OffeneUrteileSuche
Urteil

8 K 651/09

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2010:0625.8K651.09.00
10Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger besuchte bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008 das beklagte Gymnasium. In diesem Schuljahr wiederholte er die 10. Klasse, nachdem er im vorangegangenen Schuljahr 2006/2007 nicht versetzt worden war. Das Zeugnis vom 14. Juni 2007 enthielt u.a. Bemerkungen, wonach die Leistungen des Klägers in den Fächern Geschichte, Musik, Englisch, Physik und Chemie nur schwach ausreichend seien. Im Fach Latein erhielt er die Note "mangelhaft"; in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch jeweils ein "ausreichend". Mit Bescheid vom 03. August 2007 teilte die Schulleiterin des beklagten Gymnasiums das Ergebnis der Nachprüfung im Fach Latein mit, wonach der Kläger die Prüfung nicht bestanden und damit die Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 nicht erreicht habe. Das Schreiben enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung. Nach Wiederholung der Klasse wurden die Leistungen des Klägers im Schuljahr 2007/2008 u.a. in den Fächern Latein, Geschichte, Physik und Chemie jeweils mit der Note "mangelhaft" bewertet. Sein Arbeitsverhalten wurde in den Bereichen Leistungsbereitschaft sowie Zuverlässigkeit/Sorgfalt mit der Note "unbefriedigend" bewertet. Das als Abgangszeugnis überschriebene Zeugnis enthielt zudem die Bemerkung, dass der Kläger einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 9 gleichwertigen Abschluss erworben habe. Mit Schreiben vom 27. Juni 2008 legte der anwaltlich vertretene Kläger Widerspruch gegen das so bezeichnete Abgangszeugnis vom 23. Juni 2008 ein (vgl. Beiakte, Blatt 224). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch darauf, mit dem korrekten Namen "N. D. C. " bezeichnet zu werden. Des Weiteren sei die Bemerkung fehlerhaft, wonach der Kläger einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 9 gleichwertigen Abschluss erworben habe. Statt dessen habe er nicht nur den Abschluss "Hauptschulabschluss nach Klasse 10", sondern auch den mittleren Schulabschluss erworben. Da auch das Zeugnis des Schuljahres 2006/2007 fehlerhaft und rechtswidrig sei, sei auch dieses zu korrigieren. Ziel des Widerspruchs sei die Feststellung, dass der Kläger die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben habe, also in die Jahrgangsstufe 11 zu versetzen sei. Diesbezüglich beziehe sich der Widerspruch ausdrücklich auf die Notengebung in nahezu allen bewerteten Fächern mit Ausnahme der mit der Note "befriedigend" oder besser bewerteten Fächer. Auch die "Kopfnoten" in den Bereichen Leistungsbereitschaft und Zuverlässigkeit/Sorgfalt würden angegriffen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 führte der Kläger ergänzend aus, auch das Zeugnis für das Schuljahr 2006/2007 sei der äußeren Form nach und hinsichtlich des mitgeteilten Abschlusses auch unter Beibehaltung der seinerzeit eingetragenen Benotungen fehlerhaft. Allerdings sei die Benotung des Faches Latein aufgrund der äußeren Form, der Dauer und des Inhalts der in dem Fach erfolgten Nachprüfung nicht mehr zu berücksichtigen. Es werde ein neues Zeugnis dieses Schuljahres auszustellen sein, welches die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe ausweise. Mit weiterem Schreiben vom 18. Juli 2008 führte der Kläger gegenüber dem Beklagten aus, dass mehrere Widersprüche vorlägen, welche sich gegen die Nichtversetzung, das Zeugnis für das Schuljahr 2006/2007, der dortigen Berücksichtigung der Note im Fach Latein und das Zeugnis für das Schuljahr 2007/2008 richteten. Parallel dazu beantragte der Kläger vor dem erkennenden Gericht in dem Verfahren 2 L 355/08 den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zur Begründung trug er u.a. vor, es sei erforderlich, Vorgänge am beklagten Gymnasium zu schildern, die das Gericht nicht auf Anhieb glauben werde. Diese absurd klingenden Vorgänge seien Gegenstand anderer Gerichtsverfahren bzw. staatsanwaltlicher Ermittlungen. Schon im Schuljahr 2006/2007 sei dem Kläger rechtswidrig eine Versetzung verweigert worden. Die Note im Fach Latein hätten nicht gewertet werden dürfen, da die Nachprüfung unter Vorsitz der fachfremden Schulleiterin stattgefunden habe, welche die Lösungsansätze des Klägers durch vorschnelle, mitunter bissige Kommentare unterbrochen habe. Die mündliche Nachprüfung habe 45 Minuten gedauert; danach habe die Schulleiterin den Antragsteller mit den Worten angebrüllt "Du kannst nichts, du kannst gar nichts, du kannst überhaupt nichts". Die Bemerkungen in dem Zeugnis zu den schwach ausreichenden Leistungen in anderen Fächern hätten den Kläger und seine Eltern sehr überrascht, da noch wenige Wochen zuvor von den Fachlehrern deutlich bessere Benotungen in Aussicht gestellt worden seien. Das Zeugnis sei dann allein von der Schulleiterin, nicht aber