Beschluss
13 ME 195/23
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2023:1120.13ME195.23.00
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Leitsätze
Familiäre Bindungen eines Ausländers zu im Bundesgebiet lebenden Personen im Sinne des Art. 5 Buchst. b der Rückführungsrichtlinie sind von der Ausländerbehörde bereits bei Erlass der Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG als einer Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen. Hierfür ist es unerheblich, ob es sich um familiäre Bindungen eines Kindes oder eines Erwachsenen handelt.
Entscheidungsgründe
Familiäre Bindungen eines Ausländers zu im Bundesgebiet lebenden Personen im Sinne des Art. 5 Buchst. b der Rückführungsrichtlinie sind von der Ausländerbehörde bereits bei Erlass der Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG als einer Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen. Hierfür ist es unerheblich, ob es sich um familiäre Bindungen eines Kindes oder eines Erwachsenen handelt.