Urteil
23 K 4896/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0717.23K4896.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollsteckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der jeweiligen Vollstreckungsgläubigerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollsteckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der jeweiligen Vollstreckungsgläubigerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Er ist Eigentümer Grundstücks Gemarkung G01 unter der Anschrift T.-straße in Q.-U., auf dem er einen landwirtschaftlichen Betrieb führt. Im rückwärtigen, dem Grundstück der Beigeladenen zugewandten Teil dieses Grundstücks befinden sich ein mit Bauschein vom 20. Juli 1965 genehmigter Sortierraum sowie ein Kühlraum. Das Grundstück der Beigeladenen (Gemarkung U., Flur 0, Flurstücke 000 bis 000) unter der Anschrift P.-straße. 00,00, 00 und 00 grenzt nach Westen an das Grundstück des Klägers und nach Osten an den S.. Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich. Am 25. Januar 2019 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung von 4 Wohnhäusern (30 WE, jeweils Gebäude geringer Höhe) inkl. Tiefgarage (20 Stellplätze) sowie 19 Garagen, 7 Stellplätze im Freien inkl. Geländeveränderung (Geländeauffüllung). Diese Baugenehmigung war Gegenstand des Klageverfahrens 23 K 5935/19. Der Kläger rügte in diesem Verfahren im Wesentlichen neben der Unbestimmtheit einer Nebenbestimmung zur Geländeauffüllung die Verletzung der Abstandflächenvorschriften durch die geplante Aufschüttung. Er legte ferner dar, die Genehmigung verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot. Insoweit monierte er u.a. Anzahl, Lage und Ausgestaltung der Stellplätze. Rücksichtslos sei das Vorhaben vor allem in Bezug auf den Hochwasserschutz. Es handele sich faktisch um ein Überschwemmungsgebiet. Das Hochwasserrisiko für sein Grundstück werde durch die geplante Geländeanhebung auf dem Nachbargrundstück deutlich erhöht. Schließlich machte er geltend, die Entwicklungsmöglichkeiten seines bestandsgeschützten Hofes würden durch die herannahende Wohnbebauung beeinträchtigt. So sei er für seinen Betrieb auf lärmemittierende Kühlaggregate angewiesen. Auch machte der Kläger geltend, dass er seinen Hof mit schweren Gerätschaften nur über das Grundstück der Beigeladenen erreichen könne. Insoweit habe eine Übereinkunft mit dem Voreigentümer bestanden. Mit Urteil vom 15. Juni 2022 hob das Gericht die Baugenehmigung wegen eines Abstandflächenverstoßes auf. Die Kammer bewertete die geplante Anschüttung in Ermangelung topografischer Besonderheiten als einheitliche bauliche Anlage, wobei der Böschungsfuß der Anschüttung in der Abstandfläche lag. Daraufhin nahm die Beigeladene eine Umplanung im Bereich der Tiefgaragenzufahrt vor. Nunmehr bleibt das Geländeniveau in einem 3-Meter breiten Streifen entlang der Grenze zum Grundstück des Klägers unverändert. Die Geländehöhe beträgt 117,32m üNHN im Bereich der Straße und fällt zum rückwärtigen Bereich auf Höhe des Bezugspunktes Straßenprofil 3 auf 117m üNHN ab. Angrenzend an diesen 3-Meter Streifen erfolgt eine Geländeanschüttung, wobei das angeschüttete Gelände durch eine L-Stein-Wand gestützt wird. Die Oberkante der Wand wird an der Straße mit 118,18m üNHN, an der Kennzeichnung „Straßenprofil 1“ mit 118,40m üNHN, an der Kennzeichnung „Straßenprofil 2“ mit 118,70m ü NHN und an der Kennzeichnung „Straßenprofil 3“ mit 119,00m üNHN angegeben. Hinzu kommt eine Brüstung von 0,80m. Der neue Bauantrag ging am 25. Juli 2022 bei der Beklagten ein. Die Beklagte erteilte der Beigeladenen mit Datum vom 29. Juli 2022 (Az. 00835-22-27) eine Baugenehmigung zur Errichtung von 4 Wohnhäusern (30 WE) jeweils Gebäude geringer Höhe) inkl. Tiefgarage (20 Stpl.) sowie 19 Garagen, 7 Stellplätze im Freien inkl. Geländeveränderung (Herstellung von Zufahrt und Zugang), die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. August 