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Beschluss

6 Bs 154/24

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2025:0128.6BS154.24.00
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Leitsätze
Die alters- und gesundheitsbedingte Notwendigkeit von Hilfe bei der Führung des Haushalts und der Unterstützung bei der Einnahme von Medikamenten, die durch Familienangehörige wahrgenommen wird, begründet nicht, dass ein erwachsenes Familienmitglied i.S.d. Art. 6 GG auf die Hilfe von Familienmitgliedern angewiesen ist. Ein solcher Unterstützungsbedarf begründet daher kein Abschiebungshindernis i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) und stellt keine familiäre Bindung dar, die einer Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entgegensteht.(Rn.22)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. November 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die alters- und gesundheitsbedingte Notwendigkeit von Hilfe bei der Führung des Haushalts und der Unterstützung bei der Einnahme von Medikamenten, die durch Familienangehörige wahrgenommen wird, begründet nicht, dass ein erwachsenes Familienmitglied i.S.d. Art. 6 GG auf die Hilfe von Familienmitgliedern angewiesen ist. Ein solcher Unterstützungsbedarf begründet daher kein Abschiebungshindernis i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) und stellt keine familiäre Bindung dar, die einer Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entgegensteht.(Rn.22) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. November 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin, eine 70-jährige indische Staatsangehörige, begehrt die Sicherung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet. Die Antragstellerin reiste zuletzt am 30. April 2024 mit einem Schengen-Visum C, welches für den Zeitraum vom 6. Mai 2023 bis zum 5. Mai 2028 Gültigkeit besitzt und innerhalb dieses Zeitraums für Aufenthalte von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen berechtigt, in das Bundesgebiet ein. Sie zog ausweislich der Meldebestätigung vom 3. Mai 2024 am selben Tag in ihre aktuelle Wohnung zu ihrem Sohn …………... Dieser besitzt ebenso wie sein ebenfalls im Bundesgebiet lebender Bruder ………………. die deutsche Staatsangehörigkeit. Beide Söhne leben nach dem Vortrag der Antragstellerin seit ca. 30 Jahren im Bundesgebiet. Die Antragstellerin beantragte am 14. Mai 2024 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs als pflegebedürftiger Elternteil. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Verfügung vom 17. September 2024 ab, drohte der Antragstellerin die Abschiebung in ihr Heimatland an, wobei sie die Staatsangehörigkeit der Antragstellerin im angefochtenen Bescheid mit „indonesisch“ bezeichnete, und setzte für den Fall der Abschiebung ein auf zwei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot fest. Die Antragsgegnerin wies den dagegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2024 zurück. Mit Änderungsbescheid vom 17. Oktober 2024 fasste die Antragsgegnerin den Widerspruchsbescheid dahingehend neu, dass der Bescheid vom 17. September 2024 insoweit aufgehoben wird, „als der Bescheid eine Abschiebungsandrohung nach Indonesien verfügt“. Stattdessen drohte sie der Antragstellerin die Abschiebung nach Indien an. Die Antragstellerin hat am 12. November 2024 Klage erhoben (13 K 5300/24) mit dem Ziel, die genannten Bescheide aufzuheben und ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG zu erteilen. Die Antragstellerin hatte bereits zuvor, am 30. September 2024, die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Sie hat erstinstanzlich geltend gemacht, insbesondere für alltägliche Aufgaben im Haushalt sowie die Einnahme und Anwendung von Medikamenten auf die Unterstützung durch Familienangehörige angewiesen zu sein. Aus den vorgelegten Attesten von Dr. ……….. vom 30. Juni 2023 und 13. Juni 2024 ergibt sich u.a., dass durch eine angeborene Daumenfehlbildung beide Daumen funktionslos seien. Viele Tätigkeiten im Alltag könnten daher nicht oder nur sehr eingeschränkt durchgeführt werden. Die Antragstellerin sei in der Lage, sich mit Hilfe selbständig anzuziehen, Tätigkeiten, wie das Binden von Schuhen, seien ihr aber nicht alleine möglich. Es bestehe eine fortgeschrittene Kniearthrose links. Für die Mobilität sei ein Rollator notwendig. Eine Gehstrecke sei mit diesem bis ca. 50m möglich. Abschließend wird ausgeführt, dass die Antragstellerin inzwischen eine regelmäßige, tägliche Versorgung und Betreuung durch Familienangehörige benötige. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Atteste Bezug genommen. Die Antragstellerin hat weiter ausgeführt, dass sie sich nach dem Tod ihres Ehemannes am 1. März 2023 im Zeitraum vom 6. Mai bis 30. Juli 2023 und vom 31. Oktober 2023 bis zum 26. Januar 2024 im Bundesgebiet aufgehalten habe. In den dazwischen liegenden Zeiträumen habe sie sich in Indien aufgehalten und sei stets von Familienangehörigen, u.a. ihrem Sohn ……. ihren Schwiegertöchtern sowie zwei weiteren Verwandten begleitet worden (vgl. Auflistung Bl. 41 d. Akte 13 K 5300/24). Mit Beschluss vom 21. November 2024 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, soweit sich diese gegen die Abschiebungsandrohung richte, sei gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zulässig. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung lägen vor. Insbesondere seien Abschiebungsverbote nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht ersichtlich. Es sei nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin nicht mehr reisefähig sei. Trotz der diagnostizierten Erkrankungen sei sie - wenn auch in Begleitung - noch zweimal nach Indien und wieder zurück in das Bundesgebiet gereist. Der Abschiebung stünden auch keine familiären Bindungen i.S.v. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG entgegen. Eine zwingende Lebenshilfe, die gerade in der Bundesrepublik Deutschland durch Familienangehörige erbracht werden müsse, liege nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, warum die bisher praktizierte „Besuchsregelung“ eines sich abwechselnden Aufenthalts im Bundesgebiet und in Indien unter Gewährleistung von Pflegeleistungen von insgesamt sechs Familienangehörigen nicht weiter fortgeführt werden könne. Die Antragsgegnerin sei auch nicht im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorübergehend abzusehen. Nach summarischer Prüfung bestehe weder ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG noch nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Härte lägen nicht vor, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass die in guten finanziellen Verhältnissen lebende Antragstellerin den erforderlichen pflegerischen Beistand in Indien nicht erhalten könne. Auch sei nicht glaubhaft gemacht, in welcher Form und in welchem konkreten Umfang sie Hilfe durch die berufstätigen Familienangehörigen benötige. Da die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass es ihr nicht zuzumuten sei, ihre familiären Bindungen durch Ausreise zu unterbrechen bzw. dass schützenswerte familiären Beziehungen nur im Bundesgebiet gelebt werden könnten, fehle es an der rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise bzw. einem originären Duldungsgrund i.S.d. § 60a Abs. 2 AufenthG. Im Übrigen habe die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht; insbesondere habe sie nicht dargelegt, dass es ihr nicht zumutbar sei, die erforderliche Pflege bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in ihrem Heimatland durch stationäre Pflegeeinrichtungen oder durch die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes sicherzustellen. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 25. November 2024 zugestellt worden. Die Antragstellerin hat vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten am 4. Dezember 2024 die vorliegende Beschwerde erhoben, die sie am 12. Dezember 2024 begründet hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 VwGO form- und fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde, hat in der Sache keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht vorliegend gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, erschüttern nicht die Begründung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg und rechtfertigen es daher nicht, diesen abzuändern. Das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO verlangt von dem Beschwerdeführer, konkret zu erläutern, aus welchen Gründen der angegriffene Beschluss fehlerhaft und daher abzuändern ist. Die Beschwerdebegründung hat sich dabei mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Es genügt daher nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal Bezug zu nehmen oder lediglich zu wiederholen, ohne auf die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts einzugehen. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Bei der Bestimmung der inhaltlichen Voraussetzungen, die die Beschwerdebegründung erfüllen muss, ist das in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierte Recht auf effektiven Rechtsschutz zu wahren und dürfen die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden (vgl. insgesamt: Kuhlmann/Wysk in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 146 Rn. 24 f. m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 7.12.2006, 11 CS 06.2450, BayVBl 2007, 241, juris Rn. 14; Beschl. v. 16.1.2003, 1 CS 02.1922, NVwZ 2003, 632, juris Rn. 17; VGH Mannheim, Beschl. v. 8.11.2004, 9 S 1536/04, NVwZ-RR 2006, 74, juris Rn. 2; Beschl. v. 12.4.2002, 7 S 653/02, NVwZ 2002, 883, juris Rn. 6). Ist die angefochtene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss gegen jede dieser Erwägungen dargelegt werden, aus welchen Gründen der angegriffene Beschluss fehlerhaft und daher abzuändern ist (vgl. Kuhlmann/Wysk in: Wysk, a.a.O., § 146 Rn. 26). Gemessen an diesen Anforderungen legt die Beschwerde nicht dar, dass der angefochtene Beschluss abzuändern ist. 1. Die Antragstellerin wendet sich offenbar gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass dem Erlass der Abschiebungsandrohung i.S.d. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG keine familiären Belange entgegenstehen (vgl. Beschluss S. 6 f.). a) Die Behauptung der Antragstellerin, sie hätte in Indien keinen Zugang zu den notwendigen medizinischen Behandlungen, da die medizinische Infrastruktur in Indien unzureichend sei, ist gänzlich unbelegt. Angesichts des allgemeinbekannten Umstands, dass jedenfalls die private medizinische Behandlung in Indien in den größeren Städten, wie Mumbai, auf einem Standard gewährleistet werden kann, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist, und Medikamente oft nur eine Bruchteil des in Europa üblichen Preises kosten, ist diese Behauptung zudem schon im Ansatz nicht nachvollziehbar. Soweit die Antragstellerin an anderer Stelle der Beschwerdeschrift pauschal geltend macht, dass die medizinische Infrastruktur in Indien für ältere Menschen mit chronischen Erkrankungen nicht ausreiche, ist angesichts der guten privaten medizinischen Versorgung bereits nicht ersichtlich, dass dies auch die in guten finanziellen Verhältnissen lebende Antragstellerin trifft. Bereits nicht hinreichend substantiiert ist zudem der allgemeine und undifferenzierte Hinweis, dass „Sicherheitsrisiken für alleinstehende ältere Frauen“ in Indien „dokumentiert“ seien. Welcher Gefahr die Antragstellerin hier mit welcher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein soll, wird nicht, wie erforderlich, dargelegt. b) Die Antragstellerin behauptet weiter, dass sie zwingend auf die Lebenshilfe ihrer im Bundesgebiet lebenden Söhne angewiesen sei, was ihre Rückkehr nach Indien unmöglich mache. Gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, dass sich die Antragstellerin nicht weiterhin wechselnd in Indien und in Deutschland aufhalten könne, wendet sie ein, dass im ärztlichen Attest vom 9. Dezember 2024 festgehalten worden sei, dass die notwendige Versorgung und Pflege nur durch die familiäre Betreuung in Deutschland gewährleistet werden könne. Diese ärztliche Feststellung erweist sich als nicht belastbar. Sie beruht ausweislich des genannten Attestes auf den Berichten der Antragstellerin bzw. ihrer Angehörigen („Basierend auf der Anamnese und den Berichten der Pat. und ihrer Angehörigen ist in Indien keine vergleichbare medizinische Versorgung möglich.