OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 523/14 Ge

VG Gera 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2015:1022.5K523.14GE.0A
15Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zum Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen aus behördlichen Vorgängen und zu dessen Grenzen.(Rn.58)
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 1. August 2013 (Gz. 400.14-8712-6.2-PorstKart) verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten haben die Klägerin zu ½ und der Beklagte und die Beigeladene jeweils zu ¼ zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen hat die Klägerin jeweils zu ½ zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben der Beklagte und die Beigeladene zu je ¼ zu tragen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in der jeweiligen Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen aus behördlichen Vorgängen und zu dessen Grenzen.(Rn.58) 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 1. August 2013 (Gz. 400.14-8712-6.2-PorstKart) verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten haben die Klägerin zu ½ und der Beklagte und die Beigeladene jeweils zu ¼ zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen hat die Klägerin jeweils zu ½ zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben der Beklagte und die Beigeladene zu je ¼ zu tragen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in der jeweiligen Höhe leistet. Die Klage hat zum Teil Erfolg. Für sie ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 6 Abs. 1 des Thüringer Umweltinformationsgesetzes vom 10. Oktober 2006 (GVBl. S. 513 - ThürUIG) eröffnet. Danach ist für Streitigkeiten nach dem vorgenannten Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart ist die auf die Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsakts gerichtete Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO). Über einen ablehnenden Antrag auf Umweltinformationen wird gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ThürUIG durch Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) entschieden. Danach werden Umweltinformationen von einer informationspflichtigen Stelle auf Antrag zugänglich gemacht. Wird ein Antrag abgelehnt, ist die antragstellende Person hierüber zu unterrichten. Wenn der Antrag schriftlich gestellt worden ist, erfolgt die Ablehnung in schriftlicher Form. Die antragstellende Person ist in diesem Fall über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung sowie darüber zu belehren, bei welcher Stelle und in welcher Frist um Rechtsschutz nachgesucht werden kann. Ferner ist ein Verwaltungsakt jede Entscheidung, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die ablehnende Entscheidung des Landesverwaltungsamtes vom 1. August 2013 erfüllt fraglos die vorgenannten Voraussetzungen. Die Klage ist auch nicht unzulässig, weil die ablehnende Entscheidung vor Klageerhebung nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in einem behördlichen Vorverfahren überprüft worden ist. Danach sind vor der Erhebung der Verpflichtungsklage, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist, die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Es bedarf aber einer solchen Nachprüfung unter anderem dann nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt (§ 68 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. VwGO). Ein solches Gesetz liegt mit § 9 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531 - ThürAGVwGO -) vor. Danach entfällt ein Vorverfahren nach § 68 VwGO, wenn das Landesverwaltungsamt einen Verwaltungsakt erlassen oder abgelehnt hat. Es geht mit dem Bescheid vom 1. August 2013 um eine ablehnende Entscheidung des Landesverwaltungsamtes auf dem Gebiet des Umweltinformationsrechts. Die sachliche Zuständigkeit dieser Behörde zur Informationserteilung folgt aus § 3 Abs. 2 Nr. 10 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Immissionsschutzgesetzes und des Treibhausgas-Emissionshandels in der Fassung vom 13. Mai 2011 (GVBl. S. 90) i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ThürUIG. Danach ist das Landesverwaltungsamt die zuständige thüringische Landesbehörde, die das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vollzieht und damit die im Bereich des Landes für diese Tätigkeit informationspflichtige Stelle. § 9 Abs. 1 Satz 1 ThürAGVwGO verdrängt als zeitlich jüngeres Gesetz das etwa fünf Jahre ältere Thüringer Umweltinformationsgesetz und dessen § 6 Abs. 2 ThürUIG. Diese Vorschrift normiert, dass ein Vorverfahren „auch dann“ durchzuführen ist, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist. Zwar ist ein gewisser Wertungswiderspruch nicht zu übersehen: Nunmehr muss gegen Entscheidungen der „mittleren“ Landesbehörde „Landesverwaltungsamt“ im Bereich des Thüringer Umweltinformationsgesetzes unmittelbar Klage erhoben werden. Hingegen ist gegen derartige Entscheidungen einer obersten Landesbehörde immer das Vorverfahren durchzuführen. Der Grundsatz ist aber an sich umgekehrt: Gegen Entscheidungen oberster Bundes- oder Landesbehörden wird kein Vorverfahren durchgeführt (vgl. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO), weil diesen obersten Behörden eine besondere Sachkompetenz zugeschrieben und deswegen die verwaltungsseitige Kontrolle in einem Widerspruchsverfahren als entbehrlich betrachtet wird. Indessen ist das Gericht an die in § 9 Abs. 1 Satz 1 ThürAGVwGO getroffene gesetzliche Regelung gebunden. Dieser kann auch nicht überzeugend entgegen gehalten werden, dass sie durch § 6 Abs. 2 ThürUIG als der für das Rechtsgebiet der Umweltinformationen spezielleren Regelung verdrängt wird. Entscheidend ist nämlich der systematische Zusammenhang der Sätze 1 und 2 des § 9 Abs. 1 ThürAGVwGO. Satz 2 der Vorschrift zählt abschließend sieben Sachgebiete auf, in denen gegen Entscheidungen des Landesverwaltungsamtes weiter ausnahmsweise ein Vorverfahren durchzuführen ist. Das Umweltinformationsrecht gehört nicht zu diesen gesetzlichen Ausnahmen. Hieraus ist zu schließen, dass nach dem aktuellen Willen des Landesgesetzgebers in diesem Bereich gegen Entscheidungen des Landesverwaltungsamtes kein Vorverfahren durchzuführen ist. Im Übrigen gilt der Ausschluss des Vorverfahrens nicht, soweit Bundesrecht die Durchführung vorschreibt (§ 9 Abs. 3 Satz 1 ThürAGVwGO). Aber selbst, wenn man, wie der Berichterstatter dies in seinem Hinweisschreiben vom 20. April 2015 noch getan hatte, einen anderen Standpunkt einnehmen und aus § 6 Abs. 2 ThürUIG im Wege eines Erst-recht-Schlusses herleiten würde, dass gegen Entscheidungen des Landesverwaltungsamtes im Bereich des Umweltinformationsrechts stets ein Vorverfahren durchzuführen ist, so führte dies nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Denn: Das Vorverfahren nach § 68 VwGO wird über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus nach herrschender Meinung ausnahmsweise auch dann als entbehrlich betrachtet, wenn dessen Zweck bereits Rechnung getragen worden ist oder dieser ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - BVerwG 8 C 21/09 - BVerwGE 138, 1 bis 12 sowie die Nachweise in Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 6. Auflage, Heidelberg 2014, § 68 Rn. 33). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Es geht um eine gebundene Entscheidung des Landesverwaltungsamtes. Das Landesverwaltungsamt wäre - § 9 Abs. 1 ThürAGVwGO hinweggedacht - sowohl Ausgangs- als auch Widerspruchsbehörde (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO). Ein besonderer Ausschuss ist im Widerspruchsverfahren nicht zu beteiligen. Das Landesverwaltungsamt hat sich im Verwaltungsprozess als zur Vertretung des Beklagten berufene Behörde zur Sache eingelassen, ohne die fehlende Durchführung des Vorverfahrens zu rügen. Dessen Zweck ist entfallen. Es steht damit fest, dass das Landesverwaltungsamt diese Position auch im Widerspruchsverfahren einnehmen würde. Durch das unterbliebene Vorverfahren werden ersichtlich auch Rechte der Beigeladenen nicht verletzt. Die Klage ist zum Teil begründet. Der angefochtene Bescheid des Landesverwaltungsamts vom 1. August 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat, da die Sache nicht spruchreif ist, Anspruch darauf, dass der Beklagte verpflichtet wird, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). „Nicht spruchreif“ ist eine Sache auch dann, wenn zwar die wesentlichen rechtlichen Voraussetzungen für den von einem Kläger begehrten Verwaltungsakt erfüllt sind, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen damit jedoch für den Kläger noch kein unbedingter Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt verbunden ist, sondern dieser Anspruch nur nach Maßgabe einer noch zu treffenden Auswahlentscheidung durch die zuständige Behörde besteht (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Auflage, München 2009, § 113 Rn. 208). So liegt es hier. Es geht zwar nicht um eine reine Auswahlentscheidung. Der Beklagte wird aber in vergleichbarer Weise, was sich aus den nachstehenden Erwägungen noch ergibt, nach Maßgabe der Entscheidungsgründe und vor allem unter Beteiligung der Beigeladenen zu entscheiden haben, inwieweit er der Klägerin Einsichtnahme in die bei dem Landesverwaltungsamt geführten Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz-Verwaltungsvorgänge betreffend die Beigeladene bewilligt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. März 1999 - BVerwG 7 C 21.98 - BVerwGE 108, 369-379, zitiert nach juris, Rn. 31). Zum Verständnis für das Begehren der Klägerin ist zunächst vorauszuschicken, dass gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475 - TEHG -) in Verbindung mit dessen Anhang 1, Teil 2, Nr. 21 das vorgenannte Gesetz auf Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag anzuwenden ist. Hierzu gehört auch die Anlage der Beigeladenen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TEHG bedürfen die Betreiber bestimmter industrieller Anlagen für die Freisetzung von Treibhausgasen, wie Kohlendioxid, einer Genehmigung. Ein Betreiber hat die durch seine Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen nach Maßgabe des Anhangs 2 Teil 2 zu ermitteln (§ 5 Abs. 1 TEHG). Er muss der zuständigen Behörde für jede Handelsperiode einen Überwachungsplan für die Emissionsermittlung und Berichterstattung nach § 5 Abs. 1 TEHG einreichen (§ 6 Abs. 1 TEHG). Dem Betreiber der Anlage werden Berechtigungen über die Befugnis zur Emission von Treibhausgasen zugeteilt (§§ 7, 9 TEHG). Die Emissionsberechtigungen werden in beschränktem Umfang und unter bestimmten Voraussetzungen kostenlos ausgegeben (§ 9 TEHG). Der Betreiber hat jährlich bis zum 30. April an die zuständige Behörde eine Anzahl von Berechtigungen abzugeben, die den durch seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 TEHG). Die Betreiber sind daher gezwungen, Berechtigungen hinzuzuerwerben, wenn die tatsächlichen Emissionen ihrer Anlage den Umfang überschreiten, die durch die kostenlos zugeteilten Berechtigungen abgedeckt sind. Das Begehren der Klägerin beruht auf §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 ThürUIG. Danach werden Umweltinformationen von einer informationspflichtigen Stelle auf Antrag zugänglich gemacht. Ferner hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. 