Beschluss
1 L 163/10
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2010:0630.1L163.10.00
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Leitsätze
Kein Anspruch nach negativem Prognoseunterricht auf Zulassung zur weiterführenden Schule
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Anspruch nach negativem Prognoseunterricht auf Zulassung zur weiterführenden Schule Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Tochter Natalie Birol, geb. am 23. November 1999, zu dem Besuch der Realschule zuzulassen, hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Wenn - wie hier - der Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung begehrt wird, ist es neben einem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden Anordnungsanspruch erforderlich, dass die gerichtliche Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil dem Antragsteller sonst schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 1997 11 VR 3.97 , juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 2006 - 8 B 561/06 –, vom 25. Oktober 2006 8 E 1200/06 – und vom 27. Juni 2007 – 8 B 920/07 -, juris, Rn. 11. Die Antragsteller haben schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, dass ihre Tochter Natalie nach Abschluss der Klasse 4 an der Grundschule zum Besuch einer Realschule im Schuljahr 2010/2011 (vorläufig) zuzulassen ist. Dass der Antragsgegner aufgrund des Ergebnisses des Prognoseunterrichts für die Tochter der Antragsteller zumindest eine eingeschränkte Eignung für die Realschule hätte feststellen müssen, lässt sich ebenso wenig erkennen. Die Tochter Natalie erfüllt nicht die Voraussetzungen für den Übergang von der Grundschule zur Realschule nach § 11 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) vom 15. Februar 2005 (GV.NRW. S. 102) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. April 2009 (GV.NRW. S. 224) i.V.m. § 8 Abs. 6 bis 8 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS) vom 23. März 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2008 (SGV.NRW 223). Diese Regelungen über den Prognoseunterricht verstoßen entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht gegen die Verfassung. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat bereits mehrfach entschieden, dass die Vorschriften über den Prognoseunterricht weder gegen die vom Erziehungsrecht der Eltern aus Art 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz Landesverfassung NRW umfasste Schulformwahlfreiheit verstoßen noch dass sie eine unverhältnismäßige Einschränkung des elterlichen Erziehungsrechts darstellen, weil sie die Wahlfreiheit zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Bildungsgängen nicht mehr als notwendig begrenzen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschl. v. 2. August 2007 – 19 B 1058/07 -, Beschl. v. 2. Oktober 2007 – 19 B 1207/07 -, Beschl. v. 30. März 2010 – 19 A 2076/09 -; ferner VG Köln, Urt. v. 15. Oktober 2008 – 10 K 4216/08 -, juris. Die Vorschriften genügen auch dem Gesetzesvorbehalt im Sinne der Wesentlichkeitstheorie. Vgl. dazu OVG NRW, Beschl. v. 2. Oktober 2007 – 1207/07-, in NRWE unter: http://lv.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2007/19_B_1207_07beschluss20071002.html Ob es neben dem Prognoseunterricht möglicherweise noch andere mildere Mittel gibt, um die Eignung einer Schülerin oder eines Schülers für die weiterführende Schule zu überprüfen, kann offenbleiben. Hierdurch wird jedenfalls die Verfassungswidrigkeit der vorstehenden Regelung nicht begründet. Der Landesgesetzgeber hat insoweit einen weiten Gestaltungsspielraum, wie er die Zulassung zur gewählten Schulform im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit von der individuellen Eignung der Schülerin oder des Schülers und der pädagogischen Prognose im konkreten Einzelfall abhängig machen will, was bei der gerichtlichen Prüfung zu respektieren ist. Dass der Gesetzgeber sich vor diesem Hintergrund für die Variante des Prognoseunterrichts entschieden hat, ist verfassungsmäßig nicht zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 2. Oktober 2007 – 19 B 1207/07 -, NWVBl 2008, 185 ff. = NVwZ-RR 2008, 539 ff. Der Prognoseunterricht unterliegt auch keinem Verfahrensfehler. Er hat entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht nur an einem Tag stattgefunden. Die Einladung der Tochter der Antragsteller erfolgte über drei Tage, nämlich am 19., 20., und 21. April 2010. Ausweislich der Unterlagen in dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners hat an diesen Tagen der Prognoseunterricht stattgefunden, an dem die Tochter der