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Urteil

5 K 2464/01

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2003:0117.5K2464.01.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Straßenreinigungsgebühr, die der Beklagte für die Reinigung der P.-----straße in C. erhoben hat. Der Kläger ist Eigentümer des in der Flur 61 der Gemarkung C. gelegenen Flurstücks 54 mit der Lagebezeichnung I. 24. Es grenzt nicht unmittelbar an die P.----- straße an, sondern ist über die private Straße I. zu erreichen, die in nordwestlicher Richtung von der P.-----straße abzweigt und nach etwa 300 m geradeaus in einer Wendeanlage endet. Etwa 70 m nach dem Abzweig von der P.-----straße führt ein seinerseits etwa 85 m langes Seitenstück, das ebenfalls mit einem Wendehammer abschließt, in südwestliche Richtung. Zur weiteren Darstellung der Grundstücks- und Bebauungssituation wie auch des genauen Verlaufs der Straßen insgesamt wird auf die in den Verwaltungsvorgängen - Blatt 1 - befindliche Karte Bezug genommen. Die Straße I. , die im Bebauungsplan der Stadt C. Nr. III/4/17.01, der am 26.04.1969 Rechtsverbindlichkeit erlangt hat, als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen ist, wurde von den Anliegern auf eigene Kosten in den Jahren 1958/1959 ausgebaut. Eine Übernahme der Straße in die Verantwortung der Stadt C. ist allerdings bislang noch nicht erfolgt. Den Anwohnern wie auch dem Kläger ist grundbuchlich für die die Straße hauptsächlich ausmachenden Parzellen 1741 und 1742 ein Wegerecht eingetragen. Der Kläger ist außerdem Eigentümer der vor seinem Grundstück ungefähr hälftig in die Straße einbezogenen Parzellen 55, 56 und 733. Zu dem vorliegenden Verfahren kam es wie folgt: Mit Schreiben vom 21.11.2000 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass sein Grundstück über die Privatstraße I. im straßenreinigungsgebührenrechtlichen Sinne von der P.-----straße erschlossen werde. Er werde ab dem 01.01.1996 innerhalb der Verjährungsfrist Straßenreinigungsgebühren nacherheben, für die er eine der P.-----straße zugewandte Grundstücksseite mit einer Länge von 27 m zu Grunde lege. Mit Abgabenbescheid vom 01.12.2000 wurde der Kläger rückwirkend für die Jahre 1996, 1997, 1998, 1999 sowie für das Jahr 2000 zu Straßenreinigungsgebühren von insgesamt 810,- DM - pro Jahr - monatlich 162,- DM - für die P.-----straße herangezogen. Grundlage der Berechnung waren 27 Frontmeter in der Reinigungsklasse 20 bei einem Meterbetrag von 0,50 DM monatlich. Hiergegen legte der Kläger unter dem 28.12.2000 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass sein Grundstück nicht unmittelbar an eine Straße grenze, die im Reinigungsverzeichnis der Straßenreinigungssatzung aufgeführt sei. Es werde über eine Straße, die sich im privaten Eigentum befinde, erschlossen. Diese indirekte Erschließung unterscheide es von einem Hinterliegergrundstück. Die Straße I. sei unabhängig von einem förmlicher Widmungsakt faktisch durch den Ausbauzustand und die tatsächliche Nutzung gewidmet. Auch durch die Entfernung zur P.-----straße habe sie eine eigenständige Funktion. Eine Heranziehung könne nur erfolgen, wenn die Straße I. ins Reinigungsverzeichnis aufgenommen werde, was noch nicht der Fall sei. Der Bescheid verstoße auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. I. sei vergleichbar etwa mit einer Stichstraße zur P.-----straße , könne also allenfalls als Anliegerstraße der Reinigungsklasse 07 behandelt werden. Die Einstufung in die Reinigungsklasse 20 sei eine Ungleichbehandlung gegenüber den vorgenannten Seitenstraßen. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2001 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Am 09.10.2001 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zusätzlich macht er geltend, dass sein Grundstück mit ca. 250 m wesentlich weiter von der P.