2022 nebst auszugsweiser Bauvorlagen bekannt gegeben wurde. Gegen diese Baugenehmigung vom 29. Juli 2022 richtet sich die vorliegende Klage vom 29. August 2022. Der Kläger beanstandet zunächst das Verfahren zur Erteilung der neuen Baugenehmigung. Diese sei durch Austausch weniger Bauvorlagen und Vorlage vieler Übereinstimmungserklärungen nach § 7 BauPrüfVO erwirkt worden. Die Beklagte unterlaufe mit ihrer Annahme, es lägen nur Änderungen hinsichtlich der Zufahrt zum Grundstück (Geländeveränderungen) vor, die rechtskräftige vollständige Aufhebung der alten Baugenehmigung. Faktisch werde die neue Baugenehmigung wie eine bloße Tektur behandelt, was angesichts der vollumfänglichen Aufhebung nicht möglich sei. Auch die geringe Zeitdauer zwischen Antragstellung und Erteilung der Genehmigung lasse darauf schließen, dass eine vollständige Prüfung nicht stattgefunden habe. Inhaltlich erhält der Kläger seine bereits im Verfahren 23 K 5935/19 gegen die damals angefochtene Baugenehmigung vom 25. Januar 2019 vorgetragenen Einwendung aufrecht. Durch die Gestattung einer Auffüllung sei eine Veränderung der natürlichen Geländeoberfläche genehmigt, wobei die Mindestabstandfläche nach § 6 Abs. 5 BauO NRW 2018 zwar vermeintlich eingehalten sei. Aus den Bauvorlagen sei aber nicht mehr ohne weiteres erkennbar, ob und inwieweit eine abstandflächenrechtliche Betroffenheit weiterhin bestehe. Die Geländeveränderung stelle im Kontext der Herstellung von Zufahrt und Zugang in der Zusammenschau mit der auf dem Lageplan eingezeichneten L-Stein-Wand insgesamt eine bauliche Anlage dar, die in ihrer gesamten Länge entlang seines Grundstücks eine gebäudegleiche Wirkung entfalte. Der materielle Abstandsflächenverstoß lasse sich keinesfalls dadurch beheben, dass die vormalige Nebenbestimmung zur Geländeauffüllung entfallen sei, weil rein tatsächlich nach wie vor von einer durchgehenden und sehr großflächigen Anhebung des Geländeniveaus auszugehen sei. Mit der Errichtung der L-Stein-Mauer werde der Abstandflächenverstoß lediglich kaschiert. Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen, dass die Baugenehmigung nicht geeignet sei, einen angemessenen Hochwasserschutz sicherzustellen. So erweise sich der bloße Hinweis darauf, dass die „Bebauung ... Hochwasser angepasst errichtet werden“ solle, mangels verbindlichen Regelungsgehaltes wie etwa bei einer Nebenbestimmung als unzureichend. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Rhein-Erft-Kreis die Beklagte am 20. Juni 2022 und 4. Juli 2022 davon in Kenntnis gesetzt habe, dass sich die Planfläche im Überschwemmungsgebiet des Rotbaches befinde. Insoweit habe es die Beklagte unterlassen, die Lage der Planfläche im Bereich des ehemaligen und/oder aktuellen Überschwemmungsgebietes des Rotbaches einer nochmals fundierten Prüfung gerade auch mit Blick auf mögliche Belastungen des Nachbarn zu unterziehen. Erläuternd legt der Kläger dar, das Baugrundstück bilde seit jeher eine natürliche Geländevertiefung, die Versickerungsfläche und Retentionsraum des Rotbaches sei. Diese werde durch das Bauvorhaben in erheblichem Maß versiegelt und sei damit gerade nicht hochwasserangepasst. Schließlich wiederholt der Kläger sein Vorbringen dazu, dass er zur Fortführung seines Betriebes auf die Zufahrt über das Grundstück der Beigeladenen angewiesen sei. Der Kläger beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Juli 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen zur Verfahrensfehlerhaftigkeit der Neuerteilung entgegen. Unzweifelhaft handelte es sich um eine neue Voll-Genehmigung und nicht um eine Tekturgenehmigung. Es sei rechtlich unbedenklich, bei einem neuen Bauantrag auch Bauvorlagen zu nutzen, die im Rahmen eines früheren Antrags verwendet worden seien. Die gerügte Unbestimmtheit in Bezug auf die Frage der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften liege nicht vor. Aus