Antragsteller ausweislich des Schülerbogens auch immer anwesend war. Aus dem Bescheid des Antragsgegners vom 27. April 2010 ergibt sich ebenfalls, dass die Tochter der Antragsteller an allen drei Tagen an den Unterrichtsstunden teilgenommen hat. Soweit in der ersten Zeile des Bescheids des Antragsgegners unterhalb der Anrede für den Prognoseunterricht nur das Datum "21.04.2010" genannt wird, bezieht sich dieser Tag nicht auf die Dauer, sondern auf das an dem Tag gefundene Ergebnis des Prognoseunterrichts. Sofern die Antragsteller die Bewertung und Begründung des Ergebnisses des Prognoseunterrichts in Frage stellen, ergibt sich hieraus ebenfalls kein Anordnungsanspruch. Die Antragsteller müssen als Eltern substantiierte Einwände gegen die Beurteilung der offensichtlichen Nichteignung vorbringen. Abgesehen davon, dass es vorliegend an solchen substantiierten Einwänden bezüglich der Bewertung durch die Prüfungskommission fehlt, begründen diese auch nur einen Anspruch auf Überdenken der Beurteilung durch die Personen, die die Beurteilung vorgenommen haben. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 2. August 2007 – 19 B 1058/07 -. Im Falle durchgreifender Bewertungsrügen, die nur dann erheblich sind, wenn sie einen Einfluss auf das Ergebnis des Prognoseunterrichts haben können, vgl. OVG NRW, Beschl. v. 4. September 2008 – 19 B 1293/08 -, besteht zudem nur ein Anspruch auf Wiederholung des Prognoseunterrichts oder auf Neubewertung der im Unterricht erbrachten Leistungen, nicht aber auf vorläufige Zulassung zu einer nicht empfohlenen weiterführenden Schule. An substantiierten Rügen von Bewertungsfehlern, die zudem Einfluss auf das Unterrichtsergebnis gehabt haben könnten, fehlt es vorliegend. Maßgeblich ist allein die Entscheidung der Kommission am Ende des Prognoseunterrichts, die eine Beurteilung der Schulformeignung allein auf der Grundlage des Leistungsstandes und der Fähigkeiten des Kindes im Zeitpunkt des Prognoseunterrichts trifft. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 30. März 2010 – 19 A 2076/09 -, Beschl. v. 14. August 2009 – 19 1064/09 -, Beschl. v. 2. Oktober 2007 – 19 B 1207/07 -, a.a.O. Die Antragsteller setzen jedoch ihre subjektiven Bewertungen unter Hinweis auf die Schulnoten ihrer Tochter im Halbjahreszeugnis der 4. Klasse den Bewertungen der Prüfungskommission entgegen. Hieraus ergeben sich jedoch keine substantiierten und dezidierten Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bewertung der Kommission. Auch der Hinweis, dass äußere Umstände des Prognoseunterrichts dazu führen können, dass falsche Prognosen nicht ausgeschlossen werden könnten, ist zu pauschal und vage, um die von der Unterrichtskommission vorgenommene Eignungseinschätzung in Zweifel zu ziehen oder Rückschlüsse auf das für die Tochter der Antragsteller gefundene Ergebnis abzuleiten. Der geltend gemachte (vorläufige) Anspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass eine Realschule bereits eine Anmeldebestätigung für die Tochter der Antragsteller herausgegeben hat. Nach § 8 Abs. 6 AO-GS steht die Anmeldung an einer Schulform, für die die Schülerin nach der Empfehlung der Grundschule nicht und auch nicht mit Einschränkungen geeignet ist, unter dem Vorbehalt des Ergebnisses des dreitägigen Prognoseunterrichts. Da dieser vorliegend für die Tochter der Antragsteller mit negativem Ergebnis für den Besuch der als ungeeignet festgestellten Schulform ausgegangen ist, ist die Bestätigung der Anmeldung hinfällig. Ebenso wenig ergibt sich ein Anordnungsanspruch aus dem geltend gemachten Einwand, dass die Grundschulempfehlung rechtswidrig und aufzuheben sei. Etwaige Fehler der Grundschulempfehlung können die Antragsteller nur in einem dagegen gerichteten Rechtsbehelfsverfahren überprüfen lassen, soweit die Grundschulempfehlung noch angreifbar und nicht schon bestandskräftig ist. In einem Rechtsstreit gegen die Nichtzulassungsentscheidung des Antragsgegners sind solche Fehler oder darauf zielende Einwände nicht unmittelbar erheblich. Denn sie beeinflussen aus sich heraus die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nicht, weil die Grundschulempfehlung und die Schulamtsentscheidung auf unterschiedlichen Tatsachengrundlagen beruhen und zudem von unterschiedlichen Stellen getroffen werden. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24. August 2008 – 19 B 689/07 - NVwZ-RR 2008, 109 (110). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Gericht bemisst die sich aus dem Antrag der Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit der Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG.