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Beschluss

19 A 1060/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des §124a Abs.1 Satz4 VwGO nicht substantiiert dargelegt sind. • Gerichte dürfen bei prüfungsspezifischen Wertungen nicht selbst neu bewerten; Überprüfung beschränkt sich auf Verfahrensfehler, Rechtsverstöße, Sachverhaltsirrtum oder Willkür. • Eine nachträgliche Neubewertung schulischer Leistungen ist unzulässig, wenn die maßgeblichen mündlichen Leistungen der Lehrer nach Zeitablauf nicht mehr hinreichend präsent sind.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt: Neubewertung schulischer Noten wegen fehlender Bewertungsgrundlage unzulässig • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des §124a Abs.1 Satz4 VwGO nicht substantiiert dargelegt sind. • Gerichte dürfen bei prüfungsspezifischen Wertungen nicht selbst neu bewerten; Überprüfung beschränkt sich auf Verfahrensfehler, Rechtsverstöße, Sachverhaltsirrtum oder Willkür. • Eine nachträgliche Neubewertung schulischer Leistungen ist unzulässig, wenn die maßgeblichen mündlichen Leistungen der Lehrer nach Zeitablauf nicht mehr hinreichend präsent sind. Der Kläger focht die Noten in den Fächern Physik, Englisch und Chemie im Abgangszeugnis vom 31.07.2000 an. Er begehrte die Verpflichtung der Schule, die Noten in Physik und Englisch auf befriedigend zu setzen bzw. hilfsweise eine Neubewertung; zudem stellte er Feststellungsanträge zur Rechtswidrigkeit der Chemie-Note und zu einer Wiederholmöglichkeit. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger stellte daraufhin beim Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Berufung. Das OVG prüfte insbesondere, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorliegen und ob eine Neubewertung der Leistungen möglich ist. Ausgangspunkt waren schulrechtliche Vorgaben, wonach alle im Unterricht erbrachten Leistungen, insbesondere mündliche Beiträge, bei der Notenfindung zu berücksichtigen sind. • Zulassungsanforderungen: Der Kläger hat die Zulassungsgründe nicht gemäß §124a Abs.1 Satz4 VwGO dargelegt; bloße Behauptungen genügen nicht. • Prüfungsrechtliche Überprüfung: Bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt ein Beurteilungsspielraum der Lehrkraft; die gerichtliche Kontrolle ist auf Verfahrensfehler, Rechtsverstöße, unrichtigen Sachverhalt oder Willkür beschränkt, eine eigene Neubewertung durch das Gericht ist unzulässig. • Unmöglichkeit der Neubewertung: Für eine verlässliche Neubewertung müssten Fachlehrer die mündlichen Leistungen noch in den relevanten Einzelheiten erinnern können; nach mehrjährigem Zeitablauf ist dies nicht gewährleistet. • Beweislage und Vortrag: Der Kläger widerspricht zwar Lehrerbzw. Stellungnahmen, trägt aber nicht schlüssig vor, dass die mündlichen Leistungen zwingend als ungenügend anzusehen wären; somit liegt kein Ausnahmefall vor, der eine Neubewertung trotz Zeitablaufs erlauben würde. • Grundsätzliche Bedeutung: Die vom Kläger angeregte grundsätzliche Rechtsfrage zur Behandlung des 'toten' Prüfers hat er nicht im Sinne des §124a Abs.1 Satz4 VwGO substantiiert dargelegt; auch insoweit bestehen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. • Folgen für Chemie-Anträge: Soweit der Kläger Feststellungen zur Chemie-Note und zu Wiederholmöglichkeiten begehrt, hat er nicht hinreichend dargelegt, dass die hierauf bezogenen Fragen grundsätzliche Bedeutung besitzen; mögliche Befangenheitsvorwürfe wurden im Zulassungsverfahren nicht substantiiert vorgetragen. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO; Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß einschlägiger Gebührenvorschriften und Umrechnungsbestimmungen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach §124a Abs.1 Satz4 VwGO nicht erfüllt sind und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht vorliegen. Eine gerichtliche Verpflichtung der Schule zur Setzung besserer Noten kommt nicht in Betracht, weil Gerichte prüfungsspezifische Wertungen nicht selbst ersetzen dürfen. Eine (hilfsweise) begehrte Neubewertung ist unzulässig, weil die für eine verlässliche Neubewertung erforderlichen Erinnerungen der Fachlehrer an die maßgeblichen mündlichen Leistungen nach dem verstrichenen Zeitraum nicht mehr vorhanden sind. Damit ist der erstinstanzliche Feststellungs- und Verpflichtungsantrag des Klägers insgesamt zurückgewiesen.