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Beschluss

13 L 1173/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:1126.13L1173.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Beigeladenen nicht, auch nicht kommissarisch die Dienststellenleitung beim Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung F zu übertragen, bis über die Bewer¬bung des Antragstellers unter Beach¬tung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Der am 23. Juli 2010 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag, 2 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Beigeladenen nicht in ein Amt nach A 16 Bundesbesoldungsordnung zu befördern sowie dem Beigeladenen nicht, auch nicht kommissarisch die Dienststellenleitung beim Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung F zu übertragen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, 3 hat nur in dem sich aus dem Entscheidungstenor ergebenden Umfang Erfolg. 4 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 5 Soweit es um eine Beförderung des Beigeladenen in ein Amt nach A 16 Bundesbesoldungsordnung (BBesO) geht, besteht für das Begehren des Antragstellers kein Anordnungsgrund. Wie der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen hat, hat er nämlich derzeit nicht die Absicht, den Beigeladenen in ein Amt nach A 16 BBesO zu befördern. Daher ist der Antrag insoweit abzulehnen. 6 Soweit es um die auch nur kommissarische Übertragung der Dienststellenleitung beim Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung F geht, ist demgegenüber ein Anordnungsgrund zu bejahen. 7 Im vorliegenden Fall konkurrieren ein Versetzungsbewerber, nämlich der Antragsteller, und ein Beförderungsbewerber, nämlich der Beigeladene, um die Besetzung eines Dienstpostens. Dieser ist der Besoldungsgruppe A 16 BBesO zugeordnet und stellt somit nur für den Beigeladenen einen Beförderungsdienstposten dar, weil dieser ein Amt nach A 15 BBesG inne hat, der Antragsteller demgegenüber aber bereits ein Amt nach A 16 BBesO. Soll bei einer solchen Fallgestaltung - wie hier - der Dienstposten dem Beförderungsbewerber übertragen werden, folgen daraus nicht ohne weiteres Nachteile zu Lasten des übergangenen Versetzungsbewerbers. Denn die Übertragung eines Dienstpostens kann gegebenenfalls wieder rückgängig gemacht werden, wenn sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung herausstellen sollte. Hier droht dem Antragsteller jedoch ein wesentlicher Nachteil, weil der Beigeladene bei einer - nicht ganz kurzzeitigen - Übertragung in die Lage versetzt würde, sich auf dem streitgegenständlichen Dienstposten zu bewähren und auf diese Weise im Hinblick auf den herausgehobenen Charakter des Dienstpostens einen erheblichen Eignungsvorsprung zu erlangen. Dieser könnte zur Folge haben, dass bei einer gegebenenfalls vorzunehmenden erneuten Auswahl allein aus diesem Grunde eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers mit den Grundsätzen der Bestenauslese möglicherweise nicht mehr zu vereinbaren wäre. 8 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13. Oktober 2009 6 B 1232/09 -, vom 30. September 2009 - 6 B 1046/09 - und vom 13. August 2009 - 1 B 1149/09 -, alle NRWE und juris. 9 Soweit es um die Übertragung des in Rede stehenden Dienstpostens geht, hat der Antragsteller ebenfalls einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 10 Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren für eine Beförderung in Betracht kommenden Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz [GG], § 9 Beamtenstatusgesetz [BeamtStG], § 20 Abs. 6 Satz 1 Landesbeamtengesetz [LBG]). Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Will hiernach der Antragsteller die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreichen, so muss er glaubhaft machen, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. 11 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, m.w.N., NRWE und juris. 