Urteil
13 K 2054/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:0919.13K2054.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung N. 16 in E. (Gemarkung C. , Flur 12, Flurstück 832). Das Grundstück grenzt mit seiner südlichen, rückwärtigen Seite, an der sich die Zufahrt zur Garage befindet, mit einer Länge von 6 m direkt an die öffentlich gereinigte Straße N. an. Auf der nördlichen Seite - an der sich der Zugang zum Wohnhaus der Kläger befindet - grenzt das Grundstück an einen parallel zum N. verlaufenden öffentlichen gewidmeten Fuß- und Radweg (Flurstück 707) zwischen der P.-------straße und dem I.-----weg an. Der etwa 3 m breite Weg verbindet auf einer Länge von ca. 75 m die öffentlich gereinigten Straßen P.-------straße und I.-----weg miteinander. Die P.-------straße , die mit Fahrbahn, Gehweg und Parkstreifen ausgebaut ist, ist etwa 1,8 km lang und mehr als 12 m breit. Der I.-----weg ist etwa 450 m lang und knapp 7,50 m breit. Mit Änderungsbescheid vom 18. März 2013 setzte die Beklagte für das Jahr 2013 gegenüber den Klägern erstmals Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 401,26 Euro fest. Die Beklagte zog die Kläger damit zu Gebühren für die Reinigung der Straßen P.-------straße , I.-----weg und N. sowie für den Winterdienst Stufe I in der P.-------straße heran. Die Straßen sind im Straßenverzeichnis der Anlage zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Beklagten als Anliegerstraßen eingestuft; sie werden einmal wöchentlich gereinigt. Die P.-------straße (Bereich B.-----straße bis S.-----straße ) ist der Winterdienststufe 1 zugeordnet. Die Beklagte ging bei der Veranlagung von einer Frontlänge von 6 m (N. ) sowie jeweils 28 m (P.-------straße , I.-----weg ) aus. Die Kläger haben am 15. April 2013 Klage erhoben.Sie sind der Auffassung, dass die Straße N. bei der Berechnung der Straßenreinigungsgebühren außer Betracht zu bleiben habe. Sie weise keine eigenständige Verkehrsbedeutung auf und dürfte aus diesem Grund eine unselbständige Stichstraße im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 StrRGS darstellen. Im Straßenverzeichnis zu der Satzung sei die Straße N. als Anliegerstraße ausgewiesen. Sollte die Straße N. als eigenständige Verkehrsanlage und nicht lediglich als Annex zu den Straßen I.-----weg und P.-------straße zu werten sein, sei die Berechnung ebenfalls falsch. In diesem Fall dürfe lediglich die an den N. angrenzende Frontseite des Grundstücks Einzug in die Berechnung finden.Wenn die zehn an dem Verbindungsweg liegenden Grundstücke ungeteilt nur einem Eigentümer gehörten, dann würde dieser nach dem Vortrag der Beklagten gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 StrRGS nur jeweils einmal auf Grundlage einer „zugewandte Seite“ zu den Straßen I.-----weg und P.-------straße herangezogen werden. Die Tatsache, dass die Fläche in zehn Parzellen aufgeteilt worden sei, müsse sich zwingend auch in der Berechnung der Gebühren niederschlagen. Die Beklagte kassiere von jedem der zehn Grundstückseigentümer, deren Grundstücke an den Verbindungsweg angrenzten - daher also das zehnfache. Der Umstand sei weder damit zu rechtfertigen, dass eine ca. 28 x 60 m große Fläche in zehn Grundstücksparzellen aufgeteilt worden sei, noch damit, dass ein Verbindungsweg bestehe, welcher nicht einmal von der Beklagten gereinigt werden.Die Behauptung, dass dieser Verbindungsweg die Erschießung des klägerischen Grundstücks bewirke, werde bestritten. Tatsächlich könne er nicht einmal mit einem Fahrzeug befahren werden. Sie, die Kläger, nutzten ausschließlich den regulären Eingang zu ihrem Grundstück, welcher sich an der Straße N. befinde. Nur dort werde eine Fahrzeugzufahrt gewährleistet. Die Kläger beantragen, den Änderungsbescheid der Beklagten vom 18. März 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich darauf, dass der Grundstückseigentümer beide Straßen erreichen, nutzen und Sondervorteile aus der Reinigung beider Straßen ziehen könne, wenn - wie vorliegend - ein unselbständiger und nicht gereinigter Verbindungsweg eine rechtliche und tatsächliche Zugangsmöglichkeit zu beiden gereinigten öffentlichen Straßen gewährleiste. Es seien dann Gebühren hinsichtlich beider gereinigter Straßen zu erheben. Eine entsprechende Regelung sei in § 5 Abs. 3 Satz 3 StrRGS aufgenommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 18. März 2013, mit dem die Beklagte die Kläger zur Zahlung von Gebühren für die Reinigung der Straßen N. , P.-------straße und I.-----weg sowie den Winterdienst in der P.-------straße im Jahr 2013 in Höhe von insgesamt 401,26 Euro herangezogen hat, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).Rechtsgrundlage für die streitige Gebührenerhebung im Veranlagungsjahr sind die §§ 4 ff. der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt E. (StrRGS) vom 20. Dezember 2012. Die Beklagte hat die Kläger danach zu Recht zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung der Straßen N. , P.-------straße und I.-----weg herangezogen.Nach § 4 Abs. 2 StrRGS erhebt die Beklagte für die von ihr durchgeführte Reinigung Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW). Maßstab für die Benutzungsgebühren sind die Seiten eines Grundstücks entlang der gereinigten Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlängen nach Berechnungsmetern) und die nach Straßenart, Umfang und Häufigkeit der Reinigung bestimmte Reinigungsklasse gemäß dem Straßenverzeichnis in der Anlage zur Satzung, vgl. § 5 Abs. 1 StrRGS.Die Beklagte reinigt die laut dem Straßenverzeichnis in der Anlage zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung als Anliegerstraßen eingestuften Straßen N. , P.-------straße und I.-----weg jeweils einmal wöchentlich. Die P.-------straße ist in die Winterdienststufe I eingeordnet.Das Grundstück der Kläger wird sowohl durch die beiden Straßen P.-------straße und I.-----weg als auch durch die direkt angrenzende Straße N. als jeweils nächstgelegene selbständige Straße(n) unmittelbar im Sinne des Straßenreinigungsrechts erschlossen.Die „vordere“ nördliche Grundstücksseite, an der der Zugang zum Wohnhaus der Kläger liegt, grenzt an den öffentlichen gewidmeten Fuß- und Radweg zwischen P.-------straße und I.-----weg an. Dieser Weg (Flurstück 707) ist jedoch keine selbständige, das Grundstück der Kläger unmittelbar erschließende Anlage - nur unter dieser Voraussetzung wäre eine Gebührenpflicht für die Reinigung der P.-------straße und des I1.-----weges mangels unmittelbarer selbständiger Erschließung durch diese nicht entstanden. Maßgeblich ist insoweit der Gesamteindruck, der durch die tatsächlichen Verhältnisse vermittelt wird. Abzustellen ist darauf, ob sich der Weg nach seiner Verkehrsfunktion und Ausstattung, seinen Abmessungen und dem Ausbauzustand sowie der räumlichen Gliederung des Straßen- und Wegenetzes, insbesondere nach der Gliederung durch Kreuzungen und Abzweigungen, von dem Hauptzug als eigenständiger Teil des Straßen- und Wegenetzes von einigem Gewicht abhebt. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Urteil vom 14. Dezember 1989 - 9 A 1718/88, NWVBl 1991, 156. Vgl. auch Brüning in Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht - Kommentar, § 6, Rdnr. 454 (Stand: September 2009). Dem hier in Rede stehenden Weg fehlt es nach dem tatsächlichen Gesamteindruck, der sich aus dem vorliegenden Kartenmaterial und den im Internet (unter www.maps.google.de) abrufbaren Luftbildern der Örtlichkeit ergibt, im Verhältnis zu den beiden Hauptzügen P.