Urteil
Au 6 K 23.30550
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Einer georgischen Yezidin droht weder aufgrund ihrer Herkunft noch aufgrund ihrer religiösen Heirat mit einem Moslem noch aufgrund ihrer Konversion zum Islam im Falle einer Rückkehr nach Georgien ein ernsthafter Schaden iSv § 4 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Nr. 4, S. 2 AsylG. (Rn. 35) (red. LS Clemens Kurzidem)
2. Die Grundversorgung und die medizinische Versorgung sind für Rückkehrer nach Georgien jedenfalls im Umfang des absoluten Existenzminimums gesichert. (Rn. 43) (red. LS Clemens Kurzidem)
3. Mit Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes wird nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG vorausgesetzt, dass bei Erlass einer Abschiebungsandrohung der Abschiebung unter anderem weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen des Adressaten entgegenstehen (VGH München BeckRS 2024, 3997). (Rn. 48) (red. LS Clemens Kurzidem)
4. Der Schutz des Kindeswohls knüpft nicht an bloße formal-rechtliche familiäre Bindungen an. Als entscheidend erweist sich vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, mithin eine tatsächlich bestehende familiäre Lebensgemeinschaft (OVG Lüneburg BeckRS 2023, 33059). (Rn. 49) (red. LS Clemens Kurzidem)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer georgischen Yezidin droht weder aufgrund ihrer Herkunft noch aufgrund ihrer religiösen Heirat mit einem Moslem noch aufgrund ihrer Konversion zum Islam im Falle einer Rückkehr nach Georgien ein ernsthafter Schaden iSv § 4 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Nr. 4, S. 2 AsylG. (Rn. 35) (red. LS Clemens Kurzidem) 2. Die Grundversorgung und die medizinische Versorgung sind für Rückkehrer nach Georgien jedenfalls im Umfang des absoluten Existenzminimums gesichert. (Rn. 43) (red. LS Clemens Kurzidem) 3. Mit Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes wird nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG vorausgesetzt, dass bei Erlass einer Abschiebungsandrohung der Abschiebung unter anderem weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen des Adressaten entgegenstehen (VGH München BeckRS 2024, 3997). (Rn. 48) (red. LS Clemens Kurzidem) 4. Der Schutz des Kindeswohls knüpft nicht an bloße formal-rechtliche familiäre Bindungen an. Als entscheidend erweist sich vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, mithin eine tatsächlich bestehende familiäre Lebensgemeinschaft (OVG Lüneburg BeckRS 2023, 33059). (Rn. 49) (red. LS Clemens Kurzidem) I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15.5.2023 wird in Nr. 5 und Nr. 6 des Bescheides aufgehoben. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Über den Rechtsstreit konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2024 trotz des Ausbleibens der Beklagten entschieden werden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte, die insoweit auf Förmlichkeiten verzichtet hat, wurde mit Schreiben vom 24. April 2024 form- und fristgerecht geladen. Beide Beteiligten wurden in der Ladung auf die Möglichkeit der Verhandlung und Entscheidung auch bei Ausbleiben eines Beteiligten hingewiesen. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.) oder des hilfsweise angestrebten subsidiären Schutzes inne (II.). Zudem besteht bezüglich der weiter hilfsweise angestrebten Feststellung, dass bei ihr ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Georgien vorliegt, kein Verpflichtungsanspruch (III.). Insoweit erweist sich der streitbefangene Bescheid des Bundesamts vom 15. Mai 2023 als rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtswidrig ist allerdings die Abschiebungsandrohung in Nummer 5 des streitgegenständlichen Bescheids, der insoweit die Klägerin gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt (IV. 1.). Infolgedessen ist auch das in Nummer 6 des Bescheids verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtswidrig (IV.2.). A. Die Klage ist überwiegend unbegründet. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Es wird auf den angegriffenen Bescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt: 1. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einer Ausländerin, die Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Eine Ausländerin ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG definiert, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 31/18 – juris Rn. 16) entspricht. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 31/18 – juris Rn. 16). Soweit keine Beweiserleichterung wie bei Vorverfolgung oder in Widerrufsfällen nach Art. 4 Abs. 4 bzw. Art. 14 Abs. 2 RL 2011/95/EU greift, bleibt es im Umkehrschluss beim allgemeinen Günstigkeitsprinzip, wonach die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen ein Beteiligter für sich günstige Rechtsfolgen herleitet, zu seinen Lasten geht, also des Schutzsuchenden (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 31/18 – juris Rn. 26 ff.). Es ist Sache der schutzsuchenden Person, ihre Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Sie hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihr nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich geflüchtete Menschen insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. 2. Der Klägerin droht in Georgien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung durch ihre yezidischen Verwandten wegen der religiösen Heirat mit ihrem muslimischen Ehemann bzw. ihrer Konversion zum Islam. Die Klägerin hat sich nach eigenen Angaben nie in Georgien aufgehalten, sodass eine Vorverfolgung ausscheidet. Ihre Eltern und ihre Geschwister, vor denen sie aus Belgien geflohen sei, leben selbst nicht mehr in Georgien. Sie sind mit der Klägerin nach Deutschland gekommen und zwischenzeitlich nach Frankreich abgeschoben worden. Selbst wenn ein in Georgien verbliebener Teil der Familie der Klägerin – wie z.B. der Bruder ihres Vaters, der nach Angaben der Klägerin noch mit ihrem Vater in Kontakt steht – von ihrer Heirat und Konversion Kenntnis erlangen würde, ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin landesweit von ihrer Familie verfolgt werden würde. Da die Klägerin den Kontakt zu ihrer gesamten Familie abgebrochen hat, ist auch nicht ersichtlich, wie ihr Vater von einer Rückführung der Klägerin nach Georgien und ihrem dortigen Aufenthalt Kenntnis erlangen und diese Erkenntnisse an seinen in Georgien lebenden Bruder weitergeben könnte. Jedenfalls stünde der Klägerin eine inländische Schutzalternative zur Verfügung. Zudem wäre sie auf den Schutz der georgischen Behörden zu verweisen. Ihre Familie ist zudem kein territorial relevanter Verfolger nach § 3c Nr. 3 AsylG. In der Gesamtschau des klägerischen Vorbringens können jedenfalls ein Verfolgungsmerkmal und eine Verfolgungshandlung sowie ein Verfolger nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, welche die Gefahr einer Verfolgung der Klägerin in Georgien nach § 3 AsylG beachtlich wahrscheinlich erscheinen ließen. Daher kommt für die Klägerin kein Flüchtlingsschutz in Betracht. II. Die Klägerin hat aus denselben Gründen auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes i. S. d. § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4, Satz 2 AsylG. Auf die Begründung des angefochtenen Bescheids des Bundesamts wird verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Das Bundesamt geht in seiner Würdigung nachvollziehbar davon aus, dass der Klägerin weder aufgrund ihrer yezidischen Herkunft, noch aufgrund der religiösen Heirat mit einem Moslem, noch aufgrund der Konversion zum Islam ein ernsthafter Schaden droht. III. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Auf den Bescheid des Bundesamts wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG) und ergänzend ausgeführt: 1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu. a) Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf eine Ausländerin nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Dies ist auch der Fall, wenn es der betroffenen Person nicht (mehr) gelingen würde, ihre elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – Asylmagazin 2015, 197) und die aus zu erwartenden schwierigen Lebensbedingungen resultierenden Gefährdungen im Einzelfall eine solche Intensität aufweisen, dass auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist. Die Gefahren müssen ein Mindestmaß an Schwere unter Berücksichtigung der Gesamtumstände aufweisen. b) Die erwachsene, gesunde und erwerbsfähige Klägerin würde im Fall ihrer Abschiebung nach Georgien keiner besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt sein, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass ihre elementarsten Bedürfnisse im Sinne eines absoluten Existenzminimums nicht gesichert wären. Hinsichtlich der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Zielstaat bedarf es einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Gefahr unter Berücksichtigung der Erwerbsmöglichkeiten der Ausländerin, der Zugänglichkeit von Hilfsangeboten vor Ort und von Rückkehrhilfen des abschiebenden Staats, um einen Schutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zuzusprechen (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10.21 – NVwZ 2022, 1561 ff. Rn. 13 ff.). Selbst wenn die Klägerin wegen der Betreuung ihres Kindes derzeit noch nicht und absehbar nur in Teilzeit erwerbsfähig sein dürfte, ist sie doch auf die in Georgien angebotenen Hilfen sowie die von Deutschland angebotenen Rückkehrhilfen zu verweisen, so dass nicht von einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden existenziellen Gefahr auszugehen ist. Die Grundversorgung und die medizinische Versorgung sind nach Überzeugung des Gerichts für Rückkehrer in Georgien jedenfalls im Umfang des absoluten Existenzminimums gesichert (vgl. auch aktuell die Bescheidsbegründung hierzu). Ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 8. September 2015 (Asylakte Bl. 149) im Asylerstverfahren (Au 6 K 15.50384), dem Beweiswert zukommt, ist die Klägerin – entgegen ihrer Angabe in der mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2024 im hiesigen Verfahren – der georgischen Sprache mächtig. Sie hat in Belgien bzw. Frankreich die Schule bis kurz vor dem Abschlussjahr besucht. Auch die Tatsache, dass die Klägerin vor kurzer Zeit ein Kind entbunden hat, setzt sie keiner besonderen Ausnahmesituation aus, da sich eine Vielzahl von Frauen in derselben Lage befinden. Ergänzend ist die Klägerin darauf zu verweisen, die allgemeinen, wenn auch in der Regel insgesamt unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Zwar greifen Rückkehrer in der Regel auf die Unterstützung durch den Familienverband zurück, was nach dem klägerischen Vortrag zur Familiensituation nicht der Fall sein dürfte, jedoch bieten auch internationale Organisationen Unterstützung bei der Integration an. Die Klägerin kann sich hinsichtlich finanzieller und erzieherischer Unterstützung bezüglich ihres Kindes auch an ihren religiös angetrauten und unterhaltspflichtigen Ehemann wenden. Zudem gibt es ein staatliches Reintegrationsprogramm mit der Gewährung von Zuschüssen und Unterstützungsleistungen. Außerdem werden vorübergehende Unterkünfte bereitgestellt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Georgien, Stand: 22.3.2022; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, Stand Dezember 2021, S. 16 f.). Die Internationale Organisation für Migration (IOM) Deutschland bietet eine Informationsplattform über die verschiedenen Rückkehr- und Reintegrationsoptionen an. Der Kontakt kann bereits online von Deutschland aus hergestellt werden, die Beratung erfolgt dann bei der Rückkehr nach Georgien (IOM, Georgien Länderinformationsblatt 2020). Im Übrigen wird die ausführliche Begründung des Bundesamtes im Bescheid vom 15. Mai 2023, weshalb die humanitären Bedingungen in Georgien nicht zur Annahme einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen, in Bezug genommen. 2. Ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 ff. AufenthG wegen einer zielstaatsbezogenen erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben aus gesundheitlichen Gründen, die eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung voraussetzt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, liegt nicht vor. Auf die Bescheidsbegründung wird verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Medizinische Beschwerden wurden nicht vorgebracht; die Zeit des Mutterschutzes ist zwischenzeitlich abgelaufen. Neben der medizinischen Versorgung für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) bestehen zusätzlich staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, Stand Dezember 2021, S. 16). Eine derzeitige Medikamenteneinnahme bzw. behandlungsbedürftige Krankheiten wurden durch die Klägerin nicht vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich. Qualifizierte ärztliche Bescheinigungen im Sinne des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG wurden nicht vorgelegt. Jedenfalls wäre die Klägerin auf das im Jahr 2013 in Georgien eingeführte Universal Health Care (UHC) Programm zu verweisen. Zusammenfassend droht der Klägerin bei einer Rückkehr nach Georgien keine konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. IV. Die Abschiebungsandrohung ist allerdings wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG n.F. und infolgedessen auch das verfügte Einreise- und das Aufenthaltsverbot rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die Abschiebungsandrohung verstößt gegen das Wohl des am ... 