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Urteil

9 A 1718/88

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren kommt es auf die räumliche und funktionale Einordnung der konkreten Verkehrsfläche als Teil einer zu reinigenden erschließenden Straße im Sinne des StrReinG an; maßgeblich ist der Gesamteindruck unter Berücksichtigung von Funktion, Ausstattung, Abmessungen und räumlicher Gliederung. • Die Gemeinde kann nach §4 Abs.1 StrReinG die Reinigung ganzer Straßen oder auch nur von Teilabschnitten den Anliegern übertragen; sind Anlieger für einen Teilabschnitt (z.B. Stichwege) zur Reinigung verpflichtet, dürfen sie für diese Reinigung nicht zusätzlich durch Gebühren belastet werden. • Stichwege und Fußwege können selbständige, zu reinigende Straßen im Sinne des §3 Abs.1 StrReinG sein; ob sie der Gemeinde oder den Anliegern zu reinigen obliegen, bestimmt die Satzung (hier: Stadt ...). • Ein Garagengrundstück ist bei gesondertem, wirtschaftlich selbständigem Liegenschaftsbestand gesonderter Veranlagungsgegenstand nach §7 GS und kann deshalb gesondert mit Straßenreinigungsgebühren belastet werden.
Entscheidungsgründe
Abgrenzung zu reinigender Straße, Anliegerpflicht und gebührenrechtliche Veranlagung von Garagengrundstück • Für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren kommt es auf die räumliche und funktionale Einordnung der konkreten Verkehrsfläche als Teil einer zu reinigenden erschließenden Straße im Sinne des StrReinG an; maßgeblich ist der Gesamteindruck unter Berücksichtigung von Funktion, Ausstattung, Abmessungen und räumlicher Gliederung. • Die Gemeinde kann nach §4 Abs.1 StrReinG die Reinigung ganzer Straßen oder auch nur von Teilabschnitten den Anliegern übertragen; sind Anlieger für einen Teilabschnitt (z.B. Stichwege) zur Reinigung verpflichtet, dürfen sie für diese Reinigung nicht zusätzlich durch Gebühren belastet werden. • Stichwege und Fußwege können selbständige, zu reinigende Straßen im Sinne des §3 Abs.1 StrReinG sein; ob sie der Gemeinde oder den Anliegern zu reinigen obliegen, bestimmt die Satzung (hier: Stadt ...). • Ein Garagengrundstück ist bei gesondertem, wirtschaftlich selbständigem Liegenschaftsbestand gesonderter Veranlagungsgegenstand nach §7 GS und kann deshalb gesondert mit Straßenreinigungsgebühren belastet werden. Die Kläger sind Eigentümer eines Reihenhausgrundstücks mit zugehöriger Garage. Ihr Hausgrundstück grenzt mit der Front an einen etwa rechtwinklig vom Hauptzug des Mehringweges abzweigenden Stichweg; rückseitig besteht Verbindung zu einem Fußweg. Hauptzug und mehrere Stichwege mitsamt Fußweg sind öffentlich gewidmet. Die Stadt reinigt in der Praxis nur die Fahrbahn des Hauptzuges, nicht aber die Gehwege und Stichwege. Der Beklagte setzte für 1987 Straßenreinigungsgebühren fest: für das Hausgrundstück 75,60 DM und für das Garagengrundstück 7,56 DM. Die Kläger rügten insb. eine Doppelbelastung, weil sie für die Reinigung des Stichweges herangezogen würden; sie hielten den Stichweg für eine vollwertige Straße. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das OVG bestätigte für das Hausgrundstück die Unzulässigkeit der Gebührenerhebung, hob aber die Klage hinsichtlich der Garage auf. • Rechtliche Grundlage sind StrReinG, die Straßenreinigungssatzung (SRS) und die Gebührensatzung (GS). Entscheidend ist, welche Verkehrsflächen Gegenstand der gemeindlichen Reinigung sind und ob die Reinigung der betreffenden Teilfläche der Gemeinde obliegt oder den Anliegern übertragen wurde (§3 Abs.1, §4 Abs.1 StrReinG; §§5,6 GS). • Der Begriff der zu reinigenden erschließenden Straße ist im StrReinG weit und bestimmt sich nach dem Gesamteindruck (Verkehrsfunktion, Ausstattung, Abmessungen, räumliche Gliederung). Auch Fußwege oder schmale Stichwege können eigenständige Straßen im Sinn des §3 Abs.1 StrReinG sein. • Die Stichwege und der Fußweg im Streitfall sind zwar als eigenständige Verkehrsflächen von Gewicht anzusehen, unterscheiden sich aber vom Hauptzug in Ausstattung und Breite; nach der Satzung hat die Gemeinde die regelmäßige Reinigung der Stichwege den Anliegern übertragen (§1, §2 SRS; Wohnwege/Fußgängerstraßenregelungen). Damit fehlt es für das Hausgrundstück an einer gemeindlichen Reinigungsleistung, die Gebührenerhebung nach §3 Abs.1 StrReinG rechtfertigen würde. • Selbst wenn Hauptzug, Stichwege und Fußweg zusammen eine erschließende Straße bildeten, steht der Satzungsübertragung der Reinigung von Stichwegen auf die Anlieger nicht entgegen (§4 Abs.1 StrReinG). Anlieger dürfen wegen der von ihnen zu erbringenden Reinigungsleistung nicht zusätzlich für dieselbe Reinigungsart (Fahrbahnreinigung) durch Gebühren belastet werden; eine Doppelbelastung wäre mit Art.3 GG unvereinbar. • Das Garagengrundstück ist ein selbständiges Veranlagungsobjekt (§7 GS) und wird sowohl durch den Stichweg als auch unmittelbar durch den Hauptzug erschlossen; für diesen Teil reinigt die Stadt die Fahrbahn, somit ist die Gebühr für die Garage rechtmäßig festgestellt und richtig bemessen (Gebührensatz und pauschale Frontlänge für Garagen nach §4 Abs.6 GS). Das OVG verändert das erstinstanzliche Urteil: Die Klage der Eigentümer wird hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühr für ihr Hausgrundstück abgewiesen (keine Gebührenerhebung), weil die regelmäßige Reinigung des anliegenden Stichweges den Anliegern übertragen ist und damit eine zusätzliche Gebühr für das Hausgrundstück unzulässig wäre. Hingegen war die Klage bezüglich der 7,56 DM Gebühr für das getrennt veranlagte Garagengrundstück unbegründet; die Stadt durfte dieses Grundstück gesondert erfassen und mit der Gebühr belasten, da es als selbständiges Veranlagungsobjekt gilt und durch die vom Beklagten durchgeführte Fahrbahnreinigung des Hauptzuges von der Gebührenpflicht erfasst wird. Die Gerichtskosten werden überwiegend dem Beklagten auferlegt; Revision wurde nicht zugelassen.