Urteil
5 K 4444/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2014:0924.5K4444.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind, als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind, als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Q.------straße 18 in C. (Gemarkung X. , Flur 9, Flurstück 682). Das Grundstück liegt innerhalb eines Straßengevierts, das aus den Straßen Q1.------straße im Norden und Westen, der J.--------straße im Osten sowie der O.------straße im Süden gebildet wird. Zwischen der Q1.------straße im Norden und der O.------straße verlaufen als Stichstraßen von West nach Ost die I. als Sackgasse sowie von Ost nach West eine Stichstraße der J1.-------straße , die die Häuser J2. . 16 und 18a an die J1.-------straße anbindet. Das Haus Nr. 16 liegt etwa 70 m von der J1.-------straße entfernt im Hinterland. Das Gebiet ist ausschließlich mit Wohnbebauung besetzt, die aus 1 ½ bis 2 ½ - geschossigen Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern besteht. Das Gelände zwischen den Häusern Q2. . 16, 18, 20, J2. . 10, 14, 14a und 16, bestehend im Wesentlichen aus dem Flurstück 341 und den Gärten der angrenzenden Häuser ist derzeit unbebaut. Mit Bauvoranfrage vom 15. Februar 2013 beantragte die Beigeladene die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung von sechs Einfamilienhäusern, je 6,06 m breit (3 Doppelhäuser) mit sieben Garagen (unter Abriss des bestehenden Gebäudes Nr. 14) auf den Flurstücken 341 und 686, auf denen derzeit noch das Haus Nr. 14 aufsteht. Die Bebauung sollte sich vom Haus Nr. 1 an der J1.-------straße ca. 60 bis 65 tief in das Hinterland erstrecken und bis zum Grundstück der Nachbarn der Kläger (Flurstück 681) reichen (Haus Nr. 6 nebst Garage). Von den sieben Garagen sollten fünf jeweils neben den Häusern Nr. 1 bis 5, eine weitere straßennah zur J1.-------straße an der Grenze zum Flurstück 1198 sowie eine weitere an der Grundstücksgrenze zum Flurstück der Nachbarn der Kläger Nr. 681 errichtet werden. Häuser sowie Garagen mit Ausnahme der an der Grenze zum Flurstück 1198 gelegenen sollten über einen Geh- und Fahrweg nordöstlich der Neubebauung entlang dem Flurstück 1774, auf dem das Haus J2. . 10 mit zwei Garagen aufsteht, erschlossen werden. Mit Schreiben vom 18. Mai 2013 erteilte die Beklagte der Beigeladenen den beantragten Vorbescheid. Nachdem die Eigentümer des Hauses J2. . 10 (Flurstück 1774) hiervon benachrichtigt wurden, haben sie am 20. Juni 2013 hiergegen Klage erhoben (5 K 2997/13). Die Kläger des vorliegenden Verfahrens wurden erst am 9. Juli 2013 von dem Vorbescheid informiert. Sie haben am 26. Juli 2013 Klage erhoben. Sie machen geltend, das Bauvorhaben füge sich nicht im Sinne des § 34 BauGB ein; das Maß der baulichen Nutzung weiche von dem Maß der baulichen Nutzung in der Umgebungsbebauung ab. Während die Umgebungsbebauung von eingeschossigen Einfamilienhäusern geprägt sei, sollten die geplanten sechs Doppelhaushälften zweigeschossig sein. Die Eigenart der näheren Umgebung werde von den Grundstücken Q2. . 14-22 und J2. . 10-14 geprägt. Der Innenbereich hinter dieser Bebauung stelle einen begrünten inneren Ruhebereich dar. Wenn in einen Blockinnenbereich erstmals eine andersgeartete Nutzung eindringe, die den Charakter der rückwärtigen Ruhezone beeinträchtige und damit bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründe, sei eine solche Bebauung planungsrechtlich unzulässig. Das geschehe hier mit der erstmaligen Nutzung zu Wohnzwecken sowie den Garagen an der ca. 50 m langen Zufahrt. Auch sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Die beiden vorhandenen Garagen auf dem Grundstück J2. . 10, von denen nur eine selten als Pkw-Stellplatz genutzt werde, seien mit den geplanten sieben Garagen nicht vergleichbar. Da auf der J1.-------straße kein Parkraum zur Verfügung stehe, sei damit zu rechnen, dass auch versucht werde, vor den Garagen zu parken. Deshalb sei auf der Zufahrt mit Verkehr von 12 Fahrzeugen zu rechnen. Das Grundstück der Kläger liege um ca. 1,30 m tiefer als das Ende der Zufahrt und ca. 2,50 m tiefer als die J1.