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Beschluss

1 B 676/08

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:1017.1B676.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. 3 Das im Rahmen der geltenden Begründungsfristen den Überprüfungsumfang des Beschwerdegerichts beschränkende Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führt hier nicht auf die vom Antragsteller erstrebte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Es rechtfertigt nämlich nicht, dem im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten (erstinstanzlichen) Antrag, 4 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die im Justizministerialblatt Nr. 14 vom 15. Juli 2007 ausgeschriebenen Stellen "JOAmtsrat/-rätin - Rechtpfleger/in, d. überwiegend Aufgaben innerh. D. Sonderschlüssels wahrnimmt - i.d. LG- Bez. E. " nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 5 zu entsprechen. Auch gemessen an dem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht fehlerfrei entschieden, dass der Anspruch des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet ist, weil es an dem dafür (u.a.) erforderlichen Anordnungsanspruch fehlt. 6 Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Kern ausgeführt: Die Auswahlentscheidung für die in Rede stehenden Beförderungsstellen sei formell und materiell rechtmäßig. Es sei insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Antragsteller und die Beigeladenen als gleich beurteilt angesehen habe. Alle Genannten hätten nicht nur betreffend Leistung und Befähigung sowie hinsichtlich ihrer Eignung die gleichen Gesamturteile ("sehr gut" und "hervorragend geeignet") erzielt, die Beurteilungen wiesen vielmehr auch hinsichtlich der textlichen Einzelfeststellungen eine im Wesentlichen gleiche Qualifikation der betreffenden Bewerber aus. Eine hinreichende Grundlage, im Wege sog. inhaltlicher Ausschöpfung der jeweiligen Beurteilungen einen beachtlichen Qualifikationsvorsprung zu Gunsten eines der Bewerber - hier namentlich des Antragstellers - zu ermitteln, gebe es nicht. Darauf, ob der Antragsteller in dem aktuellen Beurteilungszeitraum seine Leistungen gegenüber den Einzelaussagen der Vorbeurteilung unter Umständen noch weiter gesteigert habe, komme es für den Vergleich mit anderen Bewerbern - hier den Beigeladenen - nicht an. Hiervon ausgehend habe der Antragsgegner ohne Rechtsfehler die Beigeladenen dem Antragsteller letztlich deswegen vorzuziehen dürfen, weil sie die bessere Leistungsentwicklung aufwiesen. Ihnen seien in den Vorbeurteilungen schon deutlich länger als dem Antragsteller die Prädikate "sehr gut" bzw. "hervorragend geeignet" zuerkannt worden. 7 Was dem der Antragsteller mit seiner Beschwerde entgegen setzt, lässt eine Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht hervortreten. Vielmehr ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, einen Anordnungsanspruch durchgreifend zu stützen. 8 Dies gilt zunächst für den Vortrag, das Verwaltungsgericht sei insofern von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, als es seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, der Antragsteller sei erstmals in seiner Personal- und Befähigungsnachweisung vom 20. Januar 2004 für den Zeitraum ab 1. April 2003 mit "sehr gut" beurteilt worden. Zwar findet sich eine entsprechende Formulierung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses (Seite 9 des amtlichen Abdrucks). Für die Annahme der Unrichtigkeit des damit wiedergegebenen Sachverhalts fehlt es indes an einer tragfähigen Grundlage. Richtig ist vielmehr, dass der Antragsteller tatsächlich erst zu dem genannten Zeitpunkt eine dienstliche Beurteilung erhalten hat, bei der das Ergebnis "sehr gut" auch mit Blick auf die letztlich maßgebliche Überbeurteilung des höheren Dienstvorgesetzten, des Präsidenten des Landgerichts E. , Bestand gehabt hat. Allein dies hat das Verwaltungsgericht in dem betreffenden Sachzusammenhang verständigerweise ausdrücken wollen. 