12 Das gilt entsprechend, wenn der Beamte - wie hier der Antragsteller - in einem Auswahlverfahren als Versetzungsbewerber die Übertragung eines bestimmten Dienstpostens anstrebt. Entschließt sich der Dienstherr, ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese einzuleiten, so beschränkt er mit dieser Entscheidung seine Organisationsfreiheit und ist aufgrund der hierdurch eingetretenen Selbstbindung gehalten, die nachfolgende Auswahl auch dann an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, wenn die konkrete Maßnahme nicht mit einer Statusveränderung verbunden ist und daher von dem Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG nicht erfasst wird. Dies gilt unabhängig davon, ob in das Auswahlverfahren ausschließlich Umsetzungs-, Abordnungs- und Versetzungsbewerber einbezogen sind oder ob eine Konkurrenz mit Beförderungsbewerbern besteht und insoweit gegebenenfalls auch Gründe der Gleichbehandlung eine gleichmäßige Anwendung der Auswahlkriterien gebieten können. 13 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Oktober 2009 6 B 1232/09 -, m.w.N., NRWE und juris. 14 Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Antragsgegner im Rahmen des Beförderungsauswahlverfahrens zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist. Es bestehen durchgreifende Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung. 15 Es ist in erster Linie Sache der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, über die Auswahlkriterien des § 9 BeamtStG verlässlich Auskunft zu geben. Demgegenüber können frühere dienstliche Beurteilungen allenfalls nachrangig eine Rolle spielen. Daher vermag das Gericht dem Antragsteller nicht zu folgen, wenn er für sich einen Vorsprung daraus ableiten will, dass er in seinem beruflichen Werdegang früher als der Beigeladene in einem Amt nach A 15 BBesO das Gesamturteil "sehr gut" mit Beförderungseignung erhalten habe (nämlich in der - der aktuellen Beurteilung vorausgegangenen - Beurteilung vom 3. Juli 2008) und dass er in der letzten statusgleichen Beurteilung in einem Amt nach A 15 BBesO, was insgesamt die einzelnen Unterpunkte der Leistungsbeurteilung und der Befähigungsbeurteilung angehe, besser beurteilt worden sei als der Beigeladene. 16 Eine aktuelle dienstliche Beurteilung (jeweils zum Stichtag 31. Dezember 2009) liegt hier sowohl für den Antragsteller (dienstliche Beurteilung vom 28. Juli 2010) als auch für den Beigeladenen (dienstliche Beurteilung vom 8. Juni 2010) vor. Der Antragsteller ist als Leitender Regierungsdirektor (Amt der Besoldungsgruppe A 16 BBesO) im Gesamturteil mit "gut" beurteilt worden, der Beigeladene als Regierungsdirektor (Amt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO) mit "sehr gut". Des Weiteren ist dem Antragsteller die Beförderungseignung nicht zuerkannt worden, wohl aber dem Beigeladenen. 17 Der Antragsgegner ist gleichwohl bei seiner am 15. Juli 2010 getroffenen Auswahlentscheidung von einem in wesentlicher Hinsicht unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, was die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung zur Folge hat. Ihr lag nämlich die nicht zutreffende Annahme zugrunde, es gebe ein feststehendes Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers zu dem Stichtag 31. Dezember 2009, das der Auswahl zugrunde gelegt werden könnte. Ein solches Gesamturteil war jedoch erst mit der Schlusszeichnung der dienstlichen Beurteilung am 28. Juli 2010 vorhanden. Zwar ist, nachdem die Auswahlentscheidung getroffen worden ist, die dienstliche Beurteilung des Antragstellers schlussgezeichnet sowie diesem bekannt gegeben worden und hat sich der Antragsgegner im vorliegenden gerichtlichen Verfahren auf diese zwischenzeitlich existent gewordene dienstliche Beurteilung berufen. Dadurch ist die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung vom 15. Juli 2010 jedoch nicht entfallen. Das käme nur dann in Betracht, wenn es sich um eine Ergänzung der Auswahlentscheidung im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO handeln würde. Das ist hier aber nicht so, weil die in Rede stehende Auswahlentscheidung auf diese Weise eine wesentliche Änderung erfahren würde. 18 Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 5 ME 16/10 -, juris. 