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Beschluss

16 B 518/07

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0522.16B518.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. März 2007 geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Februar 2007 wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsteller wiederherzustellen, weil derzeit Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung spricht und daher das Interesse des Antragstellers, vorläufig weiter von seiner ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, dem vom Antragsgegner geltend gemachten öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Ordnungsverfügung übergeordnet ist. 3 Der Senat geht im Ausgangspunkt - weiterhin - davon aus, dass das Recht auf das Gebrauchmachen von einer im (EG-)Ausland (wieder)erworbenen Fahrerlaubnis im Inland aberkannt werden kann, wenn die Eignungssmängel, die vormals zur Entziehung oder Versagung einer Fahrerlaubnis geführt hatten, nicht ausgeräumt sind und sich der Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis als missbräuchliche Umgehung der nach inländischem Recht bestehenden Eignungsanforderungen sowie als Verstoß gegen die im europäischen Führerscheinrecht festgelegten formalen Anforderungen an den Erwerb einer Fahrerlaubnis im Ausland darstellt. 4 Vgl. dazu eingehend OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2006 - 16 B 989/06 -, Blutalkohol 43 (2006), 507 = VRS 111 (2006), 466, sowie unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EuGH bzw. der 3. EG-Führerscheinrichtlinie die Beschlüsse vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 -, Juris, sowie vom 6. März 2007 - 16 B 236/07 -, veröffentlicht unter www.fahrerlaubnisrecht.de. 5 Bislang hat der Antragsteller über das bloße Behaupten einer Entwöhnungstherapie im Jahr 2005 und einer seither eingehaltenen Abstinenz keinen Nachweis erbracht, dass er den vormals zutagegetretenen Alkoholmissbrauch dauerhaft und zuverlässig aufgegeben hat. Ein solcher Nachweis könnte, wie der Senat in seinem Beschluss vom 10. April 2007 in gleicher Sache des Näheren ausgeführt hat, nur durch eine medizinisch-psychologische Begutachtung des Antragstellers geführt werden. Auch die Merkmale eines missbräuchlichen Verhaltens im Sinne des sog. Führerscheintourismus sind gegeben. Nach derzeitiger Erkenntnislage spricht bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage Überwiegendes dafür, dass der Führerscheinerwerb des Antragstellers in der tschechischen Republik nicht im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des innereuropäischen Rechts auf Freizügigkeit gestanden hat und allein der Umgehung der hierzulande geltenden Anforderungen an die Fahreignung bzw. dem Vertuschen der vormals erkennbar gewordenen Fahreignungsmängel dienen sollte. 6 Die Senatspraxis in den Fällen des sog. Führerscheintourismus kann aber nur dann mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - der bislang nicht explizit zu diesem Missbrauchsphänomen Stellung bezogen hat - in Einklang gebracht werden, wenn die Anforderungen, die der EuGH in anderen rechtlichen Zusammenhängen an einzelstaatliche Bestimmungen oder Maßnahmen zur Abwehr missbräuchlichen oder betrügerischen Handelns gestellt hat, im Einzelfall beachtet worden sind. Dazu gehört, dass diese Bestimmungen oder Maßnahmen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen, also nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des durch das Missbrauchsverhalten gefährdeten Ziels - hier: der Gewährleistung des Schutzes des Straßenverkehrs vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern - erforderlich ist. 7 Vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 1999 - C-212/97 [Centros Ltd] -, Slg. 1999 I S. 1459 = NJW 1999, 2027, Rn. 25 und 34; vgl. zum Ganzen auch OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2006 - 16 B 989/06 -, aaO. 8 Vorliegend wäre den Erfordernissen der Sicherheit des Straßenverkehrs in schonenderer Weise Geltung verschafft worden, wenn der Antragsgegner dem Antragsteller nach dem Bekanntwerden des Führerscheinerwerbs in Tschechien zunächst aufgegeben hätte, den fehlenden Nachweis der wiedererlangten Fahreignung durch Vorlage eines medizinisch-psychologischenGutachtens zu erbringen, statt diese Fahrerlaubnis sofort mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland zu entziehen. Dieses Vorgehen entspricht nach den Erfahrungen des Senats auch weithin der Praxis der deutschen Fahrerlaubnisbehörden in den Fällen des sog. Führerscheintourismus. Der Antragsgegner vermag sich auch nicht mit Erfolg auf Umstände zu berufen, wegen derer ausnahmsweise von der üblichen und gebotenen Verfahrensweise abgewichen werden könnte. Insbesondere spricht nach Aktenlage nichts Überzeugendes dafür, dass der Antragsteller vor dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung eindeutig erklärt hätte, keinesfalls zu einer medizinisch-psychologischen Begutachtung bereit zu sein. Sein vom Antragsgegner angeführtes Schreiben vom 14. Januar 2007 enthält keine derartige Aussage. Ob sich der Antragsteller bei einer persönlichen Vorsprache am 13. Januar 2007 in der vom Antragsgegner behaupteten Weise eingelassen hat, lässt sich mangels eines Aktenprotokolls gleichfalls nicht abschließend feststellen. Selbst wenn der Antragsteller die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mündlich abgelehnt haben sollte, wäre dies vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH als ein nach derzeitigem Erkenntnisstand möglicherweise irriges, aber doch nachvollziehbares Beharren auf dem durch den ausländischen Führerscheinerwerb erlangten Besitzstand zu würdigen. Ob sich der Antragsteller einer ausdrücklichen, den Erfordernissen des § 11 Abs. 6 FeV genügenden Untersuchungsaufforderung widersetzt hätte, konnte nicht zuverlässig ausgeschlossen werden. Die Zustimmung des Antragstellers zum gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 10. April 2007, der eine Nachholung der medizinisch-psychologischen Untersuchung vorgesehen hat, spricht im Übrigen gegen eine strikte Verweigerungshaltung des Antragstellers. 9 Dem Antragsgegner bleibt es weiterhin unbenommen, den Antragsteller zur Vorlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung aufzufordern und gegebenenfalls - nach einer etwaigen Verweigerung einer solchen Begutachtung bzw. nach dem Bekanntwerden eines negativen Begutachtungsergebnisses - auf eine Änderung der gerichtlichen Regelung der vorläufigen Vollziehung hinzuwirken. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. 11 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 12