Urteil
13 K 3219/22.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0801.13K3219.22A.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand: Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, stammt aus der Provinz D.. Er reiste im März 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, den er im Rahmen einer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 25. April 2022 im Wesentlichen wie folgt begründete: Er habe 2019 ein Bachelorstudium abgeschlossen und sei als Türkischlehrer tätig gewesen. Der Staat habe ihn nicht als Lehrer arbeiten lassen, weshalb er Nachhilfeunterricht erteilt habe. Außerdem habe er gekellnert und auf dem Bau gearbeitet. Er sei seit 2019 Mitglied der HDP und habe Broschüren und Flyer verteilt, Texte für Pressekonferenzen verfasst und an Meetings Teil genommen. Deshalb sei ihm eine Anstellung als Lehrer verweigert worden. Sein Name sei auch im System der Polizei hinterlegt. Bei einer Demonstration 2014 gegen die Ereignisse in Kobane sei er auch am Bein verletzt worden. Ständig sei es zu Ausweiskontrollen – auch nachts – gekommen, sodass er nachts manchmal nicht habe rausgehen können. Man habe ihn bei einer Gelegenheit mit zum Polizeirevier genommen und ihm gesagt, er dürfe nicht mehr an Pressekonferenzen Teil nehmen. Man wolle ihn nicht mehr bei der HDP sehen. Das sei im Sommer 2020 gewesen. Er sei ausschließlich befragt worden; unter Druck gesetzt habe man ihn nicht. Er habe die Nacht dort verbracht; am nächsten Tag habe man ihn wieder auf freien Fuß gesetzt. Weitere derartige Vorfälle habe es nicht gegeben. Ausgereist sei er letztlich, weil man ihm eine Anstellung als Türkischlehrer verweigert habe. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, verhaftet zu werden. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag sowie den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 3. Mai 2022, zugestellt am 18. Mai 2022, ab. Des Weiteren lehnte es den Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ab. Das Bundesamt drohte dem Kläger ferner die Abschiebung in die Türkei an und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an, das es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete. Der Kläger hat am 26. Mai 2022 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen auf sein Engagement für die HDP verweist. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Mai 2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz nach § 4 des Asylgesetzes zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2024 mit Hilfe eines Dolmetschers für die türkische und kurdische Sprache ergänzend zu seinen Asylgründen angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf die Terminsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie denjenigen der Verwaltungsvorgänge. Die der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen zur Lage in der Türkei sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Entscheidungsgründe: Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung konkludent zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 3. Mai 2022 ist – soweit noch angegriffen - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Die Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG), zunächst keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Gemäß § 3 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3 a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 u. a. folgende Handlungen gelten: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 fallen (Nr. 5) sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen (Nr. 6). Nach § 3 b Abs. 1 Nr. 4 Teilsatz 1 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe u. a. angeborene Merkmale gemein haben und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der die umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft (§ 3 b Abs. 1 Nr. 4 Teilsatz 4 AsylG). Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3 c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Schutz vor Verfolgung kann nach § 3 d Abs. 1 AsylG nur geboten werden vom Staat (Nr. 1) oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten (Nr. 2). Nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat ( § 3 d Abs. 2 Satz 2 AsylG ). Gemäß § 3 e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3 d hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht, unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. November 2011 - 10 C 29.10 -, BVerwGE 141, 161 , juris, Rdn. 23ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris Rdn. 35ff. m. w. N. (jeweils zur entsprechenden Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG). Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. Das Gericht muss beurteilen, ob eine solche Aussage des Asylbewerbers glaubhaft ist. Dies gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris Rdn. 2, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris Rdn. 8, und vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, juris Rdn. 3 f. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger zunächst keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Bei einer Rückkehr in die Türkei droht ihm nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Sein Vortrag zu seinen Ausreisegründen trägt einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG schon nicht, da er unglaubhaft ist. Für dieses Ergebnis sind folgende Überlegungen maßgeblich: Die Angaben des Klägers zu seinem angeblichen Engagement für die HDP, den dieserhalb erlittenen polizeilichen Übergriffen bzw. der daraus resultierenden Verweigerung einer staatlichen Anstellung als Lehrer sind insgesamt unglaubhaft. Zum einen ist das Vorbringen des Klägers zu seiner angeblichen Betätigung für die HDP derart vage, undetailliert und inhaltsleer geblieben, dass nicht von tatsächlich Erlebtem ausgegangen werden kann. Auch auf Nachfrage war der Kläger, der immerhin einen Bachelor-Abschluss als Lehrer hat, nicht in der Lage, anschauliche Einzelheiten zu seiner Betätigung bzw. zum Inhalt von ihm vorgetragener Presseerklärungen zu schildern. Insoweit erschöpften sich seine Ausführungen in Allgemeinplätzen. Der Vortrag des Klägers zu den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen ist zum anderen in zentralen Punkten von Widersprüchen gekennzeichnet: So hat er gegenüber dem Bundesamt vorgetragen, er sei 2020 einmal festgenommen und über Nacht in Gewahrsam festgehalten worden. Am nächsten Tag habe man ihn wieder freigelassen. Demgegenüber hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, man habe ihn drei Tage lang festgehalten. Die auf entsprechenden Vorhalt seiner früheren Angaben beim Bundesamt erfolgte Einlassung, es sei lange her, er habe einiges vergessen, vermag die aufgezeigte Steigerung als angepasstes Vorbringen nicht aufzulösen, zumal es einen erheblichen Unterschied bedeutet, ob eine Inhaftierung lediglich eine Nacht oder drei Tage lang andauert. Des Weiteren hat der Kläger seinerzeit bei seiner Anhörung durch das Bundesamt angegeben, er sei bei dem bewussten Vorfall ausschließlich befragt worden. Er sei nicht unter Druck gesetzt worden. Demgegenüber hat der Kläger bei seiner ergänzenden gerichtlichen Anhörung ausgeführt, während seiner Inhaftierung mit Stromstößen und Fausthieben gefoltert worden zu sein. Seine auf Vorhalt dieser Steigerung in der mündlichen Verhandlung hierfür abgegebene Erklärung, beim Bundesamt habe man ihn nicht so konkret gefragt wie bei Gericht, trifft nicht zu. Ausweislich des Bundesamtprotokolls, das dem durchgängig anwaltlich vertretenen Kläger rückübersetzt worden ist und dessen Richtigkeit er schriftlich bestätigt hat, ist der Kläger vielmehr ausdrücklich danach gefragt worden, ob er auf der Polizei lediglich befragt worden sei. Ebenso ist auffällig, dass der Kläger gegenüber dem Bundesamt erklärt hat, er sei allein festgenommen worden. In Widerspruch hierzu stehen seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, denen zu Folge er gemeinsam mit einem Cousin verhaftet worden sein will, der nicht wieder frei gekommen, sondern zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Die auf entsprechenden Vorhalt erfolgte Einlassung, das habe er beim Bundesamt angegeben, verfängt nicht. Soweit sie dahingehend zu verstehen sein sollte, dass es beim Bundesamt zu Verständigungsschwierigkeiten mit dem dortigen Dolmetscher gekommen sei, ist darauf zu verweisen, dass dem Kläger seinerzeit das Bundesamtsprotokoll 59 Minuten lang rückübersetzt worden ist und er unterschrieben hat, das rückübersetzte Protokoll entspreche seinen heute gemachten Angaben. Bei der Rückübersetzung hätte dem Kläger aber eine derartige Fehldarstellung seiner Angaben auffallen müssen. Im Übrigen wäre es jedenfalls an dem stets anwaltlich vertretenen Kläger gewesen, wenigstens im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren frühzeitig schriftlich oder jedenfalls zu Beginn der mündlichen Verhandlung darzulegen, in welchem Zusammenhang es im Einzelnen beim Bundesamt zu Problemen, Auslassungen und Fehldarstellungen gekommen sein soll und - vor allem - welche konkreten Konsequenzen diese auf den Inhalt der Aussage gehabt haben sollen. Es fehlt hier insbesondere an der Mitteilung, inwieweit und in welchen Teilen seine Aussage in welcher Weise zu korrigieren und ggf. zu ergänzen sein könnte. Die nur auf Vorhalt sinngemäß aufgestellte Behauptung, es habe beim Bundesamt Probleme mit dem Dolmetscher gegeben bzw. die Protokollierung sei unrichtig erfolgt, reicht nicht aus. Nachvollziehbar ist auch nicht, dass der Kläger bei seiner Anhörung durch das Bundesamt auf Nachfrage erklärt hat, Eltern und Geschwister seien von den Behörden oder der Polizei nicht nach seinem Verbleib gefragt worden. Demgegenüber hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, sowohl vor als auch nach seiner Ausreise sei häufig die Polizei zu ihm nach Hause gekommen und habe nach ihm gefragt. Die Angaben des Klägers zu den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen blieben damit letztlich dermaßen vage und widersprüchlich, dass keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass es sich nicht um die Schilderung tatsächlicher Erlebnisse handelt. Angesichts der aufgezeigten, nicht aufgelösten Widersprüche und Steigerungen in zentralen Punkten seines Vortrages hinsichtlich der fluchtauslösenden Vorkommnisse, kann das diesbezügliche Vorbringen des Klägers nur als insgesamt unglaubhaft bewertet werden. Ebenso wenig droht dem Kläger politische Verfolgung in Form der Gruppenverfolgung in Folge seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden. Zwar sind Kurden in der Türkei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sowohl staatlichen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Die bloße Zugehörigkeit zur Gruppe der ca. 13 bis 15 Millionen Kurden in der Türkei führt jedoch nicht bereits für sich genommen zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen. Für die Annahme einer Gruppenverfolgung fehlt es nach der aktuellen Erkenntnislage an der erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei (Version 6) vom 22. September 2022, S. 149; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 (Stand: Januar 2024), S. 10; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2022 – OVG 2 B 16.19 –, juris Rdn. 32; Verwaltungsgericht Köln (VG Köln), Urteil vom 7. September 2022 – 22 K 2875/22.A –, juris Rdn. 35; VG Wiesbaden, Urteil vom 17. Mai 2021 – 3 K 4180/17.WI.A –, juris Rdn. 23; VG München, Urteil vom 17. Mai 2021 – M 1 K 17.42425 –, juris Rdn. 36; VG Augsburg, Urteil vom 9. Juli 2019 – Au 6 K 17.34045 –, juris Rdn. 31. Auch droht dem Kläger keine politische Verfolgung im Hinblick auf eine ihm bei einer Wiedereinreise in die Türkei drohende Einziehung zum Militärdienst. Die Heranziehung zum türkischen Wehrdienst als solche begründet keinen Anspruch auf Flüchtlingsschutz für den Kläger. Sie stellt keine Form der politischen Verfolgung dar, da sie allgemein gegenüber allen männlichen Staatsangehörigen ausgeübt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2018 – 1 VR 12.17 –, juris Rdn. 86 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 2022 – A 13 S 3741/20 –, juris Rdn. 97; Sächs. OVG, Beschluss vom 3. Februar 2020 – 3 A 60/20.A –, juris Rdn. 10; VG Hamburg, Urteil vom 16. November 2023 – 1 A 4849/21 –, juris Rdn. 65. Sollte der Kläger nach seiner Rückkehr eingezogen werden, so droht ihm während der Ableistung des Militärdienstes auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit. So wird zwar über Einzelfälle berichtet, in denen kurdische Rekruten während der Ableistung ihres Militärdienstes Opfer gewalttätiger Übergriffe ihrer türkischen Kameraden und Vorgesetzen werden; eine Systematik in der Diskriminierung der kurdischen Minderheit im Militär gibt es nach den Erkenntnissen des Gerichts aber nicht. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei (Version 7) vom 29. Juni 2023, S. 94 m.w.N. Auch bestehen im Fall des Klägers hierfür keine konkreten Anhaltspunkte. Dem Kläger droht auch keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Hiernach ist eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes eine Verfolgungshandlung, wenn der Militärdienst in einem Konflikt Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Vorliegend kann jedoch offenbleiben, ob dies bei den Kampfhandlungen der türkischen Armee in Nordsyrien und im Nordirak der Fall ist, da Wehrpflichtige derzeit nicht zu Kampfeinsätzen herangezogen werden. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei (Version 7) vom 29. Juni 2023, S. 94 m.w.N. Schließlich droht dem Kläger auch keine politische Verfolgung infolge der Asylantragstellung, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei (Version 7) vom 29. Juni 2023, S. 249. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen wäre bzw. dass Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorlägen, sind vor dem dargelegten Hintergrund ebenso wenig ersichtlich. Es sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich der gesunde Kläger, dessen Familie noch in der Türkei lebt, seinen Lebensunterhalt nicht wird sichern können. Die Abschiebungsandrohung unterliegt auch im Übrigen keinen durchgreifenden rechtli-chen Bedenken. Gleiches gilt für die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie die Befristungsentscheidung. Soweit nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union familiäre Bindungen des Ausländers bei Erlass der Abschiebungsandrohung zu beachten sind, folgt hieraus kein anderes Ergebnis. Zwar können familiäre Bindungen auch zwischen Erwachsenen bei naher Verwandtschaft in der Seitenlinie bestehen, wobei diesen im Verhältnis zu den widerstreitenden einwanderungspolitischen Belangen in der Regel nur ein geringeres Gewicht zukommt. Allenfalls dann, wenn beispielsweise ein erwachsenes Familienmitglied zwingend auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitgliedes angewiesen ist und diese Hilfe nur in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden kann, kann dies einwanderungspolitische Belange zurückdrängen, vgl. Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 20. November 2023 – 13 ME 195/23 –, juris Rdn. 7. Anhaltspunkte dafür, dass der ältere Bruder des Klägers in diesem Sinne auf den Kläger angewiesen wäre oder umgekehrt, bestehen nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Hinsichtlich des Gegenstandswertes wird auf § 30 RVG hingewiesen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.