den Bauvorlagen ergebe sich unmissverständlich, dass entlang der Grenze zum Grundstück des Klägers auf einer Breite von 3 Metern eine Anschüttung nicht genehmigt sei. Hier bleibe es bei der natürlichen Geländehöhe. An diesen Streifen schließe sich die Ein- und Ausfahrt an, welche mit einer Mauer aus L-Steinen abgestützt werde. Inwieweit von dieser Mauer eine abstandflächenrelevante gebäudegleiche Wirkung ausgehe, werde nicht aufgezeigt. Unter Zugrundelegung der natürlichen Geländeoberfläche als unterem Bezugspunkt überschreite die Wand aus L-Steinen das Maß von zwei Metern nicht. Selbst wenn man die Brüstung hinzunehme, würden zwar Abstandflächen ausgelöst, wobei der Mindestabstand von 3m jedoch eingehalten werde. Der Vorwurf, durch die Stützwandkonstruktion werde das materielle Abstandflächenrecht umgangen und ein Rechtsverstoß kaschiert, greife nicht. Die Abstützung einer Anschüttung mittels einer Mauer stelle eine technisch normale und rechtlich zulässige Vorgehensweise dar. Nachbarrechtlich sei allein relevant, ob der Bereich der relevanten Tiefe von drei Metern betroffen sei. Ferner tritt die Beklagte dem Vortrag des Klägers entgegen, wonach das Vorhaben in einem Überschwemmungsgebiet liege. Insbesondere sei das Grundstück nicht als Überschwemmungsgebiet zu klassifizieren. Insoweit seien die in Bezug genommenen Stellungnahmen des Rhein-Erft-Kreises vom 20. Juni 2022 und 4. Juli 2022 nicht maßgeblich. Es handele sich um Stellungnahmen der Bodenschutz- und Abfallwirtschaftsbehörde und nicht der zuständigen Unteren Wasserbehörde. Die Verwendung des Begriffs „Überschwemmungsgebiet“ sei untechnisch erfolgt. Maßgeblich sei allein, ob das Gebiet vorläufig oder endgültig als Überschwemmungsgebiet festgesetzt sei, was hier nicht der Fall sei. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat am 8. Juli 2024 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll des Ortstermins und die dort gefertigten Lichtbilder verwiesen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte des Verfahrens 23 K 5935/19 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Die der Beigeladenen am 29. Juli 2022 erteilte Baugenehmigung ist nicht in nachbarrelevanter Weise rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. Gegen eine Baugenehmigung kann sich ein Nachbar nur wehren, wenn das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt und ein Dispens von diesen Vorschriften nicht erteilt ist bzw. wegen nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Die verletzten Normen müssen nicht nur die Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch Individualinteressen des Nachbarn schützen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juni 2019 – 7 B 107/19 –, juris Rn. 5 und vom 9. März 2007 – 10 B 2675/06 – juris Rn 4. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Baugenehmigung nicht in formeller Hinsicht rechtswidrig. Weder vermag die weitgehende Verwendung der bereits im ersten Genehmigungsverfahren vorgelegten Unterlagen nebst Übereinstimmungserklärungen eine Rechtsverletzung gegenüber dem Kläger zu begründen, noch macht der vom Kläger herausgehobene Umstand, dass der Bauantrag bereits vier Tage nach seiner Einreichung genehmigt worden ist, die Genehmigung nachbarrechtswidrig. Eine Vorschrift dahingehend, dass im Zuge eines neuen Baugenehmigungsverfahrens nicht auf vorhandene, in einem früheren Verfahren bereits eingereichte Bauvorlagen zurückgegriffen werden dürfte, existiert nicht. Auch enthält die die Bauordnung keine nachbarschützenden Vorschriften zu einer Mindestbearbeitungsdauer. Ebenso wenig vermag die Kammer dem Einwand des Klägers zu folgen, wonach die erteilte Baugenehmigung unbestimmt sei, weil nicht erkennbar sei, ob und inwieweit eine abstandflächenrechtliche Betroffenheit weiterhin bestehe. Aus dem Lageplan sowie dem zugehörigen Straßenprofilplan lassen sich die relevanten Geländehöhen ohne Weiteres