2024 geborenen Kindes der Klägerin. a) Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024, BGBl. I Nr. 54), das die Anforderungen des Art. 5 RL 2008/115/EG (sog. Rückführungsrichtlinie) im Lichte der EuGH-Rechtsprechung (vgl. EuGH, B.v. 15.2.2023 – C-484/22 – juris Rn. 23 ff.) in das nationale Recht übernommen hat, wird nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG n.F. vorausgesetzt, dass bei Erlass einer Abschiebungsandrohung der Abschiebung u.a. weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen des Adressaten entgegenstehen (vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2024 – 24 B 22.30376 – Rn. 57 ff. m.w.N.). Diese Neufassung ist für das Verwaltungsgericht zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) auch maßgeblich. Hier ist das Kind der Klägerin zwar mangels Aufenthaltsgestattung aus einem Asylverfahren oder eines Aufenthaltsrechts wohl ausreisepflichtig, aber mangels Geburtsregistrierung und Reisepasses, für deren Beschaffung die Klägerin als Personensorgeberechtigte verantwortlich ist, derzeit in Georgien nicht einreisebefugt. Es kann die Klägerin im Fall ihrer Abschiebung nach Georgien gegenwärtig also nicht begleiten, so dass eine isolierte Abschiebung der Klägerin wohl das Kindeswohl durch Abbruch der familiären Lebensgemeinschaft von Mutter und Kind verletzte. Der Schutz des Kindeswohls knüpft aber nicht an bloße formal-rechtliche familiäre Bindungen an. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, mithin eine tatsächlich bestehende familiäre Lebensgemeinschaft (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 20.11.2023 – 13 ME 195/23 – juris Rn. 7 m.w.N.). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten. Im Lichte von Art. 7 und 24 GRCh, Art. 8 EMRK und Art. 6 GG kommt es für die Gewichtung des Kindeswohls und der familiären Verbundenheit maßgeblich auf die Regelmäßigkeit der persönlichen Beziehungen und direkten Kontakte an (vgl. BayVGH, ebd. Rn. 63 m.w.N.). Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (BVerfG, B.v. 2.11.2023 – BvR 441/23 – juris Rn. 23 m.w.N.). b) Der am ... Januar 2024 geborene minderjährige Sohn der Klägerin, für den der religiös angetraute afghanische Ehemann der Klägerin die Vaterschaft anerkannt hat und mit der Klägerin das gemeinsame Sorgerecht ausübt, besitzt zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt formell noch keine georgische Staatsangehörigkeit. c) Auch wenn der viermonatige Sohn der Klägerin selbst nicht Adressat der Rückkehrentscheidung ist, so genügt seine Betroffenheit von der gegenüber seiner Mutter ergangenen Rückkehrentscheidung. Eine Registrierung seiner Geburt ist nach Angaben der Klägerin weder in Georgien noch in Afghanistan erfolgt, sodass dieser wohl zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit der Klägerin gemeinsam nach Georgien abgeschoben werden könnte. Auch ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der künftige aufenthaltsrechtliche Status des Vaters noch völlig unklar. Über den Asylantrag des religiös angetrauten Ehemannes der Klägerin ist noch nicht entschieden. Es ist auch unklar, ob dieser die Klägerin nach Georgien begleiten könnte, sodass bei Vollzug der Abschiebungsandrohung der Klägerin nicht nur eine Trennung von Klägerin und ihrem Kind, sondern auch eine Trennung des Kindes von seinem Vater im Raum stünde. Diese potentielle Familientrennung wurde im Bescheid nicht berücksichtigt. Nach der glaubhaften Angabe der Klägerin lebt diese seit ihrer Flucht aus Belgien mit ihrem religiös angetrauten Ehemann und seit der Geburt des Kindes auch mit diesem in familiärer Gemeinschaft. Es besteht damit eine tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen der Klägerin, ihrem Kind und dessen Vater. Sowohl die Klägerin als auch ihr religiös angetrauter Ehemann nehmen ihre Elternverantwortung mit der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge wahr. Auf die Aufrechterhaltung dieser Mutter-Kind-Beziehung als auch der Vater-Kind-Beziehung ist der Sohn der Klägerin zu seinem Wohl auch angewiesen, sodass das Kindeswohl und die familiären Verbindungen zwischen dem minderjährigen Sohn und der Klägerin bzw. zwischen dem minderjährigen Sohn und seinem Vater der Abschiebungsandrohung entgegen stehen. 2. Ebenso ist infolgedessen auch das in Nummer 6 des Bescheids verfügte Einreise- und das Aufenthaltsverbot rechtswidrig, da hierfür nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG eine Abschiebungsandrohung Voraussetzung ist (vgl. BayVGH, ebd. Rn. 68). B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Klägerin hat insgesamt die Kosten zu tragen, da die Beklagte im Übrigen nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).