19 Die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung ist aber auch noch in anderer Hinsicht fehlerhaft. 20 Liegen dem Dienstherrn bei der Bewerberauswahl Beurteilungen vor, die - wie hier wegen der Beurteilung aus unterschiedlichen Statusämtern - nicht unmittelbar vergleichbar sind, ist er gehalten, miteinander vergleichbare Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber auf geeignete Weise herzustellen. 21 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. August 2009 1 B 446/09 -, NRWE und juris. 22 Dabei steht dem Dienstherrn eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative zu. Er hat nach Maßgabe des Prinzips der Bestenauslese die Leistungen der Konkurrenten miteinander zu vergleichen. Die wertende Entscheidung, welchen Umständen er dabei welches Gewicht beimisst, kontrolliert das Gericht nur begrenzt, insbesondere auf Willkürfreiheit und Plausibilität 23 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 6 B 668/10 - und vom 19. Juli 2010 - 6 B 677/10 -, beide NRWE und juris. 24 Die Entscheidung des Dienstherrn ist - ähnlich wie bei der inhaltlichen Ausschöpfung unmittelbar vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen mit derselben Abschlussnote - 25 vgl. zu Letzterem: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschlüsse vom 27. Februar 2004 6 B 2451/03 - und vom 15. November 2007 - 6 B 1254/07 -, beide NRWE und juris, 26 im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist, wenn ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde gelegt worden ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Im Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine u.U. erhöhte Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will. 27 Nimmt der Dienstherr - wie hier - die Auswahlentscheidung anhand eines wertenden Vergleichs zwischen den in verschiedenen Ämtern erteilten Beurteilungen der Konkurrenten vor, hat er zugrunde zu legen, dass der in einem höherwertigen Amt erzielten dienstlichen Beurteilung ein höheres Gewicht zukommt als der gleichlautenden Beurteilung eines Mitbewerbers in einem niedrigeren Amt, weil mit dem höherwertigen Amt höhere Leistungs- und Befähigungsanforderungen verbunden sind und der Maßstab für die dienstlichen Beurteilungen sich nach dem innegehaltenen Amt im statusrechtlichen Sinne bestimmt. Dementsprechend muss sich die Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter orientieren. Insoweit entspricht es weit verbreiteter, von der Rechtsprechung im Prinzip gebilligter Praxis zumindest im Bereich der Polizeibeamten, die um einen Punktwert besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Beurteilung gleichzustellen. 28 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 6 B 668/10 - und vom 19. Juli 2010 - 6 B 677/10 -, beide NRWE und juris. 29 Nach diesen Maßstäben ist die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen im Verhältnis zu dem Antragsteller fehlerhaft. 30 Um eine vergleichbare Aussage über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber herzustellen, hat der Antragsgegner ausweislich des Besetzungsvermerks vom 15. Juli 2010 das dem Beigeladenen zuerkannte Gesamturteil um - wie es dort heißt - eine Notenstufe auf "gut" mit Beförderungseignung abgesenkt und sodann dem Beigeladenen den Vorrang eingeräumt, weil der Antragsteller nur mit "gut" ohne Beförderungseignung beurteilt worden sei. Dem liegt die Prämisse zu Grunde, dass die um einen Punktwert besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Beurteilung gleichzustellen ist. Dabei ist der Antragsgegner, auch wenn man seine Ausführungen im vorliegenden gerichtlichen Verfahren miteinbezieht, 31 vgl. zur Zulässigkeit einer ergänzenden Plausibilisierung einer Auswahlentscheidung: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13. April 2005 6 B 2711/04 - und vom 13. Mai 2004 - 1 B 300/04 -, beide NRWE und juris, 32 schematisch vorgegangen. Er hat sich allein auf die erwähnte Prämisse gestützt, ohne auf bestimmte sich aufdrängende oder zumindest nahe liegende Besonderheiten einzugehen. Soweit in dem Besetzungsvermerk vom 15. Juli 2010 zusätzlich die fachliche Befähigung des Beigeladenen für den in Rede stehenden Dienstposten erwähnt ist, wird darauf noch gesondert einzugehen sein. 33 Indem der Antragsgegner sich allein auf die erwähnte Prämisse berufen hat, ohne auf bestimmte sich aufdrängende oder zumindest nahe liegende Besonderheiten einzugehen, ist er seiner Begründungs- und Substantiierungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. 