vom Klassenlehrer oder einem vorgesehenen Vertreter unterschrieben worden. Da der Kläger das Abschlussverfahren gemäß §§ 28 ff. der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO -S I - bestanden habe, hätte er selbst unter Einbeziehung der mangelhaften Bewertungen des Fachs Latein die Fachoberschulreife gemäß § 40 APO-S I erlangen müssen. Dies folge aus § 40 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 28 Abs. 1 und 25 APO-S I. Insbesondere sei die Bedingung des § 25 APO-S I erfüllt, wonach ein Schüler versetzt werde, wenn die Leistungen in Deutsch, Mathematik, Englisch und dem Wahlpflichtfach ausreichend seien und in nicht mehr als einem der übrigen Fächer nicht ausreichend seien. Den Eltern sei das Ergebnis der Nachprüfung nie schriftlich mitgeteilt worden. Im Schuljahr 2007/2008 habe der Kläger keine Bemühungen des beklagten Gymnasiums bemerkt, ihn pädagogisch "aufzubauen" und auf dem Weg in die Oberstufe "mitzunehmen". Statt dessen fühlte er sich von einem erheblichen Teil des Kollegiums von vornherein als "abgeschrieben". Dennoch sei es dem Kläger gelungen, seine Leistungen im Großen und Ganzen auf einem ausreichenden Niveau zu halten. Beim Elternsprechtag am 18. April 2008 habe die Fachlehrerin im Fach Geschichte mitgeteilt, dass der Kläger eine ausreichende Benotung erhalten würde, wenn er noch ein ordentliches Referat halte. Am 04. Juni 2008 habe er dann ein Referat gehalten, welches von der Fachlehrerin mit der Note zwischen "eins und zwei" bewertet worden sei. Dennoch habe die Fachlehrerin dem Kläger mitgeteilt, er werde trotzdem ein "mangelhaft" bekommen. In der Folgezeit habe er versucht, mittels Hausaufgabenvortrags seine Leistungen zu präsentieren, was jedoch seitens der Fachlehrerin entweder nicht angenommen worden sei oder dazu geführt habe, dass der Vortrag des Klägers nach kurzer Zeit unter einem Vorwand unterbrochen worden sei. Im Fach Latein seien die schriftlichen Arbeiten des Klägers im 2. Halbjahr mit den Noten 4+ und 5- bewertet worden. Auch hier sei den Eltern anlässlich des Elternsprechtages die Auskunft erteilt worden, ein erfolgreich gehaltenes Referat könne zu einer ausreichenden Bewertung führen. Der Kläger habe sich um ein Thema bemüht, welches er sodann erhalten habe. Er habe das Referat gemeinsam mit einer Mitschülerin halten sollen, ohne dass der Termin klar gewesen sei. Am 03. Juni 2008 habe dann der Fachlehrer ohne vorherige Ankündigung des Referat eingefordert, welches nur von der Mitschülerin habe gehalten werden können, da sie ihre Unterlagen zufällig dabei gehabt habe. Der Kläger habe seine Unterlagen nicht mitgeführt und habe dementsprechend auch nicht das Referat halten können. Nach telefonischer Rücksprache der Eltern sei dem Kläger Gelegenheit gegeben worden, ein zweites Referat allein zu halten, welches am 06. Juni 2008 zur Note "eins bis zwei" geführt habe. Am selben Abend hätten die Eltern bei der Fachlehrerin angerufen, um sich nach dem Notenstand zu erkundigen. Trotz des im Telefonat ausdrücklich gelobten Referats habe die Fachlehrerin die Note "mangelhaft" angekündigt. An den folgenden Unterrichtstagen sei der Kläger mehrfach aus dem Unterricht genommen und mit offensichtlich improvisierten Kurzprüfungen konfrontiert worden. Beim Elternsprechtag hätten die Eltern des Klägers auch bei dem Physiklehrer, Herrn F. , vorgesprochen. Dieser habe mitgeteilt, dass sich die Leistungen des Klägers in den letzten Wochen signifikant verbessert hätten. Bei einem noch zu haltenden Referat und einer schriftlichen Arbeit würden ausreichende Ergebnisse genügen, um eine ausreichende Gesamtnote vergeben zu können. Die schriftliche Arbeit sei mit der Note "ausreichend" bewertet worden. Das ebenfalls an eine Mitschülerin vergebene Referat habe der Kläger wegen Krankheit nicht halten können; dennoch sei es gerade an diesem Tage abgefordert worden. Das gemeinsam erarbeitete Referat sei für die Mitschülerin mit der Note "zwischen zwei und eins" versehen. Dem Kläger sei eine positive Note verweigert worden, da er angeblich an dem Referat nicht mitgewirkt habe. Am Abend des 10. Juni 2008 hätten die Eltern des Klägers deshalb mit der Schulleiterin gesprochen. Dieses habe aber zum Ergebnis geführt, dass den Eltern vorgeworfen worden sei, sie würden die Lehrer bedrängen. Außerdem würde der Kläger nicht einmal den Hauptschulabschluss bekommen. Er würde zudem auch noch schlechte "Kopfnoten" erhalten. Bei der Konferenz seien der Klassenlehrer sowie die Fachlehrer für Mathematik und Latein nicht anwesend gewesen. Dies habe sich auf das Ergebnis ausgewirkt, weil bei Anwesenheit des Mathematiklehrers die Möglichkeit bestanden hätte, dass er die Note im Fach Mathematik von "ausreichend" auf "befriedigend" hochsetzt und dadurch einen Ausgleich für die Lateinnote hätte bewirken können. Letztlich seien die Zukunftsaussichten eines talentierten jungen Mannes, der wegen objektiver