9 Dass der unmittelbare Dienstvorgesetzte, der Direktor des Amtsgerichts N. , den Antragsteller schon im Rahmen der Beurteilungsrunde Oktober/November 2001 und dann nochmals im März 2003 mit "sehr gut" bewertet hatte, brauchte für die vergleichende Bewertung der Bewerber in dem vorliegenden Auswahlverfahren mit Blick auf ihre jeweilige Leistungsentwicklung (grundsätzlich) nicht besonders erwähnt zu werden. Denn der unmittelbare Dienstvorgesetzte hat sich betreffend die dabei in Rede stehenden Beurteilungszeiträume mit seiner für den Antragsteller positiven Bewertung am Ende nicht durchsetzen können; der Überbeurteiler ist der Vergabe der Note "sehr gut" an den Antragsteller vielmehr sowohl 2001 als auch 2003 entgegengetreten. Die betreffenden Überbeurteilungen des Landgerichtspräsidenten hat der Antragsteller nicht erfolgreich mit Widerspruch bzw. Klage angegriffen; einen im Dezember 2001 erhobenen Widerspruch hat er später zurückgenommen. 10 Die vom Antragsteller zusätzlich angesprochene dienstliche Beurteilung, die er vom Präsidenten des Amtsgerichts im Jahre 2002 erhalten haben will, befindet sich nicht in seiner Personalakte. Der Antragsgegner hat hierzu ausgeführt, das betreffende (Anlass- )Beurteilungsverfahren sei damals nicht bis zum Ende durchgeführt worden, weil der Antragsteller seine Bewerbung um die Stelle zurückgezogen habe; namentlich sei es nicht mehr zu einer Überbeurteilung durch den Präsidenten des Landgerichts gekommen. Dieser Darstellung ist der Antragsteller nicht substanziiert entgegengetreten. Damit ist die zu jenem Zeitpunkt durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten womöglich schon erstellt gewesene Beurteilung im Nachhinein gegenstandlos bzw. rechtlich nicht existent geworden. 11 Die vom Antragsteller im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sinngemäß geltend gemachte Rechtswidrigkeit der durch den Präsidenten des Landgerichts in den Jahren 2001 und 2003 abgegebenen Überbeurteilungen hat für die Beantwortung der Frage, ob die in Rede stehende Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts zum Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Note "sehr gut" im Gesamturteil der Vorbeurteilungen des Antragstellers fehlerhaft gewesen ist, keine Bedeutung. Diese Tatsachenfeststellung bezog sich ersichtlich allein auf die im Rahmen der Vorbeurteilungen (unter Einbeziehung der Überbeurteilungen) ausgesprochenen Gesamturteile und nicht etwa auf bestimmte (Einzel-)Tatsachen, welche in diesem Zusammenhang der Urteilsbildung der zuständigen Beurteiler zugrunde gelegen haben mögen. Allenfalls könnte im vorliegenden Zusammenhang erwogen werden, ob die Tatsache einer damals vom Kläger noch nicht erreichten Überbeurteilung mit "sehr gut" in rechtlicher Hinsicht einer weitergehenden Würdigung durch das Verwaltungsgericht bedurft hätte, nämlich dahin, ob sie in die Bewertung der Leistungsentwicklung nur unter der Voraussetzung hätte einbezogen werden dürfen, dass sie auch frei von Rechtsfehlern gewesen ist. 12 Einer Entscheidung der sich in diesem Zusammenhang stellenden (und von der Beschwerde mit Blick auf die geforderte Überprüfung der Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Überbeurteilungen bei großzügiger Auslegung sinngemäß mit aufgeworfenen) Rechtsfragen bedarf es hier allerdings schon aus Gründen der fehlenden Erheblichkeit der betreffenden Überbeurteilungen für das Entscheidungsergebnis im vorliegenden Verfahren nicht: Denn selbst zu Gunsten des Antragstellers unterstellt, der höhere Dienstvorgesetzte wäre in der Beurteilung aus Oktober/November 2001 der Einstufung des Antragstellers durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten rechtsfehlerhaft entgegengetreten, würde sich daraus allenfalls ergeben, dass der Antragsteller bereits für den Beurteilungszeitraum ab 1. August 2000 (Tag nach der davor liegenden Beurteilung mit der Note "gut - obere Grenze") mit der Spitzennote "sehr gut" zu beurteilen gewesen wäre. Im Vergleich der Bewerber haben sämtliche Beigeladenen jedoch auch unter Anlegung eines solches Blickwinkels schon früher als der