-------straße . Die in gerader Linie gedachte Verlängerung der Zufahrt laufe genau auf das Wohnzimmer und die Terrasse der Kläger hinaus. Daher sei verstärkt mit einer Beeinträchtigung durch Lärm, optische Beeinträchtigungen und Abgase auf der Gartenseite des klägerischen Grundstücks zu rechnen. Die Rücksichtslosigkeit ergebe sich ferner daraus, dass das Bauvorhaben um ein Geschoss höher errichtet werde als das Haus der Kläger und gleichzeitig auf einem bis zu 2,50 m höheren Gelände aufbaue. Eine Verschattung und optische Beeinträchtigung für den westlich gelegenen Garten der Kläger sei zu befürchten. Aus den gleichen Gründen sei auch ein Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW anzunehmen. Die Kläger beantragen, den Vorbescheid der Beklagten vom 16. Mai 2013 gegenüber der Beigeladenen aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dem Klägervortrag sei in tatsächlicher Hinsicht insoweit zu widersprechen, als dass entlang der J1.-------straße lediglich eine Bebauungstiefe von 36 m zu verzeichnen sei. Dabei werde übersehen, dass die Bebauung Nr. 16 ca. 70 m von der J1.-------straße entfernt sei und auch das Haus Nr. 18a rd. 68 m nach hinten verspringe. Da diese Gebäude von der J1.-------straße aus erschlossen würden, gäben sie auch den Rahmen für die maßgebliche Bebauungstiefe vor. In diesen Rahmen füge sich das Vorhaben mit einer Bebauungstiefe von 64 m ein. Auch lägen mit den Häusern Nr. 16, 18 (wohl: 18a) und 14a prägende Vorbilder für die Bebauung im hinteren Bereich vor. Das Vorhaben sei nicht zum Nachteil der Kläger rücksichtslos. Zum Grundstück der Kläger wirke sich lediglich der Erschließungsverkehr zu den Doppelhaushälften 4-6 aus. Der Grundstücksbereich sei auch bislang nicht ohne Verkehr gewesen. Bereits das Grundstück Nr. 10 verfüge im rückwärtigen Bereich über zwei Garagen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass die nähere Umgebung von 1-, 2- und sogar 3-geschossigen Wohngebäuden geprägt sei, so u.a. die Gebäude I. 11 und 13, die in unmittelbarer Nachbarschaft zum klägerischen Grundstück lägen. Im Übrigen sei die Geschossigkeit nicht nachbarschützend. Die nähere Umgebung sei geprägt von Hinterlandbebauung, wie z. B. die Häuser J2. . 16 und 18 (wohl: 18a) . Auch das Grundstück Nr. 10 verfüge über eine Zufahrt zu den im hinteren Gartenbereich liegenden zwei Garagen. Gleichzeitig mit der vorliegenden Klage haben auch die Eigentümer des an das Haus der Kläger angrenzenden Hausgrundstücks Nr. 16 (Flurstück 681) Klage gegen den Vorbescheid der Beklagten vom 16. Mai 2013 erhoben (5 K 3489/13). Die Kammer hat in dem Verfahren der Eigentümer des Hauses J2. . 10 (5 K 2997/13) mit Beschluss vom 28. März 2014 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung nach Auffassung der Kammer keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der dortigen Kläger hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ OVG NRW ‑ mit Beschluss vom 6. Mai 2014 zurückgewiesen und dabei die Auffassung der Kammer bestätigt. Die Eigentümer des Hauses J2. . 10 haben daraufhin ihre Klage zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Verfahren 5 K 2997/13 und 5 K 3489/13 sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Kläger werden durch den der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid der Beklagten vom 16. Mai 2013 nicht in subjektiv öffentlichen Rechten verletzt und haben deshalb keinen Anspruch auf Aufhebung des Vorbescheides, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑. Das dem Vorbescheid zugrunde liegende Vorhaben verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Baurechts. Da die Beigeladene lediglich einen planungsrechtlichen Vorbescheid beantragt und auch nur ein solcher von der Beklagten erteilt worden ist, beschränkt sich die Prüfung auf Fragen des Bauplanungsrechts. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 34 des Baugesetzbuchs ‑ BauGB ‑. Die Kläger können nicht mit Erfolg rügen, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht nach den in § 34 Abs. 1 BauGB aufgeführten Kriterien einfügt. Denn regelmäßig ‑ wie auch hier ‑ sind das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche nicht nachbarschützender Natur. So ist es für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, ob sich das streitige Vorhaben von der der Geschosszahl her und nach seiner Bebauungstiefe in die nähere Umgebung einfügt. Davon abgesehen sei darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Kläger, dass sich das Vorhaben nach seiner Bebauungstiefe nicht in die nähere Umgebung einfüge, nach Überzeugung des Gerichts nicht zutrifft. Vielmehr findet sich eine Bebauung, die sich in das Hinterland hinein erstreckt, auch auf den Grundstücken J2. . 