Beschluss
7 B 240/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtgewährung aufschiebender Wirkung ist unbegründet.
• Der Gebietsgewährleistungsanspruch schützt nur die Gebietsart nach Art der zulässigen baulichen Nutzung, nicht gegen zunehmende Bebauungsverdichtung.
• Im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs.1 BauGB) hat das Maß der baulichen Nutzung keine eigenständige nachbarschützende Wirkung bezüglich der zulässigen Verdichtung.
• Stellplätze und Garagen sind nach § 51 Abs.7 BauO NRW so anzuordnen, dass Lärm- und Geruchsbelästigungen die Nachbarschaft nicht unzumutbar beeinträchtigen; die konkrete Erschließungs- und Vorbelastungssituation ist bei der Abwägung entscheidend.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf aufschiebende Wirkung gegen Baugenehmigung bei vorhandener Vorbelastung • Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtgewährung aufschiebender Wirkung ist unbegründet. • Der Gebietsgewährleistungsanspruch schützt nur die Gebietsart nach Art der zulässigen baulichen Nutzung, nicht gegen zunehmende Bebauungsverdichtung. • Im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs.1 BauGB) hat das Maß der baulichen Nutzung keine eigenständige nachbarschützende Wirkung bezüglich der zulässigen Verdichtung. • Stellplätze und Garagen sind nach § 51 Abs.7 BauO NRW so anzuordnen, dass Lärm- und Geruchsbelästigungen die Nachbarschaft nicht unzumutbar beeinträchtigen; die konkrete Erschließungs- und Vorbelastungssituation ist bei der Abwägung entscheidend. Die Antragstellerin klagt gegen eine Baugenehmigung vom 9. April 2001, mit der auf dem Nachbargrundstück u. a. eine Doppelgarage nebst Einfriedungsmauer genehmigt wurde. Sie rügt Verletzungen nachbarrechtlicher Schutzpflichten wegen zu erwartender Lärm- und Abgasimmissionen sowie eine unzulässige Verdichtung des Gebiets. Die Beigeladene will die genehmigte Bebauung nutzen; die Zufahrt erfolgt über einen privaten Weg entlang der östlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin. Die Antragstellerin macht geltend, die zusätzliche Zufahrt und die Garagen führten zu unzumutbaren Belästigungen. Das Verwaltungsgericht verneinte die Voraussetzungen für aufschiebende Wirkung; das OVG prüfte nur summarisch die Vorbringen der Beschwerde. • Beschwerde ist zulässig aber unbegründet; bei summarischer Prüfung ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Baugenehmigung öffentliche baurechtliche Vorschriften verletze, die den Schutz der Antragstellerin bezwecken. • Gebietsgewährleistungsanspruch: Dieser schützt die Gebietsart nach Art der zulässigen Nutzung, nicht aber gegen eine Zunahme der Bebauungsdichte; deshalb kein Abwehranspruch der Nachbarin. • § 34 Abs.1 BauGB: Im unbeplanten Innenbereich entfaltet das Maß der baulichen Nutzung keine eigenständige nachbarschützende Wirkung gegen Verdichtung; eine Verletzung hieraus liegt nicht vor. • § 51 Abs.7 BauO NRW: Anordnung von Stellplätzen und Garagen ist so zu treffen, dass Lärm und Gerüche die Umgebung nicht unzumutbar belasten; die Prüfung ist einzelfallabhängig und berücksichtigte hier Standort, Lage zu Wohnräumen und bestehende Vorbelastung. • Bei Abwägung der konkreten Umstände überwiegt hier die Vorbelastung und Erschließungssituation: Die Antragstellerin hat das Grundstück angesichts bestehender Zufahrten und umgebender Verdichtung erworben und musste mit weiterer Bebauung rechnen. • Die genehmigte Einfriedungsmauer (1,85–2 m) und die Lage der Garage am rückwärtigen Grundstücksrand mildern Emissionen; das führt zu keiner Überschreitung des Zumutbaren im Sinne des § 51 Abs.7 BauO NRW. • Folgerung: Keine Verletzung nachbarschützender Normen und damit kein Überwiegen des Interesses der Antragstellerin an aufschiebender Wirkung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die summarische Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach die Baugenehmigung keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt hat. Insbesondere überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Genehmigung angesichts der bestehenden Vorbelastung, der Lage der Garage und der Schutzwirkung der Einfriedungsmauer gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an aufschiebender Wirkung.