34 Zum einen ist es nicht ohne weiteres einleuchtend, dass es sich bei der Herabstufung des Gesamturteils des Beigeladenen auf "gut" mit Beförderungseignung - wovon in dem Auswahlvermerk vom 15. Juli 2010 ausgegangen wird - um eine Herabstufung um eine Note im Sinne der zitierten Rechtsprechung handelt. 35 Nach Nr. 6.3 der Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (BuBR 2006) sind für das Gesamturteil insgesamt sechs Bezeichnungen vorgesehen, u.a. "sehr gut" und "gut", ohne dass innerhalb dieser Noten Abstufungen vorgesehen wären. Neben dem Gesamturteil ist nach Nr. 7.2 BuBR 2006 eine Entscheidung über die Zuerkennung der Beförderungseignung vorgesehen. Insoweit gilt bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 15 BBesO: Die Zuerkennung der Beförderungseignung ist bei dem Gesamturteil "sehr gut" zwingend, während sie bei "gut" fakultativ ist ("kann"), setzt aber in beiden Fallgruppen eine näher bezeichnete Funktionseignung voraus (z.B. die Eignung zur Dienststellenleiterin/zum Dienststellenleiter eines A 15-Amtes, Nr. 7.3.2 i.V.m. Nr. 10.1 BRL). Bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 16 BBesG setzt die Zuerkennung der Beförderungseignung ebenfalls eine näher bezeichnete Funktionseignung voraus (z.B. die Eignung zur Dienststellenleiterin/zum Dienststellenleiter eines A 16-Amtes), ist aber im Übrigen fakultativ (Nr. 7.3.3 i.V.m. Nr. 10.2.3 BRL). 36 Folgt man den Notenabstufungen der Nr. 6.3 BuBR 2006, handelt es sich bei der von dem Antragsgegner vorgenommenen Herabstufung des Gesamturteils des Beigeladenen auf "gut" mit Beförderungseignung nicht um eine Herabstufung um eine (volle) Note. Denn in einem Amt nach A 15 BBesO ist bei dem Gesamturteil "gut" die Zuerkennung der Beförderungseignung nicht zwingend, sondern nur fakultativ vorgesehen, so dass die Zuerkennung wie auch die Nichtzuerkennung der Beförderungseignung mit umfasst ist. Daher ist es erklärungsbedürftig, weshalb der Antragsgegner nicht auf "gut" ohne Beförderungseignung, sondern auf "gut" mit Beförderungseignung herabgestuft hat. Soweit der Antragsgegner dazu ausgeführt hat, es handele sich bei Gesamturteil "gut" mit Beförderungseignung und "gut" ohne Beförderungseignung um zwei Beurteilungsnoten, mag das zwar für den Vergleich entsprechender Beurteilungen im Ansatz zutreffen. Für die Frage der Herstellung der Vergleichbarkeit von Beurteilungen in unterschiedlichen Statusämtern lässt sich hieraus jedoch nichts ableiten. Zum einen ist eine Abstufung innerhalb der Note "gut" in Nr. 6.3 BuBR 2006 nicht vorgesehen. Zum anderen weisen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Beförderungseignung in einem Amt nach A 15 BBesG bei den Gesamturteilen "sehr gut" und "gut" erhebliche Unterschiede auf mit der Folge, dass eine Herabstufung von "sehr gut" mit Beförderungseignung auf "gut" mit Beförderungseignung einer näheren Erläuterung bedurft hätte. Das ist hier deshalb von Bedeutung, weil bei einer Herabstufung auf "gut" ohne Beförderungseignung insoweit kein Vorrang des Beigeladenen bestünde. 37 Darüber hinaus bedarf die Herabstufung des Gesamturteils des Beigeladenen auf "gut" mit Beförderungseignung zusätzlich auch deshalb einer besonderen Begründung und Substantiierung, weil die Entscheidung über die Vergabe der Beförderungseignung in Ämtern nach A 15 BBesO und nach A 16 BBesO unterschiedlichen Maßstäben folgt. Das ergibt sich zunächst schon daraus, dass die entsprechende Bewertung jeweils unterschiedlich wertige Beförderungsstellen in den Blick nimmt. Vor allem aber ist insoweit zu beachten, dass bei der Vergabe der Beförderungseignung - namentlich bei Inhabern eines Amtes nach A 16 BBesO - nicht ausschließlich in der Person des Beamten liegende Eignungsgesichtspunkte maßgeblich sind. Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang - vom Antragsgegner nicht widersprochen - vorgetragen, dass nach der Beurteilungspraxis in einem Amt nach A 16 BBesO die Beförderungseignung (für ein Amt nach A 16Z BBesO) u.a. nur dann zuerkannt wird, wenn für den betreffenden Beamten in naher Zukunft ein entsprechender Dienstposten in der Nähe seines Wohnortes frei wird und der Beamte die Besoldung nach A 16Z BBesO nach einer zu erwartenden Beförderung noch pensionsfest erdienen kann. Somit ist denkbar, dass dem Antragsteller die Beförderungseignung nur deshalb nicht zuerkannt worden ist, weil z.B. für ihn in naher Zukunft kein entsprechender Dienstposten in der Nähe seines Wohnortes frei war. Das ist im Hinblick auf das Ziel des Auswahlverfahrens, nämlich den am besten geeigneten Bewerber zu ermitteln, zumindest erläuterungsbedürftig. Das gilt im Übrigen auch in Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers - dem der Antragsgegner nicht entgegengetreten ist -, dass nach den Leitlinien der Oberfinanzdirektion Rheinland zumindest bei den Finanzämtern in der ersten Beurteilung nach der Beförderung die Beförderungseignung nicht zuerkannt wird. Das ist hier von Belang, weil der Antragsteller mit der erwähnten Beurteilung vom 28. Juli 2010, anders als der Beigeladene mit seiner Beurteilung vom 8. Juni 2010, erstmals in dem jetzt innegehabten Amt dienstlich beurteilt worden ist. 38 Nach Allem ist der Antragsgegner seiner Begründungs- und Substantiierungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, so dass die Auswahlentscheidung rechtlich fehlerhaft ist. Somit kann offen bleiben, ob die Auswahlentscheidung zusätzlich auch insoweit zu beanstanden ist, als in dem Besetzungsvermerk vom 15. Juli 2010 die fachliche Befähigung des Beigeladenen für den in Rede stehenden Dienstposten erwähnt ist. Insoweit sei aber auf Folgendes hingewiesen: 39 Es erscheint fraglich, ob die sich auf diesen Gesichtspunkt beziehenden Erwägungen des Antragsgegners hinreichend bestimmt sind. In dem Besetzungsvermerk vom 15. Juli 2010 wird lediglich ausgeführt, im Übrigen spräche die deutlich bessere Qualifikation speziell für den in Rede stehenden Dienstposten für den Beigeladenen. Was mit der Redewendung "im Übrigen" genau ausgedrückt werden soll, ob damit ein neben das Ergebnis des Notenvergleichs tretendes Begründungselement für die getroffene Auswahlentscheidung oder eine hilfsweise Erwägung gemeint ist, wird nicht ausgeführt. Auch die Erläuterungen des Antragsgegners im vorliegenden Gerichtsverfahren sind wenig konkret. Dort heißt es, dieser Aspekt sei in die Auswahlentscheidung eingeflossen, aber nicht von ausschlaggebender Bedeutung gewesen. 40 Von dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit abgesehen, dürfte es unter dem Gesichtspunkt der Bestenauslese bei bestimmten Fallgestaltungen durchaus sachgerecht sein, bei dem Bemühen, bei dem Vorliegen nicht unmittelbar vergleichbarer Beurteilungen miteinander vergleichbare Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber herzustellen, im Hinblick auf den Rede stehenden Dienstposten bedeutsame dienstliche Erfahrungen zu berücksichtigen. Soweit ersichtlich dürfte hier, was die bei einem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung zu erledigenden Aufgaben angeht, der Beigeladene einen Vorsprung haben. Auf der anderen Seite kann jedoch nicht in Abrede gestellt werden, dass bei der Frage der Eignung für den in Rede stehenden Dienstposten auch die Befähigung zur Leitung eines Finanzamtes von Bedeutung ist. Hier ist aber der Antragsteller im Vorteil, worauf er zutreffend hingewiesen hat. Dieser Gesichtspunkt müsste demnach ebenfalls in die Auswahlentscheidung eingestellt werden. 41 Ist nach alledem die Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft, erscheint im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers zudem jedenfalls möglich. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). 43 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen.