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Urteil

8 K 861/09

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2010:0604.8K861.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht das beklagte Berufskolleg vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht das beklagte Berufskolleg vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wiederholte im Schuljahr 2007/2008 die Oberstufe der Fachschule für Sozialwesen - Fachrichtung Sozialpädagogik - bei dem beklagten Berufskolleg, nachdem er die vorherige Abschlussprüfung nicht bestanden hatte. Bei der Wiederholung des Fachschulexamens erhielt der Kläger im Prüfungsfach Gesundheit/Bewegung nach schriftlicher Prüfung vom 19. Mai 2008 die Note "ungenügend". Die daraufhin durchgeführte mündliche Prüfung vom 11. Juni 2008 wurde vom Prüfungsausschuss mit der Note "mangelhaft" bewertet. Mit Bescheid vom 12. Juni 2008 teilte die Schulleiterin des Beklagten dem Kläger den Beschluss der Abschlusskonferenz vom 11. Juni 2008 mit, wonach er gemäß § 15 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK) (Anlage E) das Fachschulexamen wegen nicht ausreichender Leistungen im Fach Gesundheit/Bewegung (ungenügend) nicht bestanden habe. Eine Nachprüfung und eine Wiederholung der Oberstufe seien nicht möglich. Aus dem Abgangszeugnis der Fachschule für Sozialwesen vom 20. Juni 2008 geht hervor, dass die beiden weiteren Abschlussarbeiten im Rahmen des Fachschulexamens mit den Noten "ausreichend" und "befriedigend" bewertet wurden. Mit Schreiben vom 25. Juni 2008 legte der Kläger am 26. Juni 2008 Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. Juni 2008 ein. Zur Begründung trug er vor: Die Bewertung des schriftlichen Teils sei nicht korrekt; insbesondere die Aufgaben 2. und 3. der Klausur rechtfertigten eine höhere Bewertung. Zur Aufgabe 2. a) habe der Kläger sechs didaktische Aspekte genannt, so dass eine Bewertung mit 5% hätte erfolgen müssen. Bei der Bewertung 2. b) habe der Kläger sieben Beispiele genannt, so dass ebenfalls eine Bewertung mit 5% hätte erfolgen müssen. Bei Aufgabe 3. habe der Kläger das von der Lehrerin erwartete Konstrukt (Einleitung, Hauptteil, Schluss) erkannt und erstellt. Zwar habe er das Bewegungsangebot nur in Auszügen flüchtig erstellt, jedoch sei ein Konzept vorhanden, das wenigstens in Teilen den Anforderungen entspreche. Dieses Konzept sei auch für die Praxis tauglich, da für die Durchführung erfahrungsgemäß mindestens 45 Minuten benötigt würden. Die Rüge der unangemessenen Kürze sei daher unzutreffend. Weiterhin seien positive Ansätze erkennbar, welche bei der Bewertung gänzlich unberücksichtigt geblieben seien. Die Aufgabe hätte daher mit 7% bewertet werden müssen. Mithin ergebe sich ein zutreffender Wert von 36%, was wiederum nach "KMK-Punkten" eine mangelhafte Leistung ergebe. Zudem sei die Note "ungenügend" unberechtigt, da der Kläger zumindest über die notwendigen Grundkenntnisse verfüge und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 SchulG für die Vergabe dieser Note seien daher nicht gegeben. Schließlich sei der Hinweis auf die Vorschriften der §§ 19 und 20 APO-BK nicht in die Niederschrift gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 APO-BK (Anlage E) aufgenommen worden. Auch die mündliche Prüfung enthalte Defizite, da während der halbstündigen Vorbereitungszeit kein Fachlehrer erschienen sei, um sich zu erkundigen, ob der Kläger die Aufgabe verstanden habe. In der Prüfung habe der Kläger durchaus den Erwartungshorizont bezüglich der Beschreibung der Vorbildfunktion tendenziell erfüllt. Von einer lediglich ansatzweise Erfassung der Aufgabenstellung könne daher nicht die Rede sein. Es seien korrekte Antworten gegeben worden. Schließlich habe der Kläger in der Praxis durchweg positive Bewertungen erlangt. Gegenwärtig arbeite er als Streetworker für ein sozialpädagogisches Projekt. Die beteiligten Fachprüferinnen E. , F. und C. gaben zu diesen Rügen schriftliche Stellungnahmen ab, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (vgl. Beiakte I, Bl. 43-47). Nachdem der Beklagte dem Widerspruch nicht abgeholfen hatte, wies die Bezirksregierung Detmold mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2009 den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 APO-BK (Anlage E) nicht erfüllt habe. Demzufolge sei das Fachschulexamen bestanden, wenn die Leistungen in den Abschlussarbeiten in höchstens einer der drei Abschlussnoten "mangelhaft" und der erzielte Notendurchschnitt mindestens 4,0 betrage. Die erste Voraussetzung sei nicht erfüllt, weil der Kläger in einem Prüfungsfach die Abschlussnote "ungenügend" erhalten habe, was aus der gesetzlich vorgegebenen Gewichtung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen folge. Weiterhin sei auch der erforderliche Notendurchschnitt unterschritten worden. Hinsichtlich der Rüge der Bewertung der Aufgabe 2. a) sei zu berücksichtigen, dass der Kläger lediglich drei richtige didaktische Aspekte aufgeführt sowie einen Aspekt nur ansatzweise und ohne weitere Ausführungen formuliert habe. Die weiteren Aspekte entsprächen nicht dem vorgegebenen Erwartungshorizont und seien daher nicht in die Bewertung eingeflossen. Schließlich fehlten die methodischen Aspekte gänzlich. Bei Teilaufgabe 2. b) zeige die Antwort des Klägers gravierende fachliche Lücken und Denkfehler auf. Diese verdeutlichten, dass der Kläger nicht präzise auf die Aufgabenstellung eingegangen sei. Vielmehr stelle er praktische Beispiele dar, die nicht immer dem Alter des Kindes gerecht geworden seien. Bei der Auflistung seiner Beispiele habe der Kläger nicht den Schwierigkeitsgrad der aufgezeigten Methode ins Verhältnis zum Verständnis und der Aufnahmefähigkeit des Kindes gesetzt. Darüber hinaus enthielten die von ihm genannten Aspekte inhaltliche Wiederholungen, so dass nur vier der sieben Beispiele bewertbar gewesen seien. Zudem sei der Kläger auf die didaktischen Aspekte gar nicht eingegangen. Bei der Auswertung der Beantwortung zu Aufgabe 3. sei festzuhalten, dass die Gliederung des erwarteten Bewegungsangebotes in die Elemente "Einleitung, Hauptteil und Schluss" im Rahmen einer Abschlussprüfung lediglich eine Minimalanforderung darstelle. Die ausschließliche Benennung der üblichen Gliederung entspreche nicht den Anforderungen an eine Examensleistung. Sie könne daher nicht gesondert gewertet werden. Maßgebend sei der Inhalt sowie dessen Begründung. Hierbei habe der Kläger aber die Schwerpunkte auf solche Aspekte gelegt, die an der Aufgabenstellung vorbeigegangen seien. Die Problematik des aufgezeigten "Musterkindes" sei nicht erkannt und somit auch kein darauf abgestelltes Bewegungsangebot erarbeitet worden. Weiterhin sei kein altersgemäßes Angebot erstellt worden, sondern Aufgabenstellungen, welche für Vorschulkinder nicht geeignet seien. Es sei ihm nicht gelungen, ein zielgerichtetes Angebot für die Praxis zu planen. Die weiter aufgeführten positiven Ansätze hätten bei der Erstellung des Bewegungsangebotes nur eine nachrangige Rolle eingenommen. Die Kritik an der Dauer des Bewegungskonzepts stütze sich auf die weitreichenden Berufserfahrungen der beiden ausgebildeten Sportlehrerinnen im