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Beschluss

7 L 1328/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0131.7L1328.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.625,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3642/07 der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. November 2007 wiederherzustellen und gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 26. November 2007 anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Es spricht bei der gebotenen summarischen Prüfung bereits vieles dafür, dass die angefochtene Ordnungsverfügung vom 5. November 2007 und die Zwangsgeldfestsetzung vom 26. November 2007 rechtmäßig sind. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die Gründe der Verfügungen des Antragsgegners, denen die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). 5 Zur Vereinbarkeit der hier ausgesprochenen Aberkennung des Rechts, von einer EU-ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, hat die Kammer mit Beschluss vom 2. Juni 2006 - 7 L 621/06 - ergänzend Folgendes ausgeführt: 6 „Es spricht im Lichte der Rechtsprechung des EuGH, 7 vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 - (Fall Kapper), NJW 2004, 1725 ff; EuGH, Beschluss vom 6. April 2006 - C-227/05 - (Fall Halbritter), zitiert nach juris, 8 vieles dafür, dass die Entscheidung des Antragsgegners auch europarechtskonform ist. Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, demzufolge die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden, ist nicht ersichtlich. Denn die Fahrerlaubnisentziehung, die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts hat, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, fußt auf der grundsätzlichen Anerkennung des tschechischen Führerscheins und greift in das Recht, damit in den übrigen EU- Staaten uneingeschränkt und in anderen Ländern nach internationalem und deren nationalem Recht Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, gerade nicht ein. Darüber hinaus spricht nach Ansicht der Kammer vieles dafür, dass auch kein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie vorliegt, die es den Mitgliedstaaten ausdrücklich erlauben, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Der Europäische Gerichtshof hat betont, dass diese Norm als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen sei und dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf sie berufen kann, um einer Person unbegrenzt die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften zu versagen, 9 vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O., Rdnrn. 76, 77. 10 Weiterreichendes hat der EuGH auch nicht in seiner jüngsten Entscheidung „Halbritter" ausgesprochen. Dies zeigt sich bereits an der Wahl des Beschlussverfahrens nach Art. 104 § 3 Abs. 1 der EuGH-Verfahrensordnung, welches gewählt wird, wenn die Antwort auf die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der bisherigen Rechtsprechung (hier der Entscheidung „Kapper") abgeleitet werden kann. Eine hinreichende Vorkehrung gegen eine zeitlich unbegrenzte Verweigerung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis bietet aber schon § 28 Abs. 5 FeV, dessen Rechtmäßigkeit der EuGH (a.a.O., Rdnr. 74) nicht in Abrede gestellt hat. 11 Zu eng ist dagegen die Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie dahingehend, dass nach Ablauf einer strafrechtlich gem. § 69 a StGB angeordneten Sperrfrist generell die Befugnis der deutschen Behörden ausgeschlossen sei, wegen der aus dem früheren Verstoß resultierenden Fahreignungszweifel aus Gründen der Gefahrprävention die nachfolgend erlangte ausländische Fahrerlaubnis zu entziehen, 12 so aber OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. August 2005 - 7 B 11021/05.OVG -, NJW 2005, 3228, m.w.N. 13 Eine solche generalisierende Aussage hat der EuGH nicht getroffen und sie lässt sich auch nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen." 14 Diese Maßstäbe, die durch den Beschluss des EuGH vom 28. September 2006 - C- 340/05 - (Fall Kremer) nicht in Frage gestellt werden, gelten auch im vorliegenden Fall. 15 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 - und vom 6. März 2007 -°16°B 236/07°-; anderer Ansicht: OVG Hamburg, Beschluss vom 22. November 2006 - 3 Bs 257/06 - und OVG Schleswig, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 4 MB 80/06 -. 16 Im Gegensatz zu den vom EuGH zu entscheidenden Sachverhalten bestehen nämlich bei der Antragstellerin nach wie vor ganz erhebliche Bedenken gegen ihre Kraftfahreignung. Durch Urteil des Amtsgerichts E. vom 21. Januar 1999 - 2 Ls 50 Js 81/98 - wurde sie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 70 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Aus den Gründen des Urteils ergibt sich, dass sie hochgradig heroinabhängig war. 2001 waren zwei Ermittlungsverfahren wegen Erwerbs von Heroin und Kokain anhängig. Am 28. April 2001 konsumierte sie zwei Bobbles Heroin. Am 18. Juni 2001 beantragte sie beim Straßenverkehrsamt Essen erstmals die Erteilung einer Fahrerlaubnis. In diesem Verfahren legte sie das von ihr geforderte medizinisch- psychologische Gutachten nicht vor, so dass die Fahrerlaubnis versagt wurde. Um die Erteilung einer Fahrerlaubnis, für die nach deutschem Recht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV eine medizinisch-psychologische Begutachtung zwingend erforderlich gewesen wäre, hat sie sich danach nicht mehr bemüht. Stattdessen erwarb sie am 3. Mai 2006 in Tschechien die Fahrerlaubnis, obwohl sie dort keinen Wohnsitz hatte. Dieser Umstand deutet darauf hin, dass ihr bewusst war, dass ihr nach deutschem Recht keine Fahrerlaubnis erteilt werden konnte. Bei einer Verkehrskontrolle gab sie am 7. Juni 2007 nach Darstellung des die Kontrolle durchführenden Beamten an, zuletzt am 4. Juni 2007 Kokain geschnupft zu haben. Eine Blut- oder Urinuntersuchung unterblieb, weil der Beamte keine Anzeichen dafür erkannt hatte, dass die Antragstellerin aktuell unter Drogeneinfluss stand. Auf Nachfrage des Antragsgegners bestätigte der Beamte mit Schreiben vom 22. Juni 2007, dass die Antragstellerin bei der Verkehrskontrolle gesagt habe, am 4. Juni 2007 Kokain geschnupft zu haben. 17 Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Antragstellerin aufgefordert hat, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, und nach der Weigerung der Antragstellerin gemäß § 11 Abs. 8 FeV von ihrer Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen ist. Zwar bestreitet sie, bei der Verkehrskontrolle am 7. Juni 2007 eingeräumt zu haben, noch Kokain zu konsumieren; vielmehr nehme sie seit der Geburt ihrer jetzt fünf Jahre alten Tochter keine Drogen mehr und dürfe dies auch aus gesundheitlichen Gründen nicht. Bei der Würdigung dieser Aussage ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie 1999 hochgradig heroinabhängig war und damals der Umstand, dass sie eine einjährige Tochter versorgen musste, keine Auswirkungen auf das Konsumverhalten hatte; denn auch 2001 hat sie noch harte Drogen konsumiert. Unter diesen Umständen zerstreut die bloße Behauptung, jetzt drogenfrei zu leben, die sich aus der Vorgeschichte ergebenden Bedenken an der Kraftfahreignung nicht. Allein diese Bedenken rechtfertigen die Anordnung, durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten klären zu lassen, ob sie noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Drogen einnimmt (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). 18 Offen bleiben kann letztlich, ob zusätzlich als erwiesen angesehen werden kann, dass die Antragstellerin auch im Juni 2007 noch harte Drogen konsumiert hat. Wäre dies der Fall, so bedürfte es der Begutachtung nicht, da dann die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund eines nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis eingetretenen Vorfalls feststünde. Denn der Konsum harter Drogen macht ohne weiteres ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Polizeibeamte bei der Verkehrskontrolle protokolliert haben sollte, die Antragstellerin habe aktuellen Kokainkonsum eingeräumt, wenn sie es nicht getan hätte. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung; denn zumindest verstärkt die polizeiliche Feststellung, sie habe aktuellen Kokainkonsum eingeräumt, vor dem Hintergrund der Vorgeschichte die bestehenden Bedenken an ihrer Kraftfahreignung und rechtfertigt daher erst recht die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. 19 Unabhängig von allem Vorstehenden geht die Kammer in Übereinstimmung mit der oben zitierten Rechtsprechung des OVG NRW davon aus, dass auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung eindeutig zu Lasten der Antragstellerin ausfällt, weil der vorliegende Fall alle wesentlichen Merkmale des sog. Führerscheintourismus aufweist und ihr daher die Berufung auf europarechtliche Freiheitsverbürgungen versagt ist. Mit den eingereichten Flugtickets von und nach Prag und den tschechischen Quittungen kann sie auch nicht ansatzweise glaubhaft machen, sie habe vor dem Erwerb der Fahrerlaubnis ihren Lebensmittelpunkt nach Tschechien verlegt. Daraus ergibt sich allenfalls, dass sie 2006 einige Male in Prag war. Es spricht daher weiter alles dafür, dass die Antragstellerin Gemeinschaftsrecht in missbräuchlicher oder betrügerischer Absicht genutzt hat, um sich der Anwendung nationalen Rechts zu entziehen. 20 Die Klage wird sich voraussichtlich auch insoweit als aussichtslos erweisen, als sie sich gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 26. November 2007 richtet. 21 Die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Gemäß § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW - kann ein auf Handlung oder Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein gegen ihn eingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Hier geht es um die Durchsetzung der in der Verfügung des Antragsgegners vom 5. November 2007 der Antragstellerin auferlegten Pflicht, ihren tschechischen Führerschein beim Straßenverkehrsamt zur Eintragung eines Vermerks über die Entziehung der Fahrerlaubnis vorzulegen. Diese Pflicht ist durchsetzbar, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung seiner Ordnungsverfügung angeordnet und das Gericht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage mit Beschluss vom heutigen Tage abgelehnt hat (7 L 1328/07). Das festgesetzte Zwangsgeld ist zudem in der Verfügung vom 5. November 2007 ordnungsgemäß angedroht worden (§ 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW). 22 Nach Aktenlage spricht auch alles dafür, dass die Festsetzung des zuvor angedrohten Zwangsgeldes materiell zu Recht (§ 64 Satz 1 VwVG NRW) erfolgt ist. Denn die Antragstellerin hat den Führerschein bis zum Erlass der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung nicht vorgelegt. 23 Das festgesetzte Zwangsgeld entspricht im übrigen der vorangegangenen Androhung. Gesichtspunkte, die es als unverhältnismäßig erscheinen ließen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. In der Antragsschrift befasst sich die Antragstellerin ausschließlich mit der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung. Materielle Einwände gegen die Grundverfügung sind jedoch im Vollstreckungsverfahren unerheblich. 24 Auch die mit der Festsetzung verbundene Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in doppelter Höhe ist nicht zu beanstanden. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 26 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B, in Eilverfahren 2.500,00 EUR anzusetzen. Hinzu kommt das festgesetzte Zwangsgeld, dessen Betrag von 250,00 Euro wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. 27