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Urteil

1 A 11/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0601.1A11.14.00
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Leitsätze

Eine Klage auf isolierte Akteneinsicht in beamtenrechtlichen Verfahren betreffend die Anfechtung der Beförderung von Konkurrenten oder betreffend Schadensersatz wegen Nichtbeförderung ist nach § 44 a VwGO unzulässig.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. November 2013 wird im Kostenausspruch geändert. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Klage auf isolierte Akteneinsicht in beamtenrechtlichen Verfahren betreffend die Anfechtung der Beförderung von Konkurrenten oder betreffend Schadensersatz wegen Nichtbeförderung ist nach § 44 a VwGO unzulässig. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. November 2013 wird im Kostenausspruch geändert. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist als Beamter bei der Beklagten beschäftigt. Zuletzt wurde er zum 1. Januar 1998 zum Postamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) befördert. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 legte er Widerspruch ein gegen seine Nichtberücksichtigung im Rahmen der Beförderungsaktionen nach Besoldungsgruppe A 13 g. D. in den Jahren 2007 bis 2011 sowie gegen die Ernennung der entsprechenden, ihm unbekannten Konkurrenten. Im Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger Nichtbeförderung erhob er „(Fortsetzungs‑)Feststellungswiderspruch betreffend seine Nichtberücksichtigung. Außerdem forderte er die Beklagte weiter auf, ihn künftig mit einem Vorlauf von 14 Tagen von entsprechenden Beförderungen zu unterrichten. Soweit dies in der Vergangenheit nicht geschehen sei, legte er Widerspruch ein. Weiter beantragte er Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge betreffend die Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 13 der Jahre 2007 bis 2011. Schließlich machte er einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Nichtberücksichtigung im Rahmen der Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 13 in der Vergangenheit geltend und legte auch insoweit Widerspruch ein. Die Beklagte antwortete auf dieses Schreiben nicht. Am 14. Mai 2012 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz erhoben. Er hatte zunächst auch beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn zukünftig mit einem Vorlauf von zumindest 14 Tagen vor Vornahme von Beförderungen in die nächst höhere Besoldungsgruppe zu unterrichten, sowie festzustellen, dass die in den Jahren 2007 bis 2011 unterbliebene Information des Klägers betreffend vorgenommener Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 13 rechtswidrig gewesen sei. Nachdem die Beklagte zugesichert hatte, den Kläger künftig rechtzeitig zu informieren, haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger hat danach noch beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge betreffend die Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 13 der Jahre 2007 bis 2011 zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie u. a. ausgeführt: Die Widersprüche gegen die Beförderungen in den Jahren 2007 bis 2010 seien verfristet. Insoweit stehe dem Kläger kein Anspruch auf Akteneinsicht zu. Zur Beförderungsrunde 2011 hat die Beklagte im Laufe des Verfahrens beim Verwaltungsgericht einen Vorgang vorgelegt. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 20. August 2012 – 2 K 432/12.KO – an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei nach § 44 a VwGO unzulässig. Denn die Gewährung von Akteneinsicht während eines laufenden Verwaltungsverfahrens sei eine Verfahrenshandlung im Sinne dieser Vorschrift. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dieser Regelung lägen nicht vor. Der Kläger begründet die vom Verwaltungsgericht zugelassene und rechtzeitig eingelegte Berufung im Wesentlichen wie folgt: Er benötige die Akteneinsicht, um nicht Verfahren „ins Blaue hinein“ einleiten zu müssen. Solche würden neue Konflikte und Verzögerungen verursachen, was dem Sinn und Zweck des § 44 a VwGO zuwiderlaufe. Nur durch die beantragte Akteneinsicht könne er weitere Nachteile bei der Durchsetzung seiner Grundrechte vermeiden. Das Verwaltungsgericht habe den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2012 – 1 WB 4.12 – nicht hinreichend gewürdigt. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag I. Instanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt im Wesentlichen das angefochtene Urteil und hält die Klage gemäß § 44 a VwGO für unzulässig. Ergänzend trägt sie u. a. vor, sie habe dem Kläger die beantragte Akteneinsicht für den Auswahlvorgang 2011 bereits gewährt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (5 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die zulässige Berufung des Klägers ist hinsichtlich des Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht unbegründet (dazu I.). Bezogen auf den streitigen Teil der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil ist die Berufung dagegen teilweise begründet (dazu II.). I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Gewährung von Akteneinsicht zu Recht abgewiesen. Die Klage ist gemäß den §§ 44 a Satz 1, 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig (dazu 1. und 2.). Voraussetzungen für Ausnahmen von § 44 a Satz 1 VwGO liegen hier nicht vor (dazu 3.). 1. Die Klage ist nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig, soweit der Kläger pauschal Akteneinsicht in „die Verwaltungsvorgänge betreffend die Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 13 der Jahre 2007 bis 2011“ beantragt, die über die maßgeblichen Auswahlerwägungen einschließlich der Namen der beförderten Beamten hinausgehen. Insoweit ist unklar, welche Verwaltungsvorgänge konkret gemeint sind. Dies zeigt sich bereits in den Nachfragen des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu dem von der Beklagten während des Gerichtsverfahrens vorgelegten Verwaltungsvorgang für das Jahr 2011. Der Streitgegenstand ist insoweit zu unbestimmt, worauf bereits das Verwaltungsgericht auf Seite 6 unten seines Urteils unter dem Gesichtspunkt der Vollstreckbarkeit eines stattgebenden Urteils hingewiesen hat. Im Übrigen wäre die Klage insoweit auch unbegründet. Denn ein Akteneinsichtsrecht im Konkurrentenstreitverfahren erstreckt sich nur auf die Auswahlunterlagen, d. h. die Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen, die der Auswahlentscheidung zugrunde liegen und die auch die Namen der ausgewählten Bewerber beinhalten. Zum Umfang eines solchen Akteneinsichtsrechts siehe BVerwG, Beschlüsse vom 26. März 2015– 1 WB 43.14 –, juris, Rn. 25, vom 30. April 2013 – 1 WB 56.12 –, juris, Rn. 22, und vom 20. November 2012 – 1 WB 4.12 –, BVerwGE 145, 102 = NVwZ-RR 2013, 885 = juris, Rn. 26. 2. Soweit der Kläger Akteneinsicht in die Liste der Namen der beförderten Beamten einschließlich der maßgeblichen Auswahlerwägungen für die genannten Jahre begehrt, ist die Klage nach § 44 a Satz 1 VwGO unzulässig. Nach dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Unter den Begriff der Verfahrenshandlung in diesem Sinne fallen behördliche Handlungen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stehen und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dienen. Aus dem Gegensatz des Begriffs der Verfahrenshandlung zu dem in § 44 a Satz 1 VwGO gleichfalls verwendeten Begriff der Sachentscheidung folgt, dass sich der Ausschluss selbstständiger Rechtsbehelfe grundsätzlich auf solche behördliche Maßnahmen beschränkt, die Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens sind, ohne selbst Sachentscheidung zu sein, ohne also ihrerseits in materielle Rechtspositionen einzugreifen. Durch die Konzentration des Rechtsschutzes soll eine unnötige oder eventuell mehrfache Inanspruchnahme der Gerichte in derselben Sache vermieden werden, um Prozessverzögerungen entgegenzuwirken und eine effektive und zügige Erreichung des Prozesszieles zu gewährleisten. BVerwG, Urteil vom 1. September 2009 – 6 C 4.09 –, BVerwGE 134, 368 = DVBl. 2009, 1520 = juris, Rn. 21. Die Gewährung von Akteneinsicht in Verwaltungsvorgänge eines schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens ist eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44 a Satz 1 VwGO. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 – 1 WB 4.12 –, BVerwGE 145, 102 = NVwZ-RR 2013, 885 = juris, Rn. 22, m. w. N. Hier geht es um eine solche Akteneinsicht. Der Kläger hat mit seinem Schreiben vom 20. Dezember 2011 Verwaltungsverfahren eingeleitet: eines wegen der Anfechtung der Beförderungen von Konkurrenten in den Jahren 2007 bis 2011 in die Besoldungsgruppe A 13 und ein anderes auf Gewährung von Schadensersatz wegen seiner Nichtbeförderung nach A 13 in den genannten Jahren. Diese Verfahren sind noch nicht abgeschlossen. Weder hat der Kläger seine Widersprüche gegen die Beförderungen von Konkurrenten und seinen Antrag auf Gewährung von Schadensersatz zurückgenommen, noch hat die Beklagte bestandskräftig darüber entschieden. Im Rahmen dieser Verfahren hat er Akteneinsicht beantragt. Soweit es um die maßgeblichen Auswahlerwägungen einschließlich der Namensliste der tatsächlich beförderten Konkurrenten geht, gehören diese grundsätzlich auch zum Verfahren wegen der Anfechtung von Beförderungen und zum Verfahren betreffend Schadensersatz wegen Nichtbeförderung. Denn um über eine solche Anfechtung bzw. den Schadensersatz sachgerecht entscheiden zu können, ist es grundsätzlich notwendig, die Namen und die maßgeblichen Auswahlerwägungen zu kennen. Ob etwas anderes gilt, wenn die genannten Verfahren aus anderen Gründen als dem der Bestenauslese offensichtlich unter jedem denkbaren Gesichtspunkt aussichtslos wären (etwa wegen offenkundiger Verfristung, wenn eine Beförderung nach Jahrzehnten angefochten wird), kann offen bleiben. Denn dies ist hier nach Aktenlage nicht der Fall. 3. Ausnahmen von der Rechtsfolge des § 44 a Satz 1 VwGO liegen hier nicht vor. a) Zunächst sind die in § 44 a Satz 2 VwGO genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Verweigerung der Akteneinsicht durch die Beklagte kann weder vollstreckt werden, noch ist sie gegenüber einem Nichtbeteiligten ergangen. b) Ausnahmen sind auch nicht aus anderen, verfassungsrechtlich gebotenen Gründen zu machen. Die in der Rechtsprechung dazu entwickelten Voraussetzungen liegen nicht vor (dazu aa)). Das Vorbringen des Klägers führt zu keinem anderen Ergebnis (dazu bb)). aa) Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) darf der Ausschluss einer selbstständigen gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen für die Rechtsuchenden nicht zu unzumutbaren Nachteilen führen, die in einem späteren Prozess über die Sachentscheidung nicht mehr vollständig zu beseitigen sind. Dies kann der Fall sein, wenn bei einer Abwägung zwischen dem von § 44 a Satz 1 VwGO verfolgten Zweck der Gewährleistung eines effektiven Verwaltungsverfahrens und den Belangen des Betroffenen Letzteren eindeutig der Vorrang einzuräumen ist, insbesondere deshalb, weil die negativen Folgen für diesen besonders schwer wiegen. So können etwa Verfahrenshandlungen, die in materielle Rechtspositionen des Betroffenen eingreifen und dadurch eine selbstständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer enthalten, selbstständig angefochten werden. Ein Anspruch auf Akteneinsicht kann dann selbstständig durchsetzbar sein, wenn dies zur Wahrung der Grundrechte oder des rechtlichen Gehörs des Betroffenen sofort erfolgen muss, um hinreichend effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1990– 1 BvR 1028/90 –, NJW 1991, 415 = juris, Rn. 27 (zu erheblichen finanziellen und später nicht mehr auszugleichenden Nachteilen); BVerwG, Beschlüsse vom 20. November 2012– 1 WB 4.12 –, BVerwGE 145, 102 = NVwZ-RR 2013, 885 = juris, Rn. 22, und vom 14. Juli 2004 – 6 B 30.04 –, juris, Rn. 12, sowie Urteil vom 24. November 2011 – 7 C 12.10 –, BVerwGE 141, 196 = NJW 2012, 792 = juris, Rn. 32 (zueinem Ausfuhrverbot, das sich rückwirkend nicht mehr hätte beseitigen lassen); Bay. VGH,Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 3 CE 13.1453 –, juris, Rn. 25 (Akteneinsicht in Informationen Dritter zur psychischen Gesundheit der Klägerin); OVG NRW, Beschluss vom 11. April 1995 – 13 B 549/95 –, NVwZ-RR 1995, 703 = juris, Rn. 16 f.; VG Frankfurt/Main, Urteil vom 12. Dezember 2007 – 7 E 2249/07 (3) –, juris, Rn. 22 ff. (Einsicht in die Klägerin betreffende Ausländerakten); Ziekow, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 44 a Rn. 73 f.; Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 44 a Rn. 16. Gemessen an diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben ist es hier nicht aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) erforderlich, dass der Kläger sein Recht auf Akteneinsicht in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren vor einem Klageverfahren wegen der Sachentscheidungen geltend machen kann. Gerichtlicher Rechtsschutz ist für ihn gleichermaßen möglich und zumutbar, indem er unmittelbar Klage erhebt auf Aufhebung der Ernennung bestimmter, noch zu benennender Konkurrenten und auf Gewährung von Schadensersatz wegen Nichtbeförderung. Ebenso VG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Dezember 2014 – 1 K 3388/14 –, juris,Rn. 10 ff., zum isolierten Akteneinsichtsrecht im Beförderungsauswahlverfahren; gegen die isolierte Geltendmachung des Akteneinsichtsrechts im Konkurrentenstreitverfahren als „allgemeines ‚Ausforschungsbegehren‘“ auch BVerwG, Beschluss vom 30. April 2013 – 1 WB 56.12 –, juris, Rn. 22. Solche Klagen sind nicht schon grundsätzlich nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig (dazu (1)). Sie sind auch weder wegen des damit verbundenen Kostenrisikos (dazu (2)) noch aus anderen Gründen (dazu (3)) unzumutbar. (1) Eine Klage auf Aufhebung der Ernennung bestimmter, noch zu benennender Konkurrenten, und eine Schadensersatzklage, zu deren Begründung der Kläger nicht von vornherein angibt, wegen welcher Beförderungen von Konkurrenten er sich benachteiligt sieht, sind nicht schon grundsätzlich nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig. Zwar sind dabei Klageantrag und Gegenstand des Klagebegehrens bei Erhebung der Klage erst teilweise konkretisiert. Eine Klage, die den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur unvollständig entspricht, kann jedoch auch nach Ablauf der Klagefrist noch vervollständigt werden; sowohl hinsichtlich des Klageantrags, bei dem es genügt, wenn ein bestimmter Klageantrag im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gestellt wird, als auch bezogen auf die Konkretisierung des Klagegegenstandes und dessen nähere Begründung. Vgl. allgemein BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2004 – 9 B 29.04 –, juris, Rn. 9, und Urteil vom 17. Dezember 1986 – 7 C 29.85 –, BVerwGE 75, 285 = NJW 1987, 1154 = juris, Rn. 14; zur zulässigen nachträglichen Präzisierung des Klageantrags siehe BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1998 – 11 A 44.97 –, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 24 = juris, Rn. 34; zum Klagegegenstand siehe Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 82 Rn. 7: „Strenge Anforderungen sind nicht zu stellen, zumal die Angabe der zur Begründung dienenden Tatsachen nicht zwingend vorgeschrieben ist“, sowie Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 82 Rn. 5, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2007– 8 B 920/07 –, NVwZ 2007, 1212 = juris, Rn. 8 f. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – die Behörde dafür verantwortlich ist, dass der Kläger den Klagegegenstand bei Erhebung der Klage deswegen nicht genauer formulieren kann, weil er keine Konkurrentenmitteilungen erhalten und die tragenden Auswahlerwägungen nicht erfahren hat. In Klageverfahren wie den eben genannten, betreffend noch unbekannte Konkurrenten muss die Behörde entsprechend ihrer Verpflichtung nach § 99 Abs. 1 VwGO die bei ihr geführten Akten zu den zunächst nur allgemein umschriebenen Beförderungen vorlegen. Der klagende Beamte kann dann gemäß § 100 Abs. 1 VwGO die Akten einsehen und anschließend sein Klagebegehren konkretisieren sowie angeben, mit welcher Begründung er sich gegen welche Beförderungen welcher Konkurrenten wendet. Auf diese Weise kann er die Vorgaben des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfüllen. Dem Senat ist aus einigen Eilverfahren bekannt, dass auch tatsächlich so verfahren wird. (2) Wenn ein Beamter, dem die Behörde weder Namen noch Auswahlerwägungen für die Beförderungen von Konkurrenten mitgeteilt hat, dagegen Klage erhebt, ist eine Klage betreffend namentlich noch unbekannte Konkurrenten nicht mit einem nennenswerten Kostenrisiko verbunden. Sollte der Beamte nämlich seiner Klage nach Einsicht in die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten ganz oder teilweise keinen Erfolg mehr beimessen und das Verfahren in der Hauptsache insoweit für erledigt erklären, muss er im Regelfall keine Kosten tragen. Denn die Behörde hat die Klageerhebung durch die Verweigerung der Akteneinsicht verschuldet (vgl. die §§ 161 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, 155 Abs. 4 VwGO). Vgl. zur Kostenfolge VG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Dezember 2014 – 1 K 3388/14 –, juris, Rn. 12; Schnellenbach, Beamtenrecht, 8. Aufl. 2013, § 3 Rn. 82. (3) Eine Ausnahme von § 44 a Satz 1 VwGO ist hier auch nicht deswegen anzunehmen, weil es einem übergangenen Bewerber nicht zuzumuten ist, eine Auswahlentscheidung in einem gerichtlichen Eilverfahren „ins Blaue hinein“ angreifen zu müssen, um die tragenden Auswahlerwägungen zu erfahren. Diese Erwägung ist eines von mehreren Argumenten für die Rechtsprechung, nach der eine Behörde ihre Auswahlentscheidung schon während des Auswahlverfahrens schriftlich dokumentieren muss, um Rechtsschutzmöglichkeiten im gerichtlichen Eilverfahren wegen eines Konkurrentenstreits nicht unzumutbar zu mindern. Vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007– 2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007, 1178 = juris, Rn. 19 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2013 – 1 B 185/13 –, IÖD 2013, 125 = juris,Rn. 7 f., m. w. N. Das Bundesverfassungsgericht hat die Unzumutbarkeit eines solchen Eilverfahrens „ins Blaue hinein“ der Sache nach im Wesentlichen mit zwei Argumenten begründet: Ohne die Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen sei eine substantiierte Begründung und Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs kaum– oder jedenfalls nur sukzessive auf die Erwiderung des Dienstherrn hin – möglich. Im Übrigen stelle nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt seien, und erweise sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007, 1178 = juris, Rn. 22. Diese Erwägungen führen jedoch nicht dazu, dass ein Verfahren auf isolierte Akteneinsicht im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich geboten wäre. Wie oben ausgeführt, darf eine Klage auch im Laufe des Klageverfahrens weiter konkretisiert werden, ohne deswegen von vornherein unzulässig zu sein. Entsprechendes gilt für Eilverfahren. Den Senat erreichen auch Beschwerden in Konkurrentenstreitigkeiten, in denen im Eilantrag noch keine Namen genannt, sondern diese erst nach Vorlage der Verwaltungsvorgänge durch die Behörde konkretisiert worden sind (z. B. betreffend Beförderungen bei der