Beschluss
16 B 236/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf zweitinstanzliche Überprüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO kann zurückgewiesen werden, wenn die Überprüfung zu keinem günstigeren Ergebnis führt.
• Art. 7 Abs. 5 der 3. Führerscheinrichtlinie begründet keine Befugnis des Wohnsitzmitgliedstaats, die von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis aufzuheben; diese Befugnis steht dem ausstellenden Staat zu.
• Ordnungsverfügungen inländischer Behörden, die wegen begründeter Zweifel an der Fahreignung das Benutzen einer in der EU erworbenen Fahrerlaubnis untersagen, sind nicht offensichtlich rechtswidrig, wenn ein missbräuchlicher Erwerb vorliegt.
• Verstöße gegen das Wohnsitzerfordernis bei Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis können als Indiz für missbräuchliches Verhalten in die Interessenabwägung einfließen.
Entscheidungsgründe
Untersagung der Nutzung einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis bei missbräuchlichem Erwerb • Eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf zweitinstanzliche Überprüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO kann zurückgewiesen werden, wenn die Überprüfung zu keinem günstigeren Ergebnis führt. • Art. 7 Abs. 5 der 3. Führerscheinrichtlinie begründet keine Befugnis des Wohnsitzmitgliedstaats, die von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis aufzuheben; diese Befugnis steht dem ausstellenden Staat zu. • Ordnungsverfügungen inländischer Behörden, die wegen begründeter Zweifel an der Fahreignung das Benutzen einer in der EU erworbenen Fahrerlaubnis untersagen, sind nicht offensichtlich rechtswidrig, wenn ein missbräuchlicher Erwerb vorliegt. • Verstöße gegen das Wohnsitzerfordernis bei Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis können als Indiz für missbräuchliches Verhalten in die Interessenabwägung einfließen. Der Antragsteller besitzt eine in Tschechien erworbene Fahrerlaubnis. Die deutsche Behörde untersagte ihm die Nutzung dieser Fahrerlaubnis in Deutschland wegen fortbestehender Zweifel an seiner Fahreignung und wegen des Verdachts, die Fahrerlaubnis missbräuchlich unter Umgehung deutscher Vorschriften erlangt zu haben, insbesondere wegen fehlenden ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellerstaat. Der Antragsteller wandte sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Düsseldorf, das ablehnte. Gegen den Beschluss legte der Antragsteller Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht NRW ein. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Untersagung der Nutzung der tschechischen Fahrerlaubnis und die Frage, ob EU-Recht den deutschen Behörden eine solche Maßnahme verbietet. Relevante Tatsachen sind der Erwerb der Fahrerlaubnis in Tschechien, das Fehlen des Wohnsitzes im Ausstellerstaat und die Beanstandung möglicher Täuschungen beim Erwerb. • Der Senat überprüfte gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur eingeschränkt und fand kein für den Antragsteller günstigeres Ergebnis. • Art. 7 Abs. 5 der 3. Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG) ist nicht dahingehend auszulegen, dass der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes eine eigenständige Befugnis zur Aufhebung oder zum Entzug einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis erhält; der Wortlaut und die englische sowie französische Originalfassung zeigen, dass diese Befugnis dem ausstellenden Mitgliedstaat zukommt. • Die einschlägige Rechtsprechung des Senats und des EuGH lässt die Behörde zu, gegen missbräuchlichen Erwerb vorzugehen; das Verbot missbräuchlicher Inanspruchnahme der Freizügigkeitsrechte sowie erhebliche Sicherheitsinteressen im Straßenverkehr rechtfertigen Eingriffe. • Ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis nach Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG ist zwar nicht zwingend allein ausschließend, stellt aber ein wichtiges Indiz für Missbrauch dar und ist in die Interessenabwägung einzubeziehen. • Da der Antragsteller keine Umstände vorträgt, die den Verdacht des Missbrauchs entkräften würden, überwiegen die öffentlichen Sicherheitsinteressen und die Integrität des Fahrerlaubnissystems gegenüber seinen Interessen. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Untersagung der Nutzung der in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis ist nicht offensichtlich rechtswidrig, weil die deutschen Behörden berechtigte und nicht ausgeräumte Zweifel an der Fahreignung und den Umständen des Erwerbs haben. Art. 7 Abs. 5 der Führerscheinrichtlinie gibt dem Wohnsitzstaat keine eigene Aufhebbefugnis; dies berührt jedoch nicht das Recht der Bundesrepublik, bei Anzeichen missbräuchlichen Erwerbs und unabweisbaren Sicherheitsinteressen Maßnahmen zu treffen. Dem Antragsteller konnten keine entlastenden Umstände nachgewiesen werden, sodass die Interessenabwägung zu seinen Lasten ausfiel. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.