Bereich der Bewegungserziehung und sei in Anbetracht der Aufgabenstellung und altersgerechten Schwierigkeit einer länger anhaltenden Begeisterungsfähigkeit einer Kindergruppe nachvollziehbar. Insgesamt zeigten die schriftlichen Ausführungen, dass der Kläger in seiner Rolle als angehender Erzieher erhebliche fachliche Defizite aufzeige. Die eher umgangssprachlichen Formulierungen hätten auch zu einer Abwertung in der Bewertung der Gesamtarbeit geführt. Da der Kläger insgesamt bei der Abschlussarbeit gravierende fachliche Lücken und Denkfehler habe erkennen lassen und unter Berücksichtigung des fehlenden Praxisbezugs und der Tatsache, dass der Kläger zum zweiten Mal die Oberstufe besucht habe, sei die Note "ungenügend" berechtigt. Auch die mündliche Prüfung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der vom Kläger geäußerten Kritik habe er während der Vorbereitungszeit Gelegenheit gehabt, sich an die aufsichtsführende Lehrkraft Frau C. zu wenden. Diese habe seine Fragen auch beantwortet. Es habe sich bei der aufsichtsführenden Lehrerin um eine Fachlehrerin gehandelt. Darüber hinaus sei auch die Prüferin, Frau F. , in den Raum gekommen, um sich einen Überblick zu verschaffen. Diese Gelegenheit sei von dem Kläger nicht für etwaige Nachfragen genutzt worden. Lediglich bei Fragen, deren Beantwortung auch die Lösung beinhaltet hätte, sei eine Antwort verweigert worden. Auch bei der mündlichen Prüfung habe der Kläger nicht auf die Aufgabenstellung reagiert, sondern Ausführungen gemacht, die in der Aufgabenstellung nicht verlangt worden seien. Am 2. April 2009 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend vorträgt: Bei Aufgabe 3. hätte die Gliederung berücksichtigt werden müssen, da er damit zumindest eine Minimalanforderung erfüllt habe. Es werde bestritten, dass der Kläger kein altersgemäßes Angebot erstellt habe. Die positiven Ansätze etwa bei der Sozialkompetenz im Hinblick auf die Hänseleien oder die Nennung der Koordination hätten ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Es ergebe sich mithin ein Wert von 36%. Hinsichtlich der mündlichen Prüfung werde bestritten, dass es sich bei Frau C. um eine Fachlehrerin handele. Die Anwesenheit von Frau F. sei zeitlich nicht ausreichend gewesen, da nach ihrem Verlassen kein Ansprechpartner für den Kläger mehr zur Verfügung gestanden habe. In der mündlichen Prüfung habe er sehr wohl die Beschreibung der Vorbildfunktion geleistet. Auch wenn seine Angaben zur Bedeutung der Ernährungs- und Bewegungserziehung nicht von der Aufgabenstellung umfasst gewesen sein sollten, hätten die richtigen Angaben positiv berücksichtigt werden müssen. Auf Anregung der Kammer hat der Widerspruchsausschuss bei der Bezirksregierung Detmold gemäß § 28 Abs. 1 und 2 APO-BK am 19. April 2010 über den Widerspruch beraten. Er hat einstimmig beschlossen, dass dem Widerspruch nicht stattgegeben werde. Zur Begründung führt der Ausschuss u.a. an, dass die Leistungen des Klägers keinen eigenen Begründungszusammenhang in Bezug auf die Fragestellungen erkennen lasse, sondern dass es sich lediglich um ansatzweise, oberflächliche Wiedergabe von reproduziertem Wissen zu didaktischen Aspekten handele. Methodische Aspekte fehlten gänzlich. Obwohl sich die Leistungen überwiegend im einfachen Anforderungsbereich I bewegten, sei auch dabei nur eine lückenhafte Auflistung von einfachem Wissen feststellbar. Ein Transfer auf die konkrete Fallkonstellation sei nicht geleistet worden. Im Hinblick darauf erscheine die Gesamtprozentzahl von 26,5% noch als sehr großzügig bemessen. Hierbei seien auch Aufzählungen von lediglich sachzusammenhanglos auswendig gelerntem Wissen bereits einbezogen worden. Auch die auf Nachfrage in der mündlichen Prüfung gegebenen Antworten bewegten sich auf einer ganz einfachen Wissensebene. Diese erkennbaren Lücken auch des Grundfachwissens erscheinen als in nicht absehbarer Zeit behoben werden zu können, da es dem Kläger am Verständnis und den inhaltlichen Zusammenhängen für den konkreten Einzelfall fehle. Die Umsetzung des reproduktiven Wissens in die Praxis sei misslungen. Wegen der Angaben des beklagten Berufskollegs und einer der beteiligten Prüferinnen (Frau L. , geb. E. ) im Erörterungstermin wird auf den Inhalt der Verhandlungsniederschrift Bezug genommen (Gerichtsakte Bl. 51 ff.). Der Kläger beantragt, das beklagte Berufskolleg unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2009 einen neuen Prüfungsbescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen sowie das beklagte Berufskolleg zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 798,25 EUR zu zahlen. Das beklagte Berufskolleg beantragt, die Klage abzuweisen. Im Erörterungstermin haben sich die Beteiligten für den Fall des Scheiterns einer vergleichsweisen Einigung mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Nach Ablehnung des gerichtlichen Vergleichsvorschlags hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten ergeht das Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), da die angefochtene Entscheidung des Prüfungsausschusses des beklagten Berufskollegs rechtmäßig ist. Der Kläger hat die gesetzlichen Anforderungen der Prüfungsordnung nicht erfüllt, da in einer der drei Abschlussarbeiten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Note "ungenügend" vergeben und zudem damit der erzielte Notendurchschnitt von mindestens 4,0 unterschritten wurde (vgl. § 15 Abs. 4 APO-BK) (Anlage E). Die vom Kläger angegriffene Bewertung seiner Leistungen in dem Fach Gesundheit/Bewegung ist nach den für die gerichtliche Kontrolle solcher Prüfungen maßgebenden Grundsätzen nicht zu beanstanden. Es ist allgemein anerkannt, dass eine berufsbezogene Prüfungsentscheidung mit Blick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich vollständig gerichtlich zu überprüfen ist. Allerdings verbleibt den Lehrern und Prüfern bei den sogenannten prüfungsspezifischen Wertungen - vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -, NVwZ 1998, 738 - ein Beurteilungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Lehrer und Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen haben, sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen, oder sonst willkürlich gehandelt haben. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2002 - 19 A 1060/01 -. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt allerdings voraus, dass durch substantiierte Einwände gegen den Benotung konkret und nachvollziehbar dargelegt und belegt wird, dass und in welchen Punkten Kritik der Lehrer bzw. Prüfer unberechtigt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997 - 22 A 4028/94 -. Derartige Hinweise auf eine rechtswidrige Festsetzung der Abschlussnote lassen sich dem Klagevorbringen indes nicht entnehmen. Ungeachtet dessen ist auch sonst kein greifbarer Anhaltspunkt dafür zu erkennen, dass eine fehlerhafte Leistungsbeurteilung vorliegt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht genügt die Prüfung den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere liegen die vom Kläger gerügten Verstöße nicht vor. So ist eine etwaige fehlende Protokollierung des gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 APO-BK gebotenen Hinweises auf die Regelungen der §§ 19 und 20 APO-BK hier rechtlich unerheblich, da der Kläger selbst eingeräumt hat, dass eine entsprechende Belehrung tatsächlich erfolgt war. Vor diesem Hintergrund kann die Rüge einer lediglich fehlerhaften oder unvollständigen Protokollierung isoliert betrachtet keinen erheblichen Verfahrensfehler begründen, der zur Rechtswidrigkeit einer Prüfung führt. Abgesehen davon liegen auch keinerlei Hinweise darauf vor, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen für einen Rücktritt oder die Ahndung eines Täuschungsversuchs vorgelegen haben. Auch sonst lässt die Durchführung und Bewertung der schriftlichen Prüfung keinen Verstoß gegen § 11 APO-BK (Anlage E) erkennen. Die hier im Streit stehende Abschlussarbeit ist durch Lehrkräfte der Klasse korrigiert und begutachtet worden. Auch hinsichtlich der mündlichen Prüfung sind durchgreifende Verfahrensfehler nicht erkennbar. Insbesondere die Vorbereitung der mündlichen Prüfung steht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 APO-BK (Anlage E) ist lediglich eine Vorbereitungszeit unter Aufsicht zu gewähren. Dies ist hier geschehen. Selbst wenn sich aus allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen ein Anspruch darauf ergeben sollte, schon während der Vorbereitungszeit Antworten auf Verständnisfragen zu erlangen, ist hier nicht ersichtlich, dass gegen diesen Grundsatz verstoßen worden sein könnte. Zum einen war eine der beteiligten Fachprüferinnen für kurze Zeit anwesend, ohne dass der Kläger die Gelegenheit zu Nachfragen nutzte oder dies später nachholen wollte. Abgesehen davon wurde die Aufsicht durch eine Fachlehrerin ausgeübt, die ebenfalls in der Lage gewesen wäre, etwaige Verständnisfragen zu beantworten. Die Rüge, Frau C. sei keine Fachlehrerin, ist völlig unsubstantiiert und gibt keine Veranlassung, die Qualifikation der aufsichtsführenden Lehrerin zu bezweifeln. Abgesehen davon kann die Rüge auch deshalb keinen Erfolg haben, weil nichts darauf hindeutet, dass die Aufgabenstellung zu irgendwelchen Verständnisproblemen oder für Irritationen gesorgt haben könnte. Es ist daher weder vom Kläger dargelegt worden noch sonst ersichtlich, welche etwaigen Fragen unbeantwortet geblieben waren. Es ist selbstverständlich, dass die Beantwortung von inhaltlichen Fragen im Sinne einer Lösungshilfe während der Vorbereitungszeit ohnehin ausscheidet. Im Übrigen nimmt die Kammer Bezug auf das Gedächtnisprotokoll der aufsichtsführenden Lehrerin Frau C. (Beiakte Heft I, Bl. 46). Darüber hinaus wäre es dem Kläger zumutbar gewesen, im Falle etwaiger unbeantwortet gebliebener Verständnisfragen dies zu Beginn der mündlichen Prüfung den beteiligten Fachprüferinnen mitzuteilen. Auch dies ist nicht geschehen. Auch die Länge der mündlichen Prüfung von 30 Minuten begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Zwar sieht die Prüfungsordnung in § 14 Abs. 1 Satz 1 APO-BK (Anlage E) vor, dass die Dauer der mündlichen Prüfung in der Regel 20 Minuten beträgt. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass u.U. das Überschreiten der vorgesehenen Prüfungsdauer rechtsfehlerhaft sein kann. Dies ist hier indes nicht der Fall, weil die Überschreitung offensichtlich dazu diente, dem Kläger die Möglichkeit zu geben, seine zuvor gezeigten Leistungen noch zu verbessern und zu einer besseren Note gelangen zu können. Aus den Angaben der beteiligten Prüferinnen wird nämlich deutlich, dass der Kläger zunächst nicht in der Lage war, im selbstständigen Vortrag Aussagen zur gestellten Aufgabe zu machen. Erst auf mehrfache Nachfrage durch die Prüfungskommission habe er im Ansatz korrekte Antworten gegeben. Vor diesem Hintergrund ist die Überschreitung der Prüfungsdauer jedenfalls kein Umstand, der sich zu Lasten des Klägers ausgewirkt haben kann. Auch die zunächst unterbliebene Beteiligung des bei der oberen Schulaufsichtsbehörde gebildeten Widerspruchsausschusses führt nicht zu einem jetzt noch relevanten Verfahrensfehler. Der Widerspruchsbescheid war zwar ursprünglich rechtswidrig, weil über den Widerspruch nicht der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde gebildete Widerspruchsausschuss entschieden hatte (vgl. § 28 APO-BK). Dieser Mangel ist jedoch nachträglich noch wirksam während des gerichtlichen Verfahrens geheilt worden, indem der Widerspruchsausschuss über den Widerspruch nachträglich entschieden hat. Auch inhaltlich enthält die Entscheidung des Prüfungsausschusses keinen Rechtsfehler. Die Bewertung der Leistung mit der Note "ungenügend" hält sich im Rahmen der eingangs dargestellten prüfungsspezifischen Wertungen. Der Kläger verkennt, dass er mit seinen Rügen weitgehend seine eigene Beurteilung an die Stelle der jeweils beteiligten Fachprüferinnen setzt. Dies genügt jedoch nicht für substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung. Insbesondere fällt es in den Kernbereich des Beurteilungsspielraums der Lehrer, ob für eine bestimmte Note bereits das Erkennen des Problems genügt oder ob nicht vielmehr weitere Ausführungen erforderlich sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 1996 - 19 A 164/96 -. Die Kammer nimmt insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheides und der Niederschrift der Sitzung des Widerspruchsausschusses vom 19. April 2010 (Gerichtsakte Bl. 48 bis 50). Die darin abgegebene Begründung macht im Zusammenhang mit den im Erörterungstermin gegebenen Erläuterungen hinreichend deutlich, dass die Bewertung der schriftlichen Leistung sich im Rahmen der Notenstufe "ungenügend" gemäß § 48 Abs. 3 Nr. 6 SchulG i.V.m. § 8 Abs. 1 APO-BK bewegt. Die Fachprüferinnen haben nachvollziehbar dargelegt, dass die Leistungen des Klägers unbrauchbar waren. Hierbei ist zu beachten, dass auch bei der Note "ungenügend" die Gewichtung von Vorzügen und Schwächen einer Leistung allein in den Bewertungsspielraum des Lehrers fällt und deshalb vom Gericht nur auf Bewertungsfehler, z.B. eine willkürliche Gewichtung, überprüfbar ist. Dabei wird seitens des Klägers verkannt, dass die Bewertung einer Leistung als "ungenügend" nicht voraussetzt, dass der Schüler überhaupt keine Leistungen erbracht bzw. nur falsche Antworten gegeben hat. Vielmehr folgt bereits unmittelbar aus der Notendefinition, dass die Note bereits dann erteilt werden soll, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Schon aus der Erwähnung der Lückenhaftigkeit folgt, dass lediglich "punktuelle" Leistungen für sich betrachtet nicht genügen, um zumindest ein "mangelhaft" zu erreichen. Vgl. Urteil der Kammer vom 01. Juli 2004 - 2 K 7651/03 -. Weiterhin wird seitens des Klägers verkannt, dass auch etwaige "richtige" Feststellungen nur dann positiv bewertet werden müssen, wenn sie zu der Aufgabenstellung passen und dementsprechend als Antwort auf eine bestimmte Frage gewertet werden können. Dies ist aber weitgehend bei den schriftlichen Ausführungen des Klägers aus den von den Fachprüferinnen genannten Gründen nicht der Fall. So leuchtet auch dem Laien unmittelbar ein, dass der Lösungsvorschlag des Klägers, ein hier unter seinem Übergewicht leidendes junges Mädchen bei Sportübungen unter eine Bank