Urteil
2 K 7651/03
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2004:0701.2K7651.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 13. Dezember 1986 geborene Kläger zu 1. ist laut Bescheinigung des Internationalen Centrums für Begabungsforschung (ICBF) 1998 in der Praxis der Psychologin A. als hochbegabt getestet worden. Hinsichtlich seines schulischen Werdegangs ist im Tatbestand des Urteils im Parallelverfahren 2 K 5056/03 ausgeführt: 3 " Im Schuljahr 1998/1999 besuchte der Kläger die K. -D. W. und erreichte dort eine Versetzung in die Klasse 7 "unter Vorbehalt". Im Schuljahr 1999/2000 wechselte der Kläger an das beklagte Gymnasium und wurde dort nicht in die Klasse 8 versetzt. Nach Erteilung von Hausunterricht im Wiederholungsjahr wurde er auf der Grundlage von fünf bewertbaren Unterrichtsfächern in die Klasse 8 versetzt. Im Schuljahr 2001/2002 wurde zunächst weiterhin Hausunterricht erteilt. Nach den Pfingstferien wurde er dann auf Vorschlag der Eltern und der ihn unterrichtenden Lehrerin Frau I. der Klasse 9 zugewiesen. Nach einem mehrwöchigen Schulbesuch beschloss die Versetzungskonferenz am Ende des Schuljahres sodann, E. probeweise in die Klasse 10 zu versetzen. Nach Abschluss des 1. Schulhalbjahres wurde der Kläger "endgültig" in die Klasse 10 trotz der Note "mangelhaft" in Mathematik versetzt, wobei er zugleich ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 9 vergleichbaren Schulabschluss erlangte. Zuvor hatte der Kläger eine Bescheinigung der Diplom-Psychologin U. vom 10. Januar 2003 bei dem Beklagten eingereicht. Danach sei es aus psychologischen Gründen erforderlich, im Fach Mathematik "bis Ende des Halbjahreszeugnisses" auf Leistungsabfragen zu verzichten. Unter dem 25. Januar 2003 beantragten die Eltern des Klägers die vorzeitige Versetzung des Klägers in die Jahrgangsstufe 11. Gemäß einer Stellungnahme des ICBF vom 21. Januar 2003 habe die Familie davon berichtet, dass E. in schriftlichen Fächern durch Angst und seinen hohen Leistungsanspruch teilweise blockiert sei, sodass es zu Leistungsversagen komme. Da er bedingt durch seine Lebens- und Schulgeschichte auf dieses Versagen und auf Kritik noch immer in einem übermäßigen Ausmaß empfindlich reagiere, drohe eine Spirale der Enttäuschung und des Versagens. Das Überspringen sei häufig eine hilfreiche Lösung und könne bei E. zu einer emotionalen Entlastung führen. Die Familie sei aber darauf aufmerksam gemacht worden, dass es zu einer rechtlich sehr schwierigen Situation kommen könne, wenn E. das Klassenziel nicht erreiche, da dann die Qualifikation nach Klasse 10 gefährdet sei. Unter dem 29. Januar 2003 teilte der Schulleiter den Eltern des Klägers den Beschluss der Klassenkonferenz vom 25. Januar 2003 mit, wonach die Konferenz auf Grund der bisher erbrachten Leistungen und der Tatsache, dass die besuchte Klasse vom Umfeld her die günstigste und toleranteste Klasse sei, den Antrag auf ein "Springen" abgelehnt habe. Die Schule werde sich aber nicht widersetzen, wenn trotz Konferenzbeschlusses die Eltern auf Grund medizinischer Gutachten auf einem "Springen" in die Jahrgangsstufe 11 II bestehen sollten. Bei einem Sprung von Klasse 10 I nach Stufe 11 II könne E. aber keinen Abschluss nach Klasse 10 erlangen, wenn er die Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 nicht schaffe. Daraufhin teilten die Eltern der Schule unter dem 03. Februar 2003 mit, dass E. trotz der Bedenken der Schule in die 11. Klasse springen solle. Sie seien sich der in dem Schreiben der Schule erwähnten Risiken bewusst. 