“), dass in Indien keine vergleichbare medizinische Versorgung möglich sei. Diese Behauptung ist weder substantiiert, noch nachgewiesen noch nachvollziehbar. Auf die Ausführungen unter 1a) wird Bezug genommen. Soweit im ärztlichen Attest vom 9. Dezember 2024 erstmals berichtet wird, dass die Antragstellerin seit dem Tod ihres Ehemannes unter erheblichen psychischen Belastungssymptomen mit Ängsten und Anpassungsstörungen leide, fehlt es an einer belastbaren medizinischen Diagnose. Eine entsprechende Diagnose ist in den zuvor durch Dr. ………. ausgestellten Attesten vom 30. Juni 2023 und 13. Juni 2024 nicht enthalten; das Attest vom 27. November 2024, auf das sich Herr …… in seinem Attest vom 9. Dezember 2024 bezieht, ist der Beschwerde nicht beigefügt. Herr …… ist als Facharzt für Allgemeinmedizin insoweit zudem nicht hinreichend fachkundig, um eine entsprechende Fachdiagnose zu stellen. Aufgrund dessen sowie mangels Darlegung und Glaubhaftmachung von entsprechenden Symptomen der Antragstellerin ist auf der Grundlage des Sachverhalts des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes das Bestehen einer Anpassungsstörung nicht glaubhaft gemacht. Da die Diagnose der Erkrankungen der Antragstellerin im Übrigen durch die vorgelegten ärztlichen Atteste hinreichend geklärt ist, ist die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens weder im Eilverfahren geboten noch erscheint dies für das Klagverfahren notwendig. Erstmals im ärztlichen Attest vom 9. Dezember 2024 wird zudem von „arthrotischen“ Veränderungen an den Fingergelenken beider Hände berichtet, aufgrund derer die Antragstellerin nicht in der Lage sei, ihren Alltag zu bewältigen, insbesondere auch hinsichtlich Körperpflege und Ernährung. Auch dieser Vortrag ist nicht glaubhaft gemacht. Eine entsprechende ärztliche Diagnose ist in den dem Gericht zur Verfügung gestellten Attesten von Dr. ……… nicht enthalten. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass sich seit der letzten ärztlichen Untersuchung am 13. Juni 2024, in der eine solche Erkrankung ausweislich des vorgelegten Attestes vom selben Tag nicht diagnostiziert wurde, bis zum 9. Dezember 2024 eine nicht mehr behandelbare und zu so weitreichenden Einschränkungen führende Erkrankung der Finger entwickelt haben soll. Dem entspricht, dass die aktuell erfolgende Behandlung der Arthrose in den Fingern und deren Behandlungserfolg im Attest vom 9. Dezember 2024 nicht mitgeteilt wird. c) Soweit es in der mit der Beschwerde eingereichten Erklärung vom 28. November 2024 heißt, dass „es uns aufgrund beruflicher und finanzieller Einschränkungen nicht möglich [sei], unsere Mutter regelmäßig nach Indien zu begleiten“, da diese Reisen „stets mit unbezahltem Urlaub verbunden“ gewesen seien, bezieht sich die Erklärung nach dem Wortlaut nur auf die beiden Söhne. Es ist nicht dargelegt, dass auch deren beide Ehefrauen und die beiden weiteren Familienangehörigen, die an der praktizierten Besuchsregelung beteiligt waren, insoweit nicht mehr zur Verfügung ständen. Ergänzend weist der Beschwerdesenat darauf hin, dass der von der Antragstellerin glaubhaft geschilderte Unterstützungsbedarf, der in einer Hilfe beim Anziehen und sich aus ihren Mobilitätseinschränkungen ergibt, kein Abschiebungshindernis begründet. aa) Die Antragstellerin hat schon nicht konkret dargelegt, welche Einschränkungen im Alltag sich aus der Mobilitätseinschränkung ergeben; auch legt die Beschwerde nicht dar, welcher konkrete Unterstützungsbedarf durch wen geleistet wird; hierauf hat das Verwaltungsgericht an anderer Stelle des angefochtenen Beschlusses (vgl. Seite 10 1. Absatz) hingewiesen. Diesbezüglich hatte bereits das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 die Antragstellerin unter Hinweis auf die Berufstätigkeit des Sohnes ………………….. und dessen Ehefrau um ergänzende Stellungnahme