Beschluss
19 A 2185/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0526.19A2185.03.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich nicht aus dem Vortrag des Klägers, die Benotung seiner Leistungen im Fach Deutsch im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2000/2001 sei fehlerhaft, weil seine frühere Deutschlehrerin bei der Benotung auch die Leistungen aus dem ersten Halbjahr des Schuljahres 2000/2001 berücksichtigt habe. Es spricht zwar viel dafür, dass der mit diesem Vortrag geltend gemachte Fehler vorliegt. Die Fachlehrerin hat in ihrer Stellungnahme zum Widerspruch des Klägers ausgeführt, dass in die "Jahresendnote" - gemeint ist die am Ende des zweiten Halbjahres erteilte Note - auch die Note aus dem ersten Halbjahr des Schuljahres 2000/2001 "mit eingegangen" sei. Der Vergleich der Regelungen in § 27 Abs. 4 und Abs. 5 ASchO in der Fassung der Verordnung vom 13. November 1996, GV NRW S. 476, mit den Änderungen dieser Regelungen durch die Verordnung vom 28. Februar 1997, GV NRW S. 43, und durch die Verordnung vom 18. Mai 2002, GVBl NRW S. 172, lässt dagegen erkennen, dass im hier maßgeblichen Schuljahr 2000/2001 nicht die Fachlehrerin, sondern allein die Versetzungskonferenz bei der ihr obliegenden Entscheidung über die Versetzung berechtigt und verpflichtet war, (auch) die Leistungen des Klägers aus dem ersten Halbjahr zu berücksichtigen. A. A. - ohne nähere Begründung - Pöttgen/Jehkul/ Zaun, Allgemeine Schulordnung, 16. Auflage, 1997, § 27 Rdn 4, in ihrer Kommentierung zu § 27 Abs. 4 und Abs. 5 ASchO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 28. Februar 1997. Für die Begründetheit der Klage des Klägers kommt es hierauf jedoch letztlich nicht an. Selbst wenn der geltend gemachte Fehler vorliegt, kommt die vom Kläger allein beantragte Verpflichtung der beklagten Schule, ihm "nach Neubewertung seiner schulischen Leistungen im Fach Deutsch den Erwerb des Sekundarabschlusses I Fachoberschulreife - unter Erteilung eines neuen Abgangszeugnisses zu bescheinigen", nicht in Betracht. Eine Neubewertung seiner Leistungen im Fach Deutsch im zweiten - wie auch ersten - Halbjahr des Schuljahres 2000/2001 ist unmöglich geworden. Grundlage der Bewertung der schulischen Leistungen des Klägers sind alle von ihm im Zusammenhang mit dem Unterricht gezeigten Leistungen, insbesondere schriftliche Arbeiten, mündliche Beiträge und praktische Leistungen (§ 21 Abs. 4 Satz 1 ASchO in der im Schuljahr 2000/2001 geltenden Fassung - im Folgenden: ASchO a. F.). Die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind für die Beurteilung ebenso zu berücksichtigen wie die übrigen Leistungen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ASchO a. F.). Danach müssten bei einer Neubewertung der Leistungen des Klägers die im zweiten Halbjahr des Schuljahres 1999/2000 gezeigten mündlichen Leistungen in Relation zu den sonstigen im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen gesetzt werden. Voraussetzung für diese Bewertung ist, dass der Fachlehrerin die mündlichen Leistungen des Klägers noch voll präsent sind. Denn der Grundsatz der Chancengleichheit gestattet es nicht, Prüfungsleistungen und damit auch schulische Leistungen neu zu bewerten, wenn eine verlässliche Entscheidungsgrundlage nicht oder nicht mehr vorhanden ist. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 6 B 13.96 -, NVwZ 1997, 502 (502 f.); OVG NRW, Beschlüsse vom 10. März 2003 – 19 A 1065/03 -, 29. Januar 2002 - 19 A 1060/01 -, 17. Februar 2000 - 19 A 3459/99 -, NVwZ-RR 2000, 432 (433), und 31. Januar 2000 19 A 3171/99 -, sowie Urteile vom 16. Mai 1997 19 A 2242/96 -, und 27. Oktober 1995 - 19 A 4947/94 -. Letzteres ist hier der Fall. Bei einer Neubewertung müsste die Fachlehrerin (auch) mündliche Leistungen des Klägers in den Blick nehmen, die zeitlich weit zurückliegen. Seit dem Beginn und Ende des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2000/2001, in dem der Kläger am Unterricht im Fach Deutsch teilnahm, sind bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats fast 2 Jahre verstrichen. Nach Ablauf eines derart langen Zeitraums ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Fachlehrerin bereits während des Schuljahres 2000/2001 und in den nachfolgenden Schuljahren eine Vielzahl anderer Schüler in unterschiedlichen Klassen unterrichtet hat bzw. unterrichtet, nach allgemeiner Lebenserfahrung prinzipiell nicht mehr hinreichend gewährleistet, dass sie sich noch an sämtliche für die Bewertung der mündlichen Leistungen des Klägers maßgeblichen Einzelheiten erinnern kann. Dies gilt im Übrigen auch bereits für den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung im März 2003. Fehlt es an der erforderlichen Erinnerung, kommt eine Neubewertung schulischer Leistungen nicht mehr in Betracht, weil es hierfür nicht genügt, dass der Fachlehrerin die mündlichen Leistungen des Klägers noch in groben Zügen gegenwärtig sind. Bewertungen schulischer Leistungen erfordern ebenso wie andere Prüfungsentscheidungen komplexe Erwägungen der Lehrer, die nicht nur eine wertende Auseinandersetzung mit den zu bewertenden Leistungen des Schülers im Vergleich zu den Leistungen seiner Mitschüler, sondern auch eine differenzierte Zuordnung der Leistungen des Schülers zu den in § 25 Abs. 1 ASchO a. F. vorgegebenen Noten erfordern. Eine solche wertende Betrachtung ist nur möglich, wenn dem Lehrer die zu bewertenden Leistungen des Schülers noch in allen Einzelheiten präsent sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Fachlehrerin ausnahmsweise in der Lage wäre, die mündlichen Leistungen des Klägers auch heute noch genau und differenziert bewerten zu können, sind nicht ersichtlich und auch nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Ob der Kläger bei Vorliegen des geltend gemachten Fehlers einen Anspruch auf Wiederholung der Klasse 10 hat oder ein anderer, nicht auf Neubewertung gerichteter Anspruch in Betracht kommt, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2003 - 19 A 1065/03 -, m. w. N. bedarf keiner näheren Erörterung. Einen dahingehenden Anspruch macht der anwaltlich vertretene Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht geltend. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die Frage, ob die Fachlehrerin die Leistungen des Klägers im ersten Halbjahr des Schuljahres 2000/2001 bei der Festsetzung der Note für das zweite Halbjahr des Schuljahres 2000/2001 berücksichtigen durfte, stellt sich aus den dargelegten Gründen nicht. Sonstige tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).