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Beschluss

8 B 920/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein einstweiliger Informationszugang nach UIG setzt überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Anordnungsanspruchs und die Unabdingbarkeit gerichtlichen Schutzes voraus. • Bei unbekannten Akteninhalten genügt zur Bestimmtheit des Zugangsbegehrens die hinreichende Umschreibung des Verwaltungsakts und der Bereich der begehrten Umweltinformationen. • Bei der Abwägung im Eilverfahren können mögliche Ausschlusstatbestände (z. B. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 9 UIG oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nach § 8 Abs.1 UIG) das Interesse an Geheimhaltung gegenüber dem Informationsinteresse überwiegen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Informationszugang zu Sicherheitskonzept und Fahrzeugunterlagen abgelehnt • Ein einstweiliger Informationszugang nach UIG setzt überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Anordnungsanspruchs und die Unabdingbarkeit gerichtlichen Schutzes voraus. • Bei unbekannten Akteninhalten genügt zur Bestimmtheit des Zugangsbegehrens die hinreichende Umschreibung des Verwaltungsakts und der Bereich der begehrten Umweltinformationen. • Bei der Abwägung im Eilverfahren können mögliche Ausschlusstatbestände (z. B. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 9 UIG oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nach § 8 Abs.1 UIG) das Interesse an Geheimhaltung gegenüber dem Informationsinteresse überwiegen. Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz Zugang zu Unterlagen über das Fahrzeug Transrapid TR 09, zum Sicherheitskonzept sowie zur hierzu erteilten Genehmigung, soweit diese Umweltinformationen im Sinne des UIG enthalten. Die Antragsgegnerin ist das Eisenbahn-Bundesamt; Beigeladene sind Fahrzeughersteller/ -konstrukteure. Gegenstand ist die Frage, ob vorläufig Zugang zu den Akten zu gewähren ist, um im Planfeststellungsverfahren Sicherheits- und Umweltbedenken einbringen zu können. Das Sicherheitskonzept wurde am 20.04.2007 genehmigt und medial bekannt; der Antrag folgte zeitnah. Die Verwaltungsbehörde und Beigeladene rügen mangelnde Bestimmtheit und verweisen auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Sicherheitsbelange. Das VG Köln lehnte den Antrag ab; die Beschwerde hiergegen blieb erfolglos. • Antragsbefugnis und Zuständigkeit: Der Antrag richtet sich gegen die Behörde; landesrechtliche Besonderheiten gelten nicht gegenüber Bundesbehörden. • Bestimmtheit des Antrags: Bei unbekannten Akteninhalten reicht eine konkrete Umschreibung der Verwaltungsvorgänge und die Beschränkung auf Umweltinformationen (§ 2 Abs.3 UIG) aus; der Antrag ist daher nicht bereits aus Bestimmtheitsgründen unzulässig. • Voraussetzungen einstweiliger Anordnung (§ 123 Abs.1 VwGO): Erforderlich sind überwiegende Wahrscheinlichkeit des Anordnungsanspruchs und die Unabdingbarkeit gerichtlichen Schutzes, damit sonst nicht abwendbare, schwere Nachteile entstehen. • Ungewissheit über Anspruchsgrundlage: Im summarischen Eilverfahren konnten Umfang und Vorhandensein von Umweltinformationen in den Akten nicht abschließend festgestellt werden. • Ausschlusstatbestände nach UIG: Es bestehen gewichtige Anhaltspunkte, dass Teile der Unterlagen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse i.S.v. § 9 Abs.1 Satz1 Nr.3 UIG enthalten und dass Offenlegung des Sicherheitskonzepts öffentliche Sicherheitsinteressen i.S.v. § 8 Abs.1 Satz1 Nr.1 Alt.3 UIG beeinträchtigen könnte. • Interessenabwägung: Die möglichen und nicht wiedergutzumachenden Folgen einer Offenlegung (irreversible Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen, Gefährdung öffentlicher Sicherheit) überwiegen gegenüber den verbleibenden, weniger gravierenden Nachteilen für den Antragsteller; verbleibende Beteiligungsmöglichkeiten im Planfeststellungsverfahren und im späteren Prozess mildern sein Interesse. • Kosten und Streitwert: Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs.2,162 Abs.3 VwGO; Streitwertfestsetzung gemäß §§ 53 Abs.3 Nr.1,52 Abs.2 GKG. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; der einstweilige Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht in die beantragten Unterlagen wird nicht gewährt. Begründet wird dies damit, dass im summarischen Verfahren die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Anordnungsanspruchs nicht festgestellt werden konnte und gewichtige Ausschlusstatbestände (insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 9 UIG sowie Gefährdungsbedenken nach § 8 Abs.1 UIG) sowie das höhere Gewicht der Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem Informationsinteresse sprechen. Zudem ist die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erforderlich, weil dem Antragsteller verbleibende Beteiligungsmöglichkeiten im Planfeststellungsverfahren und in späteren gerichtlichen Verfahren zur Verfügung stehen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.