OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 L 20/09

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2009:0122.4L20.09.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auf 10.659,64 Euro festgesetzt. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax zugestellt werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 1. dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller - hilfsweise unter Vorbehalt des Widerrufs - bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2008/09 - 23.01.2009 - auf eine der zu besetzenden Beförderungsstellen A11 T LbesO/Entgeltgruppe 10 TV-L für Fachlehrerinnen und Fachlehrer mit der Befähigung für die Laufbahn des Technischen Lehrers an beruflichen Schulen zu befördern und die durch Mitteilung der Bezirksregierung vom 30.12.2008 bekanntgegebenen Beförderungsentscheidungen aufzuheben, soweit diese dem entgegenstehen, 4 2. weiter hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über das Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut - bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2008/09 - zu entscheiden, 5 haben keinen Erfolg. 6 Ob hinsichtlich des Antrags zu 1., der auf eine unmittelbare Beförderung gerichtet ist und daher die Hauptsache vorweg nehmen würde, die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO glaubhaft gemacht sind, 7 vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 10. November 1993 - 2 ER 301.93 - ZBR 1994, S. 52; Schnellenbach, Konkurrenzen und Beförderungsämter - geklärte und ungeklärte Fragen, ZBR 1997, 169 8 kann im Ergebnis offen bleiben, weil der nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderliche Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist die vom Antragsgegner beabsichtigte Besetzung der hier in Rede stehenden Stellen mit den Beigeladenen - im Konkurrenzverhältnis zum Antragsteller - rechtlich nicht zu beanstanden. 9 Ein Beamter hat nach geltendem Dienstrecht zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Der Dienstherr hat jedoch bei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten er eine Beförderungsstelle übertragen will, das Prinzip der Besten-auslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Artikel 33 Abs. 2 GG, §§ 25 Abs. 6, 7 Abs. 1 LBG NRW). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergangen werden. Im Übrigen - bei gleicher Qualifikation - ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. In diesem Fall hat der einzelne Bewerber insoweit ein nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähiges Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei der Stellenbesetzung. 10 Der Erlass einer entsprechenden Sicherungsanordnung setzt voraus, dass die Verletzung des Rechts des betroffenen Beamten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren glaubhaft ist und die Möglichkeit besteht, dass eine fehlerfreie Wiederholung der Auswahlentscheidung zur Beförderung des Antragstellers führt. D. h., jeder Fehler im Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei zu Grunde gelegten Beurteilungen vermag den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen; vorausgesetzt werden dabei die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und dessen potenzielle Kausalität für das Auswahlergebnis. 11 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 - und vom 1. Juni 2005 - 6 B 225/05 - 12 Für eine am Bestenausleseprinzip orientierte Auswahlentscheidung sind grundsätzlich die letzten dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten ausschlaggebend. Zeitnahe und aussagekräftige dienstliche Beurteilungen sollen verlässlich Auskunft geben über die maßgeblichen Beförderungskriterien Befähigung, fachliche Leistung und Eignung. Das Vorliegen formell und materiell ordnungsgemäßer Beurteilungen der Konkurrenten und damit die Beachtung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit ist Voraussetzung für ein rechtmäßiges Auswahlverfahren. 13 Hinreichend aktuelle und aussagekräftige Beurteilungen im vorgenannten Sinn liegen hier mit den für den Antragsteller und die Beigeladenen erstellten Anlassbeurteilungen vor. Die für den Antragsteller unter dem 8. November 2008, für den Beigeladenen zu 1. unter dem 28. Oktober 2008 und dem Beigeladenen zu 2. ebenfalls unter dem 28. Oktober 2008 erstellte Beurteilung enden jeweils mit dem Gesamturteil "die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße". Zutreffend ist daher der Antragsgegner von einem Beurteilungsgleichstand ausgegangen. Angesichts der Notwendigkeit einer Auswahl war der Antragsgegner damit verpflichtet, vor dem Rückgriff auf leistungs- und eignungsferne Merkmale (Hilfskriterien) erreichbare Möglichkeiten zu nutzen, um zwischen den Bewerbern einen hinreichend aussagekräftigen Leistungs- und/oder Eignungsvorsprung zu ermitteln. Angesichts des Umstandes, dass insgesamt 17 Bewerber um die hier in Rede stehenden Stellen die dem Antragsteller und den Beigeladenen zuerkannte Spitzennote erhalten haben, ist die vom Antragsgegner gewählte Vorgehensweise, eine innerliche Ausschöpfung ("Ausschärfung") anhand der Einzelfeststellungen (Hauptmerkmale Fachkenntnisse, Leistungen als Lehrer und dienstliches Verhalten) vorzunehmen, nicht zu beanstanden. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist der Dienstherr zu der hier vorgenommenen inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, vielmehr verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Der Dienstherr muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne Weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Diese Grundsätze gelten auch bei einem Qualifikationsvergleich dienstlicher Beurteilungen von Lehrkräften. Die Beurteilungsrichtlinien schließen eine inhaltliche Auswertung von Beurteilungen nicht aus. 14 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2007 - 6 B 1254/07 -, m. w. N. 15 Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn allerdings ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Für die Frage, ob Einzelfeststellungen in einer Beurteilung so bedeutsam sind, dass sie die Annahme eines Qualifikationsunterschieds im Verhältnis zu anderen Bewerbern rechtfertigen, kommt es auf eine Vielzahl subjektiver und objektiver Beurteilungsstandards, darunter auch etwaige vom Dienstherrn vorgegebene sachliche und persönliche Anforderungen des Beförderungsamts, an. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemeine gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Im Interesse effektiver Rechtschutzgewährung trifft den Dienstherrn aber dann eine Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest naheliegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der jeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will. 16 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, NVwZ - RR 2004, 626. 17 Hiervon ausgehend ist es grundsätzlich sachgerecht, Unterschiede an Einzelfeststellungen festzumachen, die den Leistungsstandard innerhalb der vom Gesamturteil abgedeckten Bandbreite differenzierter angehen. Die so verstandene Ausschärfung des Gesamturteils durch Ausschöpfung des Inhalts der dienstlichen Beurteilungen ist im Verhältnis zu den Beigeladenen nicht zu beanstanden. Die Ausführungen hierzu im Schreiben vom 18. Dezember 2008 an den Personalrat sowie insbesondere die erläuternden Hinweise im Schriftsatz vom 22. Januar 2009, hier insbesondere S. 5, sind plausibel und für das Gericht nachvollziehbar. Jedenfalls lässt sich im Rahmen dieses Verfahrens nicht feststellen, dass die vorgenommene Ausschärfung auf sachwidrigen Überlegungen beruht oder gar willkürlich wäre. 18 Auf Grund des danach vom Antragsgegner ermittelten Leistungsvorsprungs der Beigeladenen kam es auf die Heranziehung von Hilfskriterien nicht mehr an. Insoweit hat der Antragsgegner allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass auch bei Heranziehung der Hilfskriterien die Auswahlentscheidung nicht zugunsten des Antragstellers hätte ausfallen können. Bei dem Hilfskriterium Dienstalter geht dem Antragsteller die Mitbewerberin Frau T. vor, die ebenfalls die Spitzennote erhalten hat und ein deutlich höheres Dienstalter aufweist. Bei gleichem Dienstalter geht ihm desweiteren der Beigeladene zu 2. vor, dessen Schwerbehinderteneigenschaft hier ermessensfehlerfrei berücksichtigt werden durfte. 19 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 1994 - 6 B 2214/94 -. 20 Der Antrag war daher mit der aus § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt haben (§§ 162 Abs. 2, 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 5 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der sich daraus ergebende Wert war wegen des vorläufigen Charakter des Verfahrens um die Hälfte zu reduzieren.