellen. Auf den Bestand des bisherigen Betriebs hat sich der „Markt“ auch im Bereich des Zentrums O. eingestellt, ohne dass es zu einer augenscheinlichen oder von der Beklagten aufgezeigten Beeinträchtigung gekommen wäre. Die erhebliche Entfernung zwischen dem Ortsteilzentrum und dem Betrieb der Klägerin an der C2. Straße lässt es als wenig wahrscheinlich erscheinen, dass die Laufkundschaft ihr Einkaufsverhalten ändert und nunmehr zu Fuß dort einkauft. Andererseits erscheint es mit Blick auf das jeweils in Rede stehende Sortiment auch als wenig wahrscheinlich, dass Kunden ihr Einkaufsverhalten in der Weise ändern, dass sie Einkäufe, die bislang im Zentrum O. fußläufig oder über die Anbindung an den Personennahverkehr erledigt wurden, nunmehr unter Benutzung von Kraftfahrzeugen an der C2. Straße durchführen. Die Klägerseite hat im Ortstermin geschildert, dass der „Magnetbetrieb“, die Aldi-Filiale an der L.---straße , der kaum über Stellplätze verfügt, ganz überwiegend von Kunden frequentiert wird, die kleinere Einkäufe ohne Pkw tätigen und dass dessen Bestand nachhaltig gesichert ist. Anhaltspunkte für ein anderweitiges Kundenverhalten hat die Beklagte weder in Bezug auf diesen Betrieb noch in Bezug auf die anderen Geschäfte, wie z. B. Rewe, Netto und Schlecker aufgezeigt. Der Senat vermag solche Anhaltspunkte auch sonst nicht zu erkennen. Mit dieser Einschätzung steht in Einklang, dass die Klägerin ausweislich ihres Vortrags in der mündlichen Verhandlung auch eine Erweiterung ihres Markts an der L.---straße beabsichtigt. II. Das Vorhaben ist auch bauordnungsrechtlich zulässig. Die Beklagte hat keinerlei Anhaltspunkte dafür benannt, dass das Vorhaben gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstoßen könnte. Solche Anhaltspunkte sind vorliegend auch für den Senat nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.