Antragsteller die Spitzennote erreicht gehabt, so die Beigeladene zu 1. als Justizamtsrätin erstmals in ihrer Personal- und Befähigungsnachweisung vom 4. Februar 2000 für den Zeitraum ab dem 25. April 1997 (Tag ihrer Ernennung), die Beigeladene zu 2. erstmals in ihrer Personal- und Befähigungsnachweisung vom 7. April 1998 für den Zeitraum ab dem 4. Januar 1996 und der Beigeladene zu 3. erstmals in seiner Personal- und Befähigungsnachweisung vom 30. März 2000 für den Zeitraum ab dem 1. Juni 1997 (Tag seiner Ernennung zum Justizamtsrat). Auf einen selbst in diesem Falle verbleibenden beachtlichen Vorsprung der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller in Bezug auf die Leistungsentwicklung hat sich der Antragsgegner - vertretbar - (hilfsweise) mit berufen. 13 Vor diesem Hintergrund kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob der Antragsteller seinerzeit den Widerspruch allein wegen einer angeblich von der Personalreferentin des Oberlandesgerichts für eine nachfolgende Stellenausschreibung gegebene "Zusage" zurückgenommen hat und ob in diesem Zusammenhang - wie von ihm geltend gemacht - durch die Personalverwaltung der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt worden ist. Ebenso ist im vorliegenden Verfahren unerheblich, ob die spätere mehrmalige Bewertung der Leistungen des Antragstellers mit "sehr gut" seinen Ausgangspunkt noch in dem Aktenprüfungsverfahren von August 2001 gehabt hat. Denn - wie gesagt - sind die Beigeladenen schon deutlich vor dem Zeitpunkt dieses Aktenprüfungsverfahrens mit der Höchstnote bewertet worden. 14 Was der Antragsteller auf den Seiten 6 bis 9 oben (Gliederungspunkte 2. und 3.) seiner Antragsbegründungsschrift ausführt, vermag schon im Ansatz die Annahme, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, nicht zu stützen. Das Vorbringen des Antragstellers knüpft in diesem Zusammenhang an einzelne, herausgegriffene Formulierungen aus dem Vortrag des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren an, wobei diese auf Seite 6 des angefochtenen Beschlusses lediglich darstellend wiedergegeben und als - ausgehend von dem eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsumfang - rechtlich nicht zu beanstanden eingestuft worden sind. Gegenstand der Betrachtung sind dabei Umstände, deren nähere Würdigung den (bewerbervergleichenden) Gewichtungs- und Bewertungsspielraum des Dienstherrn/Beurteilers erkennbar zumindest mitberührt haben und die schon von daher nicht den als "richtig" oder "falsch" zu qualifizierenden Tatsachenbehauptungen zugeordnet werden können. Eine hinreichende Grundlage für die sinngemäß aufgestellte Behauptung des Antragstellers, der Antragsgegner habe in den angesprochenen Sachzusammenhängen jedenfalls bestimmte, (aus der Sicht des Antragstellers) relevante Einzelumstände außer Betracht gelassen, zeigt die Beschwerde ebenfalls nicht auf. Sie streicht vielmehr - eigenständig wertend - die angeblich besonderen Leistungen und Verdienste des Antragstellers u.a. bei der Einführung bestimmter IT-Anwendungen heraus, ohne dabei selbst hinreichend beurteilen zu können (und auch substanziiert dargelegt zu haben), ob nicht - aus der maßgeblichen Sicht des Dienstherrn - auch die Beigeladenen jeweils etwas Vergleichbares vorweisen können. 15 Soweit der Antragsteller schließlich - sein diesbezügliches Vorbringen erster Instanz bekräftigend - die Auffassung vertritt, der Antragsgegner habe allgemeingültige Wertmaßstäbe dadurch verletzt, dass er mit Blick auf die (soweit möglich) gebotene inhaltliche Ausschöpfung (auch "Ausschärfung" genannt) der hier in erster Linie miteinander zu vergleichenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu Unrecht keinen Qualifikationsvorsprung seiner Person im Verhältnis zu den Beigeladenen habe feststellen können, 16 vgl. allgemein hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, RiA 2004, 248 = DÖD 2005, 11, vom 12. Februar 2007 - 1 B 2760/06 - und - 1 B 2761/06 - sowie vom 15. November 2007 17 - 6 B 1254/07 -, juris, 18 vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Antragsteller stützt die genannte Auffassung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen auf den Umstand, dass er sich - den verwendeten Formulierungen zufolge - in seiner aktuellen Beurteilung aus dem Jahre 2007 im Verhältnis zu seiner Vorbeurteilung aus dem Jahre 2005 noch deutlich gesteigert habe. Namentlich in Bezug auf den Beigeladenen zu 3. sei dies dagegen nicht der Fall; dessen aktuelle Beurteilung entspreche in den Formulierungen vielmehr exakt der Vorbeurteilung. 