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Urteil

9 K 2988/98

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:1999:1111.9K2988.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer der mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke "M. 11" (G. M. , F. 6, F. 1123), "E. S. 115 a" (F. 1559) und "E. S. 115" (F. 1550) in B. . Das erstgenannte Grundstück grenzt zum einen an den "M. weg", eine asphaltierte Privatstraße, die zunächst etwa 90 m parallell zur "E. S. " verläuft und sodann rechtwinklig zur "E. S. " hin abknickt und nach weiteren ca. 90 m dort einmündet. Zum anderen grenzt das Grundstück mit einer Grundstücksbreite von 30 m an das F. 1559, welches selbst wiederum an das F. 1550 angrenzt. Das letztgenannte Grundstück liegt unmittelbar an der "E. S. ". Das mittlere Grundstück wird vom Kläger bewohnt; die übrigen Grundstücke sind vermietet. Wegen der Einzelheiten der örtlichen Gegebenheiten wird auf die Karten Bl. 9 bzw. 26 und die im gerichtlichen Erörterungstermin gefertigten Fotos Bl. 53 der Gerichtsakte verwiesen. Gemäß einem Vermerk des Beklagten vom 3. Juni 1998 waren die Grundstücke am "M. weg" in der Vergangenheit nicht zu Straßenreinigungsgebühren veranlagt worden, weil die Privatstraße als veranlagungsfähige Anliegerstraße betrachtet worden war. Mit Schreiben vom 28. Mai 1998 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass das Grundstück über die "E. S. " im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen sei. Es sei daher eine entsprechende Veranlagung beginnend mit dem 1. Juli 1998 beabsichtigt. Dem entgegnete der Kläger, dass eine Gegenleistung nicht erkennbar sei, da die Anlieger den "M. weg" reinigten und im übrigen nicht nur eine Anbindung an die "E. S. ", sondern auch an Straßen und Wege im H. Stadtgebiet bestehe. 3 Mit Bescheid vom 12. Juni 1998 zog der Beklagte den Kläger ab dem 1. Juli 1998 zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von monatlich 7,50 DM (Reinigungsklasse 10; 0,25 DM * 30 m)heran. 4 Am 23. Juni 1998 widersprach der Kläger der Veranlagung und führte zur Begründung ergänzend aus, dass er sich auf Vertrauensschutz berufe. Ferner betrage die Frontlänge entlang des "M. " 20 m; eine Erschließung über die Flurstücke 1559 und 1560 sei nicht möglich, da insoweit keine Wegerechte bestünden. Mit Schreiben vom 25. Juni 1998 erläuterte der Beklagte die Bedeutung der selbständigen Buchgrundstücke und des Verteilungsschlüssels aus seiner Sicht. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 1998 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung nahm er Bezug auf den bisherigen Schriftwechsel und führte ergänzend aus, dass wegen der Eigentümeridentität eine gesonderte Eintragung von Wegerechten nicht erforderlich sei. Dem Vertrauensschutz habe er genügend Rechnung getragen, indem er auf die Nachveranlagung für die Vergangenheit verzichtet habe. 6 Am 13. August 1998 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend vorträgt: Das Grundstück werde nicht von der "E. S. " aus erschlossen, weil er weder tatsächlich noch rechtlich eine Zugangs- oder Zufahrtmöglichkeit besitze. Allein das zufällige Eigentum auch an den vorgelagerten Grundstücken ändere daran nichts, weil der Besitzschutz der Mieter beachtet werden müsse. Außerdem könnten die Grundstücke jederzeit veräußert werden, so dass spätestens dann keine Zugangsmöglichkeiten mehr bestünden. Vielmehr sei der "M. weg" die erschließende S. , wobei es nicht auf das Eigentum an dieser S. ankomme. Zwischen dem Grundstück und dem öffentlichen Straßennetz bestehe aber eine zu große Entfernung, so dass kein Erschließungszusammenhang mehr besteht. Der "M. weg" sei auch als eigenständig zu werten, da er als gut ausgebaute Ringstraße erscheine. Schließlich sei die Satzung zu ungenau. Ferner fehle der Hinweis in der Satzung darauf, dass durch die Erschließung eine übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht werden müsse, was insoweit zur Ungültigkeit der Satzung führe. 7 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 8 den Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 12. Juni 1998 bezüglich der Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren und den Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 1998 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung trägt er u.a. vor, dass der Kläger als Eigentümer der Grundstücke "E. S. 115 und 115 a" über die rechtlichen Möglichkeiten verfüge, sich ein Zugangsrecht zur "E. S. " zu verschaffen. Eine dauerhaftere oder weitergehende Verfügungsbefugnis als das Eigentum sei nicht bekannt. Daran ändere auch die Veräußerbarkeit nichts. Hinsichtlich des "M. weg" erwachse dem Kläger durch die Nutzung der "E. S. " als diejenige öffentliche S. , die die Erreichbarkeit des Straßennetzes gewährleiste, ein Sondervorteil im Sinne der Rechtsprechung. Die Veranlagung werde daher auf beide Erschließungssituationen gestützt. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 15 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Die für die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in dem hier entscheidungserheblichen Veranlagungszeitraum maßgeblichen Vorschriften der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (StrRGS)vom 23. November 1987 in der Fassung der 16. Änderungssatzung vom 19. Dezember 1997 sind, soweit das vorliegende Verfahren Anlass zur Überprüfung bot, formell und materiell gültiges Ortsrecht. 16 Die satzungsgemäßen Voraussetzungen für eine Heranziehung des Klägers zu Straßenreinigungsgebühren sind gegeben. Insbesondere das gemäß §§ 6, 5 und 7 Abs. 1 StrRGS erforderliche Merkmal des Erschlossenseins des klägerischen Grundstücks im straßenreinigungsrechtlichen Sinn ist erfüllt. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auch solche Grundstücke, die selbst nicht an eine öffentliche S. angrenzen, zu den Kosten der Reinigung öffentlicher Straßen herangezogen werden dürfen, wenn von dieser öffentlichen S. aus eine rechtliche und tatsächliche Zugangsmöglichkeit für die sogenannten Hinterliegergrundstücke besteht und somit auch für diese Grundstücke die innerhalb geschlossener Ortschaften üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten eröffnet werden. 17 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. März 1990 - 9 A 1647/88 -und vom 15. Dezember 1995 - 9 A 3499/95 -. 18 Die so auch bei Privatwegen grundsätzlich mögliche Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne kann im Einzelfall allerdings ausgeschlossen sein, wenn das Grundstück von der öffentlichen S. so weit entfernt ist, dass von einem Sondervorteil für den Grundstückseigentümer nicht mehr die Rede sein kann. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 1990 - 9 B 653/90 -. 20 Letzteres ist hier nicht der Fall. Das Grundstück des Klägers ist trotz der Entfernung von ca. 180 m nahe genug an der "E. S. " gelegen, um noch von einer ausreichenden Anbindung an das Straßen- und Wegenetz der Stadt B. ausgehen zu können. Der Erschließungszusammenhang wird hier durch die private Stichstraße nicht unterbrochen, so dass die Reinigung der "E. S. " für den Kläger einen gebührenpflichtigen Vorteil bietet. Hierbei kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob sich der "M. weg" als eigenständige Erschließungsanlage darstellt. Dies mag aufgrund der Dimensionierung der S. durchaus der Fall sein. Die Unerheblichkeit dieses Aspekts folgt daraus, dass sich die Prüfung der Eigenständigkeit von vornherein nur bei öffentlichen Straßen stellt. Sie ist das Unterscheidungsmerkmal dafür, welcher Teil des öffentlichen Straßennetzes als erschließende S. in Betracht kommt, wenn z.B. Nebenzüge als Stichwege vom Hauptzug abzweigen. Hier aber ist beim Vorhandensein von Privatwegen allein der Erschließungszusammenhang maßgebend, der wiederum nur in Ausnahmefällen wegen zu großer Entfernung verneint wird. 21 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 1990 - 9 B 653/90 -. 