Fehler der Schulleitung und des Kollegiums und wegen der nicht nur in diesem Verfahren relevanten Strukturen am beklagten Gymnasium und mangels pädagogischer Förderung zerstört worden. Wie bereits im vorherigen Schuljahr habe der Kläger die Abschlussprüfung zur mittleren Reife bestanden. Dies folge aus § 13 Abs. 6 APO-S I, wonach die zweite Fremdsprache unberücksichtigt bleibe. Zu berücksichtigen sei, dass es sich bei der Jahrgangsstufe 11 lediglich um die sog. Einführungsphase zur gymnasialen Oberstufe handele. Des Weiteren wurde seitens des Klägers bezüglich des Schuljahres 2006/2007 vorgetragen, dass die Schulleiterin sich ausdrücklich gegen eine Nachprüfung ausgesprochen habe. Dadurch seien die Fachlehrerinnen eingeschüchtert worden, obwohl sie sich anfänglich für den Kläger engagiert hätten. Der Kläger habe im Jahre 2006 massive gesundheitliche Probleme gehabt, da die Gefahr bestanden habe, dass er an Hodenkrebs erkrankt sei. Im Eilverfahren legte das beklagte Gymnasium Stellungnahmen der beteiligten Fachlehrer für die Fächer Geschichte, Latein und Physik vor. Frau T. führte hinsichtlich des Faches Geschichte aus, dass ein Referat lediglich eine punktuelle Leistung sei, durch die eine eindeutige Gesamtzensur nicht beeinflusst werden könne. Maßgebend sei die Beteiligung am Unterricht und die Erledigung der Hausaufgaben. Abgesehen davon habe sich der Kläger auch nicht um ein Referat bemüht, sondern nach einem wiederholten Themenvorschlag seitens der Lehrerin ein teilweise fehlerhaftes Referat gehalten. Bedingt durch eine hohe - teilweise unentschuldigte - Fehlstundenzahl hätten kaum Hausaufgaben im Unterricht überprüft werden können. An den übrigen Tagen sei sein fehlendes unterrichtliches Engagement deutlich geworden. Bei einer Lernzielkontrolle habe der Kläger lediglich ein leeres Blatt abgegeben. Die Fachlehrerin C1. gab für das Fach Latein an, der Kläger habe während des gesamten Schuljahres lediglich sein Desinteresse gezeigt. Aufgrund der als mangelhaft benoteten sonstigen Mitarbeit habe er im ersten Quartal insgesamt nur eine mangelhafte Beurteilung erreicht. Die seitens des Klägers wiedergegebene Darstellung ihrer Äußerungen am Elternsprechtag können schon deshalb nicht richtig sein, weil zu diesem Zeitpunkt die zweite Klassenarbeit gerade erst geschrieben worden sei. Das Ergebnis habe daher noch nicht vorgelegen. Ein erfolgreich gehaltenes Referat könne die Endnote zwar positiv beeinflussen, jedoch sei die Note letztlich abhängig gewesen vom Ergebnis der zweiten Klassenarbeit und der sonstigen Mitarbeit im zweiten Quartal. Trotz persönlicher Ansprache habe der Kläger im zweiten Halbjahr keinerlei Leistungsbereitschaft signalisiert. Die für das Referat vorgesehenen Termine hätten wegen Krankheit und aus anderen Gründen verschoben werden müssen. Als dann am 03. Juni 2008 beide Referenten anwesend gewesen seien, habe sie es für selbstverständlich gehalten, dass auch die Unterlagen präsent seien. Deshalb habe sie das Referat eingefordert. Dennoch habe sie dem Kläger angeboten, die schriftliche Fassung des Referats einzusehen. Darauf sei der Kläger indes nicht eingegangen. Schließlich habe sie, die Fachlehrerin, die Mutter des Klägers angerufen und den Vorschlag für ein anderes Referat unterbreitet. Das sodann am 06. Juni 2008 gehaltene Referat sei keineswegs mit "eins bis zwei" bewertet worden. Nach Rücksprache mit der Fachvorsitzenden habe sie sich daraufhin entschlossen, den Kläger mündlich zu prüfen. Damit sei er einverstanden gewesen, woraufhin ihm auch die Inhalt dieser Überprüfung mitgeteilt worden seien (vgl. 2 L 255/08, Bl. 126 ff.). Der Fachlehrer F. gab zur Benotung im Fach Physik an, dass der Kläger im ersten Quartal des zweiten Halbjahres sowohl in der Vorbereitung der Stunden als auch in der Stunde selbst keine Beteiligung gezeigt habe. Nach Aufforderung habe er nur sehr selten und wenn, dann mit großen Einhilfen Leistungen im Anforderungsbereich I (Wiedergabe bekannter Sachverhalte) zeigen können. Die so entstandenen Lücken hätten sich in einer schriftlichen Leistungsüberprüfung bestätigt, bei der der Kläger nur einen von 18 Punkten erreicht habe. Auf Nachfrage der Eltern habe er ausgeführt, dass es für den Kläger nicht unmöglich sei, eine ausreichende Leistung erbringen zu können, was aber nach derzeitigem Stand mit sehr viel Arbeit verbunden sei. Um die bisherigen Minderleistungen auszugleichen, seien wesentlich bessere Leistungen notwendig gewesen. Der Zeitpunkt einer Präsentation der Ergebnisse einer Arbeitsgruppe, welcher der Kläger angehörte, wurde auf deren Wunsch verschoben. So habe der Vortrag letztlich aufgrund des endenden Schulhalbjahres an einem Tag gehalten werden müssen, an dem der Kläger nicht anwesend gewesen sei. Somit sei der Aspekt des Vortrags als Benotungsgrundlage entfallen und es sei die für den Fachlehrer ersichtliche Mitarbeit an dem Projekt eingeflossen. Dabei habe er aber keine ausreichende Mitarbeit des Klägers feststellen können. Schließlich habe er bei einer schriftlichen Lernerfolgskontrolle nur knapp unter 50 % der Punkte erlangt, was zwar eine leichte Steigerung habe erkennen lassen, nicht aber eine ausreichende Gesamtleistung. Damit sei insgesamt eine leichte Steigerung erkennbar gewesen, was aber für das zweite Quartal nur für die Note "mangelhaft plus" gereicht habe. Wegen der Erwiderung des Klägers auf die Stellungnahmen der Fachlehrer wird auf den Schriftsatz vom 06. August 2008 (2 L 355/08, Bl. 155 ff.) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 07. August 2008 lehnte das erkennende Gericht sodann den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Zur Begründung führte die Kammer u.a. aus, dass die Versetzungskonferenz zu Recht davon ausgegangen sein dürfte, dass die Versetzungsanforderungen nicht vorliegen. Es seien keine Fehler bei der Bewertung der schulischen Leistungen des Klägers im Schuljahr 2007/2008 zu erkennen. Hinsichtlich des Schuljahres 2006/2007 könne offen bleiben, ob wegen möglicherweise eingetretener Bestandskraft sowie der anschließenden Wiederholung der Klasse 10 eine Berufung auf etwaige damalige Fehler möglich sei. Jedenfalls könnten selbst etwaige Verfahrensfehler keinen Anspruch auf Versetzung begründen. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Beschluss der 2. Kammer Bezug genommen (2 L 355/08, Bl. 174 ff.). Mit Widerspruchsbescheid vom 05. Februar 2009 wies die Bezirksregierung E. sowohl den Widerspruch gegen die Nichtversetzung in die Jahrgangsstufe 11 und den mit Zeugnis vom 23. Juni 2008 zuerkannten Abschluss, verbunden mit einer Notenanfechtung, als auch den Widerspruch gegen das Zeugnis am Ende des Schuljahres 2006/2007 und den in diesem Zusammenhang nicht gegebenen Abschluss, verbunden mit einem Widerspruch gegen das Nichtbestehen der Nachprüfung im Fach Latein zurück. Zuvor waren weitere Stellungnahmen der Fachlehrer X. für das Fach Chemie, des Fachlehrers L. hinsichtlich des Faches Mathematik und des Fachlehrers X1. für das Fach Englisch eingeholt worden. Zuvor waren fachliche Stellungnahmen der übrigen Fachlehrer bezüglich der Fächer Englisch, Mathematik, Deutsch, praktische Philosophie, Kunst-Deutsch-Differenzierung und Chemie eingeholt worden (Beiakte Heft I, Bl. 186 ff.). Zur Begründung führte die Bezirksregierung aus, dass der Widerspruch bezüglich des Schuljahres 2006/2007 unzulässig sei. Der Widerspruch vom 27. Juni 2008 gegen das Zeugnis vom 14. Juni 2007 und die anschließende Nachprüfung seien nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist eingelegt worden. Dies gelte auch für den erneut eingelegten Widerspruch vom 22. Dezember 2008 gegen die geänderten Zeugnisse, da an dem Zeugnis vom 14. Juni 2007 lediglich marginale Änderungen vorgenommen worden seien. Hinsichtlich der Leistungsbewertung sei es zu keiner Veränderung gekommen. Als das in § 25 Abs. 1 Satz 1 APO-S I erwähnte "Fach des Wahlpflichtunterrichts" der Realschule gelte die zweite Fremdsprache am Gymnasium, während die Fächer des Wahlpflichtunterrichts am Gymnasium gemäß § 17 Abs. 4 APO S I zur Fächergruppe II der Realschule zu rechnen seien. Soweit sich der Widerspruch auf das Schuljahr 2007/2008 beziehe, sei er unbegründet. Eine Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 sei wegen der Noten in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Latein, Geschichte, Physik und Chemie ausgeschlossen. Der Kläger habe auch nicht die Fachoberschulreife (mittlerer Bildungsabschluss gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 APO-S I) erreicht, da er am Ende der Klasse 10 nach dem Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 die Voraussetzungen des § 25 APO-S I nicht erfüllt habe. Die schulaufsichtliche Überprüfung der Leistungsbewertung habe keinen Rechtsfehler ergeben. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides (Seiten 5 bis 16) Bezug genommen. Wegen der Ablehnung des Widerspruchs hinsichtlich der angefochtenen sog. "Kopfnoten" wird ebenfalls auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen (Seiten 16 bis 18 des Bescheides). Am 09. März 2009 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend vorträgt: Ziel der Klage sei die Zuerkennung der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. Sekundär werde die Zuerkennung der Fachoberschulreife verfolgt. Streitgegenständlich seien daher die Zeugnisse der Jahre 2006/2007 und 2007/2008. Bezüglich des Zeugnisses des Jahres 2006/2007 habe der Kläger zunächst keinen Widerspruch eingelegt. Aufgrund von drei Fehlern des Zeugnisses sei dieses jedoch abgeändert worden. So sei der Kläger im ursprünglichen Zeugnis lediglich als N. C2. bezeichnet worden, während er in der Abänderung mit seinem richtigen vollständigen Namen bezeichnet worden sei. Gleichsam sei der Vermerk unter dem Punkt Beschluss der Klassenkonferenz