OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 L 207/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0403.6L207.07.00
14Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erster Instanz wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Dezember 2006 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Gemessen an den gesetzlichen Vorgaben in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hat der Antragsgegner zunächst die Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Ordnungsverfügung ordnungsgemäß begründet. Die Begründung stellt auf den konkreten Fall ab, ist nicht lediglich formelhaft und gibt die Erwägungen, die für den Antragsgegner maßgeblich waren, den Antragsteller sofort vom motorisierten Straßenverkehr auszuschließen, wieder. Der Antragsgegner bewertet das öffentliche Interesse an der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer höher als das persönliche Interesse des Antragstellers an der Belassung der Fahrerlaubnis, weil der Schutz der Allgemeinheit (Leib, Leben und Sachwerte anderer Personen, die am Straßenverkehr teilnehmen) eine sofort wirksame Entscheidung erfordert. 6 Nach § 80 Abs. 1 VwGO hat ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wenn die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes anordnet. Das Gericht kann jedoch auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Eine derartige Wiederherstellung kommt dann in Betracht, wenn entweder die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn aus sonstigen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. 7 Die für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und von dem Gericht unter eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Interesses des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer sofort wirksamen Gefahrenabwehr muss vorliegend zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen, weil die Ordnungsverfügung des Antragsgegners im gegenwärtigen Verfahrensstadium keinen ernstlichen Bedenken begegnet und weil nach - im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nur möglicher summarischer - Prüfung der Sach- und Rechtslage die erhebliche Gefahr einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs in der Zeit bis zur Beendigung des Hauptverfahrens besteht. 8 Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) gegeben sind. 9 Hier liegen Tatsachen vor, die den Schluss darauf zulassen, dass dem Antragsteller die Kraftfahreignung in Folge von Alkoholabhängigkeit fehlt. 10 Gemäß Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV ist im Falle der Alkoholabhängigkeit die Kraftfahreignung zu verneinen. Die Eignung oder bedingte Eignung ist gemäß Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) erst dann wieder zu bejahen, wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. 11 Nach den vorstehend erläuterten Voraussetzungen ist die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Antragsgegner nicht zu beanstanden. 12 Dem Antragsteller wurde aufgrund eines Vorfalls vom 14. Juni 2004 die Fahrerlaubnis mit Strafbefehl des Amtsgerichts E vom 6. Oktober 2004 - 342 Js 838/04 - entzogen. Er hatte als Fahrlehrer im Rahmen einer Fahrstunde um 10:30 h am Kraftverkehr teilgenommen, obwohl er unter Alkoholeinwirkung stand (1,38 Promille). Sein Führerschein wurde eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von sieben Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Am 28. Februar 2005 beantragte er die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Nachdem er dazu aufgefordert worden war, legte er ein medizinisch-psychologisches Gutachten des TÜV Rheinland vom 25. April 2005 vor. Daraus geht im wesentlichen hervor, dass bei dem Antragsteller eine behandlungsbedürftige Alkoholproblematik vorliegt. Der Antragsteller habe seit circa 30 Jahren Alkohol regelmäßig übermäßig konsumiert. Die Tatsache, dass bei ihm noch im Januar 2005 stark erhöhte Leberwerte vorgelegen hätten, lasse darauf schließen, dass bis zu diesem Zeitpunkt auch noch ein Alkoholmissbrauch vorgelegen habe. Angesichts der beschriebenen Leistungsbeeinträchtigungen sei fraglich, ob der Antragsteller ein Kraftfahrzeug sicher führen könne. Ausweislich der Bescheinigung des B Krankenhauses L vom 31. Mai 2005 war der Antragsteller vom 19. April 2005 bis zum 12. Mai 2005 in stationärer Behandlung und nach der Bescheinigung der Fachklinik St. D vom 28. Juni 2005 danach vom 12. Mai 2005 bis zum 31. August 2005 in stationärer Rehabilitationsbehandlung. 13 Aus einem weiteren vom Antragsteller zur Wiedererlangung seiner Fahrerlaubnis vorgelegten Gutachten des TÜV Rheinland vom 6. April 2006 folgt, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht erfüllt. Er hatte dem Gutachter erklärt, dass er Gewohnheitstrinker gewesen und mit Alkohol aufgewachsen sei. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller alkoholabhängig sei. Eine Therapie sei stationär über einen recht kurzen Zeitraum vom 12. Mai bis zum 31. August 2005 erfolgt. Der Antragsteller könne eine Abstinenz über einen Zeitraum von 12 Monaten nicht nachweisen. Es falle auf, dass die in den vergangenen Monaten erfolgten Laborkontrollen stets ohne die Bestimmung der Leberfunktionswerte durchgeführt worden seien trotz der Vorgeschichte des Antragstellers und trotz seines Wissens um die Notwendigkeit regelmäßiger Laborkontrollen vor einer Begutachtung. Er habe zwar erkannt, dass bei ihm eine Alkoholabhängigkeit vorliege. Es lägen aber noch deutliche Defizite in der Problemaufarbeitung vor, so dass von einer ausreichend tragfähigen Basis für eine stabile und dauerhafte Abstinenz nicht ausgegangen werden können. Der Antragsteller habe trotz des Wissens um die Wichtigkeit der Kontrolle seit Therapieende die Leber-Funktionswerte nicht regelmäßig kontrollieren lassen. Es sei zu erwarten, dass der Antragsteller auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Das Gutachten ist nachvollziehbar und daher geeignet, über den Gesundheitszustand des Antragstellers Auskunft zu geben. 14 Damit steht hier nach dem Gutachten vom 6. April 2006 fest, dass der Antragsteller nicht geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. Nachdem dem Antragsgegner durch das Polizeipräsidium E bekannt geworden war, dass der Antragsteller mit einer tschechischen Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilnimmt, war ihm nach § 46 Abs. 1 FeV und § 3 Abs. 1 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen. 15 Diese Maßnahme, die hier erfolgte Aberkennung des Rechts, von der tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, ist mit Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der europäischen Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991 (ABl. Nr. L 237/1; im Folgenden: Richtlinie 91/439/EWG) vereinbar. Nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen - Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis - angewendet wurde. Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie eng auszulegen mit der Folge, dass dann, wenn eine mit der Entziehung der Fahrerlaubnis durch einen Mitgliedstaat etwa verbundene Sperrfrist abgelaufen ist und es bis zum Erwerb der EU-Fahrerlaubnis nicht zu weiteren Verkehrsauffälligkeiten gekommen ist, der Umstand einer früheren Entziehung der Fahrerlaubnis der Anerkennung der erworbenen EU-Fahrerlaubnis grundsätzlich nicht entgegensteht. 16 Nach diesen Maßstäben wäre der tschechische Führerschein des Antragstellers in Deutschland grundsätzlich ohne weitere Prüfung oder Anerkennungsakt anzuerkennen. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Führerschein des Antragstellers rechtsmissbräuchlich erworben worden ist. 17 Nachdem der Antragsteller in Deutschland als Fahrlehrer unter erheblichem Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug während einer Fahrstunde geführt hatte und ihm die Fahrerlaubnis mit Strafbefehl des Amtsgerichts E vom 6. Oktober 2004 mit einer 7-monatigen Sperrfrist entzogen worden war, erwarb er nach Ablauf der Sperrfrist und nach Erhalt von zwei für ihn negativen Gutachten einen tschechischen Führerschein. Dabei ist der zeitliche Zusammenhang zwischen dem zweiten negativen Gutachten vom 6. April 2006 und dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis am 25. Mai 2006 augenfällig. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dabei der Frage, ob der Antragsteller noch alkoholabhängig ist oder ob er noch Alkohol missbraucht, nachgegangen worden ist. Es liegt hier auf der Hand, dass der Antragsteller die strengeren Anforderungen an die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Deutschland umgehen wollte und den Umstand ausgenutzt hat, dass die tschechische Behörde ihm ohne die auch durch die Führerscheinrichtlinie gebotene medizinische Prüfung und unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip eine Fahrerlaubnis erteilt hat. 18 Soweit der Antragsteller sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs beruft, 19 Rechtssache Kapper, Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 -, NZV 2004, 373, Rechtssache Halbritter, Beschluss vom 6. April 2006 - C-227/05 -, NJW 2006, 2173; Rechtssache Kremer, Beschluss vom 28. September 2006 - C- 340/05 -, DAR 2007, 77, 20 steht diese der Annahme des Rechtsmissbrauchs nicht entgegen. Der EuGH hat bisher nicht zu den unter dem Schlagwort des "Führerscheintourismus" zusammengefassten - zahlreichen - Missbrauchsfällen Stellung bezogen, in denen es im Kern gerade nicht um das Gebrauchmachen von europarechtlichen Freizügigkeitsrechten geht, sondern in denen die Betroffenen ohne erkennbare Bindungen zum Ausstellerstaat lediglich die nach wie vor bestehenden Unzulänglichkeiten im innereuropäischen Informationsaustausch ausnutzen, um die regelmäßig strengeren fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften des Heimatstaates zu umgehen und dabei gegebenenfalls auch die Fahrerlaubnisbehörden des Ausstellerstaates über die vormalige Fahrerlaubnisentziehung bzw. die einer Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im Heimatstaat entgegenstehenden Eignungsbedenken nicht informieren (oder gar täuschen), 21 vgl. dazu das ausführliche Urteil der Kammer vom 15. März 2007 - 6 K 3754/06 - und OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2006 - 16 B 769/06 - (mit ausführlicher Darlegung der Missbrauchsproblematik), vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 - und vom 6. März 2007 - 16 B 236/07 -. 22 Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus der Erwerb der ausländischen EU- Fahrerlaubnis gerade nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der durch das EU- Recht gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit oder Niederlassungsfreiheit erfolgt, sondern nur, um damit einfacher wieder in den Besitz einer Fahrerlaubnis zu gelangen. 23 Außerdem kann von einer Missachtung der grundsätzlichen Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen keine Rede sein, wenn die Entscheidung des anderen EU-Mitgliedstaates - wie hier - in Unkenntnis wesentlicher Umstände für die Beurteilung der Fahreignung erfolgt ist, 24 vgl. Urteil der Kammer vom 15. März 2006, s.o.;so auch VG Stade, Urteil vom 16. August 2006 - 1 A 2642/05 -, juris. 25 In der Rechtsprechung des EuGH ist der Gedanke des rechtmissbräuchlichen Gebrauchmachens von europarechtlichen Freiheitsverbürgungen bereits anerkannt. Die Berufung auf die durch Gemeinschaftsrecht eröffneten Möglichkeiten und Befugnisse kann versagt oder jedenfalls eingeschränkt werden, wenn diese in missbräuchlicher oder betrügerischer Absicht genutzt werden, um sich der Anwendung nationalen Rechts zu entziehen, 26 vgl. etwa EuGH, Urteile vom 7. Februar 1979 - 115/78 [Knoors] -, Slg. 1979 I S. 399 = NJW 1979, 1761 , vom 3. Oktober 1990 - C-61/89 [Bouchoucha] -, Slg. 1990 I S. 3563 und vom 9. März 1999 - C-212/97 [Centros Ltd] -, Slg. 1999 I S. 1459 = NJW 1999, 2027. 27 Bei einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Gemeinschaftsrecht, wie im vorliegenden Fall, ist es dem Antragsteller demnach verwehrt, sich auf die für ihn günstigeren gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zu berufen, 28 so Urteil der Kammer vom 15. März 2007, s.o.; so im Ergebnis auch, VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juli 2006 - 10 S 1337/06 -, NJW 2007 S. 99, VGH Kassel, Beschluss vom 3. August 2006 - 2 TG 673/06 -, NJW 2007 S. 102; OVG Lüneburg, DAR 2005 S. 704 , Ludowisy, DAR 2006 S. 9, 13; VG Osnabrück, Urteil vom 17. November 2006 - 2 A 194/05 -, juris; VG Gießen, Urteil vom 7. November 2006 - 6 E 1359/06 - m.w.N., juris; VG Stade, Urteil vom 16. August 2006 - 1 A 2642/05 -; juris (für einen vergleichbaren Fall); VG Sigmaringen, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 6 K 924/06 -, juris (mit umfangreichen Nachweisen); OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30. August 2006 - 1 M 59/06 -, juris (geht davon aus, dass in bestimmten Konstellationen Rechtsmissbrauch vorliegen kann). 29 Soweit der Antragsteller sich auf die Entscheidung des OVG Koblenz vom 15. August 2005 (7 B 1102/05) beruft, führt dies in der Sache zu keinem anderen Ergebnis. Denn mittlerweile hat es in seiner Entscheidung vom 11. September 2006 30 vgl. - 10 B 10734/06 -, juris und ZfSch 2006, 713-717 31 eine deutliche Distanz zu seiner Entscheidung vom 15. August 2005 erkennen lassen. Es führt aus, dass der Senat es dahinstehen lassen könne, inwieweit der bisher vertretenen Auffassung in jedem Fall zu folgen sei. Sie könne dann nicht zum Tragen kommen, wenn der Fahrerlaubniserwerb in dem anderen EU-Staat rechtsmissbräuchlich erfolgt ist, weil der Betreffende wegen der in der Bundesrepublik gegebenen Offenkundigkeit seiner Ungeeignetheit das nach dem hier geltenden Recht für ihn aussichtslose Erteilungsverfahren bewusst umgeht. Ebenso sei zum anderen zu überlegen, ob nicht zumindest in Fällen, in denen bei dem Betreffenden eine langfristige, bis in die Gegenwart hineinwirkende und sich so gesehen ständig aktualisierende Alkoholproblematik vorliege, die mithin auch nicht etwa allein deshalb entfallen sei, weil ihm in einem anderen EU-Staat eine Fahrerlaubnis ausgestellt worden sei, diese auch ohne das Vorliegen etwaiger neuerlicher Auffälligkeiten von selbstständigem Gewicht wieder entzogen werden könne. Es ist demnach offen, ob das OVG Koblenz seine bisher vertretene Rechtsansicht aufrechterhalten wird oder nicht. 32 Auch die Interessenabwägung im übrigen, geht zu Lasten des Antragstellers aus. Er ist ausweislich der Gutachten seit vielen Jahren alkoholabhängig und hat als Fahrlehrer, indem er unter erheblichem Alkoholeinfluss eine Fahrstunde abhielt, Leib und Leben seiner Fahrschülerin erheblich gefährdet. Nach dem Gutachten vom 6. April 2006 hat er eine nachhaltige Abstinenz nicht nachweisen können. Eine neue Begutachtung wurde von den Gutachtern auch nicht vor Ablauf eines Jahres für sinnvoll erachtet, wobei dieses Jahr noch nicht abgelaufen ist. Angesichts der erheblichen Gefahren, die von der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss ausgehen, kann nicht verantwortet werden, dass der Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in Deutschland von seiner tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch machen kann. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sich mit seiner Alkoholkrankheit auseinandergesetzt hat und Strategien für ein alkoholfreies Leben entwickelt hat. Der Umstand, dass er stattdessen den vermeintlich einfacheren Weg des Erwerbs einer ausländischen Fahrerlaubnis gewählt hat, spricht vielmehr nachdrücklich gegen seinen Willen zu einer durchgreifenden Verhaltensänderung, 33 so für einen vergleichbaren Fall OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2006 - 16 B 769/06 - . 34 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Rechtverfolgung aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 36 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird im Klageverfahren nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer mit dem Auffangwert des GKG angesetzt. In Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der zu berücksichtigende Betrag von 5.000,-- Euro um die Hälfte. 37