1. Der Antrag der Klägerin ist nicht etwa unzulässig, weil er zu unbestimmt wäre (§ 4 Abs. 2 Satz 1 ThürUIG). Danach muss der Antrag erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird. Ein Antrag, Zugang zu allen Umweltinformationen in näher bezeichneten Verwaltungsvorgängen zu erhalten, ist in der Regel hinreichend bestimmt. Denn bei Streitigkeiten, wie der vorliegenden, bei der die Einsicht in bislang unbekannte Unterlagen begehrt wird, kann von dem jeweiligen Antragsteller nicht stets verlangt werden, dass er die Unterlagen, auf die sich sein Informationszugangsbegehren bezieht, im Einzelnen genau bezeichnet. Eine solche Bezeichnung ist ihm regelmäßig ohne nähere Kenntnis des Akteninhalts gar nicht möglich. Es reicht daher regelmäßig aus, wenn der Antragsteller sein Zugangsbegehren im Rahmen des ihm Möglichen umschreibt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 8 B 920/07 - NVwZ 2007, 1212 f., zitiert nach juris, Rn. 8). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 6. November 2012 und in der Folge mit weiteren Schriftsätzen bei dem Landesverwaltungsamt den Zugang zu Umweltinformationen betreffend die Beigeladene beantragt. Sie hat dabei grob umrissen, in welches Schrift- und E-Mailmaterial, das beim Landesverwaltungsamt geführt wird, und die Pflichten der Beigeladenen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz betrifft, sie Einblick nehmen will. 2. Die Klägerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch antragsbefugt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 ThürUIG). Danach steht das Recht auf Umweltinformationen „jeder Person“ zu. Darunter fallen natürliche und juristische Personen (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - BVerwG 7 C 2/09 - BVerwGE 135, 34 bis 38, zitiert nach juris, Rn. 26). Zu der Richtlinie 90/313/EWG und dem Bundes-Umweltinformationsgesetz ist entschieden worden, dass auch nicht-rechtsfähige Organisationen, sofern sie organisatorisch hinreichend verfestigt sind, Antragsteller sein können (BVerwG, Urteil vom 25. März 1998 - 7 C 21.98 - BVerwGE 108, 369 bis 379, zitiert nach juris, Rn. 19 f.). Die weite Auslegung des Anspruchsberechtigten basiert auf dem Sinn und Zweck der Richtlinien 90/313/EWG und 2003/4/EG sowie des auf ihnen beruhenden deutschen Rechts (UIG, ThürUIG), nämlich a) einen Beitrag zur Kontrolle der Verwaltung zu liefern, b) das Umweltbewusstsein der Bürger zu schärfen und c) die von den Mitgliedsstaaten umzusetzende Umweltpolitik der Europäischen Union zu effektuieren. Ein rechtliches Interesse auf den Zugang zu Umweltinformationen muss die an Umweltinformationen interessierte Person nach dem Regelungskonzept hingegen nicht dartun. Die Klägerin ist als eine nach außen handelnde Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Rechtsträgerin, die einer juristischen Person gleich steht (vgl. BGHZ 146, 341). Sie ist im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozess grundsätzlich als vollwertige Beteiligte zu betrachten (vgl. Pache/Knauff, Die BGB-Gesellschaft im Verwaltungsprozess, BayVBl. 2003, 168 ff.). 3. Die Klägerin hat den Antrag auch nicht offensichtlich missbräuchlich gestellt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 ThürUIG). Danach ist ein Antrag abzulehnen, soweit er „offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde“. Zwar hat die Klägerin weder im Verwaltungsprozess noch davor offengelegt, aus welchem Grund sie das Begehren verfolgt. Sie ist hierzu aber auch nicht verpflichtet. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellung auf Gründen beruht, die mit dem Sinn und Zweck des Thüringer Umweltinformationsgesetzes nicht im Einklang stünden oder sonst unlauter wären. 4. Die Klägerin hat gegen den Beklagten nach Maßgabe des Thüringer Umweltinformationsgesetzes einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen in Bezug auf die von der Beigeladenen betriebenen Anlage, den das Landesverwaltungsamt bislang noch nicht vollständig erfüllt hat. a) Der von ihr angeführte „Schrift- und E-Mail-Verkehr“ zwischen dem Landesverwaltungsamt und den Rechtsanwälten der Beigeladenen sowie die behördlichen Vermerke, etwaige Gutachten und Protokolle des Landesverwaltungsamtes nebst des Schrift- und E-Mail-Verkehrs mit anderen Landes- und Bundesbehörden betreffend die Frage, ob und inwieweit die Beigeladene dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz unterfällt, enthält, zumindest in wesentlichen Teilen, „Umweltinformationen“ im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b ThürUIG. Danach sind „Umweltinformationen“, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, alle Daten über „3. Maßnahmen oder Tätigkeiten die a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nr. 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder b) dem Schutz der Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme.“ In § 2 Abs. 2 Nr. 1 ThürUIG werden als „Umweltbestandteile“ aufgeführt: Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderte Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 ThürUIG sind „Faktoren“ Folgendes: Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Immissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Der Begriff „Maßnahmen oder Tätigkeiten“ im Sinn des § 2 Abs. 2 Nr. 3 ThürUIG ist wegen der vom Thüringer Umweltinformationsgesetz verfolgten drei Zwecke (vgl. oben S. 14 des Urteils) weit auszulegen. „Maßnahmen und Tätigkeiten“ schließen jedes Handeln einer Behörde ein, das dem Schutz der Umwelt dient. „Umweltinformationen“ im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b ThürUIG liegen vor, wenn eine behördliche Stellungnahme den Zustand eines von der Richtlinie erfassten Umweltbereichs beeinträchtigen oder schützen kann (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 - BVerwG 4 C 13/07 - BVerwGE 130, 223 bis 276, Rn. 12 f.). Nur soweit ein „umweltneutrales“ behördliches Handeln gegeben ist, ist der Begriff der Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 ThürUIG nicht erfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1999 - BVerwG 7 C 21.98 - zitiert nach juris, Rn. 27). In diesem Sinne hat der Europäische Gerichtshof in dem durch den Beklagten in das Verfahren eingeführten Urteil vom 12. Juni 2003 (C-316/01, Slg. 2003, I-5995-6024, zitiert nach juris, Rn. 24-35) bereits den Begriff der „Informationen über die Umwelt“ im Sinne des Art. 2 Buchst. a Richtlinie 90/313/EWG ausgelegt. Der EuGH hat auf Folgendes erkannt: 1. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat dem in Art. 2 Buchst. a Richtlinie 90/313/EWG definierten Begriff der „Information über die Umwelt“ eine weite Bedeutung beilegen wollen. Er hat es vermieden, dem Begriff eine Definition zu geben, die dazu führen könnte, dass irgendeine Behördentätigkeit vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen wäre. 2. Die Richtlinie 90/313/EWG bezweckt jedoch nicht, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem der in Art. 2 Buchstabe a Richtlinie 90/313/EWG genannten Umweltgütern aufweisen. Vielmehr fallen solche Informationen nur dann unter das durch die Richtlinie gewährte Zugangsrecht, wenn sie zumindest einer der nachfolgenden Kategorien angehören: a) Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume b) Maßnahmen, die diesen Zustand beeinträchtigen oder beeinträchtigen können c) Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz dieser Umweltbereiche einschließlich verwaltungstechnischer Maßnahmen und Programme zum Umweltschutz Der Europäische Gerichtshof hat in dem vorgenannten Urteil entschieden, dass ein Begehren, das auf die allgemeine behördliche Auskunft zielt, welche Lebensmittelprodukte aus sog. Gensoja und Genmais welcher Produzenten amtlich beanstandet wurden, ferner, wie oft es deswegen zur Verhängung von sog. Verwaltungsstrafen gekommen sei, und wie hoch diese Strafen ausgefallen seien, nicht von dem Begriff der „Information über die Umwelt“ gedeckt sei. Hingegen sind etwa konkrete Behördenvorgänge, die über die Gewährung einer Umweltsubvention an ein Unternehmen angelegt worden sind, als Umweltinformationen zu qualifizieren, weil es sich um eine Fördermaßnahme handelt, die den Schutz bestimmter Umweltgüter bezweckt (BVerwG, Urteil vom 25. März 1999 - BVerwG 7 C 21.98, a.a.O. Rn. 27). Ferner sind die in einem Verwaltungsverfahren in eine behördliche Umweltdatei eingestellten Angaben ebenfalls „Informationen über die Umwelt“. Auch Angaben, welche die wirtschaftliche Realisierbarkeit einer bestimmten umweltrelevanten Maßnahme betreffen, also vor allem Daten zur Finanzierung eines Vorhabens und zur Finanzkraft eines Vorhabenträgers, erfüllen den Begriff der Umweltinformation (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 - BVerwG 4 C 13/07 - BVerwGE 130, 223 bis 276, Rn. 12 f.). Weiter stellen Angaben des Umweltbundesamtes, die sich aus einer Zuteilungsentscheidung von Berechtigungen ergeben (vgl. §§ 7, 9 TEHG), ebenfalls „Informationen über die Umwelt“ im Sinne der Richtlinie 90/313/EWG und damit auch „Umweltinformationen“ im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b ThürUIG dar. Das sind vor allem die Anschrift, Bezeichnung und Kapazität der Anlage, die Nummer der Betriebseinrichtung, die Menge der jährlich und der insgesamt zugeteilten Berechtigungen sowie die Gesamtmenge des emittierten Kohlendioxids (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - BVerwG 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 bis 48, zitiert nach juris, Rn. 19) Aus den vorstehenden Grundsätzen und den angeführten Beispielsfällen folgt: Aus den vom Landesverwaltungsamt geführten Verwaltungsvorgängen betreffend die Anwendung des Treibhausgas--Emissionshandelsgesetzes auf die Beigeladene sind grundsätzlich alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder in elektronischer Form vorliegenden behördlichen Informationen über Umweltgüter sowie über konkrete Maßnahmen, die geeignet sind, den Schutz der Umwelt zu beeinträchtigen oder zu verbessern, von der informationspflichtigen Stelle offen zu legen. Ausgenommen sind allein umweltneutrale Maßnahmen und Tätigkeiten. Damit kann der Beklagte sich nicht begründet auf den Standpunkt zurückziehen, dass es ihm verwehrt ist, allen Schriftverkehr im Vorfeld einer behördlichen Entscheidung von der Informationspflicht auszunehmen. b) Der Umweltinformationsanspruch der Klägerin unterliegt allerdings Grenzen. aa) Solche ergeben sich aus § 8 Abs. 1 Nr. 2 ThürUIG. Danach ist der Antrag auf Bekanntgabe von Informationen abzulehnen, soweit diese nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 ThürUIG hat, es sei denn, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Ob die „Vertraulichkeit der Beratungen“ einer Bekanntgabe von Umweltinformationen entgegensteht, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2007 - BVerwG 7 C 4.07 - Buchholz 406.252 § 8 UIG Nr. 1, zitiert nach juris, Rn. 19). § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürUIG dient der Ermöglichung eines unbefangenen und freien Meinungsaustausches innerhalb der Behörde. Schutzgut ist der behördliche Entscheidungsprozess, der eine offene Meinungsbildung erfordert, um eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung zu gewährleisten. „Beratung“ bezieht sich allein auf den Beratungsvorgang. Dem Schutz der Beratung unterfallen Interessenbewertungen und die Gewichtung einzelner Abwägungsfaktoren, deren Bekanntgabe Einfluss auf den behördlichen Entscheidungsprozess haben könnte. Dieser Schutz beschränkt sich dabei nicht nur auf laufende Beratungsvorgänge, sondern wirkt über den Abschluss der Beratungen und Entscheidungen hinaus (BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 - BVerwG 7 C - 7.12 - NVwZ 2012, 1619-1623, zitiert nach juris, Rn. 26). Ausgenommen vom Schutzzweck sind dagegen das Beratungsergebnis und der Beratungsgegenstand. Dazu gehören auch Sachinformationen und gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld einer behördlichen Entscheidung, also die Tatsachen und die Grundlagen der Willensbildung. Die vorgenannten amtlichen Informationen sind aber wiederum dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen. Das gesamte Verwaltungsverfahren als solches fällt nicht unter den Begriff „Beratung“ (BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 - BVerwG 7 C 7/12 - NVwZ 2012, 1619 bis 1623, zitiert nach juris, Rn. 26 f.). Ferner ist ein Antrag auf Informationsgewährung dann abzulehnen, wenn es sich um das Zugänglichmachen von Material handelt, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke betrifft oder sich auf noch nicht aufbereitete Daten bezieht. Abgeschlossen sind Schriftstücke - ob auf Datenträger oder auf Papier -, solange sie lediglich einen Entwurf darstellen und noch nicht - z.B. durch Abzeichnung durch den im Rechtsverkehr verantwortlichen Entscheidungsträger oder durch Übersendung an Dritte - freigegeben worden sind. Bei einer Zusammenfassung einer Vielzahl von Einwendungen und Stellungnahmen in einer Gesamtdatei kommt es darauf an, ob der Gesamtdatei ein selbständiges Gewicht zukommt (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008- (BVerwG 4 C 13/07 - BVerwGE 130, 223 bis 276, zitiert nach juris, Rn. 15 f.). Wenn dies der Fall ist, dann besteht ein Informationsanspruch. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz ThürUIG darf der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen nicht unter Berufung auf die in Nr. 2 genannten Gründe abgelehnt werden. Die Regelung bezieht sich aber allein auf die Art und die Menge der Emissionen sowie auf deren Zusammensetzung (Reidt/Schiller, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, März 2010, § 8 Rn. 45). Das Landesverwaltungsamt kann die Vorlage von Schriftstücken und Dateien verweigern, soweit sie sich allein auf den Beratungsvorgang beziehen oder noch nicht abgeschlossen sind. Er hat neben dem Beratungsergebnis und dem Beratungsgegenstand - über das Beratungsergebnis wurde die Klägerin informiert - auch alle dafür maßgeblichen Sachinformationen und gutachtlichen Stellungnahmen offen zu legen. Dazu gehört grundsätzlich auch der behördliche Schriftverkehr der Behörde mit anderen Behörden sowie der Beigeladenen bzw. deren anwaltlichen Vertretung, soweit darin Informationen über Umweltgüter sowie über konkrete Maßnahmen, die geeignet sind, den Schutz der Umwelt zu beeinträchtigen oder zu verbessern, enthalten sind. Die Erörterung reiner Rechtsfragen, also beispielsweise, wie Bestimmungen des Umweltinformationsrechts auszulegen und anzuwenden sind, unterfällt allerdings dem geschützten behördlichen Entscheidungsprozess. Diesen Anforderungen ist der Beklagte bislang nicht vollkommen gerecht geworden. Die Tatsachengrundlage und die maßgeblichen Sachinformationen, die ihm über die Anlage der Beigeladenen vorliegen, und auf die er seine Entscheidung stützt, hat er bislang nicht vollständig offen gelegt. bb) Ferner unterliegt der Informationsanspruch dem Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürUIG. Danach ist der Antrag abzulehnen, soweit durch die Bekanntgabe schutzwürdige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, oder die Information dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegt, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Als „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ werden allgemein alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind, und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. „Betriebsgeheimnisse“ umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; „Geschäftsgeheimnisse“ vornehmlich kaufmännisches Wissen (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - BVerwG 7 C 18.08 - NVwZ 2009, 1113 f., zitiert nach juris, Rn. 13). Ergibt sich aus Zuteilungsbescheiden die Gesamtmenge an Kohlendioxid, die Bezeichnung der Anlagen, die Nummern der Betriebseinrichtung etc., so kann die Behörde und das Unternehmen sich nicht auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürUIG berufen. Aber alle weiteren Angaben, die für die Emissionen von Kohlendioxid von Bedeutung sind, unterfallen dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Insbesondere gehören hierzu Angaben zu prozess- und energiebedingten Emissionen von Kohlendioxid. Gleiches gilt für Informationen über Vorgänge innerhalb der Anlage, durch die die später in die Umwelt abgegebenen Stoffe entstehen oder deren Zusammensetzung und Menge beeinflusst werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - BVerwG 7 C 2.09 - a.a.O. Rn. 40). Das „öffentliche Interesse“ überwiegt die Bekanntgabe eines schutzwürdigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nur dann, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das jeden Antrag rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 bis 48, zitiert nach juris, Rn. 61). Aus den vorstehenden Grundsätzen folgt: Soweit in den Unterlagen technisches und kaufmännisches Wissen enthalten ist, das allein der Beigeladenen bekannt ist, besteht grundsätzlich kein Informationsanspruch der Klägerin. Das gilt etwa für die Frage, wie das Unternehmen der Beigeladenen organisiert ist und welcher Betriebsteil und welche Maschine welche Emissionen abgeben. Geht es um solche Fragen, so hat die Klägerin bislang nicht dargelegt, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse für die Herausgabe solcher Informationen besteht. 