krabbeln zu lassen, absolut ungeeignet ist. Aber auch sonst zielt die Prüferkritik in rechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf, dass der Kläger im Wesentlichen Vorschläge erarbeitet hat, die keine praxistaugliche Lösung hinsichtlich der konkreten Aufgabenstellung beinhalten. Die Prüferinnen haben plausibel dargelegt, dass die Leistungen des Klägers keinen eigenen Begründungszusammenhang in Bezug auf die Fragestellung haben erkennen lassen, sondern dass es sich lediglich um eine ansatzweise, oberflächliche Wiedergabe von reproduziertem Wissen zu didaktischen Aspekten gehandelt habe. Methodische Aspekte seien gänzlich unbeachtet geblieben. Wenn darüber hinaus die Bewertung der dargebrachten Leistungen als lediglich lückenhafte Auflistung von einfachem Wissen bewertet wird, ohne dass bezogen auf die konkrete Fallkonstellation ein Transfer geleistet wird, so ist eine Gesamtprozentzahl von 26,5% rechtlich ohne Weiteres vertretbar. Gegen diese Sichtweise hat der Kläger nichts Substantiiertes vorgetragen. Der Vergleich des Erwartungshorizontes mit den schriftlichen Leistungen verdeutlicht dies ohne Weiteres. Bei der Bildung des Gesamtprozentwertes ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Widerspruchsbescheid fehlerhaft davon ausgegangen ist, bei dem Kläger sei ein Abzug wegen sprachlicher Mängel vorgenommen worden. Dies ist nicht der Fall, was sich aus der Originalbenotung ergibt. Dies bleibt im Ergebnis folgenlos, da es entscheidend auf die Bewertung durch die Fachprüferinnen ankommt. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass etwaige Regelungen der Kultusministerkonferenz andere Prozentsätze hinsichtlich der Abgrenzung der Noten "mangelhaft" zu "ungenügend" vorsehen. Maßgeblich ist allein die für die konkrete Prüfung vorgesehene Abgrenzung. Etwaige Vorschläge der Kultusministerkonferenz sind insoweit unbeachtlich. Sie geben auch nicht einen allgemeinen prüfungsrechtlich relevanten Grundsatz wieder, da sich diese Grundsätze auf die Abiturprüfung beziehen, nicht aber auf die hier interessierende Abschlussprüfung an einem Berufskolleg. Abgesehen davon hat das beklagte Berufskolleg nachvollziehbar dargelegt, dass sich bezogen auf den Prüfungszeitraum 2008/2009 und bezogen auf den nur mittleren Schwierigkeitsgrad der Arbeit keine Notwendigkeit zu einer für den Kläger günstigeren Abgrenzung der Notenstufen ergeben habe. Auch insoweit bewegt sich die Bewertung im rechtlich vertretbaren Rahmen. Die Beurteilung des Schwierigkeitsgrades einer Arbeit gehört zu den Kernkompetenzen der beteiligten Lehrer bzw. Prüfer. Der Prüfungsausschuss hat ferner zutreffend erkannt, dass die Prüfungsleistung nicht die notwendigen Grundkenntnisse erkennen ließ. Vor dem Hintergrund, dass es sich bereits um eine Wiederholungsprüfung gehandelt hat, ist auch der Schluss gerechtfertigt, dass die nach der Notendefinition gesetzlich bestimmte Prognoseent-scheidung gerechtfertigt war, wonach nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. Auch die Bewertung der mündlichen Leistungen mit der Note "mangelhaft" lässt eine fehlerhafte Bewertung der protokollierten Antworten des Klägers nicht erkennen. Die daraufhin erfolgte Gewichtung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistung steht im Einklang mit den Vorgaben des § 15 Abs. 2 APO-BK (Anlage E). Da die Klage ohne Erfolg bleibt, kommt die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten durch den Beklagten nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Abwendungsbefugnis folgen aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.