22 Davon ausgehend erscheint eine zurückzulegende Strecke von ca. 180 m (noch) nicht von einem derartigen Gewicht, um den Vorteil, der sich aus der daran anschließenden Nutzung des Straßennetzes ergibt, zu verneinen. Nach dem Eindruck in der Örtlichkeit, den der Berichterstatter der Kammer vermittelt hat, ist die Distanz zur öffentlichen S. bequem und zumutbar zu überbrücken. Im übrigen ist lediglich die Fahrbahn befestigt, so dass sich auch nicht aus dem Gesamtbild des Weges eine abweichende Wertung ergeben kann. 23 Auch der Umstand, dass der Kläger den "M. weg" selbst teilweise reinigt, ändert nichts an der Zulässigkeit der Gebührenheranziehung, weil hier allein - wie oben dargestellt - auf den Vorteil durch die Reinigung der öffentlichen S. als Zugang zum Gesamtstraßennetz abzustellen ist. 24 Schließlich ist das Grundsück auch im Hinblick auf die zur "E. S. " hin vorgelagerten Grundstücke Nr. 115 und Nr. 115 a erschlossen. Wegen der Eigentümeridentität ist die erforderliche rechtliche Zugangsmöglichkeit gegeben. Insoweit wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, da die Kammer der Begründung des Beklagten in dessen Schreiben vom 25. Juni 1998, die Bestandteil des Widerspruchbescheides ist, folgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass selbst im Erschließungsbeitragsrecht, das insoweit teilweise strengere Anforderungen an die Erschließung stellt, die wegemäßige Erreichbarkeit durch die Eigentümeridentität gewährleistet ist. Insbesondere liegt es in der umfassenden Verfügungsmacht des Eigentümers, etwaige Hindernisse zu beseitigen und damit selbst die Voraussetzungen für eine Erreichbarkeit schaffen zu können. 25 Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Februar 1993 - 8 C 35/92 -, NVwZ 1993, 1206 und - 8 C 45/91 -, NVwZ 1993, 1208. 26 Der Hinweis des Klägers auf eine etwaige Veräußerung ist schon deshalb irrelevant, weil es auf die rechtliche Sicherung im jeweiligen Veranlagungszeitraum ankommt. 27 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 1998- 9 A 5529/97 - auch zur Bedeutung des gemeinsamenEigentums an Vorder- und Hinterliegergrundstückenals ausreichende rechtliche Sicherung. 28 Das erkennende Gericht hat auch wiederholt entschieden, dass der von der Stadt B. gewählte Maßstab des § 7 StrRGS als sogenannter modifizierter Wahrscheinlichkeitsmaßstab zulässig ist. 29 Vgl. z.B. Urteil vom 3. Juli 1996 - 5 K 2656/95 - unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 1989 30 - 9 A 1718/88 -. 31 Das Erfordernis der sinnvollen Grundstücksnutzung ist kein Kriterium, welches in der Satzung als Tatbestandsmerkmal ausdrücklich normiert sein muss. Die Satzung ist auch nicht zu unbestimmt. Sie enthält im Gegenteil sehr detaillierte Regelungen, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. 32 Der Beklagte ist auch nicht aus sonstigen Gründen an der Gebührenerhebung gehindert. Insbesondere ist der Gebührenanspruch weder verwirkt noch stellt sich die Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben dar. 33 Vgl. zur Verwirkung im Abgabenrecht BVerwG, 34 Beschluss vom 22. Mai 1990 - 8 B 156.89 -, 35 Buchholz 310, § 81 Nr. 13; ferner BVerwG, 36 Urteil vom 9. Dezember 1998 - 3 C 1.98 -, 37 DVBl. 99, S. 1034 f.; BVerwG,Urteil vom 23. Mai 1975 - 4 C 73.73 -,BVerwGE Band 48, Nr. 31. 38 Die Kammer hat keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass durch die Vorgehensweise des Beklagten schutzwürdiges Vertrauen des Klägers beeinträchtigt worden sein könnte. Dem Umstand, dass in der Vergangenheit aufgrund einer anderen Rechtsauffassung seinerzeit eine Gebührenpflichtigkeit verneint worden war, kommt keine vertrauensbildende Wirkung zumindest für die Zukunft zu. Einer Behörde muss es nämlich möglich sein, ihr Verhalten an eine (zutreffende) geänderte Rechtsauffassung anzugleichen, um auf diesem Wege zu einer rechtmäßigen Verwaltungspraxis zurückzukehren. Dabei hat sie ausreichend berücksichtigt, dass sie in der Vergangenheit die Nichtveranlagung als rechtmäßig angesehen hat, indem sie auf die Nachveranlagung innerhalb der Verjährungsfrist verzichtete. Ein weitergehender Vertrauensschutz in den Fortbestand einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis zu Lasten der anderen Abgabepflichtigen besteht nicht. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Abwendungsbefugnis folgen aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.