4 Am Unterricht nahm der Kläger nur bis zum 4. Mai 2003 teil. 5 Unter dem 28. Mai 2003 legten die Prozessbevollmächtigten des Klägers Widerspruch gegen die Ablehnung der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 ein. Unter dem 11. Juni 2003 wurde die Erteilung von Hausunterricht beantragt. Vom 24. Juni 2003 an sollten Lehrkräfte der beklagten Schule diesen Unterricht erteilen. Dazu kam es nicht, da die Eltern des Klägers geltend machten, dass ein Hausunterricht mit Lehrern der beklagten Schule aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Das Lehrpersonal habe letzten Endes die Ursache für die jetzige Entwicklung gesetzt. " 6 Im Zeugnis vom 30. Juli 2003 wurde der Beschluss der Jahrgangsstufenkonferenz vom 29. Juli 2003 mitgeteilt, wonach der Kläger nicht versetzt worden ist. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass E. nur vom 04. Februar bis zum 04. Mai 2003 am Unterricht teilgenommen habe. Innerhalb dieses Zeitraums habe er acht Schultage versäumt und die Klausuren in Englisch und Biologie nicht mitgeschrieben. In den Fächern Deutsch, Englisch, Latein und Kunst seien die Leistungen nur "ausreichend minus". In Mathematik erhielt der Kläger die Note "ungenügend". 7 Unter dem 31. Juli 2003 legten die Kläger Widerspruch gegen die Nichtversetzung ein und trugen zur Begründung vor: Es sei zu keiner Zeit ein Hinweis auf die angeblich unzureichenden Leistungen durch die Schule erfolgt. Die Note "ungenügend" werde durch gute Noten in anderen Fächern ausgeglichen. Es sei zu berücksichtigen, dass E. im Unterricht sehr engagiert gewesen sei, bis es im Herbst 2002 zu öffentlichen verbalen Demütigungen durch Lehrpersonen gekommen sei. Seitdem leide der Kläger zu1. unter schlimmen Albträumen. Die Schule habe Rat und Hilfe verweigert und die Vorversetzung verweigert. Dennoch habe sich E. zu Beginn des 2. Schulhalbjahres in allen Fächern sehr engagiert. Er habe sich auch nicht dadurch entmutigen lassen, dass die ersten Arbeiten in Latein und Mathematik nach wenigen Wochen bereits voll gewertet worden seien. Auf das Überspringen einer Klasse sei keine Rücksicht genommen worden; die Mathematikarbeit sei ohne Berücksichtigung dessen bewertet worden. Unterlagen zur Vorbereitung seien nicht zur Verfügung gestellt worden. Da er sich auch nach Angaben des Fachlehrers am Unterricht beteiligt und seine Hausaufgaben erledigt habe, sei die Bewertung ersichtlich fehlerhaft. Auch in den anderen Fächern habe man den Kläger zu 1. spüren lassen, dass man den Sprung in die Jahrgangsstufe 11 für falsch halte. In der Deutschklausur sei im die Bedeutung der Gedichtüberschrift "Wollust" nicht erläutert worden, sodass eine sachgerechte Interpretation nicht möglich gewesen sei. Wegen der weiteren Rügen wird auf den Widerspruch Bezug genommen. Letztlich seien die Leistungsbewertungen grob unrichtig und schließlich durch die beklagte Schule aufgrund einer uneinsichtigen Haltung selbst herbeigeführt worden. 8 Mit Beschluss vom 17. September 2003 hat die Kammer im Eilverfahren 2 L 960/03 den Antrag der Kläger zu 2. und 3. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Auf die in diesem Verfahren seitens der beklagten Schule vorgelegten Stellungnahmen der Fachlehrer wird Bezug genommen. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2003 wies die Bezirksregierung E1. den Widerspruch nach ergangener Nichtabhilfeentscheidung der Schule zurück und führte zur Begründung u.a. aus: Die Benotung im Fach Mathematik sei nicht zu beanstanden. Bei der einzigen vom Kläger zu 1. geschriebenen Klausur habe er nur 15 von 84 Punkten (17,9 %) erzielt, was im Regelfall nach allgemein üblichen Maßstäben als "ungenügend" gelte. Fehler im Algebrabereich zeigten, dass "mitgebrachte" Defizite vorgelegen hätten. Aus der dienstlichen Stellungnahme des Fachlehrers folge für den Bereich der sonstigen Mitarbeit, dass die zweifellos vorhandenen Bemühungen nicht für sachgerechte Antworten ausgereicht hätten. Einfache Nachfragen zu Hausarbeiten seien nicht sachgerecht beantwortet worden. Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Zeugnisnote "mangelhaft" sei die Fachnote insgesamt betrachtet rechtmäßig. Neben der Zeugnisnote seien die Kläger zu 2. und 3. am 13. Mai 2003 schriftlich gewarnt worden, ohne dass eine Rückantwort erfolgt sei. Am 21. Mai 2003 habe dann der Zugangsnachweis für ein weiteres Schreiben geführt werden können. Wegen der Bewertung der Klausur im Fach Deutsch und der Fachnoten Englisch und Latein sowie Kunst und Sozialwissenschaften wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen (Bl. 31 - 39 Gerichtsakte). Die beklagte Schule habe im Übrigen alle erforderlichen Hilfestellungen geleistet. 10 Am 30. Dezember 2003 haben die Kläger fristgerecht Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend vortragen: Die beklagte Schule habe mögliche Sonderregelungen für besonders Begabte nicht berücksichtigt. Es müsse jedem klar sein, dass man nach übersprungener Klasse eine Klausur nicht nach vier Wochen bestehen könne. Der Lehrer hätte speziell eine Arbeit für E. ausgeben oder einen späteren Termin anberaumen müssen. Der Fachlehrer habe zudem die Begabung verkannt. Die Note in der 10. Klasse könne nicht als Warnung für die 11. Klasse dienen. Für den angeblich verschickten ersten Brief könne der Beklagte keinen Rückschein vorlegen. Der zweite Brief sei verspätet zugegangen. Die Fachlehrerin Frau U1. sei voreingenommen, was aus ihrer dienstlichen Stellungnahme folge. Im Fach Latein sei die Note wegen fehlender neutraler Beurteilungskriterien auf "befriedigend" festzulegen. 11 Die Kläger beantragen sinngemäß, 12 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. Juli 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1. vom 27. November 2003 zu verpflichten, den Kläger zu 1. in die Jahrgangsstufe 12 zu versetzen, 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung wird auf die Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug genommen 16 Mit Beschluss der Kammer vom 18. Mai 2004 ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Die Frage der Vorversetzung in die Jahrgangsstufe 11 ist Gegenstand des Klageverfahrens 2 K 5056/03. Auf das dort ergangene Urteil und die Gerichtsakte wird ebenfalls Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. 20 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versetzung in die Jahrgangsstufe 12. Die angefochtene Entscheidung der Jahrgangsstufenkonferenz als Versetzungskonferenz ist rechtmäßig, sodass auch kein Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts besteht (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 21 Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Versetzung liegen nicht vor. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Schulordnung setzt eine Versetzung voraus, dass der Schüler die Leistungsanforderungen der Jahrgangsstufe erfüllt hat. Dies ist speziell für eine Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 nach § 9 Abs. 3 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 05. Oktober 1998 in der für den Kläger maßgeblichen Fassung der Fall, wenn in den versetzungswirksamen Kursen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Eine mangelhafte Leistung ist unschädlich, wenn sonst mindestens ausreichende Leistungen vorliegen. Bei einer mangelhaften Leistung in einem der Fächer Mathematik, Deutsch und der fortgeführten Fremdsprache muss ein Ausgleich innerhalb dieser Fächergruppe durch eine mindestens befriedigende Leistung erbracht werden. 22 Die vom Kläger angegriffene Bewertung seiner Leistungen ist nach den für die gerichtliche Kontrolle solcher Prüfungen maßgebenden Grundsätzen nicht zu beanstanden. Es ist anerkannt, dass die für berufsbezogene Prüfungsentscheidungen vom Bundesverfassungsgericht 23 - vgl. Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419.81 u.a. -, BVerfGE Band 84, 34 ff. - 24 entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze, denen die Verwaltungsgerichte folgen, 25 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262 (265 f.); Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -, NVwZ 1998, 738; OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1997 - 22 A 4031/94 -, 26 in gleicher Weise für die gerichtliche Kontrolle qualifikationsrelevanter Notenfestsetzungen maßgebend sind. Dies ist hier der Fall, da eine Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 gemäß § 40 APO-GOSt mit einem Abschluss verbunden sein kann. 27 Danach sind mit Blick auf das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG Prüfungsentscheidungen von den Gerichten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen" Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. 28 Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -, NVwZ 1998, 738; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2002 - 19 A 1060/01 - 29 Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt allerdings voraus, dass durch substanziierte Einwände gegen die Benotung konkret und nachvollziehbar dargelegt und belegt wird, dass und in welchen Punkten die Kritik der Lehrer unberechtigt ist. 30 Vgl. hierzu nur OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997 - 22 A 4028/94 -, UA S. 20. 31 Derartige Hinweise auf eine rechtswidrige Festsetzung der Noten lassen sich dem Klagevorbringen nicht entnehmen. Ungeachtet dessen ist aber auch sonst kein Anhaltspunkt zu erkennen, der auf eine fehlerhafte Leistungsbeurteilung hindeuten könnte. Im Einzelnen ist dazu auszuführen: 32 Zunächst ist die Note "ungenügend" im Fach Mathematik nicht deshalb unbeachtlich, weil die beklagte Schule den fristgerechten Zugang eines Warnhinweises nicht nachweisen kann. Die Kammer hält an den Ausführungen im Beschluss vom 17. September 2003 fest: 33 " Mit Ihrem sinngemäßen Vorbringen, sie seien von der Minderleistung im Fach Mathematik nicht ordnungsgemäß benachrichtigt worden, lässt sich ein Versetzungsanspruch nicht rechtfertigen. Eine Benachrichtigung gemäß § 27 Abs. 8 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO), der gemäß § 9 Abs. 6 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der Gymnasialen Oberstufe (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 26 b SchVG - APO- GOSt) für die Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 des Gymnasiums Anwendung findet, war im vorliegenden Falle schon nicht erforderlich. Die Benachrichtigung muss nur dann erfolgen, wenn die Versetzung gefährdet ist, weil die Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten nicht mehr ausreichen. 34 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17.10.2002 - 19 B 1978/02 -. 35 E. hatte aber schon im letzten Zeugnis, d.h. im Halbjahreszeugnis der 10. Klasse, im Fach Mathematik ein "mangelhaft" erhalten. Da bereits zu diesem Zeitpunkt seine Leistungen im Fach Mathematik nicht mehr ausreichten, war eine Abmahnung nicht erforderlich. Unerheblich ist, dass die Leistungen noch von "mangelhaft" auf "ungenügend" abgesunken sind. " 36 Der Umstand, dass der Kläger zu 1. ein Schuljahr übersprungen hat, ändert nichts daran, dass das Halbjahreszeugnis der Klasse 10 das aktuelle und damit zugleich auch letzte Zeugnis im Sinne der Regelung war. Im Übrigen war jedenfalls bei Rückgabe der mit "ungenügend" bewerteten Klausur offensichtlich, dass der Sprung nicht zu der erhofften Leistungsverbesserung geführt hatte. 37 Hinsichtlich der inhaltlichen Rügen bezüglich der Mathematiknote gibt das Klagevorbringen ebenfalls keine Veranlassung, die Rechtsauffassung im Beschluss vom 17. September 2003 zu ändern: 38 "Die Einwände der Antragsteller gegen die Benotung im Fach Mathematik greifen nicht durch. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gewichtung von Vorzügen und Schwächen einer Leistung allein in den Bewertungsspielraum des Lehrers fällt und deshalb vom Gericht nur auf Bewertungsfehler, z. B. eine willkürliche Gewichtung, überprüfbar ist. 39 Das Vorbringen der Antragsteller gegen die Benotung der Mathematikarbeit ist bereits unschlüssig. Dass E. 4 Wochen, nachdem er freiwillig von der 10. in die 11. Klasse "gesprungen" ist, eine Mathematikarbeit hat mitschreiben müssen, die genauso wie bei den anderen Schülern der 11. Klasse gewertet wurde, ist nicht fehlerhaft. Wer freiwillig in die 11. Klasse wechselt, muss sich auch so behandeln und bewerten lassen, wie jeder andere Schüler der 11. Klasse. Dass E. möglicherweise den Stoff, der im 2. Halbjahr der 10. Klasse und im 1. Halbjahr der 11. Klasse behandelt wurde, noch nicht hat aufarbeiten können, fällt in seinen Verantwortungsbereich. Der Mathematiklehrer war auch nicht verpflichtet, E. Unterlagen zur Vorbereitung auf die Mathematikarbeit zur Verfügung zu stellen. Es war völlig ausreichend, dass der Mathematiklehrer die für die Klausur relevanten Themen an die Tafel geschrieben hat. E. hätte sich anhand dessen bei seinen Mitschülern die entsprechenden Aufzeichnungen geben lassen können. Auch hätte er die Möglichkeit gehabt, die klausurrelevanten Themen anhand der Lehrbücher aufzuarbeiten. Im Übrigen hat der Mathematiklehrer E. sogar die zum Aufarbeiten erforderlichen Stellen im Lehrbuch gezeigt und die besonders relevanten Stellen heraus gehoben. Die Zurverfügungstellung weiterer Literatur war nicht erforderlich - auch nicht die Übergabe der im vergangenen Schuljahr geschriebenen Klassenarbeit. 40 Das Vorbringen der Antragsteller hinsichtlich der Note "mangelhaft" in sonstiger Mitarbeit erfüllt nicht die Anforderungen an die Substanziierungspflicht. Das bloße Erledigen der Hausaufgaben und Wortbeiträge als solche begründen keinen Anspruch auf eine bessere Bewertung. Es kommt vielmehr auf die Qualität der Beiträge und der erledigten Hausaufgaben an. In seiner Stellungnahme vom 15.09.2003 zeigt der Mathematiklehrer zudem die Leistungsdefizite auch im Einzelnen plausibel auf, sodass sich insoweit Bewertungsfehler nicht aufdrängen. Danach habe E. sich zwar bemüht, ein wirklicher Lernerfolg sei aber weder bei seinen mündlichen Unterrichtsbeiträgen noch bei seinen Aufgabenbearbeitungen im Unterricht erkennbar gewesen. Die wenigen vom Ergebnis her richtigen Hausaufgaben habe E. bei "vorsichtigen" Rückfragen, die weitgehend identisch gewesen seien mit den Fragestellungen in den Hausaufgaben, nicht bestätigen können. Wenn angesichts dieser Ausführungen und der geltend gemachten gravierenden Verständnismängel insgesamt die Note "ungenügend" vergeben wird, ist dies nicht fehlerhaft. Die Bewertung einer Leistung als "ungenügend" im Sinne von § 25 ASchO i. V. m. § 16 Abs. 1 APO-GOSt setzt nicht voraus, dass der Schüler überhaupt keine Leistungen erbracht bzw. nur falsche Antworten gegeben hat. Vielmehr folgt bereits unmittelbar aus der Notendefinition in § 25 ASchO, dass die Note "ungenügend" bereits dann erteilt werden soll, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Schon aus der Erwähnung der Lückenhaftigkeit folgt, dass "punktuelle" Leistungen für sich betrachtet nicht genügen, um zumindest ein "mangelhaft" zu erreichen." 41 Es liegen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass der Fachlehrer Dr. I1. gegenüber dem Kläger zu 1. voreingenommen war. Die in der Widerspruchsbegründung vom 07. August 2003 erhobene Kritik, der Fachlehrer habe bei der Klausur nicht genügend Rücksicht auf die Situation des Klägers genommen, begründet keine Benachteiligungsabsicht oder unfaire Behandlung. Der Eindruck des Fachlehrers, wonach E. gravierende Verständnismängel und defizitäre Vorkenntnisse gezeigt habe, beruhte auf dem im Unterricht gezeigten Leistungsbild. Dieser Eindruck weicht im Übrigen nicht von der Bewertung anderer Lehrer ab, die den Kläger zu 1. zuvor im Fach Mathematik unterrichtet hatten. Die Vornote aus der Klasse 10 lautete "mangelhaft". Schon frühzeitig hatte der Kläger zu 1. offenkundig Probleme mit diesem Unterrichtsfach, was aus der Note "ungenügend" bei Abschluss der Erprobungsstufe an dem W1. Gymnasium hervorgeht. Nach alledem ist für die Kammer nicht erkennbar, dass das Scheitern des Klägers zu 1. in diesem Fach auf einer unfairen Behandlung durch in diesem Zeitraum unterrichtenden Lehrer beruht. 