abgeändert worden: anstelle der ursprünglichen Formulierung "N. wird nicht versetzt" heiße es nun "N. D. wird nicht versetzt". Letztendlich sei das Zeugnis in einem entscheidenden Punkt verändert worden, da im ursprünglichen Zeugnis die Schulleiterin allein unterzeichnet habe. Dies sei ein Verstoß gegen das Vier-Augen-Prinzip. Im aktuellen Zeugnis habe dagegen zusätzlich der Klassenlehrer unterschrieben. Dieses Zeugnis habe der Kläger Zug um Zug gegen Aushändigung des Ursprungszeugnisses am 11. Dezember 2008 erhalten. Es handele sich dabei um ein neues Zeugnis, da die Unterschrift der Schulleiterin und des Klassenlehrers eine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung darstelle. Mit der Neuausstellung des Zeugnisses sei auch die Möglichkeit der Widerspruchseinlegung verbunden. Dies sei am 22. Dezember 2008 fristgerecht geschehen. Da die Nachprüfung aus mehreren Gründen rechtswidrig verlaufen sei, sei auch die Note "mangelhaft" in diesem Fach rechtswidrig. Abgesehen davon sei das Ursprungszeugnis wegen der Nichteinhaltung des Vier-Augen-Prinzips bereits nichtig. Schließlich habe der Kläger unabhängig von der Note im Fach Latein gemäß § 25 Abs. 1 c APO-S I die Fachoberschulreife erlangt. Das Fach Latein ab Jahrgangsstufe 7 gehöre nämlich zu den übrigen Fächern, welche der Erteilung der Fachoberschulreife hier nicht entgegenstünden. Hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass auch bei der Wiederholung einer Klasse die bereits erworbenen Abschlüsse und Berechtigungen erhalten blieben. Hinsichtlich des Schuljahres 2007/2008 würden mit der Klage die Benotungen der Fächer Latein, Physik und Geschichte angegriffen. Im Fach Geschichte habe die Fachlehrerin den Eltern des Klägers zugesichert, dass die Note "ausreichend" erteilt werde, wenn der Kläger noch ein ordentlichen Referat halte. Er habe auch die Hausaufgaben ordnungsgemäß erledigt, da er (nur) ganze vier Mal im Halbjahr die Hausaufgaben nicht gemacht habe. Dies spreche für die Leistungsbereitschaft und grundsätzliche Leistungsfähigkeit des Klägers. Auch im Fach Latein sei den Eltern des Klägers von der Fachlehrerin die Zusicherung gemacht worden, ein erfolgreich gehaltenes Referat führe zu einer ausreichenden Benotung. Mit dieser Auskunft seien die Eltern zufrieden gewesen, da sie wüssten, dass der Kläger in allen Fächern gute Leistungen erbringen könne, wenn man ihn nur lasse. Schließlich habe auch der Fachlehrer im Fach Physik den Eltern des Klägers zugesichert, der Kläger werde die Note "ausreichend" erhalten, wenn ein zu haltendes Referat und eine schriftliche Arbeit mit "ausreichend" bewertet werden könne. Da diese Zusicherungen nicht eingehalten worden seien, müsse es zwischenzeitlich einen Wandel der Einschätzung der Lehrerschaft gegeben haben. Der Kläger beantragt, " gegen die dem Kläger von der Beklagten erteilten Zeugnisse vom 14. Juni 2007 und 23. Juni 2008 nach Widerspruchsbescheid vom 05. Februar 2009, insbesondere der Beklagten aufzugeben, dem Kläger unter teilweiser oder vollständiger Aufhebung oder Abänderung der vorbezeichneten Zeugnisse dem Kläger den "mittleren Schulabschluss - Fachoberschulreife -" zuzuerkennen, dem Kläger in den Fächern Latein, Physik und Geschichte für das Schuljahr 2007/2008 mit "ausreichend" zu benoten, ferner die Kompetenzbereiche "Leistungsbereitschaft" und Zuverlässigkeit/Sorg-falt" mit "befriedigend" zu bewerten, ferner die am Ende des Schuljahres 2006/2007 erfolgte Nachprüfung im Fach Latein als bestanden zu werten und dem Kläger ein entsprechendes neues Zeugnis zu erteilen, unter anderem mit Bestätigung des Erreichens des "mittleren Schulabschlusses - Fachoberschulreife -, mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe." Das beklagte Gymnasium beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hält es daran fest, dass das Zeugnis vom 14. Juni 2007 "rechtskräftig" geworden sei, da innerhalb der Rechtsbehelfsfrist kein Widerspruch erhoben worden sei. Dies gelte auch für die Entscheidung der Nachprüfungskommission. Diese sei mit einfacher Post an die Eltern des Klägers übersandt worden. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der schriftliche Teil der Nachprüfung am 02. August und der mündliche Teil am 03. August 2007 durchgeführt worden sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Rügen des Klägers sei auf die schriftliche Erklärung der Prüfungskommission vom 11. August 2009 hinzuweisen. Mit dem Zeugnis habe der Kläger nicht die Fachoberschulreife erlangen können, da das maßgebliche Fach des Wahlpflichtunterrichtes im Gymnasium sich auf die zweite Fremdsprache beziehe. Hinsichtlich der Bewertung der Fächer im Schuljahr 2007/2008 werde auf die Stellungnahmen der Fachlehrer und den Widerspruchsbescheid verwiesen. Mit Beschluss vom 10. März 2010 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 2 L 355/08 und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Gymnasiums Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat mit allen Anträgen keinen Erfolg. I. Soweit sich die Klage gegen verschiedene rechtlich selbstständige Regelungen wendet, welche mit dem Abschluss des Schuljahres 2006/2007 im Zusammenhang stehen, ist sie Klage weitgehend unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. 1. Das Zeugnis vom 14. Juni 2007 ist kein zulässiger Streitgegenstand, soweit es um die darin bekanntgemachte Entscheidung der Versetzungskonferenz über die Nichtversetzung des Klägers in die Klasse 10 und um die einzelnen Fachnoten geht. Zum Einen scheidet das Zeugnis insoweit als Gegenstand gerichtlicher Anfechtung aus, weil es sich gemäß §§ 52, 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwVfG NRW lediglich um eine Urkunde handelt, die dem Nachweis der erworbenen Rechte und zu deren Ausübung nach Beendigung eines Schuljahres dient, nicht aber um die angreifbare Sachentscheidung. Zugleich erfüllt ein Schulzeugnis die Aufgabe, die zuvor schulintern gefassten Beschlüsse nach außen im Sinne einer Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes gemäß § 41 VwVfG NRW i.V.m. § 35 VwVfG NRW wirksam werden zu lassen. Dementsprechend wird in dem angefochtenen Zeugnis lediglich die Entscheidung der Versetzungskonferenz mitgeteilt und folgerichtig verweist die Rechtsbehelfsbelehrung auf die Versetzungsentscheidung als anfechtbare Regelung, nicht aber auf das Zeugnis selbst. Da die im Zeugnis vom 14. Juni 2007 enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung richtig ist, war mit Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist nach Kenntnisnahme jedenfalls im Juni 2008, als sich der Kläger erstmals auf den Schulabschluss 2006/2007 bezog, Bestandskraft eingetreten. Dies gilt auch für die im Zeugnis vom 14. Juni 2007 mitgeteilten Fachnoten insbesondere des Faches Latein ("mangelhaft"). Da der Kläger nur ein "ausreichend" in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch erreicht hatte, konnte ihm gemäß § 39 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 APO-S I nach Ende des Schuljahres lediglich ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss zuerkannt werden. Die Voraussetzungen für einen höherwertigen Abschluss liegen offenkundig nicht vor, da die auf einem Gymnasium in Klasse 7 begonnene zweite Fremdsprache dem Wahlpflichtbereich entspricht, der gemäß der in § 40 Abs. 1 APO-S I enthaltenen Verweisung auf § 25 Abs. 1 a) APO-S I der dortigen Fächergruppe zugerechnet wird. Dies beruht auf der Gewichtung der zweiten Fremdsprache als Fach der Wahlpflichtfachgruppe I mit dem Erfordernis schriftlicher Klassenarbeiten und führte in beiden Schulformen wegen der für den Bildungsgang des Klägers fortgeltenden Vorschriften des 3. Abschnitts der Ausbildungsordnung- S I zur Einbeziehung dieses Faches in die Gruppe der sog. "Hauptfächer" (vgl. §§ 43 Abs. 3 Satz 1 APO-S I, 15 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 6, 17 Abs. 1, Abs. 3 AO- S I). Mithin reichten die schulischen Leistungen des Klägers im Schuljahr 2006/2007 nicht aus, um ihm einen mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder gar die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe zu vermitteln. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers führt die Neuausstellung des Zeugnisses nicht zur Beseitigung der Bestandskraft der Nichtversetzungsentscheidung und der Notenvergabe, da sich die vorgenommenen Korrekturen nicht auf den Regelungsgehalt auswirken. Anders als etwa bei einem Zweitbescheid, mittels dessen eine Behörde das Verwaltungsverfahren erneut aufgreift, um inhaltliche Änderungen vorzunehmen, ist hier lediglich eine inhaltlich unbedeutende Berichtigung der Urkunde vorgenommen worden. Die Ergänzung des Namens um den zweiten Vornamen ist keine bedeutsame Änderung, da die Identität des Klägers und die Bestimmtheit der Regelungen auch ohne den zweiten Vornamen - wie auch bei den Zeugnissen der Klassen 5 bis 9, die an "N. C2. " gerichtet waren - zweifelsfrei war. Deshalb liegt im Fehlen des zweiten Vornamens auch kein Wirksamkeitsmangel, was die Bekanntgabe des Verwaltungsakts angeht. Dies gilt auch für die Rüge, das ursprüngliche Zeugnis sei allein von Schulleiterin unterschrieben worden, was gegen das "Vier-Augen-Prinzip" verstoße. Weder vermochten die Prozessbevollmächtigten zu erläutern noch konnte die Kammer erkennen, aus welchen Rechtsnormen die Einhaltung eines sog. "Vier-Augen-Prinzips" in dem hier interessierenden Zusammenhang folgen könnte. Den einschlägigen schulrechtlichen Regelungen sowie den verwaltungsverfahrensrechtlichen Normen lässt sich ein solches Erfordernis jedenfalls nicht entnehmen. Auch höherrangiges Recht verlangt nicht mehrere Unterschriften. Entscheidend für die Wirksamkeit ist vielmehr die Erkennbarkeit der handelnden Behörde, was hier gewährleistet ist. 2. Auch das Ergebnis der Nachprüfung im Fach Latein wird vom Kläger ohne Erfolg rechtlich angegriffen. Dabei mag dahinstehen, ob die als Verwaltungsakt selbstständig zu bewertende Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht ebenfalls bestandskräftig geworden ist. Dafür spricht, dass nach mündlicher Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die in den Verwaltungsvorgängen enthaltene schriftliche Mitteilung die Eltern des Klägers auf dem Postweg bei üblichem Geschehensablauf erreicht haben müsste, da die nach Auskunft der Schule abgesandte Postsendung nicht wieder zurückkam. Selbst wenn eine Rechtsbehelfsfrist nicht wirksam in Gang gesetzt worden sein sollte, kann die Klage aus anderen Gründen nicht erfolgreich sein. Dies folgt für die - durch Nichtbestehen der Nachprüfung endgültige - Entscheidung über die Nichtversetzung in Gestalt der Verpflichtung zur Wiederholung der Klasse schon daraus, dass der Kläger nach erfolgloser Nachprüfung die Klasse 10 wiederholt hatte, bevor er sich erstmals gegen die Nachprüfung wandte. Damit war dieser Teil der Regelung auf andere Weise erledigt (vgl. §§ 43 Abs. 2, 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW). Hinsichtlich der übrigen Regelungen und Rechtsfolgen, wie etwa bezüglich der Anrechenbarkeit der Wiederholung auf die Höchstverweildauer in der Sekundarstufe I und vor allem wegen der endgültigen Notenfestsetzung im Fach Latein und der damit einhergehenden Folgen für den Abschluss mag das Ergebnis noch anfechtbar sein. Die Angriffe gehen aber ins Leere, da das Ergebnis des schriftlichen Teils der Nachprüfung nicht angefochten wird und im Übrigen auch keine Rechtsfehler erkennen lässt. Hinsichtlich des mündlichen Teils lässt das Protokoll ebenfalls keinen Rückschluss auf eine fehlerhafte Prüfung zu. Insbesondere liegt kein Verfahrensfehler vor: der Prüfungsausschuss war ordnungsgemäß gemäß § 22 Abs. 3 APO-S I besetzt. Die Überschreitung des nach den Verwaltungsvorschriften zu § 22 AO S-I "in der Regel" 15 Minuten dauernden Prüfungsgesprächs um wenige Minuten ist hier rechtlich schon deshalb unerheblich, weil die Gesamtprüfungsdauer nur unwesentlich länger dauerte und den Kläger jedenfalls nicht belastete, da die Verlängerung nach Angaben der Schule dem Kläger die Chance zur Verbesserung der bis dahin mangelhaften Leistung geben sollte (vgl. Beiakte Heft I, Bl. 312). Vgl. zur Prüfungsdauer auch VG Köln, Beschluss vom 21. Dezember 1999 - 10 L 3004/99 -. Es besteht auch kein greifbarer Anhaltspunkt dafür, die Richtigkeit der im Prüfungsprotokoll notierten Zeitangaben zu Beginn und Ende der Prüfung in Zweifel zu ziehen, da die Angaben seitens des Klägers zu einer Dauer von 45 Minuten völlig unsubstanziiert sind. Eine Befangenheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses ist nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Nachprüfung bzw. nach Kenntnis der vorgeblichen Gründe gerügt worden. Selbst wenn ein Rechtsfehler vorgelegen hätte - was hier nicht der Fall ist - könnte der Kläger daraus keine Ansprüche auf eine Neubewertung oder gar auf Festsetzung der Note "ausreichend" mit Erfolg geltend machen, da eine solche Verpflichtung wegen Zeitablaufs bereits im Zeitpunkt des Widerspruchs unmöglich geworden war. Hierbei fällt ins Gewicht, dass eine Nachprüfung zeitnah nach Beendigung des Schuljahres stattfindet, weil Gegenstand dieser Prüfung der Unterrichtsstoff des gerade abgelaufenen Schuljahres ist und dem Nachweis dienen soll, ob der Schüler nicht doch entgegen der ursprünglichen Fachnote das Klassenziel erreicht hat. Die Nachprüfung ist somit untrennbar mit dem Unterricht verknüpft und wird deshalb u.a. auch von dem bisher unterrichtenden Fachlehrer abgenommen. Diese Verknüpfung lässt sich nach erheblichem Zeitablauf nicht rekonstruieren, da die erforderliche Grundlage entfallen ist. Aus denselben Gründen ist auch die Nachprüfung für sich betrachtet nicht mehr einer erneuten Bewertung zugänglich, weil die dort gezeigten mündlichen Leistungen nicht mehr in dem erforderlichen Umfang trotz der sorgfältigen Protokollierung einer Neubewertung zugänglich sind. Vgl. zum Zeitablauf bei einer Neubewertung mündlicher Leistungen: OVG NRW, z.B. Beschlüsse vom 19. Mai 2008 - 19 E 260/08 - und 29. August 2007 - 19 E 910/07 -. II. Die an die Beendigung des Schuljahres 2007/2008 anknüpfenden Entscheidungen des beklagten Gymnasiums sind ebenfalls nicht zu beanstanden. 1. Soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten anstrebt, den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe zuzuerkennen, ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat darauf keinen Anspruch, weil die Versagung dieser Abschlüsse rechtmäßig ist und schon deshalb den Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat die sich aus der APO-S I ergebenden Anforderungen nicht erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die Begründung des Widerspruchsentscheides (Seiten 3 - 5) und ergänzend entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe des Beschlusses des Gerichts vom 7. August 2008 im Verfahren 2 L 355/08, denen es folgt. 2. Soweit mit der Klage eine Anfechtung der Noten in den Fächern Latein, Geschichte und Physik verbunden ist, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Die vom Kläger angegriffene Bewertung seiner Leistungen in diesen Fächern ist nach den für die gerichtliche Kontrolle solcher Prüfungen maßgebenden Grundsätzen nicht zu beanstanden. Es ist allgemein anerkannt, dass eine berufsbezogene Prüfungsentscheidung mit Blick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich vollständig gerichtlich zu überprüfen ist. Allerdings verbleibt den Lehrern und Prüfern bei den sogenannten prüfungsspezifischen Wertungen - vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -, NVwZ 1998, 738 - ein Beurteilungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Lehrer und Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen haben, sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen, oder sonst willkürlich gehandelt haben. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2002 - 19 A 1060/01 -. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt allerdings voraus, dass durch substantiierte Einwände gegen den Benotung konkret und nachvollziehbar dargelegt und belegt wird, dass und in welchen Punkten Kritik der Lehrer bzw. Prüfer unberechtigt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997 - 22 A 4028/94 -. Derartige Hinweise auf eine rechtswidrige Festsetzung der Noten lassen sich dem Klagevorbringen indes nicht entnehmen. Ungeachtet dessen liegt auch sonst kein greifbarer Anhaltspunkt für eine fehlerhafte Leistungsbeurteilung vor. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liegen die vom Kläger gerügten Verstöße nicht vor. So ist die Anwesenheit aller unterrichtenden Fachlehrer in der Klassenkonferenz als Versetzungskonferenz für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung und Beratung - auch im Rahmen etwaiger Nachfragen der Konferenzmitglieder an die anderen Fachlehrer - nicht rechtlich geboten (vgl. §§ 50 Abs. 2, 71, 63 Abs. 5 SchulG). Im Übrigen wird auch wegen der Notenfestsetzung auf die zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheides (Seiten 5 - 16 des Bescheides) gemäß § 117 Abs. 5 VwGO und analog dieser Norm auf den Beschluss der 2. Kammer (2 L 355/08) Bezug genommen. Im Hinblick auf das klägerische Vorbringen ist lediglich zu ergänzen, dass sich die jeweiligen Fachlehrer detailliert und erschöpfend mit den Einwendungen des Klägers auseinandergesetzt haben. Insbesondere haben die Fachlehrer nachvollziehbar dargelegt, dass nur einzelne punktuelle Leistungen nicht für eine Notenverbesserung genügen, wenn das Gesamtbild der Leistungen im Unterricht auch unter Einbeziehung einer besseren Einzelleistung nicht den Anforderungen genügt. Dem hat der Kläger nichts rechtlich Relevantes entgegenzusetzen. So geht beispielsweise der klägerische Vortrag ins Leere, die Leistungsbereitschaft des Klägers zeige sich darin, dass er "nur" viermal im Fach Geschichte keine Hausaufgaben gemacht habe. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Kritik des Fachlehrers an der fehlenden Leistungsbereitschaft des Klägers zu entkräften, da der Kläger bei sämtlichen stichprobenartigen Überprüfungen im Unterricht unvorbereitet war. Es fehlt daher jeder objektivierbare Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger sich ohne Kontrolle anders verhalten hat. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Lateinlehrerin den Kläger zu einer individuellen Leistungsüberprüfung zur Überprüfung seines Leistungsbildes herangezogen hat. Es liegt im Ermessen des Lehrers, ob er einem Schüler dadurch die Gelegenheit zu einer Verbesserung geben will. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2007 - 19 A 3769/06 -. Nach den ausführlichen und übereinstimmenden Beobachtungen der Fachlehrer hat der Kläger offenbar im Wiederholungsjahr aber nicht mehr die erforderliche Bereitschaft gezeigt, an dem Erreichen des Bildungsziels durch eigene Mitarbeit mitzuwirken, was auch aus der Zahl der unentschuldigten Fehlstunden deutlich wird. Es kann mithin keine Rede davon sei, die Schule habe die Zukunft eines "talentierten jungen Mannes" zerstört, zumal der Kläger seit der Klasse 7 regelmäßig in mehreren Fächern Versetzungswarnungen erhalten hatte. Die übrigen Vorwürfe erschöpfen sich in pauschalen Vorwürfen gegenüber der Schule. 3. Das Klagevorbringen enthält keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die angefochtenen sog. "Kopfnoten" rechtswidrig erteilt worden sind. Gemäß § 117 Abs. 5 VwGO wird auch insoweit auf die Begründung des Widerspruchsbescheides (Seiten 16 - 18) Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Abwendungsbefugnis folgen aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.