Leitsatz: 1. Legen die Schule und/oder deren Aufsichtsbehörde in einem Eilverfahren auf Schulaufnahme nach § 46 SchulG NRW die Verwaltungsvorgänge der Schule nicht oder nur unvollständig vor, kann das Gericht über die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs auf der Grundlage einer Folgenabwägung entscheiden, wenn es effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG anders nicht gewähren kann. 2. Die Folgenabwägung ergibt typischerweise ein Überwiegen der grundrechtlich geschützten Interessen des angemeldeten Kindes an einer vorläufigen Schulaufnahme. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Sohn E. der Antragsteller zum Schuljahr 2018/2019 vorläufig in die 5. Klasse der Städtischen Gesamtschule I. aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde der Antragsteller durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig und begründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen und gebieten es, dem Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Die Antragsteller haben die tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsanspruchs (I.) als auch eines Anordnungsgrundes (II.) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). I. Die Antragsteller haben den notwendigen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die unvollständige Aktenvorlage durch den Antragsgegner zwingt den Senat, über die Glaubhaftmachung auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden, weil anderenfalls effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) nicht gewährt werden kann (1.). Die Folgenabwägung führt hier zu dem Ergebnis, dass der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist (2.). 1. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist hinreichend geklärt, welche Anforderungen sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG für den vorläufigen Rechtsschutz ergeben. Danach sind die Gerichte in solchen Verfahren gehalten, bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen ‑ wie § 123 VwGO ‑ der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. Die Fachgerichte sind gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Daraus folgt, dass die Gerichte ihre Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache treffen können, wenn ihnen ‑ beispielsweise wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit ‑ die im Eilverfahren ansonsten gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage auf der Grundlage der von der Behörde vorgelegten Akten verwehrt ist. Sind grundrechtliche Belange des Antragstellers betroffen, so müssen diese umfassend in die Abwägung eingestellt werden. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 12. September 2016 ‑ 1 BvR 1630/16 ‑, juris, Rn. 9, vom 25. Februar 2009 ‑ 1 BvR 120/09 ‑, juris, Rn. 11, und vom 25. Juli 1996 ‑ 1 BvR 638/96 ‑, juris, Rn. 15 f., jeweils m. w. Nachw.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 113, Rn. 100; zur Folgen- und Interessenabwägung im Verfahren nach § 123 VwGO vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 24. April 2009 ‑ 16 B 485/09 ‑, juris, Rn. 18, und vom 27. Juni 2007 ‑ 8 B 920/07 ‑, juris, Rn. 20 ff.; VGH Bad-Württ., Beschluss vom 26. Oktober 1994 ‑ 8 S 2763/94 ‑, juris, Rn. 8. Ausgehend von diesen Grundsätzen zwingt die unvollständige Aktenvorlage durch den Antragsgegner den Senat, über die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden, weil den Antragstellern bei Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes eine nicht nur unwesentliche Grundrechtsbeeinträchtigung droht (a) und dem Senat eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage infolge der unvollständigen Vorlage der Verwaltungsvorgänge verwehrt ist, ohne dass dies den Antragstellern angelastet werden kann (b). a) Mit der Ablehnung des Aufnahmeantrags für die Wunschschule greift der Schulleiter in das Grundrecht des Schülers und seiner Eltern auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen aus Art. 8 Abs. 1 LV NRW, Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1, 12 Abs. 1 GG ein. Dieser verfassungsrechtliche Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen schließt grundsätzlich auch das Recht ein, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften aus den bestehenden öffentlichen Schulen die konkrete einzelne Schule auszuwählen, die das Kind besuchen soll. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 ‑ 19 B 1066/16 ‑, NWVBl. 2017, 122, juris, Rn. 9 f. m. w. Nachw. Erweist sich die Versagung der Schulaufnahme im Hauptsacheverfahren letztlich als rechtswidrig, hat die damit einhergehende zeitweilige Beeinträchtigung des grundrechtlich geschützten Zugangs zum öffentlichen Bildungswesen ein nicht unerhebliches Gewicht. b) Die Antragsteller können aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes erwarten, dass der Senat rechtzeitig vor dem Unterrichtsbeginn im neuen Schuljahr nach den Sommerferien am 29. August 2018 über ihre am 2. August 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde entscheidet. Das lässt es nicht zu, den Eingang des Verwaltungsvorgangs der Schule abzuwarten, den der Berichterstatter mit der Eingangsverfügung vom 17. August 2018 mit Fristsetzung bis zum 22. August 2018 (Eingang beim Senat) angefordert hat. Die vorgenannte Fristsetzung für die Aktenvorlage war erforderlich, um sowohl den Antragstellern die beantragte Akteneinsicht und eine Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von wenigen Tagen zu gewähren als auch für den Senat selbst einen entsprechend bemessenen Zeitraum zur sachgerechten Entscheidung des Rechtsstreits zur Verfügung zu haben. Beides ist aufgrund der Mitteilung der Bezirksregierung vom 21. August 2018 nicht realisierbar, es sei „objektiv unmöglich, diese [Unterlagen] unmittelbar vorzulegen, da die Gesamtschule I. ferienbedingt nicht besetzt ist“, sie habe die Aktenanforderung mit der Weisung dorthin übermittelt, „die Unterlagen dem Gericht unverzüglich nach Aufnahme des Schulbetriebs“ vorzulegen. Dieser pauschalen Auskunft lässt sich weder ein konkretes Datum entnehmen, zu dem der Bezirksregierung die Aktenvorlage möglich sein wird, noch, ob dieses vor oder erst nach dem Wiederbeginn des Unterrichts am 29. August 2018 sein wird. Ganz offensichtlich hat die Bezirksregierung auch nicht die notwendigen und in den anderen Regierungsbezirken praktizierten organisatorischen Vorkehrungen getroffen, die in den letzten beiden Wochen der Schulferien eine jederzeitige Kontaktaufnahme zu den Leitungen derjenigen Schulen ermöglichen, gegen die schulrechtliche Eilverfahren bei den Gerichten anhängig sind. Im Verstreichenlassen der genannten Frist liegt eine Verletzung der Aktenvorlagepflicht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch die Bezirksregierung, bei welcher der Senat solche Verletzungen schon mehrfach hat feststellen müssen. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. August 2018 - 19 E 688/18 ‑, juris, Rn. 13 ff., und vom 13. Dezember 2013, ‑ 19 E 1086/13 ‑, juris, Rn. 17. Bereits das Verwaltungsgericht hatte die Bezirksregierung mit der Eingangsverfügung vom 8. Juni 2018 zur Vorlage der vollständigen, mit Blattzahlen versehenen Original-Verwaltungsvorgänge gebeten und in einer Anlage zu dieser Verfügung die Inhalte aufgezählt, die sich daraus ergeben sollten. Der Senat hat im erstgenannten der vorzitierten Beschlüsse klargestellt, dass eine derartige Aktenanforderung eines Verwaltungsgerichts die Schule und/oder deren Aufsichtsbehörde regelmäßig verpflichtet, dem Gericht alle Originalvorgänge der Schule vorzulegen, welche das Aufnahmeverfahren dieses einzelnen Kindes, die Kapazitätsermittlung und die Verteilung der zur Verfügung stehenden Schülerplätze auf alle angemeldeten Kinder betreffen und dass dies auch in Anbetracht des Umstandes gilt, dass diese Vorgänge typischerweise personenbezogene Daten der konkurrierenden (aufgenommenen oder ebenfalls abgelehnten) Kinder und ihrer Eltern enthalten (Namen, Anschriften, Geburtsdaten u. a.). Im vorliegenden Fall hat die Bezirksregierung auf die genannte Aktenanforderung des Verwaltungsgerichts mit der Klage- und Antragserwiderung vom 20. Juni 2018 lediglich einen offensichtlich unvollständigen (nämlich teilweise aus Kopien, teilweise aus Originalen bestehenden) Widerspruchsvorgang vorgelegt, den eigentlich maßgeblichen Originalvorgang der Schule hingegen vollständig zurückgehalten. Der Standpunkt der Bezirksregierung, das Aufnahmeprotokoll „liefer[e] alle notwendigen Informationen über das Aufnahmeverfahren und das Zustandekommen der dortigen Entscheidung“, ist offensichtlich unzutreffend. Das Aufnahmeprotokoll bietet für sich gesehen keinen hinreichenden Aufschluss über die tatsächlichen Grundlagen und den Ablauf des Aufnahmeverfahrens. So können das Gericht und die Beteiligten des Rechtsstreits etwa eine fehlerfreie Zuordnung der angemeldeten Schülerinnen und Schüler zu den Leistungsgruppen allein anhand des Protokolls nicht nachvollziehen. Darauf hat der Senat die Bezirksregierung im ähnlichen Verfahren 19 B 1122/17 bereits mit der gerichtlichen Verfügung vom 17. November 2017 hingewiesen. Die Unmöglichkeit, über die Beschwerde noch vor Beginn des Schuljahres auf der Grundlage der vollständigen Verwaltungsvorgänge der Schule zu entscheiden, ist allein von der Bezirksregierung zu vertreten und kann den Antragstellern nicht (auch) angelastet werden. Diese haben ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 7. Juni 2018 und damit rd. 8 ½ Wochen vor Schuljahresbeginn gestellt. Bei dieser Zeitspanne war eine rechtzeitige Vorlage der vollständigen Verwaltungsvorgänge ohne weiteres möglich. 2. Die somit gebotene Folgenabwägung führt zur Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs. Eine auch und gerade vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund des Gebots effektiven Rechtsschutzes vorzunehmende Folgenabwägung ergibt in einem schulrechtlichen Eilverfahren, das auf eine Schulaufnahme nach § 46 SchulG NRW gerichtet ist, typischerweise folgendes: Ergeht keine einstweilige Anordnung und obsiegt das angemeldete Kind später im Hauptsacheverfahren, muss es zunächst eine andere als die gewünschte Schule besuchen und dann einen Schulwechsel nach § 47 SchulG NRW vollziehen, um die von ihm gewünschte Schule besuchen zu können. Ergeht hingegen die einstweilige Anordnung und unterliegt das angemeldete Kind später im Hauptsacheverfahren, muss dies nicht zwangsläufig zu einem Schulwechsel führen, weil sich im Laufe eines Schuljahres oftmals vereinzelte freie Plätze im Aufnahmejahrgang ergeben. In diese Folgenabwägung ist auch das oben bereits erwähnte Grundrecht des Schülers und seiner Eltern auf Wahl der konkreten einzelnen Schule einzustellen. Stellt sich letztlich im Hauptsacheverfahren heraus, dass ein Anspruch auf Aufnahme in die Wunschschule von vornherein bestand, erweist sich die zeitweilige und insoweit irreversible Vereitelung der Anspruchsverwirklichung für die Dauer dieses Verfahrens mithin als erheblicher, über Randbereiche hinausgehende Verletzung grundrechtlich geschützter Belange des Schülers und seiner Eltern. Dem stehen im Fall der Erfolglosigkeit des Hauptsacheverfahrens weit weniger gewichtige Nachteile gegenüber. B. Die Antragsteller haben auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die einstweilige Anordnung ist zur effektiven Durchsetzung ihres Aufnahmeanspruchs erforderlich. Ihnen ist es nicht zuzumuten, den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens 4 K 3091/18 VG Gelsenkirchen abzuwarten. Im vorliegenden Fall liegt ein wesentlicher Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, den der gerichtliche Eilrechtsschutz abwenden soll, darin, dass dem Sohn E. der Antragsteller der Besuch der Städtischen Gesamtschule I. als der von den Antragstellern für ihn gewünschten Schule vorerst verwehrt bliebe. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016, a. a. O., Rn. 6 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).