42 Der Vorwurf gegenüber der Fachlehrerin im Fach Englisch, Frau U1. , die dienstliche Stellungnahme habe die Erfahrung bestätigt, dass die Lehrerin gegenüber E. voreingenommen gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar. Die von den Klägerin herangezogenen Passagen aus dem Widerspruchsbescheid (S. 5 der Klageschrift) geben im Wesentlichen die Stellungnahme von Frau U1. vom 08. September 2003 (BL. 37 ff der Verfahrensakte 2 L 960/03) wieder. Diese Passagen enthalten in sachlicher und angemessener Form eine Analyse der Leistungsschwächen, die aus Sicht der Fachlehrerin zu ihrer Bewertung geführt haben. Eine den Kläger - offen oder verdeckt - herabsetzende oder entwürdigende Kritik vermag die Kammer in dieser Stellungnahme nicht zu sehen. Die von den Klägern angegriffene Äußerung, wonach im prognostischen Bereich ein sehr ernst zu nehmender Ausfall vorliege, ist nicht der Fachlehrerin zuzurechnen. Es handelt sich vielmehr um eine Würdigung durch die Widerspruchsbehörde, welche sich im Übrigen aber ebenfalls im Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung bewegen dürfte. 43 Vgl. allgemein zur Voreingenommenheit im schulischen Bereich: OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2002 - 19 A 1716/02 -. 44 Hinsichtlich der übrigen Fachnoten wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheides (S.6 -13) verwiesen, der die Kammer folgt. Insoweit wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. 45 Es bestand für die Versetzungskonferenz auch keine Veranlassung, von dem Regelerfordernis ausreichender Fachnoten abzusehen. Gemäß § 9 Abs. 4 APO-GOSt kann die im Einzelfall abgewichen werden, wenn Minderleistungen auf besondere Umstände wie etwa längerer Krankheit zurückzuführen sind. Diese Voraussetzungen lagen offenkundig nicht vor. Die von der Konferenz festgestellten Defizite sind nicht durch die krankheitsbedingte Abwesenheit des Klägers vom Unterricht nach dem 04. Mai 2003 verursacht worden. Vielmehr hat die Konferenz ausgehend von den bis dahin im Unterricht gezeigten Leistungen die Überzeugung gewonnen, dass E. den noch höheren Anforderungen in der Jahrgangsstufe 12 nicht gewachsen sein wird. 46 Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die beklagte Schule ihren Beratungs- und Förderpflichten nicht nachgekommen sei. Selbst wenn dies so sein sollte - wofür nach Durchsicht aller hier vorliegenden Unterlagen nichts spricht - kann aus einer etwaigen Pflichtverletzung kein Anspruch auf Versetzung abgeleitet werden. Letztlich kann nur nämlich ausschlaggebend sein, was an Leistungen im Unterricht erbracht worden ist, Ein gleichsam "fiktives" Bestehen ist ausgeschlossen. 47 Vgl. BVerwG , Beschluss vom 03. Januar 1992 - 6 B 20.91 -. 48 Insgesamt betrachtet spricht alles dafür, dass E. mit den Leistungsanforderungen in der Oberstufe unter den Gegebenheiten und Möglichkeiten einer öffentlichen Schule überfordert war. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO; die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Abwendungsbefugnis folgen aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Einer Entscheidung über die Erforderlichkeit der Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren bedarf es nicht, da die Klage keinen Erfolg hat. 50