19 Dieses Vorbringen stellt zunächst nicht die - zutreffende - Begründung auf Seite 7 unten des angefochtenen Beschlusses in Frage, dass es die gebotene Orientierung einer Auswahlentscheidung an den Grundsätzen der Bestenauslese (vornehmlich) erfordere, vorhandene aktuelle Beurteilungen über die Bewerber miteinander zu vergleichen. Dem Vergleich der aktuellen Beurteilung eines bestimmten Bewerbers mit dessen eigenen Vorbeurteilungen kommt demgegenüber keine eigenständige Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung zu. Aus einer derartigen individuellen Beurteilungsentwicklung können sich allenfalls gewisse Indizien in Richtung auf den aktuellen Beurteilungsvergleich mit anderen Bewerbern ergeben. Hier sind indes zwingende Indizien für das Bestehen eines vom Antragsteller namentlich im Verhältnis zu dem Beigeladenen zu 3. geltend gemachten Qualifikationsvorsprungs weder dargetan noch sonst ersichtlich. 20 Der Antragsteller hat in der fristgerechten Beschwerdebegründung darauf verzichtet, (nochmals) substanziiert aufzuzeigen, inwieweit - nach seiner Auffassung - die Formulierungen seiner beiden letzten dienstlichen Beurteilungen aus seiner Sicht eine weitere Leistungssteigerung innerhalb der jeweils vergebenen Gesamtnote "sehr gut" belegen. Allerdings hatte er hierzu bereits in seinem erstinstanzlichem Vorbringen - unter Kenntlichmachung der Veränderungen - Konkretes ausgeführt, worauf der Beschwerdevortrag sinngemäß mit verweist und worauf er auch im Rahmen eines späteren Erwiderungsschriftsatzes nochmals ausdrücklich zurückkommt. Aus diesem Vorbringen kann unter Umständen auf eine gewisse weitere Verbesserung des Antragstellers innerhalb der Notenstufen "sehr gut" bzw. "hervorragend geeignet" bezogen auf den aktuellen Beurteilungszeitraum geschlossen werden, was aber letztlich keiner abschließenden Entscheidung des Senats bedarf. Entscheidend ist vielmehr, dass der Antragsgegner auch noch in Ansehung der maßgeblichen Formulierungen in der aktuellen Beurteilung des Antragstellers - unter Berücksichtigung des ihm insoweit zukommenden, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums - fehlerfrei davon ausgehen durfte, dass eine inhaltliche Ausschöpfung der sprachlichen Fassung dieser Beurteilung nicht mit der gebotenen Deutlichkeit auf einen im Rechtssinne beachtlichen Qualifikationsvorsprung gegenüber dem aktuellen Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsprofil der Beigeladenen - hier namentlich fokussiert auf den vom Antragsteller besonders in den Blick genommenen Beigeladenen zu 3. - führt. Denn unter Mitberücksichtigung dessen, dass die Erstbeurteilungen über den Antragsteller und den Beigeladenen zu 3. von unterschiedlichen Beurteilern stammen und schon deswegen für eine inhaltlich vergleichbare Aussage kein völliger Gleichklang der verwendeten Begriffe und Formulierungen sowie der Ausführlichkeit der sprachlichen Darstellung erwartet werden kann, äußern sich die in Rede stehenden Beurteilungen ähnlich lobend über den jeweils Beurteilten, ohne auf irgendwelche relevanten Einschränkungen bei Leistung, Befähigung oder Eignung hinzudeuten. So wird (auch) der Beigeladene zu 3. in seiner Beurteilung als "hervorragend befähigt" charakterisiert, werden seine Fachkenntnisse als "sehr gut(en), breit gefächert(en) und gesichert(en)" umschrieben, verdiene seine frühere Tätigkeit als Gruppenleiter der Abteilungen für Grundbuchsachen "besondere Anerkennung" und habe er die ihm übertragenen Dienstgeschäfte stets