-------straße und I.-----weg jedenfalls an dem nach den vorstehenden Grundsätzen erforderlichen Gewicht. Er ist im Gegensatz zu der mit Fahrbahn, Parkstreifen und Gehwegen ausgebauten P.-------straße sowie dem I.-----weg nicht zum Befahren mit Kraftfahrzeugen geeignet; die an dem Verbindungsweg liegenden Grundstücke sind über die Straße N. mit Kraftfahrzeugen erreichbar. Der Verbindungsweg ist ca. 3 m breit, die beiden Hauptzüge sind mehr als doppelt (I.-----weg ) bzw. vier Mal so breit (P.-------straße ). Der Weg, der lediglich für den Fußgänger- und Radfahrverkehr gewidmet ist, ist mit einer Länge von knapp 75 m wesentlich kürzer als die beiden Hauptzüge mit einer Länge von rund 1,8 km (P.-------straße ) bzw. etwa 450 m (I.-----weg ). Vgl. zu den Kriterien für die Selbständigkeit von Stich- bzw. Verbindungswegen: OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2011 - 9 A 2634/09 , KStZ 2011, 79, vom 6. Mai 2011 - 9 A 2929/08 -, juris, und vom 14. Januar 2004 - 9 A 2136/02 -, juris; Urteile vom 18. März 1996 - 9 A 3703/93 - vom 25. August 1995 - 9 A 147/93 - und vom 14. Dezember 1989 - 9 A 1718/88 -, NWVBl. 1991, 156. Hiernach vermittelt der unselbständige öffentliche Fuß- und Radweg die unmittelbare Erschließung des klägerischen Grundstücks durch die P.-------straße und den I.-----weg . Ein Grundstück wird durch eine Straße erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße hat und dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslage übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung ermöglicht wird. Dieser Erschließungsbegriff ist straßenreinigungsrechtlich nach ständiger Rechtsprechung anerkannt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, NVwZ-RR 1990, 508; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Aufl. 2009, Rdnr. 331 m.w.N. Der Begriff ist nicht notwendigerweise identisch mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Erschließungsbegriff; insbesondere bedarf es nicht einer Zufahrtmöglichkeit für Fahrzeuge. Ein fußläufiger Zugang reicht aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2012 - 9 A 282/10 -, juris, Rdnr. 26, m.w.N., Beschluss vom 27. September 2012 - 9 A 2573/10 -, juris, Rdnr. 24. Der fußläufige Weg vermittelt dem Grundstück der Klägers rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit sowohl zur P.-------straße als auch zum I.-----weg . Darauf, ob die Kläger den - zu ihrer Haustür führenden - Fußweg als Zugang zur P.-------straße und/ oder zum I.-----weg tatsächlich nutzen, kommt es nicht an.Der Annahme einer unmittelbaren Erschließung des klägerischen Grundstücks durch P.-------straße und I.-----weg steht nicht entgegen, dass das Grundstück rückwärtig direkt auch an die mit Kraftfahrzeugen befahrbare öffentliche Straße N. angrenzt und somit auch durch diese unmittelbar erschlossen wird. Es handelt es sich hierbei um eine straßenreinigungsrechtlich relevante Mehrfacherschließung. Die Beklagte hat ihrer Veranlagung danach zu Recht Frontlängen von jeweils 28 m (P.-------straße , I.-----weg ) bzw. von 6 m (N. ) zugrunde gelegt.Die Grundlage für die Veranlagung zu Gebühren für die Reinigung von P.-------straße und I.-----weg folgt aus § 5 Abs. 3 Satz 3 StrRGS, in dem es heißt: „Liegt ein Grundstück zwischen zwei öffentlich gereinigten Straßen und wird von diesen über eine unselbständige öffentliche Verbindungsstraße oder einen unselbständigen öffentlichen Verbindungsweg erschlossen, sind nur die Grundstücksseiten, die an die öffentlich gereinigten Straßen angrenzen oder diesen zugewandt sind, zugrunde zu legen.“Diese Regelung beinhaltet eine wirksame Modifikation des in § 5 StrRGS geregelten sogenannten Frontmetermaßstabes für die erfassten Fälle einer Erschließung durch unselbständige Verbindungswege - um einen solchen unselbständigen Weg handelt es sich nach den obigen Ausführungen bei dem öffentlichen Fußweg (Flurstück 707).Der satzungsgemäß angewendete sog. Frontmetermaßstab als solcher ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein zulässiger, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzender grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW. Er hat mit einer bestimmten Kehrstrecke in der Örtlichkeit nichts zu tun, sondern dient allein zur Berechnung der Maßstabseinheiten, durch die die ansetzbaren Gesamtkosten der städtischen Straßenreinigung geteilt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16/02 -, NVwZ - RR 2002, S. 599 f.; OVG NRW, Urteile vom 25. August 1995 - 9 A 147/93 - und vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, NWVBl 1990, 163. Er ermöglicht, die Eigentümer sowohl der an die Straße angrenzenden als auch der im Hinterland der Straße liegenden, von der gereinigten Straße erschlossenen Grundstücke zur Abgeltung des mit der Reinigung der Straße für alle von ihr erschlossenen Grundstücke verbundenen Vorteile - die Inanspruchnahme einer Leistung wird nur fingiert - zu Straßenreinigungsgebühren heranzuziehen. Hierbei tritt die Betrachtung, dass die für das Grundstück ermittelte Bemessungslänge einer bestimmten gekehrten Straßenlänge vor dem Grundstück entsprechen müsse, zurück. Die Bemessung der Gebühr nach einer bestimmten, dem Straßenverlauf folgenden Grundstückslänge erfasst den jeweiligen Reinigungsvorteil für das betreffende von der Straße erschlossene Grundstück ausschließlich nach Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten. Aufgrund des letztgenannten Umstandes besteht bei der Ausgestaltung des Frontmetermaßstabes ein weites Ermessen des Satzungsgebers für ergänzende bzw. modifizierende Satzungsregelungen, durch die die ganz oder teilweise im Hinterland der Straße belegenen, von ihr erschlossenen Grundstücke erfasst werden sollen. Dies gilt in Sonderheit für Maßstabsregelungen, durch die die ganz oder teilweise im Hinterland der Straße belegenen (von ihr erschlossenen) Grundstücke in vergleichbarer Weise wie die (in ganzer Länge) an die Straße angrenzenden Grundstücke erfasst werden sollen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, NWVBl 1990, 163. Aufgrund der vorliegend maßgeblichen Neuregelung in § 5 Abs. 3 Satz 3 StrRGS wird der Reinigungsvorteil, den jene Hinterliegergrundstücke haben, die zwischen zwei öffentlich gereinigten Straßen liegen und von diesen über einen unselbständigen öffentlichen Verbindungsweg erschlossen werden, sachlich vergleichbar in derselben, dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gerecht werdenden, Weise erfasst, wie der Vorteil solcher Grundstücke, denen der Zugang zu zwei öffentlich gereinigten Straßen über einen privaten Verbindungsweg vermittelt wird. Es gibt in beiden Fällen sachliche Kriterien, um das an einem Verbindungsweg liegende Grundstück im Hinblick auf den hiermit verbundenen Reinigungsvorteil beiden gereinigten Straßen zuzuordnen. Es liegt eine Mehrfacherschließung vor. Es genügt, wenn der Verbindungsweg - wie hier - die rechtliche und tatsächliche Zugangsmöglichkeit zu beiden gereinigten öffentlichen Straßen in gleicher Weise gewährleistet. Hierdurch kann der Eigentümer des an einem Verbindungsweg liegenden Grundstücks beide Straßen zu Fuß erreichen, nutzen und Sondervorteile aus der Reinigung beider Straßen ziehen. Vgl. Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Auflage 2009, Rdnr. 336. Vgl. auch VG Minden, Urteil vom 21. Juli 2006 - 9 K 789/05 -, juris. Vgl. auch Schmidt, Die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in NRW, StGR 1992, 293 ff. (299). Es bestehen keine Bedenken, auf die den gereinigten Straßen zugewandten Grundstücksseiten abzustellen und diese zu addieren und nicht lediglich (oder zusätzlich) auf die an den Verbindungsweg angrenzende Front. Zum einen vermittelt der Verbindungsweg lediglich die (Primär-) Erschließung durch die beiden Hauptzüge. Zum anderen dürfte die für die Gebührenveranlagung erforderliche Zuordnung eines unselbständigen öffentlichen Verbindungsweges zu einer der beiden öffentlich gereinigten Straßen wegen fehlender bzw. im Einzelfall nicht feststellbarer Kriterien Schwierigkeiten bereiten, die - mit Blick auf eine möglichst praktikable Gebührenerhebung - durch das (alleinige) Abstellen auf die den gereinigten Straßen zugewandten Seiten vermieden werden können.Die Beklagte hat die Regelung der Fälle, in denen Grundstücke an unselbständigen öffentlichen Verbindungswegen liegen, insoweit an die Regelungen für Grundstücke angelehnt, die an unselbständigen öffentlichen Stichwegen liegen und mit dem (einen) Hauptzug eine einheitliche Erschließungsanlage bilden. Die diesbezügliche Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 2 StrRGS entspricht insoweit der Empfehlung in der Mustersatzung Straßenreinigung 2006 des Städte- und Gemeindebundes NRW. Die Grundlage für die Veranlagung einer Frontlänge von 6 m für die Reinigung der öffentlich gereinigten Straße N. ist § 5 Abs. 2 Satz 1 StrRGS und nicht - wie die Kläger meinen - § 5 Abs. 3 Satz 2 StrRGS. Denn es handelt sich bei der Straße N. - entgegen der Auffassung der Kläger - nach dem maßgeblichen Gesamteindruck der tatsächlichen Verhältnisse nicht um eine unselbständige Stichstraße. Sie ist ohne Einschränkungen dem Gemeingebrauch gewidmet, mit Kraftfahrzeugen befahrbar und verbindet - im Gegensatz zu einem „bloßen Anhängsel“ - die P.-------straße mit dem I.-----weg , der wiederum als Zubringer zu den weiteren Stichstraßen im Wohngebiet (I2.---weg , A.---weg ) dient.Die von der Beklagten zutreffend ermittelten Frontlängen von 6 m bzw. jeweils 28 m sind gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 StrRGS zu addieren.Der N. ermöglicht in einer Länge von ca. 100 m zudem - wie eine selbständige Straße - die Erschließung zahlreicher Grundstücke auf beiden Seiten. Entgegen der Auffassung der Kläger ist nicht zu beanstanden, dass sämtliche Eigentümer der zwischen der Straße N. und dem Verbindungsweg liegenden Flurstücke von der Beklagten zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen wurden, bei deren Berechnung jeweils die zugewandten Seiten zu P.-------straße und I.-----weg zugrunde gelegt wurden. Denn der Grundstücksbegriff des Straßenreinigungsrechts ist der des Buchgrundstücks. Darunter ist ein solcher Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der auf einem besonderen Grundbuchblatt oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. August 1989 - 9 A 79/87 -, in: NWVBl 1990, S. 162 und Beschluss vom 13. Februar 2008 - 9 A 173/06 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. August 2012 - 13 K 2728/10 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2011 - 17 K 5488/11 -, juris; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Aufl. 2009, Rdnr. 329. Um ein solches, im Grundbuch von E. auf einem eigenen Grundbuchblatt eingetragenes Grundstück handelt es sich bei dem klägerischen Flurstück 866 . Darauf, dass dieses Flurstück aus der Teilung einer einzigen Parzelle in mehrere Flurstücke entstanden ist, kommt es nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.