Deutschen Telekom AG oder beim Auswärtigen Amt). Stellt ein Betroffener einen Eilantrag betreffend die Beförderung von noch unbekannten Konkurrenten, führt dies der Sache nach zunächst dazu, dass die Beförderungen aller Konkurrenten während der Dauer des Eilverfahrens gestoppt werden. Entweder verpflichtet sich die Behörde dazu selbst oder das Gericht erlässt eine entsprechende Zwischenverfügung. Nach Kenntnis der Namen und der Auswahlerwägungen kommt es in der Gerichtspraxis durchaus vor, dass ein Antragsteller sich nicht länger gegen die Beförderung einzelner, nun bekannter Konkurrenten wendet. Im Übrigen trägt die Behörde nach dem unter (2) Ausgeführten regelmäßig die Kosten eines solchen Verfahrens „ins Blaue hinein“, wenn der Antragsteller es nach (zunächst verweigerter) Akteneinsicht nicht länger fortführt, weil ihn die Auswahl bestimmter Konkurrenten überzeugt. Das zweite Argument des Bundesverfassungsgerichts betrifft nicht unmittelbar die Zumutbarkeit eines Gerichtsverfahrens, sondern die inhaltliche Richtigkeit einer vorangehenden behördlichen Auswahlentscheidung und deren spätere Nachweisbarkeit im Gerichtsverfahren. Auch mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts Berlin in dessen Beschluss vom 19. August 2014 – 28 L 124.14 –, juris, lässt sich die Zulässigkeit der hier in Rede stehenden Klage nicht begründen. In diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht Berlin der dortigen Antragsgegnerin vorläufig untersagt, die Beigeladenen zu Richtern am Bundesgerichtshof zu ernennen, bevor der Antragstellerin die Möglichkeit der Akteneinsicht in bestimmte Auswahlvorgänge gegeben worden ist. Damit hat es der Sache nach ermöglicht, einen Antrag auf Akteneinsicht gesondert vor einem Eilantrag gegen die geplanten Beförderungen der Konkurrenten durchzusetzen. Dies in einem vergleichbaren Eilantrag ebenso bewertend VG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Dezember 2014 – 1 K 3388/14 –, juris, Rn. 11. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht u. a. Folgendes ausgeführt: Die Einsicht in diese Unterlagen sei zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, damit der unterlegene Bewerber in die Lage versetzt werde, sachgerecht zu entscheiden, ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung beständen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen wolle. Wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität könnten die Ernennungen im Klageverfahren regelmäßig nicht mehr rückgängig gemacht werden. Da der unterlegene Bewerber sowohl den Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund glaubhaft machen müsse, sei es unzumutbar, die Auswahlentscheidung „ins Blaue hinein“ in einem gerichtlichen Eilverfahren angreifen zu müssen, um überhaupt nur deren tragende Erwägungen zu erfahren. Diese Argumentation führt nicht dazu, dass die hier vorliegende Klage auf Akteneinsicht entgegen § 44 a VwGO zulässig ist. Im Allgemeinen ist Akteneinsicht in einer Konkurrenzsituation zwar erforderlich (und deswegen auch für die Behörde verpflichtend), um Rechtsschutzmöglichkeiten sachgerecht abschätzen und ggf. vor Gericht substantiiert vortragen zu können, sofern die Behörde die Namen der Konkurrenten und die maßgeblichen Auswahlerwägungen nicht bereits mitgeteilt hat. Aus den oben genannten Gründen ist effektiver Rechtsschutz aber auch bei Verfahren „ins Blaue hinein“ möglich, ohne dass dem unterlegenen Beamten später nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Ämterstabilität. Denn schon die Stellung eines Eilantrags bei Gericht verhindert im Regelfall aus den oben genannten Gründen vorläufig die Beförderung des Konkurrenten. Im Eilverfahren kann dann geprüft werden – und zwar am Maßstab des Hauptsacheverfahrens –, zum Prüfungsmaßstab vgl. z. B. BVerfG,Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, DVBl. 2002, 1633 = juris, Rn. 10, ob die Auswahlentscheidung der Behörde rechtmäßig ist. Sollte die Behörde trotz eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens einen Konkurrenten befördern, kann diese Beförderung trotz des Grundsatzes der Ämterstabilität angefochten werden. Dasselbe gilt grundsätzlich, wenn der unterlegene Bewerber erst nachträglich von einer Beförderung eines Konkurrenten erfährt. Sollte in besonderen Fällen, insbesondere bei schon viele Jahre zurückliegenden Beförderungsentscheidungen, deren Anfechtung im Hinblick auf ein anzuerkennendes schutzwürdiges Vertrauen des Ernannten womöglich nicht mehr in Betracht kommen, vgl. hierzu die im Senatsurteil vom 4. Juli 2012– 1 A 1339/10 –, IÖD 2012, 194 = juris, Rn. 45 ff., geäußerten Bedenken, hat der übergangene Beamte die Möglichkeit, Schadensersatz zu begehren. bb) Die Argumente des Klägers für eine isolierte Klage auf Akteneinsicht bleiben ohne Erfolg. (1) Der Kläger hält es für unzumutbar, Klagen „ins Blaue hinein“ zu führen. Eine Unzumutbarkeit ergibt sich aus den oben genannten Gründen jedoch weder aus einer fehlenden Zulässigkeit der Klage noch aus dem damit verbundenen Kostenrisiko. Bei einer solchen Klage „ins Blaue hinein“ entstehen entgegen der Befürchtung des Klägers auch keine neuen Konflikte und Verzögerungen. Da der Sachverhalt (Wer ist mit welchen Auswahlerwägungen befördert worden?) in jedem Fall aufzuklären ist, wird das Klageverfahren vereinfacht und gebündelt, wenn dies nur einmal im Rahmen des Verfahrens wegen der Sachentscheidung erfolgt. Welche sonstigen konkreten Nachteile dem Kläger ohne die isolierte Klagemöglichkeit auf Akteneinsicht „bei der Durchsetzung seiner Rechte im grundrechtsrelevanten Bereich (Art. 33 Abs. 2 GG)“ entstehen könnten, hat er weder substantiiert vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich. (2) Der Kläger meint weiter, er könne nur dann wirksam Widerspruch gegen die Beförderung von Konkurrenten einlegen, wenn er diese namentlich konkret benennt. Dies ist nicht der Fall. Nach den Vorschriften der VwGO gibt es – anders als bei der Klageerhebung – keine Mindestvoraussetzungen für die Einlegung eines Widerspruchs. Insbesondere ist weder ein bestimmter Antrag erforderlich, noch sind die weiteren Anforderungen des § 82 VwGO an den Inhalt einer Klageschrift auf den Widerspruch anzuwenden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1968 – 2 C 112.65 –, BVerwGE 30, 274 = ZBR 1969, 123 = juris, Rn. 14 ff. (zum Schriftformerfordernis des § 70 VwGO); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3. Dezember 2013 – 2 S 978/13 –, VBlBW 2014, 230 = juris, Rn. 36; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 69 Rn. 3; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Okt. 2014, § 69 Rn. 4. (3) Soweit der Kläger ausführt, er besitze gegenüber der Beklagten bereits im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht nach § 29 VwVfG, trifft dies zwar zu. Daraus folgt allerdings nicht, dass dieses Recht entgegen der Regelung des § 44 a VwGO gesondert gerichtlich durchsetzbar ist. (4) Schließlich beruft sich der Kläger für seine Rechtsansicht ohne Erfolg auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2012 – 1 WB 4.12 –. Dieses Urteil betrifft – anders als hier – die Akteneinsicht in Verwaltungsvorgänge eines bereits abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens. Der dortige Antragsteller hatte seine diesem Verfahren zugrunde liegende Wehrbeschwerde in der Hauptsache für erledigt erklärt (vgl. Rn. 1 und 23 des Abdrucks bei juris). Entsprechendes gilt für das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1983 – 2 C 76.81 –: Auch dort ging es um Akteneinsicht nach Abschluss des Verfahrens. II. Hinsichtlich des Teils der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil, der sich auf den streitig entschiedenen Akteneinsichtsantrag bezieht, ist die Berufung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit hat das Verwaltungsgericht nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten dem Kläger als dem unterliegenden Teil auferlegt. Soweit die Klage nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen Unbestimmtheit des Streitgegenstandes unzulässig ist, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Soweit es um die Akteneinsicht in die Namensliste der beförderten Beamten und in die maßgeblichen Auswahlerwägungen geht, ist jedoch die Spezialvorschrift des § 155 Abs. 4 VwGO anzuwenden. Danach können Kosten, die durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Dies kommt z. B. in Betracht, wenn ein Beteiligter Auskunftspflichten verletzt und dies dazu führt, dass ein Gerichtsverfahren eingeleitet oder weitergeführt wird, das andernfalls nicht nötig gewesen wäre. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2015 – 4 B 1479/14 –, juris, Rn. 2, 8, vom 9. Juli 2010 – 2 A 1263/09 –, juris, Rn. 37, 42, und vom 7. August 2007 – 14 B 830/07 –, juris, Rn. 1; siehe auch Bader, in: Bader u. a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 155 Rn. 12: „Es geht nicht an, Entscheidungen unter Missachtung des Verfahrensrechts zu treffen und den Bürger auf völlig ungeklärter Grundlage in einen Prozess zu drängen.“ Demnach sind hier die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hinsichtlich des Antrags auf Akteneinsicht in die Namensliste und die maßgeblichen Auswahlerwägungen der Beklagten aufzuerlegen. Diesen Teil bewertet der Senat mit der Hälfte der Verfahrenskosten betreffend die Akteneinsicht. Die Beklagte war nach Art. 33 Abs. 2 GG dazu verpflichtet, dem Kläger Konkurrentenmitteilungen zu übersenden und ihm die tragenden Auswahlerwägungen für seine Nichtberücksichtigung bei Beförderungen mitzuteilen. Weiter ist sie nach § 29 VwVfG immer noch verpflichtet, ihm im Rahmen seiner Verwaltungsverfahren die entsprechende Akteneinsicht zu den Beförderungsrunden in den Jahren 2007 bis 2011 betreffend Beförderungen nach A 13 g. D. zu gewähren. Diesen Pflichten ist sie nach Aktenlage vorprozessual nicht und während des erstinstanzlichen Verfahrens nur in jedenfalls zeitlich sehr eingeschränktem Umfang nachgekommen. Auf diese Weise hat sie den Kläger in ein Gerichtsverfahren getrieben. Dem Kläger kann auch kein „Mitverschulden“ in dem Sinne angelastet werden, er hätte von vornherein erkennen müssen, dass seine Klage auf isolierte Akteneinsicht aussichtslos ist. Dies war im Hinblick auf die Rechtsprechung, nach der es einem nicht berücksichtigten Bewerber nicht zuzumuten ist, eine Auswahlentscheidung in einem gerichtlichen Eilverfahren „ins Blaue hinein“ angreifen zu müssen, um die tragenden Auswahlerwägungen zu erfahren, nicht der Fall. Soweit die Beteiligten das erstinstanzliche Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist die darauf bezogene Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu Lasten der Beklagten rechtskräftig und bei der Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung durch den Senat zu berücksichtigen. Da der erledigte Teil des Verfahrens die Hälfte des Streitgegenstandes erster Instanz ausmacht und die Beteiligten die Kosten für die nicht erledigte Hälfte jeweils zur Hälfte tragen, ergibt sich daraus die im Tenor genannte Kostenteilung. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus den oben genannten Gründen aus den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 4 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil der Senat die Frage für grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hält, ob das Akteneinsichtsrecht in eine Namensliste und die maßgeblichen Auswahlerwägungen für Beförderungen von Konkurrenten selbstständig einklagbar ist, wenn andernfalls eine Klage „ins Blaue hinein“ betreffend die Anfechtung der Beförderung von Konkurrenten oder betreffend Schadensersatz wegen Nichtbeförderung zu erheben wäre.