selbstständig, zuverlässig und zügig "zu meiner (scil. des Beurteilers) vollsten Zufriedenheit" erledigt. Die vergebenen Gesamturteile - "sehr gut", "hervorragend geeignet" - lassen (selbst ohne besondere Erwähnung dieses Umstandes, wie in der letzten Beurteilung des Antragstellers durch die in den Beurteilungsrichtlinien nicht vorgesehenen sprachlichen Wendungen "ohne Einschränkungen" bzw. "in jeder Hinsicht" geschehen) auch für den Beigeladenen zu 3. keinerlei Einschränkungen erkennen. Dies berücksichtigend ergeben sich im Ergebnis - und dies gilt in vergleichbarer Weise auch für die aktuellen Beurteilungen der übrigen Beigeladenen - keine sich aufdrängenden oder zumindest naheliegenden (sachlichen) Unterschiede zu den in der letzten Beurteilung über den Antragsteller verwendeten Formulierungen. Soweit der Antragsteller meint, die Formulierungen in seiner vorletzten Beurteilung spiegelten ein vergleichbares Qualifikationsniveau noch nicht wider, mag dies in der Sache zutreffen. Eine solche Feststellung wäre aber unabhängig von dem damals entsprechend der aktuellen Beurteilung bereits ausgewiesenen Qualifikationsniveau des Beigeladenen zu 3. zu sehen. Die daran weiter anknüpfende Frage, ob der Antragsgegner anlässlich früherer Stellenbesetzungsverfahren auf der Grundlage der jeweiligen Vorbeurteilungen den damaligen Bewerberkreis zu Recht als (im Wesentlichen) gleich beurteilt einstufen durfte, hat für die Rechtmäßigkeit der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Auswahlentscheidung keine Relevanz. Anders als der Antragsteller meint, lässt die in weiten Teilen festzustellende inhaltliche Übereinstimmung der dienstlichen Beurteilungen des Beigeladenen zu 3. aus den Jahren 2007 und 2005 jedenfalls nicht (hinreichend sicher) darauf schließen, dass dieser Beigeladene nunmehr in der Leistungsstärke hinter ihn, den Antragsteller, beachtlich zurückgefallen wäre. Ebenso gut könnte der Antragsteller im Jahre 2005 das Qualifikationsniveau dieses Beigeladenen noch nicht ganz erreicht gehabt haben, ohne dass ein solcher Unterschied dabei notwendig auch beachtlich (wesentlich) gewesen sein muss. 21 Soweit der Antragsteller aus dem Vorbringen des Antragsgegners den "Eindruck" gewonnen haben will, ihm gegenüber habe es an der Durchführung eines fairen und gerechten Auswahlverfahrens gefehlt und er sei auch in der Vergangenheit schon einmal durch Absenkung seiner Beurteilung mit der Leistungsentwicklung ins Hintertreffen geraten und hierdurch in seinem beruflichen Aufstieg behindert worden, lässt sich dem nichts hinreichend Konkretes für eine Rechtswidrigkeit der im aktuellen Stellenbesetzungsverfahren zu seinem Nachteil ausgefallenen Auswahlentscheidung und eine daran knüpfende Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs entnehmen. 22 Was schließlich das neue, erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangene Vorbringen im Schriftsatz vom 25. September 2008 betrifft, welches an nachträglich bekannt gewordene Umstände anknüpft, kann offen bleiben, ob der Senat hierauf notwendig eingehen muss. Denn jedenfalls lässt auch dieses Vorbringen in der Sache eine - gemessen an den konkreten Umständen des Einzelfalles vorliegende - Verletzung von Rechten des Antragstellers nicht hervortreten. Die gerügte Verletzung der bestehenden Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen bereits im Verwaltungsverfahren (Auswahlverfahren) schriftlich niederzulegen, um auf diese Weise einen unberücksichtigt gebliebenen Bewerber - ggf. nach Einsicht in die Akten - in die Lage zu versetzen, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und es deswegen Sinn macht, gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, 23 vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178 = DÖD 2007, 279 = ZBR 2008, 169; ferner Senatsbeschluss vom 8. September 2008 - 1 B 910/08 -, Seiten 8 f. des amtlichen Abdrucks, 24 lässt sich bezogen auf den konkreten Fall nicht feststellen. Geht es wie hier darum, dass der Dienstherr - ohne dabei das sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebende Differenzierungsgebot nach Leistung, Befähigung und Eignung sich aufdrängend zu missachten - der Auffassung ist, aus der Abfassung der textlichen Bestandteile miteinander zu vergleichender dienstlicher Beurteilungen mit gleichem Gesamturteil ergebe sich kein hinreichender Anhalt für einen Qualifikationsvorsprung eines der in Rede stehenden Bewerber, so genügt es in der Regel - und auch hier -, diesen Umstand dem Betroffenen im Rahmen der (sonstigen) Gründe für die getroffene Auswahl mitzuteilen bzw. ihn zumindest in einem im schriftlichen Besetzungsvorgang enthaltenen Vermerk hinreichend kenntlich zu machen. Der Dienstherr ist in derartigen Fällen auch aus Gründen effektiver Rechtsschutzgewährung grundsätzlich nicht schon im Verwaltungsverfahren gehalten, einen ins Einzelne gehenden Vergleich der jeweiligen Texte der Beurteilungen vorzunehmen und hierauf aufbauend die eigene (vertretbare) Einschätzung, auch die sog. inhaltliche Ausschöpfung (Ausschärfung) der Beurteilungen lasse im gegebenen Fall beachtliche Differenzierungen nicht zu, detailliert zu begründen. Anderes liefe letztlich auf eine allgemeine vorweggenommene Rechtfertigung eines "negativen Sachverhalts" gegenüber solchen potenziellen Einwänden von Betroffenen hinaus, welche dem Dienstherrn zunächst noch gar nicht näher bekannt sind. Vielmehr ist es einem Betroffenen in dieser Konstellation grundsätzlich zumutbar, sich nach Akteneinsicht an Hand der Beurteilungstexte zunächst selbst ein Bild darüber zu verschaffen, ob diese in für die jeweilige Qualifikation erheblicher Weise unterschiedlich abgefasst sind oder nicht. Ihm ist es bereits auf dieser Grundlage prinzipiell unschwer möglich, konkrete Einwände gegen die Auffassung des Dienstherrn zu erheben. Mit diesen Einwänden hat sich der Dienstherr sodann - unter Plausibilisierung der eigenen Bewertung - näher auseinanderzusetzen. Hat der Betroffene unter Erhebung solcher konkreten Einwände - wie hier - sogleich schon um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht, kann es dem Dienstherrn auch nicht versagt sein, plausibilisierende Erläuterungen im gerichtlichen Verfahren noch nachträglich anzubringen. Ein unzulässiges "Nachzuschieben" von Gründen ist darin nicht zu erblicken, wenn die erforderliche Kernbegründung bereits im Verwaltungsverfahren gegeben worden ist. 25 Die letztgenannte Voraussetzung ist hier erfüllt. Sowohl der Besetzungsvermerk des Leiters des Dezernats 2 bei der Präsidentin des Oberlandesgerichts E1. vom 16. Januar 2008 (Bl. 32 ff. der Beiakte Heft 1) als auch das anwaltlich erbetene Schreiben der Präsidentin des Oberlandesgerichts an die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 13. Februar 2008 (Bl. 28 der Gerichtsakte; zugrunde liegende Verfügung: Bl. 53 f. der Beiakte Heft 1) geben den im Sinne der vorstehenden Ausführungen notwendigen Begründungskern für einen Fall, in dem die Unrichtigkeit der vom Dienstherrn vorgenommenen Bewertung (wie hier) nicht objektiv ohne weiteres erkennbar ist, ausreichend wieder. Dort ist u.a. niedergelegt, dass keine der aktuellen Beurteilungen signifikante Einzelfeststellungen enthalten habe, die einen sich aufdrängenden Leistungs- und Qualifikationsvorsprung zugunsten einer Bewerberin oder eines Bewerbers hätten begründen können. Zu berücksichtigen sei dabei auch gewesen, dass die Personal- und Befähigungsnachweisungen (zum Teil) von unterschiedlichen Beurteilern herrührten und dementsprechend nicht wörtlich vergleichbar seien. Diese Begründung ist weder völlig formelhaft und inhaltsleer noch geht sie hier in der Sache von einer objektiv fernliegenden - und unter diesem Gesichtspunkt besonders begründungsbedürftigen - Sicht aus. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, etwa entstandene außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese (auch) im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben. 27 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. 28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 29