ablesen. Auch materiell-rechtlich werden durch die angegriffene Baugenehmigung keine Nachbarrechte verletzt. Zunächst liegt in Bezug auf die Geländeanschüttung kein Abstandflächenverstoß vor. Die streitgegenständliche Geländeanschüttung löst Abstandflächen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW aus, da es sich um eine bauliche Anlage handelt, die höher als 1 m über der Geländeoberfläche liegt und die dazu geeignet ist, von Menschen betreten zu werden. Auf die von den Beteiligten in den Vordergrund gestellte Frage, inwieweit die Anschüttung eine gebäudegleiche Wirkung hat, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Die erforderliche Abstandstandfläche ist aber gewahrt, da nach dem genehmigten Plan die Anschüttung nebst stützender L-Stein-Wand die einzuhaltende Abstandfläche auf dem eigenen Grundstück der Beigeladenen einhält. Gleiches würde im Übrigen auch unter Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW unter Hinzuziehung der Brüstung auf der L-Stein-Wand gelten. Sonstige Abstandflächenverstöße - etwa in Bezug auf das dem Grundstück des Klägers am nächsten liegende Haus 1 - sind nicht erkennbar. Namentlich hat die Beigeladene bei der Berechnung der Abstandflächen rechtlich zutreffend auf die ursprüngliche Geländehöhe abgestellt. Das Vorhaben der Beigeladenen erweist sich gegenüber dem Kläger auch nicht als rücksichtslos. Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungs-rechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits den Bauherren ermöglicht, was von ihrer Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits den Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für sie unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen der Bauherren und der Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 – 4 C 59/79 –, juris Rn. 17, vom 19. September 1986 – 4 C 8/84 –, juris Rn. 18, vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5/93 –, juris Rn. 17; Beschluss vom 6. Dezember 1996 – 4 B 215/96 –, juris Rn. 9. In Anwendung dieser Grundsätze verletzt das Vorhaben der Beigeladenen nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Bereits das Einhalten der bauordnungsrechtlichen Vorschriften des § 6 BauO NRW - wie vorliegend - bedeutet regelmäßig, dass damit das Vorhaben zugleich unter den Gesichtspunkten, die Regelungsziel der Abstandvorschriften sind - Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands - nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt, vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1986 – 4 C 34/85 –, juris Rn. 17, vom 16. September 1993 – 4 C 28/91 –, juris Rn. 21 und vom 11. Januar 1999 – 4 B 128/98 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris Rn. 43 sowie Beschluss vom 13. September 1999 – 7 B 1457/99 –, juris Rn. 5. Als rücksichtslos erweist sich ein Bauvorhaben mit Blick auf den Umfang des Baukörpers erst dann, wenn es ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2011 – 10 A 26/09 –, juris Rn. 58 f. m.w.N. Von einer solchen Wirkung kann angesichts der konkreten Lage und Größe des Vorhabens nach dem Eindruck, den die Berichterstatterin beim Ortstermin gewonnen und den sie der Kammer vermittelt hat, nicht die Rede sein. Einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vermag die Kammer auch nicht unter dem Aspekt des Hochwasserschutzes zu erkennen. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Berücksichtigung des Hochwasserschutzes im Rahmen des Baurechts ist die Regelung in § 78 Abs. 4 WHG, wonach die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt ist. Nach § 78a Abs. 1 Nr. 5 WHG ist in diesen Gebieten zudem u.a. die Erhöhung der Erdoberfläche untersagt. Beide Regelungen geltend explizit für festgesetzte Überschwemmungsgebiete. Entsprechende Anwendung finden die genannten Verbote gemäß §§ 78 Abs. 8 und 78a Abs. 6 WHG für in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete. Diese Regelungen sind ausweislich der Gesetzesbegründung auch nachbarschützend, vgl. BT-DrS 18/10879 S. 27 ff. Das Grundstück der Beigeladenen liegt jedoch unstreitig weder in einem festgesetzten noch in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet. Nicht zu folgen ist dem Kläger mit seinem Einwand, es handele sich jedenfalls um ein faktisches Überschwemmungsgebiet, mit der Folge, dass die Beschränkungen der Bebaubarkeit entsprechend gelten müssten. In diesem Kontext bezieht er sich auf eine Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises, nach der sich die Planfläche im Überschwemmungsgebiet des Rotbachs befinde. Diese von der unteren Bodenschutzbehörde abgegebene Bewertung zielt auf Belange des Bodenschutzes, indem der Beigeladenen aufgegeben werden sollte, das belastete Bodenmaterial mit Fremdstoffen abzudecken bzw. abzutragen und fachgerecht zu entsorgen. Es liegt auf der Hand, dass diese bodenrechtlichen Maßnahmen daran anknüpfen, dass es zu tatsächlichen Überschwemmungen gekommen ist, die aufgrund der Bleibelastung des Rotbachs zur Bodenverunreinigung geführt haben. Keinesfalls kann die bodenrechtliche Stellungnahme jedoch einer wasserrechtlichen Festsetzung, die nach dem in § 76 WHG vorgesehenen formalisierten Verfahren in Gestalt einer Rechtsverordnung erfolgt, gleichstehen. Die Aufgaben des Hochwasserschutzes werden von den nach dem Wasserhaushaltsgesetz zuständigen Behörden wahrgenommen. Diesen obliegt sowohl die Bewertung des Hochwasserrisikos nebst Bestimmung der Risikogebiete in Anknüpfung an die jeweiligen Flussgebietseinheiten, vgl. § 73 Abs. 1 und 3 WHG. Ihnen obliegt zudem die Erstellung von Risikokarten und die Erstellung von Risikomanagementplänen. Als Überschwemmungsgebiete werden nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 WHG innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Abs. 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete festgesetzt, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist. Die Festsetzungen sind gemäß § 76 Abs. 1 Satz 3 WHG an neue Erkenntnisse anzupassen. Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern. Bereits die strenge Formalisierung dieses Verfahrens steht dem Ansatz des Klägers entgegen, wonach auch faktische Überschwemmungsgebiete bei den Bauverboten zu berücksichtigen seien. Hinzu kommen systematische Erwägungen. Eine zusätzliche Prüfung von Hochwasserbelangen im Baugenehmigungsverfahren bezogen auf jedes einzelne Grundstück birgt die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen der Baubehörde einerseits und der zuständigen Wasserbehörden andererseits. Zudem folgt aus dem Regelungsgefüge des Wasserhaushaltsgesetzes, dass sich der Hochwasserschutz nicht kleinteilig, bezogen auf ein einzelnes Grundstück bewerkstelligen lässt, sondern sich in Flussgebietseinheiten bemisst. Gerade am Beispiel des Rotbaches wird deutlich, dass die Planungen überregional verlaufen. Beispielhaft wird auf die im Internet unter den links https://www.erftverband.de/verbesserter-hochwasserschutz-am-vlattener-bach-rotbach-2/ und https://www.erftverband.de/ein-neues-zuhause-fuer-den-rotbach/ (zuletzt jeweils abgerufen am 16. Juli 2024) dargestellten Maßnahmen verwiesen. So soll der S. entlastet werden, indem sein Zulauf, der Vlattener Bach, bei seltenen Hochwasserereignissen in den Zülpicher Wassersportsee eingeleitet wird. Zudem ist der S. vor der Ortslage in Q. U. in ein neues Gewässerbett unter Schaffung einer Ausdehnungsfläche verlegt worden. Nicht durchzudringen vermag der Kläger mit seinem Einwand, das Grundstück der Beigeladenen habe historisch betrachtet immer schon als Retentionsraum des Rotbachs gedient. Eine irgendwie geartete Festsetzung als Retentionsraum besteht nicht. Letztlich begehrt der Kläger zur Reduzierung der Hochwassergefahr auf seinem eigenen Grundstück, dass die Beigeladene auf eine bauliche Ausnutzung ihres Grundstücks verzichtet. Eine rechtliche Grundlage dafür gibt es aber nicht. Der Beigeladenen steht das gleiche Recht zur baulichen Nutzung ihres Grundstücks zu, wie dem Kläger. Auch misst der Kläger dem Hinweis in der Baugenehmigung zur Hochwasser angepassten Bauweise einen zu weitgehenden Regelungsgehalt zu. Dieser Hinweis bezieht sich nicht darauf, dass sich die Hochwassersituation auf den Nachbargrundstücken durch das Vorhaben nicht verschlechtern darf, sondern zielt in erster Linie auf die Situation auf dem Baugrundstück selbst. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme besteht ferner nicht in Bezug auf die Lage und Ausgestaltung der Stellplätze und Garagen im rückwärtigen Grundstücksbereich. Zunächst kann der Kläger keine bestimmte optische Ausgestaltung bzw. „Wertigkeit“ der Garagenausführung beanspruchen. Auch ergibt sich vorliegend aus der konkreten Lage der Garagen im rückwärtigen Bereich keine Rechtsverletzung des Klägers. Die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots reichen grundsätzlich nicht weiter als der Schutzanspruch aus § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW a.F., vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2013 – 7 B 252/13 – juris Rn. 21 f.; Beschluss vom 26. Februar 2010 – 7 A 2773/08 – juris Rn.10. Die Frage, wann die Benutzung von Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück der betroffenen Nachbarn befindet. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch Stellplätze und Garagen verursachten Belästigungen nur ausnahmsweise zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen können, wenn sie, wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2018 – 10 B 690/18 –, juris Rn. 5, vom 30. August 2013 – 7 B 252/13 –, juris Rn. 3 und vom 11. März 2003 – 7 B 240/03 –, juris Rn. 11. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit von in rückwärtigen Grundstücksbereichen errichteten Stellplätzen sowie ihrer Zuwegungen kommt es zudem maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. In Anwendung dieser Grundsätze ist hier die Anlage der Stellplätze und Garagen im rückwärtigen Grundstücksbereich zumutbar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger auf seinem Grundstück angrenzend zu den Stellplätzen keinen Ruhebereich unterhält, sondern sich dort ein Sortierraum und ein Raum mit einem Kühlaggregat befinden, wobei von letzterem selbst Geräuschemissionen ausgehen. Ohne Erfolg bleibt überdies der im Erstverfahren vorgetragene Einwand, es seien auch Stellplätze für Wohnungen außerhalb des Grundstücks vorgesehen. Eine derartige Stellplatzausweisung ergibt sich aus der Genehmigung nicht. Des Weiteren dringt der Kläger nicht mit seinem Einwand durch, die Entwicklungsmöglichkeiten seines landwirtschaftlichen Betriebes würden durch das Vorhaben der Beigeladenen beeinträchtigt. Sowohl das Grundstück des Klägers als auch das Grundstück der Beigeladenen liegen im Dorfgebiet. Dies bedeutet, dass der Kläger unabhängig von dem Vorhaben der Beigeladenen die für dieses Gebiet maßgeblichen Immissionswerte einhalten muss. Umgekehrt muss die Beigeladene sämtliche Immissionen dulden, die im Dorfgebiet zulässig sind. Die befürchtete Verschlechterung der Rechtsposition des Klägers durch das Vorhaben der Beigeladenen tritt mithin nicht ein. Schließlich erweist sich die angefochtene Baugenehmigung nicht unter dem Aspekt des Verlusts der Zufahrtsmöglichkeit als rechtswidrig. Insoweit trägt der Kläger vor, der Voreigentümer habe ihm die Zufahrt auf sein Grundstück mit schweren landwirtschaftlichen Geräten über das Nachbargrundstück gestattet. Eine öffentlich-rechtlich gesicherte Rechtsposition liegt nicht vor. Selbst eine privatrechtliche Rechtsposition, die im Baugenehmigungsverfahren unberücksichtigt bleiben würde, ist nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich der Beklagten auf § 167 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.