dazu gebeten, wie die erforderliche Unterstützung durch Familienangehörige konkret aussehe. Hierzu hat die Antragstellerin im Schriftsatz vom 25. Oktober 2024 lediglich pauschal vorgetragen, dass sie „in hohem Maße auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen“ sei, insbesondere alltägliche Aufgaben im Haushalt sowie die Einnahme und Anwendung von Medikamenten. Warum die Antragstellerin angesichts der beschriebenen Einschränkungen bei der Einnahme von Medikamenten auf Unterstützung angewiesen ist, erschließt sich nicht. Bei welchen Aufgaben im Haushalt die Antragstellerin Unterstützung benötigt und wer diese derzeit leistet, trägt die Antragstellerin nicht vor. bb) Unabhängig davon begründet die geltend gemachte Notwendigkeit der Hilfe beim Anziehen, bei der Einnahme von Medikamenten und ggf. bei alltäglichen Aufgaben im Haushalt, wie z.B. möglicherweise Haushaltsreinigung, selbst wenn dieser derzeit durch Familienangehörige erbracht werden würde, kein Abschiebungsverbot aus Art. 6 Abs. 1 GG. Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie zunächst als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Kinder und ihrer Eltern. Der Schutz des Familiengrundrechts zielt darüber hinaus aber auch generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen, wie sie auch zwischen erwachsenen Familienmitgliedern, zwischen Enkeln und Großeltern oder zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie bestehen können. Der Schutz knüpft aber nicht an bloße formal-rechtliche familiäre Bindungen an. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, mithin eine tatsächlich bestehende familiäre Lebensgemeinschaft. In den so beschriebenen Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG fallen auch die Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern. Diesen kommt im Verhältnis zu den widerstreitenden einwanderungspolitischen Belangen aber in der Regel nur ein geringeres Gewicht zu. Allenfalls dann, wenn beispielsweise ein erwachsenes Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt, kann dies einwanderungspolitische Belange zurückdrängen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.1995, 2 BvR 901/95, NVwZ 1996, 1099, juris Rn. 8; v. 18.4.1989, 2 BvR 1169/84, BVerfGE 80, 81, juris Rn. 44; v. 12.12.1989, 2 BvR 377/88, NJW 1990, 895, juris Rn. 18; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.11.2023, 13 ME 195/23, juris Rn. 7). In einer derartigen besonderen Situation muss sich die hilfsbedürftige Person nicht darauf verweisen lassen, dass die Lebenshilfe auch durch Dritte außerhalb der Familie gewährleistet werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.8.2010, 2 BvR 130/10, NVwZ 2011, 35, juris Rn. 44; OVG Hamburg, Beschl. v. 31.3.2022, 6 So 86/21, n.v.). Es handelt sich insgesamt um eine hohe Hürde. Der von der Antragstellerin dargestellte Hilfe- und Unterstützungsbedarf erfüllt diese hohen Anforderungen nicht. Die Antragstellerin ist nicht zwingend auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen. Bei der Führung des Haushalts und der Einnahme von Medikamenten handelt es sich um eher allgemeine und gerade im Alter übliche und verbreitete Unterstützungshandlungen im Alltag, die regelmäßig und üblicherweise durch Personen wahrgenommen werden, zu denen kein engeres familiäres Verhältnis besteht. Es ist auch im Hinblick auf die Funktion der Familie als Beistandsgemeinschaft unter Abwägung einwanderungspolitischer Gesichtspunkte nicht unzumutbar, die erwachsene Antragstellerin diesbezüglich auch nach dem Tod ihres Ehemannes auf die Inanspruchnahme von professioneller (Haushalts-)Hilfe zu verweisen; es ist insoweit weder ersichtlich noch dargelegt, dass ihr bei der Inanspruchnahme von professioneller Hilfe ein Leben in Würde nicht mehr möglich wäre. Zudem ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass im Herkunftsland angebotener professioneller Beistand ihren Bedürfnissen qualitativ nicht gerecht werden könnte. Auch ist der alters- bzw. krankheitsbedingte Autonomieverlust noch nicht so weit fortgeschritten, dass