5. Verfahrensmäßig wird der Beklagte in der Weise vorzugehen haben, dass er erneut prüft, inwieweit die gesamten hier einschlägigen Verwaltungsunterlagen umweltbezogene Informationen enthalten, und ob es Inhalte gibt, die aus Gründen des Schutzes der behördlichen Entscheidungsfindung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 ThürUIG) oder, weil bestimmte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von der Informationspflicht ausgenommen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürUIG), zu schwärzen sind. Hierbei wird die Beigeladene zu beteiligen sein, soweit ihre Rechte betroffen sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1999 - BVerwG 7 C 21.98 - a.a.O., Rn. 31). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen (vgl. § 124a Abs. 2 VwGO), weil es die sich stellenden Rechtsfragen vor allem durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum (Bundes-) Umweltinformationsgesetz, an dem sich das hiesige Landesgesetz orientiert, für geklärt erachtet. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -). Die Klägerin, eine in H___ ansässige und als Gesellschaft bürgerlichen Rechts verfasste Rechtsanwaltssozietät, begehrt vom beklagten Land Zugang zu amtlichen Informationen über die Frage, inwieweit die Beigeladene dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) unterliegt. Die Beigeladene betreibt in der thüringischen Gemeinde N___, Ortsteil P___ (Saale-Holzland-Kreis), eine Fabrik, die am Tag mehr als 20 Tonnen, maximal 120 Tonnen Karton produziert. Das Unternehmen bestand schon vor dem 1. Juli 1990. Ende 1990 hatte die Beigeladene den zuständigen Behörden ihre Anlage angezeigt (§ 67a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes). Das Thüringer Landesverwaltungsamt (Landesverwaltungsamt) erteilte der Beigeladenen später verschiedene Genehmigungs- und Änderungsbescheide für den Betrieb der Anlage. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 6. November 2012 bei dem Landesverwaltungsamt) auf der Grundlage des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) den Zugang zu Informationen über die Anwendung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes auf die Beigeladene (immissionsschutzrechtliche Genehmigungen, sog. Monitoring-Konzept nach § 5 Abs. 1 TEHG 2007, Überwachungsplan nach § 6 Abs. 1 TEHG 2011). Daraufhin teilte ihr das Landesverwaltungsamt mit, dass der Beigeladenen Genehmigungsbescheide erteilt worden seien; ein Monitoring-Konzept liege nicht vor, da sie nicht dem TEHG 2007 unterfalle; für den Überwachungsplan nach § 6 TEHG 2011 sei das Umweltbundesamt zuständig. Mit Schreiben vom 14. November 2012 wies das Umweltbundesamt das Landesverwaltungsamt darauf hin, dass die „Initiative gerechter Emissionshandel D___“ geltend gemacht habe, dass die Beigeladene nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz emissionshandelspflichtig sei. Aufgrund geänderter Zuteilungsregeln seien in der dritten Handelsperiode (2013 bis 2020) generell auch Anlagen der Papierindustrie, die den Schwellenwert von 20 t/Tag überschritten, emissionshandelspflichtig und zur Einreichung eines Überwachungsplans verpflichtet. Es werde um Mitteilung gebeten, ob die Anlage der Beigeladenen hierunter falle. Die Klägerin begehrte mit Schreiben vom 28. November 2012 nun Einsichtnahme in sämtlichen zwischen dem Landesverwaltungsamt und der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) bzw. dem Bundesumweltamt in Bezug auf die Beigeladene gewechselten Schriftverkehr. Hierauf übersandte das Landesverwaltungsamt der Klägerin die der Beigeladenen erteilten Genehmigungs- und Änderungsbescheide vom 13. Juli 2004 und vom 13. September 2004 sowie zwei im November und Dezember 2012 gewechselte E-Mails der Behörde mit dem Umweltbundesamt betreffend die Emissionshandelspflicht der Beigeladenen. Die Klägerin bestand mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 darauf, dass ihr sämtlicher Schriftverkehr zwischen dem Landesverwaltungsamt und dem Umweltbundesamt bzw. der DEHSt betreffend die Emissionshandelspflicht der Beigeladenen zugänglich gemacht werde. Das Landesverwaltungsamt übermittelte daraufhin der Klägerin seine an das Umweltbundesamt gerichtete E-Mail vom 11. März 2013, wonach die Beigeladene dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz in der Handelsperiode 2013 bis 2020 unterliege. Hierauf machte die Klägerin mit Schreiben vom 17. Mai 2013 geltend, dass ihr sämtlicher zwischen dem Landesverwaltungsamt und dem Rechtsanwalt der Beigeladenen gewechselter Schrift- und E-Mail-Verkehr sowie sämtliche Vermerke, Stellungnahmen, Gutachten, Protokolle sowie der gesamte übrige Schrift- und E-Mail-Verkehr innerhalb des Landesverwaltungsamtes und mit anderen Landes- und Bundesbehörden betreffend die Beigeladene zu übermitteln sei. Daraufhin teilte das Landesverwaltungsamt der Klägerin mit, dass die Unterlagen über den „Weg der Entscheidungsfindung“ nicht offengelegt würden. Hierauf führte die Klägerin mit Schreiben vom 5. Juli 2013 im Einzelnen aus - diese Argumentationen vertiefte sie in ihrer späteren Klage -, warum ihr ihres Erachtens der geltend gemachte Anspruch zustehe. Das Landesverwaltungsamt lehnte den Antrag durch den der Klägerin am 5. August 2013 zugestellten Bescheid vom 1. August 2013 ab. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die begehrten Informationen seien nicht „Umweltinformationen“ im Sinne des § 2 Abs. 2 ThürUIG. Danach seien „Umweltinformationen“ nur anlagenbezogene Daten, wie etwa Anträge, Bescheide, Immissions- und Emissionsdaten sowie Überwachungsprotokolle. Tätigkeiten und Maßnahmen, die nur einen „mittelbaren Bezug“ zum Umweltschutz hätten, seien hingegen nicht von der Informationspflicht des § 2 Abs. 2 ThürUIG umfasst. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe in seinem Urteil vom 12. Juni 2003 (C-316/01) entschieden, dass die Richtlinie 90/313/EWG über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt nicht bezwecke, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die auch nur einen geringen Bezug zu einem in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 90/313/EWG genannten Umweltgüter aufwiesen. Daraufhin hat die Klägerin am 4. September 2013 - entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 1. August 2013 - Klage zum Verwaltungsgericht Weimar erhoben. Das Verwaltungsgericht Weimar hat durch Beschluss vom 13. Juni 2014 den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Gera verwiesen. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen vor: Ihr stehe gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 ThürUIG ein Anspruch auf Zugang zu sämtlichem Schrift- und E-Mail-Verkehr sowie zu sämtlichen Vermerken, Stellungnahmen, Gutachten und Protokollen betreffend die Anwendung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes auf die Beigeladene zu. Das Landesverwaltungsamt sei gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 10 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Immissionsschutzgesetzes und des Treibhausgas-Emissionshandels die zuständige immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde und damit sowohl für die Entgegennahme des Emissionsberichts als auch für die geltend gemachte Information die informationspflichtige Stelle. Die von ihr begehrten Informationen seien „Umweltinformationen“ im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b ThürUIG. Es gehe zunächst um eine Stellungnahme des Rechtsanwalts der Beigeladenen zur Emissionshandelspflicht der Beigeladenen in der dritten Handelsperiode 2013 bis 2020. Ferner gehe es um eine Stellungnahme des Landesverwaltungsamts gegenüber der Deutschen Emissionshandelsstelle zur Emissionshandelspflicht der Beigeladenen. Sie, die Klägerin, habe vom Beklagten die zugesagten Stellungnahmen nicht erhalten. Der Begriff der „Umweltinformationen“ sei nach dem Völkerrecht, dem Recht der Europäischen Union und dem nationalen Recht weit auszulegen. Dies ergebe sich zunächst draus, dass Art. 2 Nr. 3 der Aarhus-Konvention keine Einschränkung enthalte. „Umweltinformationen“ umfassten jede technisch mögliche Variante der Informationsspeicherung von Umweltdaten, die sich auf den Zustand von „Umweltmedien und Faktoren“ sowie ihre Auswirkungen auf den Zustand des Menschen bezögen. Art. 3 Abs. 5 der Aarhus-Konvention lege fest, dass das Übereinkommen nur Mindestanforderungen enthalte. Aus einem Umkehrschluss aus Art. 4 Abs. 3 Buchst. c der Aarhus-Konvention und dem Sinn und Zweck des vierten Erwägungsgrundes der Präambel der Konvention folge, dass die Bürger bereits an der Entscheidungsfindung teilhaben sollen, um eine Transparenz und Kontrolle von Umweltentscheidungen zu erreichen. Das weite Verständnis des Begriffs von „Umweltinformationen“ werde auch durch Art. 3 Nr. 1 der „Richtlinie 2003/4/EG … über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen …“ (UIRL) gedeckt. Das zu der Vorgängerrichtlinie (Richtlinie 90/313/EWG) ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Juni 1998 (Rs. C-321/96) habe bereits klargestellt, dass sämtliche Informationen über den Zustand verschiedener, dort erwähnter Umweltbereiche sowie die Tätigkeiten oder Maßnahmen als „Informationen über die Umwelt“ zu verstehen seien. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Juni 2003 (Rs C-316/01) habe - ebenfalls betreffend die Richtlinie 90/313/EWG -, dann entschieden, dass der Begriff der „Informationen über die Umwelt“ enger sei als derjenige der „Umweltinformationen“ nach der Umweltinformationsrichtlinie. Aus dem Regelungszusammenhang mit den Ablehnungsgründen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. d und e UIRL folge, dass sich eine einschränkende Auslegung des Begriffs „Information über die Umwelt“ verbiete. Nach dem Willen des Richtliniengebers diene der Anspruch der Öffentlichkeit auf Umweltinformationen sowohl der „Stärkung des Umweltbewusstseins der europäischen Bürger“ als auch einer wirksamen und effektiven Kontrolle der Verwaltung. Der Wille des Richtliniengebers, jede Behördentätigkeit unter den Begriff „Information über die Umwelt“ zu fassen, schließe eine Begrenzung des Umweltinformationsanspruchs auf behördliche Entscheidungen aus. Die vorgenannte Rechtslage entspreche der Regelung in § 2 Abs. 3 des (Bundes-) Umweltinformationsgesetz (UIG). Dort sei keine Beschränkung des Begriffs der „Umweltinformationen“ allein auf behördliche Entscheidungen vorgenommen worden. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG seien allein „interne Mitteilungen“ von der Informationspflicht ausgenommen, soweit das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe nicht überwiege. Hieraus ergebe sich der Umkehrschluss, dass Umweltinformationen nicht nur Genehmigungsbescheide, Erlaubnisse und Bewilligungen seien. Die vorgenannte Auslegung werde auch durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 1999 (BVerwG 7 C 21.98) gestützt. Dort werde zu der Auslegung des Begriffs der „Umweltinformation“ auf die Erwägungsgründe der Richtlinie 90/313/EWG zurückgegriffen. Insgesamt sei jedes Blatt einer Akte, das Umweltinformationen enthalte, von dem geltend gemachten Herausgabeanspruch umfasst. Danach sei der Begriff der „Umweltinformation“ weit auszulegen. Er erfasse jede Tätigkeit einer Behörde, die dem Schutz der Umwelt diene. Schließlich trage das Landesrecht den im Streit stehenden Umweltinformationsanspruch. Das Thüringer Umweltinformationsgesetz diene der Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie. § 2 Abs. 2 ThürUIG sei genauso weit gefasst wie andere landesrechtliche Regelungen auch. Der Regelungszusammenhang mit § 8 Abs. 2 Nr. 2 ThürUIG und der dazugehörige Umkehrschluss zwinge zu der Auslegung, dass die eingeklagten Unterlagen der Auskunftspflicht unterfielen. Die Erwägungsgründe der Umweltinformationsrichtlinien würden auch hier gelten. Ihrem Anspruch, so die Klägerin weiter, stünden auch keine Ausschlussgründe entgegen. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 ThürUIG seien gegeben. Danach ist die Vertraulichkeit der Beratungen der informationspflichtigen Stelle nicht geschützt, wenn es um den Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen gehe. Das sei der Fall. Darunter fielen nicht nur interne Meinungsäußerungen und die Willensbildungen bei Besprechungen, sondern auch Meinungsäußerungen und Bewertungen, die darauf abzielten, eine Entscheidungsfindung vorzubereiten. Der Schriftverkehr zwischen der Beigeladenen und ihrem Rechtsanwalt stelle ebenfalls eine Umweltinformation dar, für die der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 ThürUIG nicht eingreife. Dem geltend gemachten Anspruch stünde auch nicht § 9 Abs. 1 Nr. 3 ThürUIG entgegen. Entsprechende Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse habe die Beigeladene nicht. Soweit der Beigeladenen erteilte Zuteilungsbescheide etwa Angaben über die Bezeichnung der Anlagen, die Nummer der Betriebseinrichtung und die Anschriften der Anlage enthielten, so lägen keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürUIG vor. Was ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis sei, sei höchstrichterlich geklärt (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - BVerwG 7 C 18.08 -). Schließlich bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an den geltend gemachten Informationen. Die Klägerin ist schließlich der Auffassung, dass ihre Klage trotz eines nicht durchgeführten Vorverfahrens zulässig sei. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei für verschiedene Fallgruppen anerkannt, dass bei einem rügelosen Einlassen eines Beklagten auf eine Klage das Vorverfahren entbehrlich werde. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr in Form von Akteneinsicht Zugang zu den bei ihm vorhandenen Informationen betreffend a) sämtlichen Schrift- und E-Mail-Verkehr zwischen dem Thüringer Landesverwaltungsamt und dem Rechtsanwalt der Kartonfabrik P___ GmbH sowie b) sämtliche Vermerke, Stellungnahmen, Gutachten, Protokolle sowie den gesamten übrigen Schrift- und E-Mail-Verkehr innerhalb des Thüringer Landesverwaltungsamts und mit anderen Landes- und Bundesbehörden betreffend die Kartonfabrik P___ GmbH zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und schließt sich den Ausführungen der Beigeladenen an. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Klage sei wegen des nicht durchgeführten Vorverfahrens unzulässig. Soweit das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe, dass aufgrund des rügelosen Einlassens eines Beklagten das Vorverfahren entbehrlich werden könne, so sei diese Gesetzesauslegung § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vereinbar. Den Begriff der „Umweltinformationen“ nach § 2 Abs. 2 ThürUIG habe das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 7 C 2/09) in dem zu dem gleichlautenden § 2 Abs. 2 UIG ergangenen Urteil definiert. Danach sei nicht der gesamte behördliche Schriftverkehr mit einem irgendwie gearteten Bezug zu „Umweltbestandteilen und Faktoren“ eine „Umweltinformation“. Eine andere Auslegung ergebe sich auch nicht aus der Aarhus-Konvention. Der von der Klägerin vorgenommene Umkehrschluss aus Art. 4 Abs. 3 Buchst. c Aarhus-Konvention überzeuge nicht. Es bestehe ein Bedürfnis dafür, noch nicht fertiggestellte Dokumente vom Informationsanspruch auszunehmen. Der Sinn und Zweck der Aarhus-Konvention erfordere nicht die Freigabe des gesamten Schriftverkehrs. Es gehe um die verstärkte Beteiligung der Bürger an der Durchsetzung des Umweltrechts, transparentes Verwaltungshandeln und den Abbau von Vollzugsdefiziten. Eine andere Auslegung ergebe sich auch nicht aus dem EU-Recht. Nach Art. 3 Nr. 1 Buchst. c UIRL könnten in erster Linie behördliche Entscheidungen mit Außenwirkung Gegenstand des Informationsanspruchs sein. Der Umkehrschluss aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. a, b und e UIRL trage den von der Klägerin geltend gemachten Umweltinformationsanspruch ebenso wenig. Sinn und Zweck der Umweltinformations-Richtlinie erforderten keine Freigabe des gesamten Schriftverkehrs. Ebenso wenig sei der von der Klägerin vorgenommene Umkehrschluss aus § 8 Abs. 1 Nr. 2 ThürUIG zwingend. Vorgetragene Rechtsauffassungen seien keine Umweltinformationen. Der Schriftverkehr des Landesverwaltungsamtes mit ihnen, den Rechtsanwälten der Beigeladenen, sei keine „Umweltinformation“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b ThürUIG. Ein Bezug zu „Umweltbestandteilen und Faktoren“ fehle. Aber selbst wenn, so die Beigeladene weiter, der Schriftverkehr als Umweltinformation anzusehen wäre, so stünde ihrer Freigabe doch § 8 Abs. 1 Nr. 2 ThürUIG entgegen. Die Vorschrift schütze die interne Willensbildung. Dazu werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2009 (BVerwG 7 C 2/09) verwiesen. Schließlich bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse für den von der Klägerin verfolgten Informationsanspruch. Sie habe nicht dargelegt, dass ihr Antrag über das allgemeine Interesse hinausgehe, das bereits jeden Antrag rechtfertige. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Prozessakten und den dazu gehörigen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.