Beschluss
7 L 28/08
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2008:0201.7L28.08.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 149/08 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Dezember 2007 wiederherzustellen, soweit darin dem Antragsteller das Recht aberkannt worden ist, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Es spricht bei der gebotenen summarischen Prüfung bereits vieles dafür, dass die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig ist. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die Gründe der Verfügung des Antragsgegners, denen die Kammer im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Zur Vereinbarkeit der hier ausgesprochenen Aberkennung des Rechts, von einer EU-ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, hat die Kammer mit Beschluss vom 2. Juni 2006 - 7 L 621/06 - ergänzend Folgendes ausgeführt: Es spricht im Lichte der Rechtsprechung des EuGH, vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 - (Fall Kapper), NJW 2004, 1725 ff; EuGH, Beschluss vom 6. April 2006 - C-227/05 - (Fall Halbritter), zitiert nach juris, vieles dafür, dass die Entscheidung des Antragsgegners auch europarechtskonform ist. Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, demzufolge die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden, ist nicht ersichtlich. Denn die Fahrerlaubnisentziehung, die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts hat, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, fußt auf der grundsätzlichen Anerkennung des tschechischen Führerscheins und greift in das Recht, damit in den übrigen EU- Staaten uneingeschränkt und in anderen Ländern nach internationalem und deren nationalem Recht Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, gerade nicht ein. Darüber hinaus spricht nach Ansicht der Kammer vieles dafür, dass auch kein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie vorliegt, die es den Mitgliedstaaten ausdrücklich erlauben, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Der Europäische Gerichtshof hat betont, dass diese Norm als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen sei und dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf sie berufen kann, um einer Person unbegrenzt die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften zu versagen, vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O., Rdnrn. 76, 77. Weiterreichendes hat der EuGH auch nicht in seiner jüngsten Entschei-dung Halbritter" ausgesprochen. Dies zeigt sich bereits an der Wahl des Beschlussverfahrens nach Art. 104 § 3 Abs. 1 der EuGH-Verfahrensordnung, welches gewählt wird, wenn die Antwort auf die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der bisherigen Rechtsprechung (hier der Entscheidung Kapper") abgeleitet werden kann. Eine hinreichende Vorkehrung gegen eine zeitlich unbegrenzte Verweigerung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis bietet aber schon § 28 Abs. 5 FeV, dessen Rechtmäßigkeit der EuGH (a.a.O., Rdnr. 74) nicht in Abrede gestellt hat. Zu eng ist dagegen die Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie dahingehend, dass nach Ablauf einer strafrechtlich gem. § 69 a StGB angeordneten Sperrfrist generell die Befugnis der deutschen Behörden ausgeschlossen sei, wegen der aus dem früheren Verstoß resultierenden Fahreignungszweifel aus Gründen der Gefahrprävention die nachfolgend erlangte ausländische Fahrerlaubnis zu entziehen, so aber OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. August 2005 - 7 B 11021/05.OVG -, NJW 2005, 3228, m.w.N. Eine solche generalisierende Aussage hat der EuGH nicht getroffen und sie lässt sich auch nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen." Diese Maßstäbe, die durch den Beschluss des EuGH vom 28. September 2006 - C- 340/05 - (Fall Kremer) nicht in Frage gestellt werden, so auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 -, bestätigt durch Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 236/07 - (siehe auch: Beschluss vom 13. Juli 2007 - 16 B 823/07); anderer Ansicht hinsichtlich Ergebnis und Begründung: OVG Hamburg, Beschluss vom 22. No- vember 2006 - 3 Bs 257/06 -, OVG Schleswig, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 4 MB 80/06 - und VGH München, Beschluss vom 22. Februar 2007 - 11 CS 06.1644 - , gelten auch im vorliegenden Fall. Im Gegensatz zu den vom EuGH zu entscheidenden Sachverhalten bestehen nämlich beim Antragsteller nach wie vor ganz erhebliche Bedenken gegen seine Kraftfahreignung, die auf der verkehrsrechtlich relevanten Vorgeschichte beruhen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass ihm schon 2001 die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 2,31 entzogen worden war. Die Wiedererteilung 2002 war nach einem negativen Gutachten erst nach einer Kurs-Teilnahme möglich gewesen. Trotzdem wurde er erneut auffällig und durch Urteil des Amtsgerichts I. vom 17. November 2005 (Az.: 13 Ds 53 Js 639/05 - 240/05 -) wegen fahrlässiger Trunkenheit (BAK 1,66 ) zu einer Geldstrafe verurteilt, die Fahrerlaubnis wurde erneut entzogen und es wurde eine Sperrfrist von 6 Monaten verhängt. Um die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis, für die nach deutschem Recht erneut eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich gewesen wäre, hat er sich danach nicht mehr bemüht. Stattdessen erwarb er am 3. Oktober 2006 in Tschechien die Fahrerlaubnis, obwohl er dort offenbar nicht seinen Wohnsitz hatte. Dieser Umstand deutet darauf hin, dass ihm bewusst war, dass ihm nach deutschem Recht keine Fahrerlaubnis wiedererteilt werden konnte. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Antragsteller aufgefordert hat, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, und nach der Weigerung des Antragstellers gemäß § 11 Abs. 8 FeV von seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen ist Unabhängig von allem Vorstehenden geht die Kammer in Übereinstimmung mit der oben zitierten Rechtsprechung des OVG NRW davon aus, dass auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung eindeutig zu Lasten des Antragstellers ausfällt, weil der vorliegende Fall alle wesentlichen Merkmale des sog. Führerscheintourismus aufweist und dem Betroffenen daher die Berufung auf europarechtliche Freiheitsverbürgungen versagt ist. Dass der Antragsteller Gemeinschaftsrecht in missbräuchlicher oder betrügerischer Absicht genutzt hat, um sich der Anwendung nationalen Rechts zu entziehen, ergibt sich vor allem aus der Tatsache, dass er die Fahrerlaubnis in Tschechien erworben hat, ohne dort offenbar tatsächlich gelebt zu haben. Denn die von ihm vorgelegten Unterlagen können seine Behauptung, dort studiert und gelebt zu haben, nicht belegen. So fällt zunächst auf, dass die Aufenthaltsbestätigung (Bl. 87/88 des Verwaltungsvorgangs Beiakte Heft 1 - BA 1 - und Übersetzung Bl. 93 BA 1) keinen Zeitraum nennt und mit dem 06.11.2006" ein Datum nach Erwerb der Fahrerlaubnis aufweist. Die Quittung vom 02.10.2006 (Bl. 82 BA 1 - offenbar für Fahrerlaubniskosten) weist wie der Studienvertrag vom 09.01.2006 (Bl. 89 f und Übersetzung Bl. 94 f BA 1) nur seine deutsche Anschrift auf. Angesichts dessen kommt der Bestätigung der tschechischen Behörden vom 31. Mai 2007 gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt (Bl. 100 und Übersetzung Bl. 102 f BA 1), dass bei der Erteilung der Fahrerlaubnis die tschechischen Vorschriften eingehalten worden seien, kein weiterer Beweiswert zu, zumal der Antragsteller die ihm mehrfach gebotene Möglichkeit nicht genutzt hat, die Einzelheiten und Umstände seines behaupteten Aufenthaltes in Tschechien näher darzulegen. Angesichts der vorgetragenen Bedeutung der Fahrerlaubnis für ihn ist dies nicht verständlich, wenn er denn aussage- und beweiskräftige Unterlagen und Belege in Händen hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.