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Beschluss

1 L 2340/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1217.1L2340.20.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

  • 2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der wörtlich gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, aus dem E. J. - und I. . auszutreten, hat keinen Erfolg. Der nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO statthafte Antrag ist zulässig. Der wörtlich gestellte Antrag des Antragstellers ist dahingehend auszulegen, dass die Antragsgegnerin verurteilt werden soll, aus dem Beigeladenen auszutreten. Denn vorliegend wäre in der Hauptsache allein eine allgemeine Leistungsklage statthaft. Die begehrte Handlung, der Austritt der Antragsgegnerin aus dem Beigeladenen, ist nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts, sondern auf die Abgabe einer Willenserklärung zur Kündigung eines zivilrechtlichen Körperschaftsverhältnisses (vgl. § 4 Abs. 1 der Satzung des Beigeladenen) gerichtet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2014 – 16 A 1499/09 –, juris Rn. 23. Der so verstandene Antrag ist im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind dabei glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da es an einem hinreichend glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch fehlt (I.) und der Antragsteller zudem eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt (II.). I. Dem Antragsteller gelingt es nicht, einen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsanspruch ist bei der Regelungsanordnung zu bejahen, wenn die maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen dafür glaubhaft gemacht sind, dass dem Antragsteller aus dem Rechtsverhältnis ein Rechtsanspruch zusteht, für den die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung geltend gemacht wird. Auf Grund der im Eilverfahren verfügbaren Tatsachenbasis müssen – um den status quo vorzeitig und einstweilen zu verändern – überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Vgl. Schoch in: Schoch/Schneider VwGO, 39. EL Juli 2020, VwGO § 123 Rn. 74. Kann aufgrund des großen Zeitdrucks im Eilverfahren keine eindeutige Antwort zur Rechtslage gegeben werden und ist daher von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen, ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind ausschlaggebend die Folgen einer Stattgabe oder Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einzubeziehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1996 – 1 BvR 638/96 –, juris Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2007 – 8 B 920/07 –, juris Rn. 20. Gemessen daran fehlen überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Zwar kommt als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch des Anspruchstellers Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2016 – 10 C 4.15 –, juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 12. April 2019 – 16 A 1499/09 –, juris Rn. 90. Danach steht dem Antragsteller als Pflichtmitglied der Antragsgegnerin das Recht zu, Kompetenzüberschreitungen der Antragsgegnerin abzuwehren. Daraus folgt auch ein Anspruch auf Beendigung der Mitgliedschaft der Antragsgegnerin in einem privatrechtlich organisierten Dachverband – hier des Beigeladenen –, wenn dieser sich außerhalb des Rahmens der Kammerkompetenzen betätigt und die konkrete Gefahr erneuten kompetenzüberschreitenden Handelns besteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2019 – 16 A 1499/09 –, juris Rn. 94, 95 ff. Ein Austrittsanspruch ist dabei nicht erst bei andauernden, beharrlichen und schwerwiegenden Aufgabenüberschreitungen des Dachverbandes anzuerkennen. Der grundrechtliche Schutz der Kammermitglieder aus Art. 2 Abs. 1 GG bewahrt vor jeder rechtswidrigen Inanspruchnahme und nicht nur vor qualifizierten Rechtsverstößen. Lediglich atypische Ausreißerfälle bleiben bei der Wertung unberücksichtigt. Maßgeblich ist demnach, ob mit einer erneuten Missachtung der Kompetenzgrenzen zu rechnen ist oder ob davon ausgegangen werden kann, dass weitere Verstöße unterbleiben, etwa weil sie verbandsintern zuverlässig verhindert werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2016 – 10 C 4.15 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 12. April 2019 – 16 A 1499/09 –, juris Rn. 105. Gemessen daran liegen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. allgemein zum maßgeblichen Zeitpunkt BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1976 – IV C 80.74 –, juris Rn. 31; OVG NRW, Urteil vom 12. April 2019 – 16 A 1499/09 –, juris Rn. 91, die Tatbestandsvoraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs nicht vor. Der Antragsteller hat nicht überzeugend dargelegt, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr dahingehend besteht, dass der Beigeladene künftig seine Kompetenzen überschreiten wird. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2020 (8 C 23.19), welche bis jetzt noch nicht im Volltext vorliegt, für die Antragsgegnerin und insbesondere für den Beigeladenen eine zeitliche Zäsur darstellt. Laut der zum Urteil ergangenen Pressemitteilung vom 15. Oktober 2020, https://www.bverwg.de/de/pm/2020/61, hat das Bundesverwaltungsgericht zwar (erneut) festgestellt, dass der Beigeladene in der Vergangenheit seine Kompetenzen in hinreichendem Umfang überschritten hatte und insoweit auch eine fehlende Einsicht bestand. Gleichzeitig hat es die Satzungsregelungen (§ 24 der Satzung des Beigeladenen) für unzureichend erachtet, mit denen der Beigeladene Pflichtmitgliedern einer J1. die Möglichkeit eingeräumt hatte, vor dem Zivilgericht seine Tätigkeiten auf Kompetenzüberschreitungen überprüfen zu lassen. Diese infolge einer ersten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 23. März 2016 – 10 C 4.15 –, juris Rn. 41, eingeführte neue Satzungsregelung sollte die Gefahr der Wiederholung von Kompetenzüberschreitungen ungeachtet fehlender Einsicht des Dachverbandes ausschließen. Eine derartige Wirkung wurde § 24 der Satzung des Beigeladenen vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auch zuletzt beigemessen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2019 – 16 A 1499/09 –, juris Rn. 169. Eine konkrete Gefahr erneuten kompetenzüberschreitenden Handelns lässt sich zum aktuellen Zeitpunkt allerdings nicht feststellen. Vielmehr hat der Beigeladene unmittelbar im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die existenzbedrohende Wirkung des Urteils erkannt und sich sowie seinen Organen einen „Maulkorb“ verhängt. Vgl. Stellungnahme des Beigeladenen zur Entscheidung des BVerwG: https://www.dihk.de/de/aktuelles-und-presse/aktuelle-informationen/ihks-und-dihk-bleiben-handlungsfaehig-und-funktionstuechtig-31792, und zur Berichterstattung: https://www.tagesschau.de/wirtschaft/dihk-oeffentlichkeitsarbeit-gerichtsentscheid-101.html. In Anbetracht dieser aktuell bestehenden, grundlegenden Verhaltensänderung kann dem Beigeladenen trotz der Vielzahl der in der Rechtsprechung für die Vergangenheit festgestellten Verstöße, – vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2019 – 16 A 1499/09 –, juris Rn. 150 ff. –, derzeit noch nicht vorgehalten werden, dass er (erneut) zukünftig eine Einsichtsfähigkeit vermissen lassen und sein Auftreten in der Öffentlichkeit nicht überdenken wird. Dies gilt sowohl bezogen auf die inhaltliche Begrenzung von öffentlichkeitswirksamen Tätigkeiten als auch bezogen auf die innere Organisationsstruktur, die eine pluralistische Meinungsbildung innerhalb des Beigeladenen sicherstellen muss. Die seitens des Antragstellers vorgebrachten Kompetenzüberschreitungen in der Vergangenheit führen mithin nicht zur Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr, solange der Beigeladene nicht ernstlich die Möglichkeit hatte, sich entsprechend auf die von der Rechtsprechung geforderten Veränderungen einzustellen. Bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durfte der Beigeladene im Anschluss an die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. April 2019 – 16 A 1499/09 –, juris Rn. 169, vielmehr davon ausgehen, dass die neu geschaffene Klagemöglichkeit für das Pflichtmitglied einer J1. vor dem Zivilgericht ein ausreichendes organisatorisches Mittel ist, um Kompetenzüberschreitungen zu begegnen. In Anbetracht dessen sind Äußerungen des Beigeladenen, die vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Oktober 2020, getätigt wurden, im vorliegenden Zusammenhang bereits deshalb nicht geeignet, eine konkrete Wiederholungsgefahr für Kompetenzüberschreitungen zu begründen, da dem Beigeladenen die Möglichkeit eines Sinneswandels zugestanden werden muss. Dies betrifft die vom Antragsteller angeführte Öffentlichkeitsarbeit zur CO2-Bepreisung (Ziffer III.1. des Antragsschriftsatzes), die Pressemitteilung vom 15. Juni 2020 zum Referentenentwurf eines Verbandssanktionsgesetzes (Ziffer III.2. des Antragsschriftsatzes), Pressemitteilungen zum Lieferkettengesetz (Ziffer III.3. des Antragsschriftsatzes) und die Pressemitteilung zur Verlängerung der Befreiung von der Insolvenzantragspflicht (Ziffer III.4. des Antragsschriftsatzes). Soweit der Antragsteller dem Beigeladenen lediglich pauschal und ohne jede inhaltliche Auseinandersetzung weiter vorhält, er habe seit Mitte Oktober bis zum 7. Dezember 2020 38 „Pressemitteilungen“ erlassen, kann dies allein keine Kompetenzüberschreitung begründen. Denn sowohl der bisherigen Rechtsprechung als auch der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts ist nichts dahingehend zu entnehmen, dass sich der Beigeladene jedweder – auch öffentlichkeitswirksamer – Tätigkeit zu enthalten hat. Die Einstellung jeglichen Betriebs wird gerade nicht gefordert. Vielmehr ist dem Beigeladenen zuzugestehen, dass er die Urteilsgründe auswerten und sein zukünftiges Verhalten daran anpassen kann. Gleiches gilt für die genannten sieben Stellungnahmen zu nationalen bzw. europäischen Gesetzgebungsvorhaben. Als adhoc-Maßnahme ist der sich selbst auferlegte „Maulkorb“ – jedenfalls für eine