14a und 16 sowie 18a, wo eine Bebauungstiefe von ca. 70 m erreicht wird gegenüber ca. 65 m bei dem geplanten Vorhaben. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht können sich die Kläger als Nachbarn allenfalls noch auf eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme berufen, das sich aus dem Gebot des Sich-Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB ergibt. Das Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in schutzwürdige Belange eines Dritten „rücksichtslos“ eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen konkrete Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 25. Februar 1977 ‑ 4 C 22.75 ‑, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155 und 27. August 1998 ‑ 4 C 5.98 ‑, UPR 1999, 68 = NuR 2000, 87, Beschluss vom 11. Januar 1999 ‑ 4 B 128.98 ‑, DVBl 1999, 786 = NVwZ 1999, 879 = DÖV 1999, 558 und zum vergleichbaren Rücksichtnahmegebot aus § 35 Abs. 3 BauGB: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 ‑ 4 C 5.93 ‑, NVwZ 1994, 686 = UPR 1994, 148 = BauR 1994, 354. Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. Eine derartige qualifizierte Störung ist hier nicht erkennbar. Namentlich ergibt sich eine solche Störung nicht aus dem Umstand, dass das Grundstück, auf dem das Vorhaben der Beigeladenen errichtet werden soll, bisher von Bebauung frei ist. Hierbei handelt es sich lediglich um einen Lagevorteil, auf dessen Beibehaltung die Kläger keinen Anspruch haben. Auch ergibt sich eine qualifizierte Störung nicht etwa aus dem Umstand, dass durch häufige Kraftfahrzeugbewegungen zu den Garagen Unruhe in bisher als Ruhezonen genutzten Bereichen entstehen würde. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohnräumen der betreffenden Nachbarn befindet. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urt. v. 21. Oktober 2002 - 7 A 3185/01 -, Beschl. v. 11. März 2003 - 7 B 240/03 – und v. 30. August 2013 – 7 B 252/13; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 23. Dezember 2008 - 5 L 1404/08 -, jeweils zit. nach juris. Entscheidend ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der vom Rücksichtnahmegebot erfassten Schutzgüter ist. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 21. Oktober 2002 - 7 A 3185/01 -, Beschl. v. 11. März 2003 - 7 B 240/03 -, Urt. v. 24. Januar 2008 - 7 A 270/07 -, Urt. v. 4. September 2008 - 10 A 1678/07-, jeweils zit. nach juris. Bei der hiernach vorzunehmenden Bewertung ist auch die gesetzgeberische Wertung in § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW zu berücksichtigten, wonach Garagen nebst deren erforderlichen Zuwegung sogar unmittelbar an der Nachbargrenze grundsätzlich hinzunehmen sind, und zwar gemäß § 12 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung ‑ BauNVO - in allen Baugebieten. Dies bedeutet zugleich, dass auch die mit der Benutzung der Garage notwendigerweise verbundenen Geräusche (Öffnen und Schließen des Garagentores, Motorengeräusch des ein- und ausfahrenden Pkw, Türenschlagen, Gespräche vor der Garage etc.) und die von dem Pkw bei der Zu- und Abfahrt zur Garage verursachten Abgase nach der gesetzgeberischen Wertung auch und gerade an der Nachbargrenze grundsätzlich als zumutbar anzusehen sind. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 10. Juni 2006 - 10 A 80/04 -, zit. nach juris. Darüber hinaus kommt es für die Frage der Zumutbarkeit von Stellplätzen und Garagen einschließlich ihrer Zufahrten maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Ist die Umgebung des Baugrundstücks bereits durch bauliche Nutzungen für Garagen oder Stellplätze belastet, können Nachbarn nicht damit rechnen, bei einer Neubebauung von jeglicher Störung durch derartige Nutzungen befreit zu werden. Entscheidend für die Zumutbarkeitsbewertung ist der Umstand, inwieweit der betreffende Bereich bereits auf anderen Grundstücken im näheren Umfeld als Standort für Stellplätze und Garagen und damit zugleich als Quelle von Kfz-bedingten Immissionen vorgeprägt ist. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 23. April 2008 – 7 B 449/08 -, Beschl. v. 17. Januar 2011 – 7 B 1506/10 -, VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 14. Oktober 2010 – 10 L 765/10 -, jeweils zit. nach juris. In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Vorhaben einschließlich der vorgesehenen Garagen, wie es durch den angefochtenen Vorbescheid zugelassen wurde, unter Berücksichtigung der örtlichen und baulichen Gegebenheiten, die sich die Kammer anhand der vorliegenden Pläne und Karten erschlossen hat, gegenüber den Klägern noch als zumutbar. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Garagen aufgrund ihrer Lage im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks und der Zufahrt bis an die Flurstücke 681 und 682 eine Belastung des Ruhe- und Erholungsbereichs der Kläger mit sich bringen werden. Denn die vorgesehene Zufahrt erstreckt sich jedenfalls was die Zufahrt zur der Garage, die an der Grundstücksgrenze zum Flurstück 681 errichtet werden soll, entlang der südöstlichen Grundstücksgrenze der Kläger und wirkt in diesem Bereich auf das Grundstück ein. Das Ausmaß der von dieser Anlage ausgehenden Störungen stellt sich aber gleichwohl nach Ansicht des Gerichts gegenüber den Klägern nicht als unzumutbar dar. Bei der Bestimmung dessen, was ihnen in dem streitbetroffenen Bereich zuzumuten ist, sind auch die auf dem Grundstück J2. . 10 im hinteren Gartenbereich vorhandenen zwei Garagen mit zu berücksichtigen. Die Zufahrt führt dabei ebenso weit in den hinteren Grundstücksbereich wie die geplante Zuwegung zu den geplanten Doppelhaushälften 1 bis 5; lediglich die Garage von Haus Nr. 6 ist noch weiter im hinteren Bereich gelegen. Dies führt zu einer Vorprägung des streitbefangenen Standorts, die bei der Bestimmung dessen, was den Klägern zugemutet werden kann, mit zu berücksichtigen ist. Den Klägern ist einzuräumen, dass die Belästigung durch die auf dem Grundstück J2. . 10 befindlichen Garagen nicht mit derjenigen zu vergleichen ist, die demnächst bei Nutzung der sieben vorgesehenen Garagen zu erwarten ist. Diese wird ungleich höher sein. Gleichwohl ist die Situation nicht so, als wenn mit den geplanten Garagen erstmals Unruhe durch Kfz-Immissionen in einen vormals völlig beruhigten Ruhe- und Rückzugsbereich getragen würde. Denn derartige Kfz-Immissionen waren diesem hinteren Gartenbereich eben durch die zwei Garagen auf dem Grundstück J2. . 10 gerade nicht fremd. Der Einwand, dass eine dieser Garagen nicht mehr genutzt werde, weil der Eigentümer Rentner sei und nicht mehr fahre, und die andere Garage nur in eingeschränktem Umfang durch dessen Schwager genutzt werde, vermag nicht zu überzeugen. Denn bodenrechtlich ist entscheidend, dass hier zwei Garagen einschließlich ihrer potentiellen Nutzungsmöglichkeiten genehmigt und deshalb bei der Frage der Vorbelastung zu berücksichtigen sind. Die Spekulation der Kläger, auf den Flächen vor den Garagen könnten demnächst jeweils weitere Fahrzeuge abgestellt werden, was zur Verdoppelung des Fahrzeugverkehrs führe, führt hier nicht weiter; denn Gegenstand des angefochtenen Vorbescheides sind lediglich die sieben Garagen, nicht dagegen weitere Stellplätze. Die vorstehend dargelegten Ausführungen entsprechen der Auffassung der Kammer in dem Beschluss vom 28. März 2014, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren des Eigentümers des Hauses J2. 10 abgelehnt wurde, weil dessen Rechtsverfolgung nach Auffassung der Kammer keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Das OVG NRW hat in dem Beschluss vom 6. Mai 2014 die Auffassung der Kammer bestätigt. Das Gericht hält im vorliegenden Verfahren daran fest. Die Ausführungen gelten für das vorliegende Verfahren gleichermaßen, weil die Situation der Grundstücke der Kläger und des Grundstücks J2. . 10 sich in dem entscheidenden Gesichtspunkt der Vorbelastung durch die Garagen auf dem Grundstück J2. . 10 nicht in entscheidender Weise voneinander unterscheiden. Die von den Klägern angesprochene Regelung in § 51 Abs. 7 BauO NRW ist vorliegend nicht zu prüfen. Denn hierbei handelt es sich um eine bauordnungsrechtliche Regelung, die nicht zum Prüfprogramm bei der Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides gehört. In der Sache aber sind die Fragen, die im Rahmen des § 51 Abs. 7 BauO NRW anzusprechen sind, vorstehend bereits zu der Frage des Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme abgehandelt. Die Klage ist deshalb mit der sich aus §§ 154 Abs. 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen Antrag gestellt und mit diesem obsiegt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.