-----straße entfernt sei, als manche Seiten- oder Nebenstraße, die der P.----- straße selbst zugeordnet sei und entsprechend in der Reinigungsklasse 07 abgerechnet werde. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 01.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2001 aufzuheben, soweit damit Straßenreinigungsgebühren festgesetzt worden sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass die private Straße I. nicht selbst Erschließungsanlage i.S.d. Straßenreinigungsgebührenrechtes sein könne, sodass das klägerische Grundstück als hinterliegendes Grundstück durch die P.-----straße erschlossen werde. Eine Unterbrechung des Erschließungszusammenhanges liege wegen der untergeordneten Zubringerfunktion der Straße I. nicht vor, auch wenn die Entfernung zur P.-----straße 240 m ausmache. Auch der Zuschnitt der Straße I. deute auf die untergeordnete reine Zubringerfunktion zur P.-----straße hin. Da er vorher noch keine Straßenreinigungsgebühren erhoben habe, sei der Kläger im Rahmen der geltenden Verjährungsfrist rückwirkend ab 1996 veranlagt worden. Dabei habe er nur die Frontlänge des Flurstücks 54 zugrundgelegt und zu Gunsten des Klägers die Flurstück 55, 56 und 733 als Bestandteil der Straße I. und damit als Wegeflurstück ohne Gebühren belassen. Am 04.12.2002 hat der Einzelrichter einen Erörterungstermin an Ort und Stelle durchgeführt. Insoweit wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Der Abgabenbescheid des Beklagten vom 01.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren im Zuständigkeitsbereich des Beklagten ist die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt C. vom 23.11.1978 in der Fassung der maßgeblichen Nachtragssatzungen - im Folgenden: Gebührensatzung - i.V.m. § 3 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - StrReinG - und § 3 Abs. 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes - KAG -. Diese Gebührensatzung ist formell und materiell gültiges Ortsrecht. Soweit das vorliegende Verfahren Anlass zur Überprüfung bot, ist die Gebührensatzung auch in der 1996, 1997, 1998 und 1999 gültigen Fassung formell und materiell gültiges Ortsrecht. Nach diesen Vorschriften erheben die Gemeinden von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungs- oder Straßenreinigungsgebühr. Konkreter Anknüpfungspunkt für die Heranziehung des Klägers ist gem. § 3 Abs. 1 StrReinG i.V.m. § 5, 6 und 7 der Gebührensatzung das Erschlossensein eines Grundstücks durch die von der Gemeinde zu reinigende Straße. Nach § 5 der Gebührensatzung ist ein Grundstück im straßenreinigungsgebührenrechtlichen Sinne dann erschlossen, wenn der Eigentümer die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, von der Erschließungsanlage eine Zufahrt oder wenigstens einen Zugang zu seinem Grundstück zu nehmen. In der Rechtsprechung ist ferner in Aufnahme der gesetzlichen Regelung begrifflich geklärt, dass solche Grundstücke, die selbst nicht an eine öffentliche Straße angrenzen, zu den Kosten der Reinigung öffentlicher Straßen herangezogen werden dürfen, wenn von dieser öffentlichen Straße aus eine rechtliche und tatsächliche Zugangsmöglichkeit für die sog. Hinterliegergrundstücke besteht und somit auch für diese Grundstücke die innerhalb geschlossener Ortschaften üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten eröffnet werden. Insoweit handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers keineswegs um eine willkürliche, Art. 3 GG zuwider laufende, Ausweitung des Erschlossenseinbegriffs, sondern um eine an den Möglichkeiten der Grundstücksnutzung orientierte, und damit sachgerechte, Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 02.03.1990 - 9 A 1647/88 - und vom 15.12.1995 - 9 A 3499/95 -. Die genannten Voraussetzungen sind hier gegeben. Das Grundstück des Klägers wird als Hinterliegergrundstück von der öffentlichen P.-----straße aus über die Privatstraße I. im straßenreinigungsgebührenrechtlichen Sinne erschlossen. Es hat über den privaten Weg auf den Parzellen 1741 und 1742 einschließlich der ihm gehörigen Parzellen 55, 56 und 733 unmittelbar vor seinem Grundstück eine in diesem Sinne ausreichende Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeit zur P.-----straße und damit die Möglichkeit einer üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung von dieser Straße aus. Auf den Parzellen 1741 und 1742 liegt ein Wegerecht zu seinen Gunsten. Die Parzellen 55, 56 und 733 stehen in seinem Eigentum, mithin auch hinsichtlich der Sicherung dieser Zugangsmöglichkeit keine Probleme bestehen. Im Übrigen ist der Kläger auf die Zufahrt über die P.-----straße angewiesen, weil eine ordnungsgemäße und sinnvolle Nutzung und Anbindung seines Grundstücks an das Straßen- und Wegesystem der Stadt die eindeutig im Vordergrund stehende öffentliche Straße unverzichtbar macht. Der Kläger geht indes fehl, wenn er die Auffassung vertritt, die Straße I. ihrerseits sei eine öffentliche Straße, weil sie wie eine solche genutzt und gebraucht werde. Öffentlichkeit kann eine Straße nur über eine Widmung im Sinne von § 6 Abs. 2 StrWG NW erlangen, d.h. über eine öffentlich bekannt gemachte Allgemeinverfügung der Straßenbaubehörde, die sich an den in der Vorschrift selbst aufgestellten Kriterien zu orientieren hat. Eine Widmung dieser Art liegt für die Straße I. unstreitig nicht vor. In diesem Sinne macht auch die planungsrechtliche Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche im Bebauungsplan III/4/17.01 die Straße I. nicht zu einer öffentlichen Straße nach dem Verständnis des Straßenreinigungsrechtes. Zudem fehlt es insoweit an jeglicher Umsetzung des Satzungsrechts, insbesondere ist bislang keine Übernahme der Straße in den Verantwortungsbereich der Stadt C. erfolgt. Nach Lage der Dinge wäre möglicherweise eher daran zu denken, dass die entsprechende Planfestsetzung bereits obsolet geworden sein könnte, was aber erst recht nicht zur Öffentlichkeit der Straße I. führen würde. Dem Ergebnis des Erschlossenseins im straßenreinigungsrechtlichen Sinne steht schließlich nicht entgegen, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bei privaten Zuwegungen - wie hier - zu beachten ist, dass der Erschließungszusammenhang und damit das die Gebührenpflicht auslösende Erschlossensein des Grundstücks von der gereinigten öffentlichen Straße aus dann nicht mehr bejaht werden kann, wenn das Grundstück von der betreffenden Straße so weit entfernt gelegen ist, dass von einem Sondervorteil für die Grundstückseigentümer der Reinigung gerade dieser Straße nicht mehr gesprochen werden kann. Vgl. OVG NW, Urteil vom 02.03.1990 - 9 A 1647/88 - und Beschluss vom 14.03.1990 - 9 B 643/90 -. Nach Auffassung des Gerichts kann vorliegend von einer Unterbrechung des Erschließungszusammenhanges ernsthaft noch keine Rede sein. Die vorteilhafte Verbindung des klägerischen Grundstücks mit der P.-----straße leuchtet, wie auch die Besichtigung im Erörterungstermin am 04.12.2002 ergeben hat, dem unbefangenen Betrachter nach dem Vorstehenden ohne weiteres ein. Der Weg ist bis zum Grundstück des Klägers zwar etwa 240 m lang. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung entfällt der straßenreinigungsrechtliche Erschließungszusammenhang selbst dann nicht, wenn man von einer zu bewältigenden Entfernung von 180 m ausgeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.02.2000 - 9 A 25/00 -. Zwar liegt damit das Grundstück des Klägers um etwa 70 m über der bislang ausgeurteilten Distanz, es sind aber nach Auffassung des Gerichts aufgrund der offensichtlichen funktionellen Abhängigkeit der Straße I. von der P.-----straße keine greifbaren Anhaltspunkte dafür zu finden, dieses Grundstück anders zu behandeln. Maßgeblich ist nach dem Wortlaut des obergerichtlichen Beschlusses die zu bewältigende Entfernung bis zum Grundstück und nicht die Länge der Straße insgesamt. Weiter ist in diesem Zusammenhang allein eine Betrachtungsweise, die den Besonderheiten des Straßenreinigungsrechts gerecht wird, geboten, d.h. es kommt auf den vom Kläger in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellten Umstand der - unter welchem Aspekt auch immer zu sehenden - Eigenständigkeit der Straße I. nicht an. Die von ihm in das gerichtliche Verfahren eingeführten und ventilierten Begriffe Zufahrt und Zubringer als Anknüpfungspunkt für eine Vorteilsvermittlung sind im Straßenreinigungsrecht unbeachtlich. Sie finden zwar nach wie vor im Erschließungsbeitragsrecht Anwendung. Der Kläger verkennt dabei aber, dass die Rechtsprechung des OVG NRW auf Grund der Besonderheiten des Straßenreinigungsrechts seit 1989 von dem vormals maßgeblichen baurechtlichen Erschließungsverständnis abgegangen ist und einen separaten Erschließungsbegriff entwickelt hat. Vgl.: Schmidt, "Die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in NRW", in: Städte- und Gemeinderat 1992, Heft 10, S. 293ff.. Gebührenmaßstab ist nach § 7 der Gebührensatzung die Frontlänge der der Straße zugewandten Grundstücksseite und die Reinigungsklasse. Der hier zu Grunde liegende sog. modifizierte Frontmetermaßstab ist ein zulässiger grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab i.S.v. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG. Vgl. OVG NW, Urteil vom 14.12.1989 - 9 A 1718/88 -. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in Anwendung dieses Maßstabes die Straßenreinigungsgebühr des Klägers fehlerhaft ermittelt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Maßgebliche Berechnungsgrundlage war daher für das Grundstück eine Grundstücksseite von 27 m, die der P.-----straße im Sinne der Satzung zugewandt ist. Entsprechend dieser Berechnungsgrundlage hat der Beklagte rechtmäßig die Gebühren für die Jahre 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000 geltend gemacht. Ein Absehen von der Erhebung der geltend gemachten Gebühren ist nicht möglich. Aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenreinigungsgesetz, wonach die Gemeinden Straßenreinigungsgebühren "erheben", ergibt sich eine grundsätzliche Gebührenerhebungspflicht der Kommunen, d.h. die Geltendmachung von Straßenreinigungsgebühren ist nicht in das Ermessen oder die Disposition des Beklagten gestellt. Vgl. Schmidt, "Die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in NRW", a.a.O. S. 294; Walprecht/Brinkmann, Straßenreinigungsgesetz NRW, 3. Auflage 1985, Erl. § 3 Nr. 48. Diese Gebührenerhebungspflicht beinhaltet eine Verpflichtung, den entstandenen Gebührenanspruch innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen gem. § 12 Abs. 1 KAG i.V.m. § 169 AO in vollem Umfang geltend zu machen. Gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG beträgt die Festsetzungsverjährung 4 Jahre. Nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Abgabe (hier: Straßenreinigungsgebühr) entstanden ist. Ausgehend von § 9 der Gebührensatzung war im Erhebungszeitpunkt für die Straßenreinigungsgebühren der Jahre 1996, 1997, 1998 und 1999 die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten. Die nachträgliche Festsetzung erfolgte mit Bescheid vom 01.12.2000. Sie erfolgte daher noch rechtzeitig. Die Gebühren sind mithin unter dem Aspekt der Verjährung ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Die Klage war daher auf Kosten des Klägers abzuweisen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO.