Beschluss
9 L 173/08
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:0429.9L173.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäße Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin für die Jahrgangsstufe 13.2 in Englisch die Note "5 Punkte" zu erteilen und sie vorläufig zur Abiturprüfung im Schuljahr 2007/2008 zuzulassen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte materielle Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO). 6 Die von der Antragstellerin begehrte Verpflichtung des Antragsgegners, die Englischnote für das Kurshalbjahr 13.2 mit fünf Punkten festzusetzen, kommt von vornherein nicht in Betracht. Schulische Notenfestsetzungen sind mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes zwar grundsätzlich vollständig gerichtlich zu überprüfen. Allerdings verbleibt dem Lehrer bei den sogenannten prüfungsspezifischen Wertungen ein Beurteilungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Lehrer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Das Gericht ist angesichts dieses Beurteilungsspielraums abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden bloßen rechnerischen Korrekturen nicht befugt, die schulischen Leistungen der Antragstellerin selbst zu bewerten und als Folge dieser eigenen Bewertung die Schule zu verpflichten, der Antragstellerin eine bessere Note erteilen. 7 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 29. Januar 2002 - 19 A 1060/01 -, NRWE, m. w. N. 8 Für den Antrag auf vorläufige Zulassung zur Abiturprüfung fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Der Antrag ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Eine - vorläufige - Vorwegnahme im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Obsiegen im Hauptsachverfahren zu erwarten ist und dass der Antragstellerin ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können. 9 Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2008 - 19 B 445/08 - m.w.N. 10 Vorliegend besteht indessen keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren obsiegen wird, da ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zu den Abiturprüfungen nicht glaubhaft gemacht ist. 11 Die Antragstellerin erfüllt nämlich nicht die für den Grundkursbereich geltende Bedingung nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt), wonach in 16 der 22 anrechenbaren Grundkurse jeweils mindestens fünf Punkte erreicht sein müssen; dies ist bei der Antragstellerin nur in 15 Grundkursen der Fall. Sie hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie bezüglich der Note des Grundkurses Englisch im Halbjahr 13.2 unter Beachtung der oben dargelegten Grundsätze zum Beurteilungsspielraum bei der Notengebung einen Anspruch auf eine Neubewertung mit mindestens fünf Punkten hat. 12 Ihrem Vorbringen, der Fachlehrer habe ihr am letzten Schultag vor den Osterferien auf ihre Nachfrage hin mitgeteilt, dass sie sich "um ihre Englischnote keine Sorgen machen müsse", tritt dieser mit dem Einwand entgegen, dass er sich an ein solches Gespräch mit der Antragstellerin nicht erinnern könne, sich aber sicher sei, ihr nicht die Note "ausreichend" (fünf Punkte) in Aussicht gestellt zu haben. Abgesehen davon, dass eine Beweiserhebung im vorläufigen Verfahren nicht geboten ist, ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass es maßgeblich auf die tatsächlich vergebene Note und die ihr zugrundeliegenden Leistungen ankommt, nicht auf fiktive Bewertungen oder sonstige Äußerungen des Lehrers. 13 Vgl. zu hypothetischen Bewertungen OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 1998 - 19 A 2850/98 -, NRWE. 14 Bezüglich des vorangegangenen Notengesprächs in der letzten Englischstunde vor den Osterferien trägt die Antragstellerin selbst nicht vor, der Fachlehrer habe ihr die Note "fünf Punkte" genannt, vielmehr habe er zwischen vier und fünf Punkten geschwankt. 15 Die erfolgte Notengebung ist vom Fachlehrer im vorliegenden Verfahren in seinen Stellungnahmen vom 15. und 25. April 2008 eingehend begründet worden. Danach verfügte die Antragstellerin nur über unzureichende sprachliche Fertigkeiten und vermochte sich mangels eines ausreichenden aktiven englischen Wortschatzes mündlich noch weniger als im Schriftlichen normgerecht und zusammenhängend zu äußern. Dem Vorbringen der Antragstellerin, sie habe aus ihrer Sicht im letzten Halbjahr sehr intensiv am Englischunterricht teilgenommen, hält er entgegen, dass sich die Beiträge der Antragstellerin meist nur auf einem schwachen reproduktiven Niveau bewegt hätten. Soweit die Antragstellerin schließlich darauf verweist, sie habe immer die Hausaufgaben gemacht und halte ihre Leistungen für "ausreichend", stellt diese Selbsteinschätzung die Notenbegründung des Fachlehrers letztlich nicht in Frage. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.