erste Übergangszeit – ein ausreichendes Mittel. II. Des Weiteren steht dem Erfolg der einstweiligen Anordnung entgegen, dass der Antragsteller mit seinem Antrag eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, ohne dass dies im Interesse effektiven Rechtsschutzes i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG geboten ist. Vgl. zu den Formen einer Vorwegnahme der Hauptsache: Puttler in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO § 123 Rn. 102; Kuhla in: BeckOK VwGO, 55. Ed. 1. Juli2020, VwGO § 123 Rn. 150. Eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache liegt dann vor, wenn die begehrte vorläufige Entscheidung im Ergebnis der endgültigen Hauptsacheentscheidung gleichkommt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2003 – 2 BvR 1779/02 –, juris Rn. 4. So liegen die Dinge hier. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, dass die Antragsgegnerin ihre Mitgliedschaft im Beigeladenen kündigt. Dieses Begehren ist deckungsgleich mit dem Begehren in der Hauptsache, welches der Antragsteller im Wege der allgemeinen Leistungsklage verfolgen könnte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2014 – 16 A 1499/09 –, juris Rn. 23. An dieser endgültigen Vorwegnahme ändert sich auch nichts durch die einschränkende Formulierung des Antrags in der Antragsschrift, wonach die Antragsgegnerin lediglich „vorläufig“ verpflichtet werden soll. Bei der Kündigung handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung, die ihre Rechtswirkungen mit Zugang beim Beigeladenen entfaltet. Die Antragsgegnerin würde als Mitglied aus dem Beigeladenen zum Ablauf des 31. Dezember 2021 ausscheiden, wenn im laufenden Jahr 2020 das seitens des Antragstellers erstrebte Kündigungsschreiben beim Beigeladenen einginge. Eine einseitige Rücknahme der Kündigung seitens der Antragsgegnerin beispielsweise infolge einer Klageabweisung in der Hauptsache würde hingegen nicht zur automatischen Wiederherstellung der – ggf. zwischenzeitlich bereits beendeten – Mitgliedschaft führen. Der Antragsgegnerin steht nach Kündigung der Mitgliedschaft keine Option mehr zur Verfügung, mit der sie einseitig den status quo ante wieder erreichen könnte. Vielmehr ist eine einseitig erklärte Rücknahme lediglich als neuer Antrag auf Mitgliedschaft auszulegen und entsprechend der satzungstechnischen Regelungen der Beigeladenen zu behandeln. In einer solchen Situation einer endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur geboten, sofern eine Versagung vorläufigen Rechtsschutzes den Antragsteller schwer und unzumutbar oder irreparabel belasten würde. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 2002 – 1 BvR 1790/00 –, juris Rn. 13; Kuhla in: BeckOK VwGO, 55. Ed. 1. Juli 2020, VwGO § 123 Rn. 156 m.w.N. Derartige Umstände, die ein Abwarten des Antragstellers bis zu einer Hauptsacheentscheidung als unzumutbar erscheinen lassen, hat dieser nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Allein der Verweis auf die Dauer des Verfahrens, welches letztendlich zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus Oktober 2020 geführt hat, ist in diesem Zusammenhang nicht zielführend. Durch das Urteil vom 14. Oktober 2020 dürfte das Bundesverwaltungsgericht die rechtlichen und tatsächlichen Fragestellungen des vorliegend geltend gemachten Anspruches weitgehend geklärt haben. Nichts spricht dafür, dass erneut 13 Jahre vergehen, bis eine Klage in der Hauptsache rechtskräftig entschieden ist. Durch das Abstellen auf eine mögliche Hauptsacheentscheidung hat der Antragsteller lediglich den Nachteil hinzunehmen, dass die Antragsgegnerin aus seiner Sicht nicht zum schnellstmöglichen Zeitpunkt aus dem Beigeladenen austritt. Sein Begehren – Austritt der Antragsgegnerin aus dem Beigeladenen – wird nicht irreversibel unmöglich, wenn keine einstweilige Anordnung ergeht. Lediglich das erstrebte Austrittsdatum verschiebt sich auf der Zeitachse. Warum ein Austritt zum 31. Dezember 2021 für den Antragsteller einen rechtlichen Gehalt aufweist, der nach den Maßstäben des Art. 19 Abs. 4 GG bereits eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache erfordert, hat dieser weder vorgebracht noch liegt ein belastbarer Grund auf der Hand. Dies gilt gerade unter Berücksichtigung der vorliegend ebenfalls betroffenen Interessen der Antragsgegnerin, die mit ihrer Mitgliedschaft im Beigeladenen eine Bündelung ihrer und damit der Interessen ihrer Mitglieder bezweckt. Das den Kammern gesetzlich verliehene Selbstverwaltungsrecht (§§ 1, 4 IHKG) gestattet es ihnen nämlich, zur gemeinsamen Wahrnehmung des Gesamtinteresses ihrer Mitglieder einen privatrechtlich organisierten Dachverband zu gründen und sich an einem solchen Verband zu beteiligen, wenn die Rechtsgrenzen der Kammertätigkeit gewahrt bleiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2016 – 10 C 4.15 –, juris Rn. 16. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil der Beigeladene durch einen eigenen Sachantrag ein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.