der Wunsch der Antragstellerin nach objektiven Maßstäben verständlich und nachvollziehbar erscheint, sich in die familiäre Geborgenheit der ihr vertrauten persönlichen Umgebung engster Familienangehöriger zurückzuziehen zu wollen, um so den Verlust der Autonomie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen in Würde kompensieren zu können (vgl. zu § 36 Abs. 2 AufenthG: BVerwG, Urt. v. 18.4.2013, 10 C 10.12, BVerwGE 146, 198, juris Rn. 37 f.). d) Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die durch das Verwaltungsgericht im Rahmen des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung vorgenommene Abwägung. Der von ihr geltend gemachte Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegt nicht vor. Erweist sich die Abschiebungsandrohung – wie vorliegend – als offensichtlich rechtmäßig, so ist nicht ersichtlich, dass darüber hinausgehende private Interessen der Antragstellerin an einem Verbleib im Bundesgebiet der Abschiebung entgegenstehen. Vielmehr ist die Antragstellerin vollziehbar ausreisepflichtig, d.h. sie hat das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob die Antragstellerin finanziell nicht von staatlicher Hilfe abhängig bzw. familiär integriert ist oder die Abschiebung in Begleitung eines Arztes zu erfolgen hätte. Die in diesem Zusammenhang zudem geltend gemachte irreversible Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes durch die Abschiebung bzw. einen weiteren Aufenthalt in Indien ist, wie ausgeführt, nicht hinreichend dargelegt. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsgegnerin nicht im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten sei, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. a) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, sie erfülle die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 AufenthG, da eine außergewöhnliche Härte vorliege. Ihr Gesundheitszustand und die familiäre Abhängigkeit mache es für sie unzumutbar, sie auf andere Hilfeleistungen zu verweisen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts könne ihre Pflege in Indien nicht sichergestellt werden, da die medizinische Infrastruktur in Indien für ältere Menschen mit chronischen Erkrankungen nicht ausreiche, Sicherheitsrisiken für alleinstehende ältere Frauen in Indien dokumentiert seien und das familiäre Band besonders intensiv sei. Dies werde durch die kontinuierliche Anwesenheit der Söhne und Schwiegertöchter seit dem Tod ihres Ehemannes belegt. Diese fortwährende Unterstützung unterstreiche die starke persönliche und emotionale Abhängigkeit der Antragstellerin von ihrer Familie. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die medizinische Versorgung in Indien sei nicht hinreichend und es bestünden Sicherheitsrisiken für alleinstehende Frauen, ist nicht ersichtlich, dass dies die Antragstellerin betrifft. Auf die Ausführungen unter II.1.a) wird Bezug genommen. Die kontinuierliche Anwesenheit der Söhne und Schwiegertöchter seit dem Tod ihres Ehemannes ist kein Beleg für eine starke persönliche und emotionale Abhängigkeit der Antragstellerin von ihrer Familie. Sie ist insbesondere Ausdruck ihres auch für das Gericht nachvollziehbaren Wunsches nunmehr bei ihren Söhnen zu leben. Weiterhin schildert die Antragstellerin nicht detailliert, in welchem Umfang sie auf die Lebenshilfe und Unterstützung durch ihre Familie im Alltag angewiesen ist und dass im Herkunftsland angebotener professioneller pflegerischer Beistand ihren Bedürfnissen auch unter Einbeziehung von kulturellen Unterschieden qualitativ nicht gerecht werden kann. Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen unter II.1.c)bb) Bezug genommen. b) Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragstellerin auch vorübergehend die Inanspruchnahme von professioneller pflegerischer Hilfe in Indien für die Dauer eines Visumverfahrens nicht zugemutet werden kann. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum fehlenden Anordnungsgrund geht die Antragstellerin nicht ein. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 GKG.